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Urteil

20 K 1630/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0317.20K1630.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Dies ist unstreitig. Durch Bescheid vom 6. Februar 2023 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2023 vorläufig auf 194,05 Euro fest. Dagegen hat die Klägerin am 9. März 2023 Klage erhoben. Durch weiteren Bescheid vom 13. Februar 2024 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2024 vorläufig auf 575,91 Euro fest. Dagegen hat die Klägerin am 26. Februar 2024 die Klage 20 K 1333/24 erhoben. Durch den Bescheid vom 11. November 2024 berichtigte die Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2021 und setzte weitere 827,45 Euro Beitrag fest. Außerdem erfolgte eine Beitragsabrechnung für das Jahr 2022, welche zu einer Festsetzung weiterer Beiträge in Höhe von 1.130,77 Euro führte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27. November 2024 die Klage 20 K 10126/24 erhoben. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2024 hat die Kammer die Verfahren 20 K 1630/23, 20 K 1333/24 und 20 K 10126/24 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 20 K 1630/23 fortgeführt. Zur Begründung der verbundenen Klage trägt die Klägerin vor, die Beitragserhebung durch die Beklagte sei rechtswidrig, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, vorhandene Rücklagen als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Die Beklagte vermiete mehr als 55% der in ihrem Eigentum befindlichen Büroflächen, weil sie diese nicht selbst benötige. Es gehöre aber nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten, mit allen damit verbundenen Risiken Immobilienvermögen zu halten, zu verwalten und zu vermieten. Vielmehr sei die Beklagte jährlich gehalten, über die Notwendigkeit ihres Immobilienvermögens zu befinden und zu prüfen, ob Grundstücke, die nicht selbst genutzt würden, veräußert werden könnten, um die laufenden Kosten der G. aus dem Erlös zu finanzieren. Es könne der Beklagten nicht erlaubt sein, grenzenlos Immobilienvermögen anzuschaffen, um dadurch unzulässige Barrücklagen zu verschleiern. Die Argumentation der Beklagten, die Immobilienwerte dienten der bilanziellen Deckung der Pensionslasten der G., vermöge nicht zu überzeugen. Die Bilanz der Beklagten für das Jahr 2022 belege, dass die Pensionslasten in Höhe von 40.319.833,- Euro mehr als vollständig durch die Finanzanlagen der Beklagten in Höhe von 42.178.409,71 Euro gedeckt seien. Das ausgewiesene Eigenkapital zum 31. Dezember 2022 entspreche fast exakt dem bilanzierten Wert des in dieser Höhe unzulässigen Immobilienvermögens. Wenn die Beklagte in erheblichem Umfang rechtswidrig Immobilienvermögen halte, dieses nicht veräußere und den Verkaufserlös nicht im Wirtschaftsplan zur Deckung der Kosten berücksichtige, stelle sich diese Nichtberücksichtigung überschüssigen Vermögens als rechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung zur Beibehaltung rechtswidrig gebildeten oder vorgehaltenen Vermögens dar. Im Übrigen verschleiere die Beklagte die Zwecke ihrer sonstigen Vermögensbildung, indem sie ihre Rücklagen in der Bilanz nicht mehr gesondert ausweise, sondern in der Bilanzposition „sonstiges Eigenkapital“ zusammenfasse. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Vermögenswerte diese Bilanzposition enthalte und zu welchen Zwecken die Beklagte die Vermögenswerte vorhalte, anstatt sie für den Zweck einer Beitragsreduzierung einzusetzen. Die Beklagte habe auch keinen Vermögenszweckspiegel vorgelegt, der erkennen lasse, welche Zwecke mit den Rücklagen verfolgt würden. Durch diese zusätzliche Intransparenz versuche die Beklagte offenkundig, sich einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Vermögensbildung zu entziehen. Sie bestreite die Rechtfertigung des „sonstigen Eigenkapitals“ der Beklagten mit Nichtwissen. Die Beklagte sei insoweit aber beweisbelastet. Zweifel gingen zu ihren Lasten. Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2023, 13. Februar 2024 und 11. November 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung der G.