Urteil
W 6 K 24.599
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie gegen die Abrechnung für das Jahr 2020 gerichtet ist, bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid der IHK ... vom 15. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ergibt sich die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht aufgrund der pauschalen Verdachtsäußerungen der Klägerseite hinsichtlich der Wirtschaftsplanung der Beklagten und des Vorbringens betreffend die Erhöhung der Nettopositionen zum 31. Dezember 2014. Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl von der Klägerseite niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. November 2024 ordnungsgemäß zum Termin geladen. Die Ladung wurde mittels Postzustellungsurkunde am 26. November 2024 zugestellt und enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben eines Beteiligten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war an der Geschäftsadresse der Klägerin eine Übergabe der Ladung nicht möglich, weshalb diese in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180, 418 ZPO). 2. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie gegen die Abrechnung für das Beitragsjahr 2020 gerichtet ist. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bereits unstatthaft ist (so VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 94), da der Klage insoweit jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO an das von der Klägerin im Verfahren zum Ausdruck gebrachte klägerische Begehren gebunden. Vorliegend bringt die Klägerin ausschließlich vor, dass die von der Beklagten erhobenen, in Rede stehenden Kammerbeiträge aufgrund einer unzulässigen Vermögensbildung rechtswidrig seien. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da die von der Klägerin angegriffene Abrechnung für das Jahr 2020 keine dahingehenden Regelungen trifft, die mit einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beseitigt werden könnten (vgl. auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 33). Eine Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides ergibt, dass die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds der Beklagten aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr bereits mit der vorläufigen Veranlagung gemäß § 15 Abs. 3 der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beitragsordnung der Beklagten vom 13. Dezember 2007 (BO) endgültig festgesetzt wird und daher über die Abrechnung in einem späteren Beitragsbescheid für das betreffende Beitragsjahr nicht mehr angegriffen werden kann. § 15 Abs. 3 Satz 1 BO enthält folgende Regelung: „Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 [der Abgabenordnung] vorläufig veranlagt werden.“ § 15 Abs. 4 BO regelt hierzu ergänzend: „Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Betrag stehen.“ Die Beklagte fügte dem streitgegenständlichen Bescheid folgende Erläuterung bei: „Soweit dieser Beitragsbescheid für ein bestimmtes Jahr eine Abrechnung ausweist, wird der Beitrag für dieses Jahr nur der Höhe nach an die der IHK vorliegenden Erträge angepasst. Wenn zu den Betroffenen Beitragsjahren bereits Bescheide ergangen sind, bleiben diese im Übrigen wirksam und werden durch diesen Bescheid nur der Höhe nach geändert.“ Dies entspricht den einschlägigen, oben angeführten rechtlichen Grundlagen aus der BO. Gemessen daran ist das Verhältnis von vorläufiger Veranlagung zu Abrechnungen eines Beitragsjahres derart ausgestaltet, dass mit der Abrechnung lediglich insofern eine Regelung getroffen wird, als hierin eine Differenz zu den vorangegangenen vorläufigen Veranlagungen aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird. Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben. Der nunmehr erlassene Bescheid tritt insoweit nicht an seine Stelle. Daraus folgt, dass der Jahresbeitrag und der mit früheren Bescheiden festgesetzte Betrag durch den angefochtenen Bescheid nur nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung mitgeteilt werden, ohne Bestandteil der Beitragsfestsetzung zu sein (VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 98; so bereits OVG Nds., U.v. 17.9.2018 – 8 LB 129/17 – juris Rn. 56 ff. und vom BVerwG, in der Folge gehalten: U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 12; vgl. auch Hamb. OVG, U.v. 20.2.2018 – 5 Bf 213/12 – juris Rn. 36 und VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 38). Vorliegend wurde die Klägerin bereits mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2020 erstmals zur Entrichtung von Kammerbeiträgen für das Beitragsjahr 2020 im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BO herangezogen. Mit dem Bescheid vom 13. März 2023 und dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2024 erfolgte jeweils nur noch eine Anpassung der Beitragshöhe aufgrund der jeweils von der Finanzverwaltung an die Beklagte übermittelten (korrigierten) Gewerbeerträge der Klägerin betreffend das Beitragsjahr 2020. Hieraus ergibt sich in letzter Konsequenz, dass der Bescheid vom 15. März 2024 betreffend die Abrechnung für das Beitragsjahr 2020 keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht der Klägerin zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das Beitragsjahr 2020 enthält (zutreffend VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 100; VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 41). Die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung für das jeweilige Beitragsjahr wird bereits mit der vorläufigen Veranlagung nach § 15 Abs. 3 BO endgültig festgesetzt. Bereits mit der vorläufigen Veranlagung wird der im Wirtschaftsplan für das jeweilige Beitragsjahr verbindlich festgestellte Finanzbedarf der Beklagten über die in der Wirtschaftssatzung festgelegten Bemessungsgrundlagen für die Beiträge auf die Mitglieder umgelegt. Die Vorläufigkeit der Veranlagung beschränkt sich lediglich darauf, dass zum Zeitpunkt der vorläufigen Veranlagung der Gewerbeertrag für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt. Bei der Abrechnung gemäß § 15 Abs. 4 BO erfolgt lediglich noch eine Anpassung der Beitragsveranlagung aufgrund der zwischenzeitlich und häufig Jahre später erfolgenden Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr. Eine neuerliche Überprüfung der haushaltsrechtlichen Grundsätze, namentlich der Wirtschaftsplanung, findet anlässlich der Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr nicht statt und wäre nach § 10 Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten in der Regel auch nicht möglich, da auch eine Nachtragswirtschaftsplanung nur bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen kann (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 104; so auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 45). Dass bei der Anpassung der Beitragshöhe die Beitragstarife bei der Abrechnung erneut angewendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. In der vorläufigen Veranlagung mit Bescheid vom 28. Februar 2020 wurden tabellarisch die Bemessungsgrundlage, der Hebesatz für die Umlage sowie die sich hieraus ergebende Umlage ausgewiesen (insofern nicht vergleichbar zu der dem Urteil des Niedersächsischen OVG zugrundeliegenden Konstellation: Nds. OVG, U.v. 17.9.2018 – 8 LB 129/17 – juris Rn. 71) . Allein aus dem Umstand, dass bei der Abrechnung eines Wirtschaftsjahres die in der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgelegten Beitragstarife wiederholt angewendet werden, folgt nicht, dass diese bei einer Abrechnung erneut anfechtbar sein müssen (vgl. VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 48; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 109). Mit der Abrechnung vom 15. März 2024 blieben die bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 28. Februar 2020 bestehenden Beitragstarife unangetastet. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall über die bloße wiederholte Anwendung der Beitragstarife hinaus eine Änderung der Beitragstarife vorgenommen wurde. Dies wurde auch von der Klägerin nicht angezweifelt. Letztlich verhindert ein derartiges Verständnis auch eine willkürliche Ungleichbehandlung der Kammermitglieder. Würde einem Kammermitglied bei einer Anpassung des Kammerbeitrags der Höhe nach auch die Möglichkeit eröffnet, die Festsetzung dem Grund nach noch einmal – im Fall der Klägerin aufgrund der Abrechnung aus dem Jahr 2023 sogar zum dritten Mal – überprüfen zu lassen, würde ihnen gegenüber Kammermitgliedern, deren Abrechnung keine zusätzlichen Beiträge ausweisen, eine „zweite Chance“ zur Überprüfung der gegenüber der vorläufigen Veranlagung unverändert gebliebenen Wirtschaftsplanung eröffnet. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung der Kammermitglieder ist nicht ersichtlich (so auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 – 8 K 1297/23.GI – juris Rn. 51; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 105). Da der Klägerin die Möglichkeit offenstand, gegen die vorläufige Veranlagung im Bescheid vom 28. Februar 2020 vorzugehen, steht der Klägerin auch hinreichender Rechtsschutz gegen die Anwendung der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr zur Verfügung (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 111). 3. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er eine vorläufige Veranlagung für das Beitragsjahr 2024 zum Gegenstand hat. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die vorläufige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und Wirtschaftsatzung der IHK ... für die Geschäftsjahre 2020 und 2024. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die Kammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf, welcher jeweils für ein Wirtschaftsjahr gilt und als Plan im Voraus aufzustellen ist; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch die Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15; U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – Rn. 10; VG Würzburg, U.v. 8.11.2023 – W 6 K 23.410 – n.V.). Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert folglich nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist zudem die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Wirtschaftsplan ist damit der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht schlechthin entzogen. Dies wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 13). 