Beschluss
16 L 309/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0314.16L309.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 27. Januar 2025 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 16 K 48/25 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist nicht nur hinsichtlich des Antragstellers zu 2., sondern auch in Ansehung der Antragstellerin zu 1. zulässig. Der Antragstellerin zu 1. fehlt nicht deshalb die Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO), weil sie weder (Mit-)Eigentümerin des angeschlossenen Grundstücks noch Bekanntgabeadressatin des streitgegenständlichen Bescheids ist. Ausreichend zur Bejahung der Klage- beziehungsweise Antragsbefugnis ist, dass nach dem Vortrag des Klägers respektive Antragstellers eine Verletzung in eigenen Rechten jedenfalls möglich und nicht ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten ist im Zuge der Klage- beziehungsweise Antragsbefugnis nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine Verletzung in eigenen Rechten vorliegt. Dies ist vielmehr der Begründetheit vorbehalten. So sind juristische Streitigkeiten über Existenz, Inhalt und Rechtweite eines Rechts nicht in der Zulässigkeit abzuhandeln, wenn nach einem vertretbaren Rechtsstandpunkt ein hinreichendes Recht vorliegen kann. Vgl. Anm. Heusch zu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 B 70.13 –, NVwZ 2014, 1675. Vorliegend ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1. jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. bewohnt das betroffene Grundstück und wird dementsprechend vielfach Abfallbesitzerin sein. In der Folge ist sie Adressatin des Anschluss- und Benutzungszwangs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24. Februar 2000 mit redaktionellem Stand aus Dezember 2024 (im Folgenden AES). Dementsprechend unterliegt sie auch der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 AES, auf die sich auch der streitgegenständliche Bescheid bezieht. Da § 20 Abs. 4 AES sich nicht ausdrücklich ausschließlich an die Grundstückseigentümer richtet, erscheint es in der Konsequenz nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Bescheid Relevanz auch für die subjektiven öffentlichen Rechte der Antragstellerin zu 1. entfaltet. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 20. Januar 2025 ist formell ordnungsgemäß und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 20. Januar 2025 dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das formale Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen beziehungsweise ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 und vom 7. April 2014 – 16 B 237/12, 16 B 89/14 –, juris, jeweils Rn. 2. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen. So können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder gruppentypisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 und vom 13. Mai 2020 – 11 CS 05.1967, M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 13 beziehungsweise 18 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rn. 2. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Es mag insoweit auf sich beruhen, ob der Schluss, die ordnungsgemäße Abfallentsorgung sei bei Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage für unbestimmte Zeit nicht gewährleistet, weil die H. GmbH (im Folgenden H.) das Grundstück nicht anfahren werde und die Antragsteller die Bereitstellung nicht durchführen würden, womöglich rechtlich zu beanstanden ist. Denn wie gesehen kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung geeignet ist, den Sofortvollzug (materiell) zu rechtfertigen. Es genügt vielmehr, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Einzelfallgesichtspunkten auseinandersetzt und das (wenn auch typischerweise vorliegende und mit dem Erlassinteresse kongruente) Vollzugsinteresse über das Aufschubinteresse stellt, was hier zu bejahen ist. Sie benennt als Vollzugsinteresse dasjenige an der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (sowie implizit auch dasjenige an der Unfallverhütung und der Bewahrung der körperlichen Unversehrtheit sowie Gesundheit der Müllwerker), gewichtet dieses stärker als das Aufschubinteresse und bezieht sich dabei etwa auf die Einzelfallaspekte der Weigerungen der Antragsteller und der H. sowie auf die Verhältnisse im I.-weg. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die angegriffene Maßnahme hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Kann die Rechtswidrigkeit des mit dem Hauptsacherechtsbehelfs angegriffenen Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilt werden, bedarf es einer allgemeinen Interessensabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüber zu stellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der angegriffene Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist beziehungsweise die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur und Schwere der mit dem Eingriff für den Antragsteller verbundene Belastung, sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßgabe rückgängig zu machen. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 rechtmäßig, beziehungsweise jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig ist. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 ist nach summarischer Prüfung (offensichtlich) rechtmäßig, beziehungsweise jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig. Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Rechtsgrundlage für die Festlegung des grundstücksfernen Abfallsammelbehälterbereitstellungsplatzes ist § 20 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AES. Danach sind die Sammelbehälter an einer von der Antragsgegnerin zu bestimmenden Stelle im Straßenraum bereitzustellen, wenn die Leerung regelmäßig nicht unmittelbar am Grundstück erfolgen kann. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW oder § 39 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Die durch § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgeschriebene Anhörung ist mit Schreiben vom 5. September 2024 erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin (wie von den Antragstellern unsubstantiiert behauptet) unter dem Druck der H. vorfestgelegt hätte. Dass die H. an die sie mit diversen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung betrauende Antragsgegnerin ein entsprechendes Anliegen gerichtet hatte, stellt einen üblichen Vorgang der Kooperation und Zusammenarbeit dar, gegen den nichts zu erinnern ist. Dass die Eingaben und Stellungnahmen der Antragsteller nicht dazu geführt haben, dass die Antragsgegnerin vom Erlass des Bescheids abgerückt ist, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Vorfestlegung zu, denn die Einwände aus der Stellungnahme gehen eben fehl und entfalten daher keine Erheblichkeit. Dass die von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW geforderte Bescheidbegründung nicht jeden Einwand der Antragsteller aufgreift, ist genauso unergiebig, weil § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nicht gebietet, auf jedes Vorbringen auch dann einzugehen, wenn dieses unerheblich ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, beziehungsweise jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Die Leerung kann regelmäßig nicht unmittelbar am Grundstück erfolgen. Es kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 5 StVO und/oder § 46 Abs. 1 GUV-V D 29 einer Leerung unmittelbar am Grundstück entgegenstehen. Denn jedenfalls bildet Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. – Müllbeseitigung (DGUV-V43, bisher: BGV C27) ein rechtliches Hindernis. Die Regelungen der DGUV-V43 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass rechtliche Hindernisse insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können. Derartige Hindernisse führen grundsätzlich – so auch hier – dazu, dass die zuständige Behörde eine Mitwirkung der Überlassungspflichtigen in Form eines Verbringens der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort anordnen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4/11 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 104/24 –, n.v.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 20 ZB 18.957 –, juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 24 ff.; vgl. zur Eigenschaft der DGUV-V43 (als rechtliches Hindernis): BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4/11 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 13 ff.; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 104/24 –, n.v.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 29 ff.; Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 – 17 K 3631/15 –, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 29 ff. Das Anfahren des Grundstücks würde einen Verstoß gegen § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43 darstellen und wäre der Antragsgegnerin, der H. und den Müllwerkern wegen drohender zivil- und ggf. strafrechtlicher Folgen unzumutbar. Vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 – 17 K 3631/15 –, juris, Rn. 37 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Juni 2017 – 5 L 375/16 –, juris, Rn. 35. § 16 Nr. 1 DGUV-V43 ist anwendbar. Dem steht die in § 32 DGUV-V43 enthaltene Übergangsbestimmung nicht entgegen. Danach gilt (u. a.) § 16 Nr. 1 DGUV 43 nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Oktober 1979 (vgl. § 33 DGUV-V43) errichtet oder beschafft worden sind. Dass die Antragsgegnerin Sammelfahrzeuge einsetzt, die bereits vor diesem Zeitpunkt beschafft worden sind, ist weder vorgetragen, noch bestehen dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte. Darauf, ob der I.