-Vollversammlung über das unmittelbare oder mittelbare Immobilienvermögen der G. sei kein Bestandteil der jährlichen Wirtschaftsplanung sowie der darin enthaltenen Mittelbedarfsplanung und gehöre mithin nicht zur „Maßgabe“ für die Höhe der Beitragssätze gemäß der Wirtschaftssatzung i.S.v. § 3 Abs. 2 IHKG. Einwände gegen die Zulässigkeit des Immobilienvermögens gingen im Rahmen eines Beitragsrechtsstreits regelmäßig ins Leere. Immobiliarvermögen der Beklagten sei uneingeschränkt zulässig. Es handele sich bei dem Immobilienvermögen nicht um liquide Mittel oder kurzfristig liquidierbares Vermögen, welches für eine anderweitige Deckung des Aufwandes der Beklagten eingesetzt werden könne. Vielmehr erfordere die Veräußerung von Immobilien einen Vorlauf von eineinhalb bis zwei Jahren nach der Entscheidung über einen Verkauf. Mögliche Erlöse flössen der Beklagten daher erst später zu und könnten in dem Jahr der Veräußerungsentscheidung nicht dazu verwendet werden, den Mittelbedarf der Kammer zu decken. Das Immobilienvermögen der Beklagten sei auch nicht überhöht. Es diene der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der G. aus § 3 Abs. 7a IHKG i.V.m. §§ 249, 266 Abs. 3 B 1 HGB, die Pensionslasten bilanzrechtlich abzusichern. In welcher Form die Beklagte die Pensionsrückstellungen bilanziell unterlege, sei eine rein betriebswirtschaftliche und kammerwirtschaftliche Entscheidung, die allein der Vollversammlung obliege und zum Kern des sehr weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums gehöre. Außerdem dienten die Mieteinnahmen aus den nicht selbst genutzten Immobilien der Beklagten sehr wohl der Finanzierung des laufenden Verwaltungsaufwandes und entlasteten dadurch die Mitglieder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen oder der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 2025 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat ihre Klage durch den Schriftsatz vom 13. März 2025 nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung am 17. März 2025 auf völlig neue Argumente gestützt und dabei umfangreiche Rechtsprechung zitiert. Da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht zu dem Vorbringen der Klägerin erklären konnte, weil ihr der Schriftsatz für eine angemessene schriftliche Erwiderung zu spät übermittelt worden ist, war ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist zu gewähren, um sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu den neuen Argumenten der Klägerin zu äußern. Die Schriftsatzfrist hat die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 26. März 2025 genutzt. Darauf kann die Klägerin nicht mehr entgegnen. Erfolgt nämlich innerhalb der Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO eine Rückäußerung zu dem verspäteten klägerischen Vorbringen, muss dieser Schriftsatz der Klägerseite zwar bekannt gegeben werden, es besteht aber kein Recht der Klägerseite auf eine Replik (§ 296 a ZPO). Das Abschneiden der Gegenerklärung ist vielmehr gerade ein Zweck des § 283 ZPO und kommt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 7/2729, Seite 75; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 283 Rn. 17; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 283 Rn. 23; Thole in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 283 Rn. 29; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 283 Rn. 6. Über die Klage konnte daher ohne weiteres entschieden werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in Bezug auf die Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2023 und 13. Februar 2024 zulässig, aber nicht begründet. In Bezug auf den Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2024 ist die Klage bereits unzulässig. Die Klägerin kann gegenüber dem angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2024 nicht rügen, sie sei nicht beitragspflichtig. Der angefochtene Abrechnungsbescheid betreffend die Beitragsjahre 2021 und 2022 enthält bezüglich der grundsätzlichen Beitragspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten keine eigenständige Regelung, welche diese im Weg der Anfechtungsklage angreifen könnte. Vielmehr stand die Beitragspflicht der Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 zwischen den Parteien schon vor dem Erlass des Abrechnungsbescheides vom 11. November 2024 fest. Die Kammer hat zur Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid einer G. in ihrem Grundsatzurteil vom 18. Mai 2022 – 20 K 730/20 – (veröffentlicht in juris) Folgendes ausgeführt: „Mit der gem. § 42 Abs. 1 VwGO