Beschluss
5 L 375/16
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn das private Interesse des Klägers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
• Bei der Interessenabwägung sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; deutet voraussichtlicher Misserfolg des Rechtsbehelfs auf, überwiegt das Vollzugsinteresse.
• Die Festsetzung einer Ersatzvornahme nach dem VwVG NRW setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig ist, die Zwangsandrohung form- und fristgerecht erfolgte und die Ersatzvornahme als vertretbare Maßnahme geeignet ist.
• Offenbare Schreibfehler in Fristangaben können nach § 42 VwVfG NRW berichtigt werden und beeinträchtigen die Wirksamkeit der Androhung nicht, wenn der richtige Sinn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist.
• Ein bloßer Antrag auf bauvorbehördliche Prüfung oder eine unverbindliche Ankündigung einer Sanierung stellt nicht ohne Weiteres ein gleich wirksames Austauschmittel i.S.d. § 21 Satz 2 OBG dar, wenn ernsthafte Anhaltspunkte fehlen, dass das Austauschmittel zeitnah und effektiv umgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; Festsetzung einer Ersatzvornahme rechtmäßig • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn das private Interesse des Klägers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei der Interessenabwägung sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; deutet voraussichtlicher Misserfolg des Rechtsbehelfs auf, überwiegt das Vollzugsinteresse. • Die Festsetzung einer Ersatzvornahme nach dem VwVG NRW setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig ist, die Zwangsandrohung form- und fristgerecht erfolgte und die Ersatzvornahme als vertretbare Maßnahme geeignet ist. • Offenbare Schreibfehler in Fristangaben können nach § 42 VwVfG NRW berichtigt werden und beeinträchtigen die Wirksamkeit der Androhung nicht, wenn der richtige Sinn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. • Ein bloßer Antrag auf bauvorbehördliche Prüfung oder eine unverbindliche Ankündigung einer Sanierung stellt nicht ohne Weiteres ein gleich wirksames Austauschmittel i.S.d. § 21 Satz 2 OBG dar, wenn ernsthafte Anhaltspunkte fehlen, dass das Austauschmittel zeitnah und effektiv umgesetzt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer eines verfallenen Wohngebäudes in der E.-straße 30. Die Behörde verpflichtete ihn durch Verwaltungsakt vom 13.11.2014 zur Beseitigung des Gebäudes; eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18.06.2015 abgewiesen und ist rechtskräftig. Nach Fristsetzungen und Androhungen setzte die Behörde mit Ordnungsverfügung vom 03.02.2016 die Ersatzvornahme fest, weil der Antragsteller die Beseitigung nicht bis zum 31.01.2016 vorgenommen hatte. Der Antragsteller rügte u. a. Formfehler, behauptete angebliche Zusagen der Behörde und verwies auf einen am 25.11.2015 gestellten Antrag auf Bauvorbescheid zur Sanierung. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch und wies den Eilantrag ab. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 55, 57 Nr.1, 59, 63 Abs.1, 64 VwVG NRW sowie § 42 VwVfG NRW und § 21 Satz 2 OBG; für das Anordnungsverfahren gilt § 80 Abs.5 VwGO. Das Gericht hat im Eilverfahren nicht die materielle Rechtmäßigkeit in voller Tiefe zu prüfen, wohl aber eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. • Der zugrundeliegende Verwaltungsakt vom 13.11.2014 ist durch das rechtskräftige Urteil vom 18.06.2015 bestandskräftig und damit durchsetzbar nach § 55 Abs.1 VwVG NRW. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen gegeben. • Formelle Anforderungen an die Androhung der Ersatzvornahme (§ 63 Abs.1 VwVG NRW) und die Setzung einer Erfüllungsfrist wurden erfüllt. Ein im Bescheid enthaltener offensichtlicher Tippfehler beim Datum stellt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 VwVfG NRW dar und wurde zudem von der Behörde berichtigt. • Die Androhung enthielt den Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme, wie § 63 Abs.4 VwVG NRW verlangt. Nach Fristablauf durfte die Behörde die Ersatzvornahme festsetzen (§ 64 Satz1 VwVG NRW); die Maßnahme ist als vertretbar i.S.d. § 59 Abs.1 VwVG NRW geeignet. • Die vom Antragsteller vorgebrachte Behauptung einer Zusage zum Aufschub der Vollstreckung konnte nicht belegt werden; insoweit fehlt eine verbindliche Vereinbarung. Der gestellte Antrag auf Bauvorbescheid kann kein gleich wirksames Austauschmittel i.S.d. § 21 Satz2 OBG darstellen, weil ein Vorbescheid keine Baufreigabe ist und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, dass eine Sanierung zeitnah und wirksam erfolgen würde. • Bei summarischer Prüfung überwiegt somit das öffentliche Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, da die Klage voraussichtlich erfolglos ist. Der Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde abgelehnt. Die Festsetzung der Ersatzvornahme durch die Behörde vom 03.02.2016 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil der zugrunde liegende Beseitigungsbescheid bestandskräftig ist, die Androhung und Fristsetzung formell korrekt waren und die Ersatzvornahme als geeignetes, vertretbares Zwangsmittel zulässig ist. Eine berichtige offenbare Unrichtigkeit in der Fristangabe berührt die Wirksamkeit der Maßnahme nicht. Zusagen der Behörde zum Aufschub oder der Antrag auf Bauvorbescheid genügen nicht als gleich wirksames Austauschmittel. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 17.500,00 € festgesetzt.