3.1 Die Klägerin ist unstrittig Kammerzugehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG, da sie als … … … in L. a* Ma** im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte – ein Restaurant und Weinhaus sowie eine Grundstücksverwaltung – unterhält und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die Beklagte durfte die Klägerin somit gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 BO grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen heranziehen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die vorläufige Veranlagung für das Jahr 2024 (zweite Stufe) fehlerhaft gewesen ist. Es wurde von der Klägerin dahingehend auch nichts vorgetragen. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klageschrift lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Willensbildung der Beklagten auf der ersten Stufe, mithin also im Bereich der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das sin Rede stehende Geschäftsjahre 2024. 3.2 Bei der hier in Streit stehenden Willensbildung der Beklagten im Bereich der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahre 2024 ist nach den oben dargelegten Grundsätzen inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beklagte hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daher nur die Überprüfung sein kann, ob die rechtlichen Vorgaben gewahrt wurden und ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 13; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 122; VG Würzburg, U.v. 8.11.2023 – W 6 K 23.410 – n.V.). Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen vorgegebene Rahmen wird dabei gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (vgl. § 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen; ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15; U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16). Die Kammern sind zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern verboten (BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15). Jeder Bedarfsansatz muss von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und der Höhe nach von diesem gedeckt sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 15; U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87). Das Verbot der Vermögensbildung schließt die Bildung von Rücklagen jedoch nicht aus, da die Bildung von angemessenen Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung gehört. Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte, öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig ist (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15, juris Rn. 17). Angemessene Rücklagen sind stets an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden, wozu die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen gehört. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein, da eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage nicht mehr angemessen wäre und einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkäme (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 18). 3.2.1 Die Klägerin rügt vorliegend, dass bei der Rücklagenbildung das Gebot der Schätzgenauigkeit nicht beachtet worden sei und bestreitet die einer Rücklagenbildung notwendig vorausgehende Risikoabschätzung. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages ergeben sich für das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Haushaltsjahr 2024 unzulässige Rücklagen gebildet hat. Die Bildung angemessener Rücklagen ist nach dem oben Gesagten unstrittig zulässig (siehe hierzu nur BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 16) . Die Angemessenheit der Rücklagen lässt sich dabei nicht ohne Betrachtung des Gesamthaushaltes beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Vorgaben des Finanzstatuts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.1007 – juris Rn. 25). Das Finanzstatut der Beklagten vom 17. Juli 2014 sieht in § 15a Abs. 2 vor, dass die IHK eine Ausgleichsrücklage zu bilden hat. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50% der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Sie soll 30% nicht unterschreiten. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Seitens der Klägerin wurden vorliegend keine konkreten und substantiierten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geltend gemacht. Die Klägerin verweist lediglich pauschal darauf, dass bei der Rücklagenbildung das Gebot der Schätzgenauigkeit nicht beachtet worden sei und eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung bestritten werde. Sie verweist hierzu auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15) und vom 22. Januar 2020 (8 C 9/19), ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren herzustellen. Letztlich verbleibt ihr Vortrag vage und im Bereich der Mutmaßungen. Mit Blick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit ergibt sich aus den Erläuterungen zur Wirtschaftssatzung und zum Wirtschaftsplan der Beklagten für das Geschäftsjahr 2020 sowie aus den Erläuterungen zur Wirtschaftssatzung und zum Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2024, dass und wie das den einzelnen Rücklagen zugrunde gelegte Risiko bewertet wurde. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens sind dabei keine grundlegenden Bedenken an der Rücklagenbildung und der ihr zugrundeliegenden Risikoeinschätzung erkennbar. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung der Rücklagenbildung ist vorliegend nicht angezeigt und ergibt sich auch nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungspflicht des § 86 VwGO. Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, U.v. 2.8.2001 – 7 C 2/01 – juris Rn. 19). Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht dabei nicht so weit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss (vgl. etwa BVerwG B.v. 24.9.2012 – 5 B 30/12 – juris Rn. 9 zum Thema der Beweisermittlungsanträge). Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Darüber hinaus verbietet es die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit, die den Industrie- und Handelskammern bei der Aufstellung ihres Haushaltes zukommt (siehe hierzu bereits oben), aus Anlass eines Beitragsbescheides die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 232; VG Gera, U.v. 22.11.2018 – 4 K 492/17 – juris Rn. 37; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.537; zu alledem auch Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 92. EL Dezember 2023, § 3 IHKG Rn. 264). Zur Substantiierung ihres Vortrages ist die Klägerin insbesondere auf ihr Gegenüber der Beklagten bestehendes Akteneinsichtsrecht zu verweisen (vgl. Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 92. EL Dezember 2023, § 3 IHKG Rn. 264). Von diesem haben die gesetzlichen Vertreter der Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber Herrn B. mit Bescheid der Beklagten vom 11. September 2024. Der Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits bestandskräftig, womit es letztendlich nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Zurückweisung von Herrn B. durch die Beklagte insoweit rechtmäßig erfolgte. Das pauschale Vorbringen, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin nicht in der Lage seien, den Inhalt der Behördenakte zu verstehen, ohne zuvor Einsicht in selbige genommen zu haben, genügt jedenfalls nicht, die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht über die obigen Grundsätze hinaus auszudehnen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne substantiierte Rüge der Klägerin im vorliegenden Verfahren die Rechnungslegung der Beklagten einer Wirtschaftsprüfung mit Einzelfallbetrachtung zu unterziehen (siehe auch VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.537 – juris Rn. 25). 3.2.2 Soweit die Klägerin die Erhöhung der Nettoposition zum 31. Dezember 2014 rügt, wird auf das Urteil der Kammer vom 8. November 2023 (W 6 K 23.410) verwiesen, in dem diese bereits Gegenstand der Prüfung war: „Hinsichtlich der vom Kläger […] gerügten Erhöhung der Nettoposition von . EUR auf … … EUR bereits zum 31. Dezember 2014 bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken (vgl. hierzu bereits VG Würzburg, Urteil vom 25. April 2018 – W 6 K 17.376). Gemäß § 15a Finanzstatut der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 17. Juli 2014 ergibt sich die Nettoposition als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 3 des Finanzstatutes darf sie im Regelfall nicht größer sein, als zur Erfüllung der Aufgabe der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe § 15 a Abs. 4 des Finanzstatutes vom 17. Juli 2014) verminderte, unbewegliche Sachanlagevermögen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Nettoposition seit der Eröffnungsbilanz im Jahr 2007 mit . EUR der Höhe nach nicht dem im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerten entsprach. Aus der Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Vollversammlung der IHK vom 3. Dezember 2020 ergibt sich, dass Wertveränderungen im Anlagevermögen von mehr als 25 Prozent gegenüber den Wertverhältnissen bei Beschluss der IHK-Eröffnungsbilanz 2007 als ausreichender Grund für die Anpassung der Nettoposition angesehen würden. Bei den Wertveränderungen im Sachanlagevermögen handele es sich einerseits um den Ankauf des Grundstückes S. straße … in W. für einen Kaufpreis von … … EUR und Nutzen- und Lastenübergang im Frühjahr 2015. Anderseits habe die Umstrukturierung des Kammergeländers in W. und der Umbau des Gebäudes * ebenso zu einer erheblichen Erhöhung des unbeweglichen Sachanlagevermögens geführt. Die Erhöhung der Nettoposition zum 31. Dezember 2014 war damit von einem sachlichen Grund im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt.“ Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren nichts dazu vorgetragen, das zu einer anderen rechtlichen Auffassung Anlass bietet. Das Vorbringen der Klägerin ist vielmehr wortgleich zum Vorbringen des Klägers im oben genannten Verfahren. Auch aus der Behördenakte ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass zu einer anderen Bewertung geben würden. Auch ein Verstoß gegen eigenes Satzungsrecht, insbesondere gegen § 15a Abs. 2 des Finanzstatutes vom 17. Juli 2014 ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt. Eine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bestand mangels substantiierten Vortrages der Klägerin zur Erhöhung der Nettoposition nicht (siehe zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht bereits oben unter 3.2.1). 3.2.3 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass obige Ausführungen auch für die Klage betreffend die Abrechnung für das Beitragsjahr 2020 gelten, sollte man diese für zulässig erachten. 3.2.4 Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.