erhobenen Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begehrt werden. Soweit die Kläger mit ihren Klagen Abrechnungen von Beitragsjahren hier ausschließlich mit der Begründung anfechten, die Beklagte habe in diesen Jahren eine unzulässige Vermögensbildung betrieben, fehlt es den Abrechnungsbescheiden insoweit an einer Regelungswirkung, welche Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Die Bestimmung des Regelungsgehalts hat durch Auslegung des Verwaltungsakts zu erfolgen. Für diese sind sowohl der Wortlaut des angefochtenen Bescheides als auch der Kontext aus normativem Rahmen und bereits ergangenen Verwaltungsakten von hoher Bedeutung, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 129/17 –, juris Rn. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11/19 –, juris Rn. 12. Sämtliche der angefochtenen Bescheide enthielten den Satz: „Wenn zu den oben ausgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ § 15 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten lautet: „Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das G.-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden.“ § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten lautet: „Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die G. einen berichtigenden Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.“ […] Soweit der berichtigende Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr einen korrigierten Beitrag ausweist, regelt er nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der G. vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Beitragsbescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. Hiervon ausgehend ist bei der Beklagten das Verhältnis von vorläufiger Veranlagung zu Abrechnungen eines Beitragsjahres derart ausgestaltet, dass mit der Abrechnung lediglich insofern eine Regelung getroffen wird, als hierin eine Differenz zu den vorangegangenen vorläufigen Veranlagungen aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird. Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben. Der nunmehr erlassene Bescheid tritt insoweit nicht an seine Stelle. Daraus folgt, dass der Jahresbeitrag und der mit früheren Bescheiden festgesetzte Betrag durch den angefochtenen Bescheid nur nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung mitgeteilt werden, ohne Bestandteil der Beitragsfestsetzung zu sein, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 129/17 –, juris Rn. 63; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11/19 –, juris Rn. 12. Denkt man dieses Verhältnis zu Ende, enthält die Abrechnung eines Beitragsjahres jedoch auch keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr.“ Diese Rechtsprechung, welche zu dem Beitragsverfahren einer anderen G. ergangen ist und an welcher die Kammer festhält, ist auf die Rechtslage bei der Beklagten übertragbar. Ihre Beitragsordnung sowie ihr Finanzstatut enthalten identische Regelungen, wie sie der Kammerentscheidung vom 18. Mai 2022 zugrunde lagen, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 9. August 2023 - 20 K 8464/22 -. Der angefochtene Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2024 enthält ebenso den entscheidenden Passus : „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ Das heißt, dass die von der Klägerin insoweit – also in Bezug auf die Beitragsjahre 2021 und 2022 – nicht angefochtenen vorläufigen Beitragsbescheide der Beklagten ihre Gültigkeit behalten. Durch die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Jahre 2021 und 2022 steht zwischen den Parteien bereits bestandskräftig fest, dass die Beklagte von der Klägerin auf Grund ihrer Wirtschaftssatzung für die Jahre 2021 und 2022 gemäß § 3 Abs. 2, 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung Beiträge erheben darf. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist gemäß § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten nur ergangen, weil sich die Bemessungsgrundlagen nach Erteilung der vorläufigen Beitragsbescheide geändert haben. Allein gegen die Neuberechnung könnte sich die Klägerin mit einer Klage wehren. Sie kann dagegen nicht geltend machen, nicht beitragspflichtig zu sein, weil ihre grundsätzliche Beitragspflicht für die Jahre 2021 und 2022 bereits feststeht. Da die Klägerin den Abrechnungsbescheid nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach angreift, ist die Klage insoweit unzulässig. Bezüglich der angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2023 und 13. Februar 2024 hat die Klage keinen Erfolg, weil die Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Mitgliedsbeitrags sind § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG in Verbindung mit der für die Beitragsjahre 2023 und 2024 geltenden Beitragsordnung sowie der erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen liegen vor. Ihre Kammerzugehörigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts, die im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die Beitragserhebung für die Beitragsjahre 2023 und 2024 entspricht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. § 3 Abs. 2 IHKG ermächtigt die Kammern, zur Deckung der Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nach Maßgabe ihres Wirtschaftsplans von den Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung Beiträge zu erheben, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris Rn. 13. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei darauf beschränkt, ob die G. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG verpflichtet die Kammern, vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihre Tätigkeit im betreffenden Wirtschaftsjahr an ihm auszurichten. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren. Dabei hat sie zu beachten, dass die Kammern zur sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind. Vermögen zu bilden, ist den Kammern verboten. Das schließt die Bildung von Rücklagen aber nicht aus, welche nach ständiger Rechtsprechung zu den Kosten der IHKn im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zählen und in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Voraussetzung ist jedoch, dass sie an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind und auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist. Ferner sind über die Verweisung in § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, das durch Beschluss der Vollversammlung (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG) erlassene Finanzstatut sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen. Diese rechtlichen Vorgaben gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris Rn. 15 ff. Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Erhebung von Mitgliedsbeiträgen nicht zu beanstanden. Die Klägerin folgert die Unzulässigkeit der Beitragserhebung unter anderem daraus, die Beklagte verfüge über Grundeigentum, welches zu 55% vermietet und insoweit vorrangig für die Aufwendungen der Beklagten in den betreffenden Wirtschaftsjahren zu verwenden sei. Diese Einwendung geht schon deshalb fehl, weil sie durch nichts belegt ist. Die Klägerin hat nicht dazu vorgetragen, aus welchen Tatsachen sie schließt, dass 55% der Büroflächen der Beklagten vermietet sind, von der Beklagten also nicht selbst genutzt werden. Die für die Beitragsforderungen der Jahre 2023 und 2024 maßgeblichen Jahresabschlüsse der Beklagten zum 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 ergeben zwar, dass die Beklagte über Mieteinnahmen verfügt, die neben anderen Einnahmen der Deckung der laufenden Kosten der G. dienen. In den jeweiligen Anhängen zu den Jahresabschlüssen 2022 und 2023 wird auch erläutert, dass die Gebäude, die im Eigentum der Beklagten stehen, teilweise vermietet sind, vgl. die veröffentlichten Jahresabschlüsse der G. K. auf der Internetseite „Zitat wurde entfernt“ und „Zitat wurde entfernt“ Den Jahresabschlüssen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte über Bürogebäude verfügt, die sie ausschließlich zur Vermietung an Dritte nutzt und die sie demzufolge möglicherweise veräußern könnte, ohne die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Es obliegt der Organisationshoheit der Beklagten, wie sie ihre Selbstverwaltung sowie ihre Schulungsangebote räumlich organisiert. Benötigt die Beklagte Teile der ihr zur Verfügung stehenden Bürogebäude für eigene Zwecke, so lassen sich diese Immobilien nicht veräußern, ohne dass dies Einfluss auf die Aufgabenerfüllung durch die Beklagte hätte. Wenn die Beklagte in dieser Situation freie Büroflächen vermietet, so ist dies kein Beleg für eine unzulässige Vermögensbildung durch die G., sondern entspricht der gegenüber den