Urteil
2 A 11/08
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Erweiterung einer Klage ist nach § 91 Abs.1 VwGO sachdienlich und zulässig, wenn dadurch ein weiterer Prozess vermieden wird.
• Die heimliche Kontrolle eines dem Beamten zugewiesenen Netzwerkspeicherteils (F-Laufwerk) durch IT-Mitarbeiter ist als Durchsuchung zu qualifizieren, wenn ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Dateien gesucht und diese eingesehen werden.
• Eine Durchsuchung elektronischer Datenträger greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und bedarf einer verfassungsrechtlich tragfähigen gesetzlichen Grundlage sowie der Verhältnismäßigkeit.
• Das Bundesdisziplinargesetz (§§ 17, 27 BDG) begrenzt Durchsuchungen vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens; mangels gesetzlicher Ermächtigung war die vorzeitige Kontrolle rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit heimlicher Durchsuchung dienstlicher Netzwerkspeicher ohne gesetzliche Ermächtigung • Die nachträgliche Erweiterung einer Klage ist nach § 91 Abs.1 VwGO sachdienlich und zulässig, wenn dadurch ein weiterer Prozess vermieden wird. • Die heimliche Kontrolle eines dem Beamten zugewiesenen Netzwerkspeicherteils (F-Laufwerk) durch IT-Mitarbeiter ist als Durchsuchung zu qualifizieren, wenn ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Dateien gesucht und diese eingesehen werden. • Eine Durchsuchung elektronischer Datenträger greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und bedarf einer verfassungsrechtlich tragfähigen gesetzlichen Grundlage sowie der Verhältnismäßigkeit. • Das Bundesdisziplinargesetz (§§ 17, 27 BDG) begrenzt Durchsuchungen vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens; mangels gesetzlicher Ermächtigung war die vorzeitige Kontrolle rechtswidrig. Der Kläger, Beamter beim BND und Leitender Regierungsdirektor, wurde nach Ermittlungen in ein niedrigeres Amt zurückgestuft. Im Februar 2008 führten EDV-Mitarbeiter des BND ohne Wissen des Klägers eine Kontrolle seines dem Bediensteten zugewiesenen F-Laufwerks durch, um Vorarbeiten zu Fachaufsätzen aufzufinden. Im Mai 2008 leitete der BND ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein; die formelle Einleitung erfolgte erst drei Monate nach der Kontrolle. Der Kläger beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und hilfsweise das Fehlen einer Einwilligung. Die Beklagte verteidigte die Maßnahme als zulässige anlassbezogene Kontrolle zur Wahrung dienstlicher Sicherheitsinteressen und stützte sie auf BDG und Sicherheitsvorschriften. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf insbesondere die Zulässigkeit der nachträglichen Klageerweiterung und die Frage, ob die Kontrolle eine gesetzlich erlaubte Durchsuchung war. • Klageerweiterung: Nach § 91 Abs.1 VwGO war die nachträgliche Einbeziehung der Kontrolle des F-Laufwerks sachdienlich und zulässig, weil sie einen weiteren Prozess über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens im Disziplinarverfahren vermeidet und der Antrag bereits im April 2009 rechtshängig wurde. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Das Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben; die Maßnahme konnte sein Ansehen beeinträchtigen und verlangt Rehabilitierung. Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, das Gericht entscheidet in letzter Instanz nach § 50 Abs.1 Nr.4 VwGO. • Qualifikation als Durchsuchung: Die Kontrolle war eine ziel- und zweckgerichtete amtliche Suche nach verborgenen Dateien in einem abgrenzbaren Bereich; das F-Laufwerk war als Datenträger und vom Kläger faktisch mitgewahrt anzusehen. • Eingriff in informationelle Selbstbestimmung: Die Einsichtnahme in private, nicht offen zugängliche Dateien greift erheblich in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein und bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage. • Fehlende gesetzliche Ermächtigung: § 27 BDG kam nicht in Betracht, weil die Vorschrift die förmliche Einleitung des Disziplinarverfahrens voraussetzt und dringender Verdacht erforderlich ist; weitere Normen des BND-Gesetzes oder des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gaben keine ausreichende Ermächtigung. Die gesetzliche Regelung des Disziplinarverfahrens schließt nicht gerechtfertigt ausweichende Rechtsgrundlagen vor Einleitung des Verfahrens ein. • Ergebnis der Prüfung: Mangels verfassungsrechtlich ausreichender gesetzlichen Grundlage war die heimliche Durchsuchung des F-Laufwerks rechtswidrig; daher ist dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle des F-Laufwerks in der Zeit vom 14. bis 18. Februar 2008 für begründet erklärt. Die nachträgliche Erweiterung der Klage war zulässig und sachdienlich. Die Untersuchung des dem Kläger zugewiesenen Netzwerkspeicherteils war als Durchsuchung zu qualifizieren und stellte einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Für diese Maßnahme bestand keine verfassungsrechtlich tragfähige gesetzliche Ermächtigung, insbesondere war § 27 BDG nicht anwendbar, weil das Disziplinarverfahren erst nach der Kontrolle förmlich eingeleitet wurde. Deshalb ist die Kontrolle rechtswidrig; die Feststellung dient der Rehabilitierung des Klägers und der Ausgleichung der entstandenen Beeinträchtigungen.