-weg bereits vor Oktober 1979 errichtet war, kommt es nicht an. Denn die Straße, an der sich das anzufahrende Grundstück befindet, ist keine Einrichtung i. S. d. § 32 DGUV-V43. Die DGUV-V43 gilt nach ihrem § 1 für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen. Ausgehend davon fallen unter den Einrichtungsbegriff ausschließlich Betriebseinrichtungen zur Müllbeseitigung. Eine (öffentliche oder private) Straße gehört nicht zu diesen Betriebsbestandteilen. Lediglich im Sinne der für die Beseitigung von Müll erforderlichen Betriebseinrichtungen wird der Begriff auch in den übrigen Regelungen der DGUV-V43 verwendet, nämlich für Belade- und Fördereinrichtungen (§ 2 Nr. 5, § 2a, § 8, § 10 und § 12 Abs. 2), Verdichtungseinrichtungen (Durchführungsanweisungen zu § 2a), Wascheinrichtungen (§ 6 Abs. 1), Bodenabzugseinrichtungen (§ 19) und Rettungseinrichtungen an Müllbunkern (§ 22) sowie Sicherheitseinrichtungen an Müllzerkleinerungsanlagen (§ 26). Bestimmungen zu sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Abfallsammlung an öffentliche und private Straßen zu stellen sind, enthält dagegen die DGUV-Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“. Straßen im Sinne dieser Regelungen sind nach der Begriffsbestimmung in § 1 alle mit dem Abfallsammelfahrzeug zu befahrenden Straßen, Wege, Plätze sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Gelände. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 105/24 –, n.v. § 16 Nr. 1 DGUV-V43 normiert für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot. Hiernach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen (z.B. bei Absetzkippern) von dem Verbot ausgenommen ist. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter und Abfälle zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 12 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 – 17 K 3631/15 –, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 33 f. Der I.-weg ermöglicht auf dem entsprechenden Abschnitt kein rückwärtsfahrtfreies Leeren der Abfallsammelbehälter. Ihm fehlt es dort an einer Wendemöglichkeit für Entsorgungsfahrzeuge. Vgl. zu den Anforderungen an derartige Wendemöglichkeiten und den hier ersichtlich nicht gegebenen, aber erforderlichen Dimensionen Ziff. 4.2 bis 4.4 DGUV-Information 214-033; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2018 – 16 K 15141/17 –, n.v.; Urteil vom 1. Februar 2021 – 16 K 2707/19 –, n.v. Ein entsprechender Wendekreis, eine entsprechende Wendeschleife oder ein entsprechender Wendehammer mit den notwendigen Dimensionen ist in Ansehung des ca. 5m breiten Abschnitts des I.-wegs, an welchen das Grundstück grenzt, nicht ersichtlich und die Antragsteller benennen auch keinen tauglichen Ort. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was für eine Bewandtnis eine etwaige Wendemöglichkeit auf Höhe des Grundstücks I.-weg 00 haben sollte. Dieses Grundstück befindet sich ca. 135m weiter vorne als das von den Antragstellern bewohnte Grundstück, hinter welchem das Ende der Sackgasse liegt. Gleichfalls ist wegen der beschriebenen Lage des von den Antragstellern bewohnten Grundstücks nicht plausibel, inwieweit eine alternative Route das Problem lösen könnte. Die im Übrigen zu vagen Alternativvorschläge der Antragsteller (Pöller entfernen, Wenden auf dem Parkplatz, Schranke öffnen) verkennen jedenfalls, dass für Wendemanöver u.a. mit Blick auf aus der etwaigen Zerstörung/Beschädigung (der Oberflächenbefestigung) von Privatwegen folgende Haftungsrisiken nicht ohne Weiteres Privatfläche in Anspruch genommen werden darf/muss. Vgl. in Bezug auf Wendemöglichkeiten Ziff. 4.4 der DGUV-Information 214-033; VG Freiburg, Urteil vom 20. April 2011 – 4 K 1030/09 –, juris, Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 14 L 75/19 –, juris, Rn. 20 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 46 f.; Urteil vom 1. Februar 2021 – 16 K 2707/19 –, n.V. In Ansehung der öffentlichen Straße werden die notwendigen Dimensionen allerdings so deutlich verfehlt, dass es nicht verwundert, wenn vor Ort im Rahmen einer Musterbefahrung tatsächlich kein ernsthafter Versuch unternommen worden sein sollte, das Müllfahrzeug zu wenden. Letztlich räumen die Antragsteller sogar selbst implizit ein, dass das Wenden mit Müllfahrzeugen auf der öffentlichen Straße unmöglich ist, indem sie darlegen, die Vielzahl der am festgesetzten Bereitstellungsplatz mitunter bereitgestellten Abfallsammelbehälter schneide die einzige Wendemöglichkeit, die PKW (nicht Müllfahrzeuge) hätten, ab. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Einsatz von Mini-Müllfahrzeugen o.Ä. nicht zielführend sein, auf den allerdings ohnehin kein Anspruch besteht. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 105/24 –, n.v. Die Bedeutung von § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43 wird auch nicht durch die weiteren Einwände der Antragsteller relativiert. Die Vorschrift verliert nicht dadurch ihre Gültigkeit beziehungsweise Bedeutung als rechtliches Hindernis, dass die H. und die Antragsgegnerin zunächst (wohl in Anknüpfung an überkommene Vorschriften) fälschlich davon ausgegangen sind, Rückwärtsfahrten bis 150m seien gestattet. Nichts Anderes gilt bezüglich des Umstands, dass Müllwerker die Vorschrift teilweise verletzen. Dem etwaigen Problem der Fremdmüllentsorgung kann jedenfalls durch die Anbringung eines Schwerkraftschlosses abgeholfen werden. Weiterhin ist nicht schlüssig, weshalb die Antragsteller aufgrund beruflicher oder privater Verpflichtungen an der satzungsgemäßen Bereitstellung gehindert sein sollten. Die Bereitstellung darf nach § 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz AES bereits am Vortag der jeweiligen Leerung um 20 Uhr erfolgen. Unverzüglich i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 3 AES bedeutet nach herkömmlichem und auch hier korrekten Verständnis ohne schuldhaftes Zögern. Die Einholung der Abfallsammelbehälter nach Leerung in den späten Nachmittagsstunden stellt insoweit kein schuldhaftes Zögern dar. Im Übrigen wären die Antragsteller selbst bei persönlicher Verhinderung darauf zu verweisen, Dritte (notfalls auch entgeltlich) mit der Bereitstellung/Rückverbringung zu beauftragen. Es kommt ferner nicht zu einer relevanten Ungleichbehandlung. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller ist bereits zu unsubstantiiert, insoweit sie sich auf die Aussage eines nicht konkretisierten Müllwerkers stützen, der gesagt haben soll, dass andernorts teils längere Strecken rückwärtsgefahren würden. Auch in Ansehung des behaupteten Umstands, in der Nähe werde der maximale Transportweg von 20m (§ 21 Abs. 5 Var. 2 AES) überschritten, gelingt es den Antragstellern nicht, eine Ungleichbehandlung hinreichend zu konturieren. Selbst vom festgelegten Bereitstellungsplatz aus betrachtet, zu dem bereits eine bemakelte Rückwärtsfahrt erfolgen muss, beträgt der Weg bis zum Abfallsammelbehälterstandplatz auf dem von den Antragstellern bewohnten Grundstück nicht nur geringfügig mehr als 20m. Im Ganzen können die Antragsteller ohnehin keine Gleichstellung verlangen, soweit diese eine Außerachtlassung von § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43 bedingen würde. Stattdessen hätte eine Angleichung in umgekehrter Weise zu erfolgen. Schließlich existiert kein Bestandsschutz bezüglich der ursprünglichen Art der Abfallentsorgung. Das Alter des I.-wegs ist nicht relevant (vgl. bereits oben zur Anwendbarkeit von § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43). Die Legalisierungswirkung der etwaig zugunsten der auf den von den Antragstellern bewohnten Grundstück aufstehenden Gebäude erteilten Baugenehmigungen umfasst mangels korrespondierender Prüfroutine nicht die Abfallentsorgung, wobei die nunmehr angeordnete Art der Abfallentsorgung ohnehin nicht mit der Errichtung und Nutzung der Wohngebäude konfligiert. Auf Rechtsfolgenseite besteht Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des Bereitstellungsplatzes. Relevante Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind diesbezüglich nicht erkennbar. Die Auswahl des Bereitstellungsplatzes ist jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig. Richtigerweise – es handelt sich dementsprechend nicht um eine unverhohlene Drohung oder dergleichen – merkt die Antragsgegnerin an, dass wegen § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43 ein noch weiter entfernt liegender Bereitstellungsplatz (etwa im Bereich des Grundstücks I.-wegs 00) angeordnet werden müsste, weil bereits zum Erreichen des festgesetzten Bereitstellungsplatzes eine erhebliche Rückwärtsfahrt notwendig ist. Die Festlegung eines zu nah gelegenen Bereitstellungsplatzes belastet die Antragsteller jedoch nicht, sondern begünstigt diese. Sollte es im Zuge der Abfallsammelbehälterbereitstellung tatsächlich zu Behinderungen der Fuß- und Radfahrer auf der Gasse der Q.-straße oder zur Erschwerung von Wendemanövern für PKW kommen, was allerdings wiederum nicht hinreichend substantiiert worden ist, so stehen insoweit keine Rechte der Antragsteller in Rede. Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Durch die Festlegung des angegriffenen Bereitstellungsplatzes und der mit dem Sofortvollzug verbundenen Durchführung einer auf diesen bezogenen Abfallentsorgung wird dem § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-V43 und dem damit bezweckten Schutz von körperlicher Unversehrtheit sowie Gesundheit der Müllwerker (und ggf. auch Dritter) zwar nicht in gebotener/ausreichender Weise Rechnung getragen. Allerdings reduziert sich das Ausmaß der bemakelten Rückwärtsfahrt, weshalb durchaus positive Auswirkungen auf die Wahrung der Rechtsordnung und den Körper-/Gesundheitsschutz eintreten, denen der Vorzug gegenüber dem geringwertigen Aufschubinteresse der Antragsteller einzuräumen ist, das sich in dem Interesse erschöpft, die Abfallsammelbehälter vorläufig nicht zum weniger als 40m entfernten festgesetzten Bereitstellungsplatz verbringen (lassen) und von dort wieder einholen (lassen) zu müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, § 52 Abs. 2 GKG sowie in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 erfolgt. Es ist mithin der halbe Auffangstreitwert veranschlagt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.