Mitgliedern bestehenden Verpflichtung, mögliche Einnahmen zu generieren, um die Beitragslast zu mindern. Es steht auch nicht fest, dass die von der Beklagten vorgenommenen Vermietungen nicht primär oder zumindest teilweise, bzw. mittelbar der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Die Klägerseite hat dazu nicht vorgetragen. Es ist aber Sache der Klägerin die Tatsachen zu benennen, aus denen sie eine unzulässige Vermögensbildung der Beklagten herleiten will. Solange eine überhöhte Rücklagenbildung nicht offenkundig ist, ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den Beitragsklägern zum Erfolg zu verhelfen, indem die gesamte Wirtschaftsplanung der G. durchleuchtet und auf Fehler untersucht wird, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - W 6 K 24.599 -, zitiert nach juris, Rn. 61. Wie die Beklagte auf den bereits zitierten Internetseiten als Vorspruch zu ihren Jahresabschlüssen 2022 und 2023 mitteilt, sind die Bilanzen durch die Rechnungsprüfungsstelle der G.s geprüft und nicht beanstandet worden. Eine weitergehende Bilanzprüfung durch die Verwaltungsgerichte findet nicht statt. Ob die Bilanzen den Vorgaben des Handelsgesetzbuches entsprechen, ist ohne Belang für den Beitragsstreit. Es kommt allein darauf an, ob die Wirtschaftsplanung der G. unzulässige Vermögensrücklagen erkennen lässt. Solche unzulässigen Rücklagen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Grundsatz, dass Industrie- und Handelskammern Grundeigentum besitzen dürfen, ohne damit gegen das Verbot der unzulässigen Vermögensbildung zu verstoßen, auch wenn Teile davon der Fremdvermietung dienen, vgl. Junge/Jahn/Wernicke, IHKG, 9. Auflage 2024, § 3 Rn. 21g; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 93. EL März 2024, § 3 IHKG Rn. 95, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Sie führt keine überzeugenden Argumente dafür an, dass die Beklagte gehalten ist, die vermieteten Büroflächen zu veräußern, um die Erlöse für Beitragssenkungen zu verwenden. Ob es tatsächlich zutrifft, wie die Beklagte meint, dass sie unbegrenzt Grundeigentum erwerben darf, kann dabei dahinstehen. Denn die Klägerin hat hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermögensbildung durch Grunderwerb seitens der Beklagten nicht aufgezeigt. Ebenso bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob das Grundeigentum der Beklagten schon deshalb nicht in die Betrachtung unzulässigen Vermögens einbezogen werden kann, weil sich eine Veräußerung nicht innerhalb eines Wirtschaftsjahres realisieren lässt oder weil die Entscheidung der Vollversammlung über den Immobilienbestand der G. nicht zur „Maßgabe des Wirtschaftsplans“ i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG gehört. Ob das Grundeigentum der Beklagten seine Rechtfertigung darin findet, die Pensionslasten der Beklagten dinglich abzusichern, kann offenbleiben. Die Klägerin meint zwar, die Pensionsrückstellungen der Beklagten seien bereits mehr als vollständig durch ihre Finanzanlagen abgesichert. Mit diesem Einwand ist eine unzulässige Vermögensbildung aber nicht aufgezeigt. Eine unzulässige Überhöhung des Vermögens wäre nur nachvollziehbar, wenn die Klägerin darlegte, dass den Vermögenswerten der Beklagten insgesamt kein Bedürfnis zur Absicherung von Verbindlichkeiten gegenübersteht, es sich also um frei verfügbares Kapital handelt. An einer solchen Darlegung fehlt es aber. Eine Überhöhung des Vermögens drängt sich auch ansonsten nicht auf. Der von der Beklagten vorgelegte Vermögenszweckspiegel sowie die Erläuterungen zu den Wirtschaftsplänen 2023 und 2024 lassen nicht erkennen, dass die Beklagte in ihrer Kalkulation der Rücklagen gegen den Grundsatz der Schätzgenauigkeit verstoßen hat. Im Übrigen sind weder auf der Ebene der Umlage des Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen im Wege einer Beitragsordnung noch im Rahmen der Anwendung der Beitragsordnung im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide erwiesen sich im Hinblick auf eine Beitragsfestsetzung für die Jahre 2023 und 2024 als rechtsfehlerhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 11. Dezember 2024 auf 1 9 4, 0 5 Euro und für die Zeit danach auf 2.728,18 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht den streitigen Beitragsforderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.