Beschluss
21 L 154/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0317.21L154.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 175.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 175.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022). Die Antragstellerin ist als Trägerin eines freigemeinnützigen Plankrankenhauses mit insgesamt 315 Betten im Versorgungsgebiet 4 (W., E., T., Kreis C.) aufgrund Feststellungsbescheids Nr. 1821 vom 26. Januar 2018 bislang in den bisherigen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 (KHP 2015) mit folgenden Fachabteilungen (Bettensoll) aufgenommen: Chirurgie (65), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (37), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (6), Inneren Medizin (136), Kinder- und Jugendmedizin (41) sowie Urologie (30). Zusätzlich wurden ihr 17 Intensivpflegebetten sowie 4 Infektionsbetten zugewiesen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 1, Bl. 25) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 66) forderte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 68) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 KHGG NRW von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Unter dem 17. November 2022 (BA 1, Bl. 113, BA 3, Bl. 497) beantragte die Antragstellerin die Aufnahme in den KHP 2022 u.a. mit folgenden Leistungsgruppen (mit jeweiliger Nr. der LG des KHP 2022): 75 Fälle - 8.1 EPU-Ablation,60 Fälle - 8.3 / 13.4 Kardiale Devices,100 Fälle - 14.1 Endoprothetik Hüfte,140 Fälle - 14.2 Endoprothetik Knie,10 Fälle - 14.3 Revision Hüftendoprothese,20 Fälle - 14.4 Revision Knieendoprothese,35 Fälle - 16.5 Tiefe Rektumeingriffe. Mit E-Mail vom 28. Februar 2024 übersandte die Bezirksregierung S. dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 8.1, 8.2. und 8.3 (VG 4) unter Benennung der u.a. die LG 8.3/13.4 Kardiale Devices antragstellenden Krankenhäuser (BA 4, Bl. 625), darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices würde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 550 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 1.080 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege bei dem prognostizierten Bedarf von 550 Fällen. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass in Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus dem Jahr 2019 sowie beantragten Fallzahlen zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungsträger zu einer höheren Fallzahl und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Von der LG 8.3 seien nur wenige OPS Ziffern umfasst, die an die Ausweisung gebunden seien. Dabei handele es sich um komplexe Eingriffe, bei denen eine Qualitätssteigerung durch Konzentration der Angebote zu erwarten sei. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle lediglich 1 von 4 Auswahlkriterien, die LG 8.1 werde am Standort angeboten. Im Jahr 2019 seien 33 Fälle erbracht worden, beantragt worden seien 60 Fälle. Eine Fallzahlsteigerung habe nicht belegt werden können. Da nur eine geringe Anzahl von Fällen erbracht worden sei und nur ein Auswahlkriterium erfüllt werde, sei davon auszugehen, dass nicht dieselbe Expertise vorliege wie bei den anderen Anbietern. Da die Leistungsgruppe insgesamt überzeichnet sei, werde aufgrund der vorgenannten Gründe dafür votiert, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. Für die LG 8.1 EPU / Ablation würde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.579 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 2.175 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege bei dem 1.561 Fällen und somit 18 Fälle unter dem prognostizierten Bedarf. Hier sei von einem Tippfehler auszugehen, da die Kostenträger den Kliniken X.-Hilf im finalen Votum nicht 231 Fälle wie im ersten Votum, sondern 213 Fälle zugewiesen hätten. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass in Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus dem Jahr 2019 sowie beantragten Fallzahlen zu treffen sei. Die Konzentration der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahl und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Das Allgemeine Krankenhaus C. habe mit 75 Fällen die geleistete Fallzahl aus dem Jahr 2019 und damit im Vergleich zu den anderen Krankenhäusern deutlich weniger Fälle. Für die Erbringung von Leistungen für die Ausrichtung des Krankenhauses mit den erforderlichen Notfallversorgungsstrukturen (u.a. Chest-Pain Unit) sei die LG 8.1 nicht zwingend erforderlich, dafür aber eine Erbringung von Leistungen der LG 8.2. Außerdem habe das Allgemeinen Krankenhaus C. als einziges beantragendes Krankenhaus kein Kardio-MRT Gerät am Standort. Daher werde dafür votiert, dem Allgemeine Krankenhaus C. keinen Versorgungsauftrag für die LG 8.1 zuzuweisen. Die Städtischen Kliniken E. – K.-Krankenhaus L. legten dar, dass sich die erbrachten Fälle im Vergleich zu 2019 (107 Fälle) bis zum Jahr 2023 (231 Fälle) mehr als verdoppelt hätten. Außerdem habe sich das Krankenhaus in der ärztlichen Expertise in dieser Leistungsgruppe verstärkt. Es werde die Zuweisung von mindestens 200 Fällen aus Qualitätsgründen hier für sinnvoll gehalten. Eine höhere Fallzahlzuweisung werde aufgrund der Überzeichnung der Leistungsgruppe jedoch nicht für vertretbar gehalten. Den Krankenhäusern stehe im Rahmen der Leistungserbringung eine Schwankungsbreite von 20 % zu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2024 eine Neuberechnung und -bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgenommen werde. Mit E-Mail vom 8. März 2024 übersandte die Bezirksregierung S. dem MAGS die Berichte ‑ Regionale Planungskonzepte ‑ LG 14.1, LG14.2 (VG 4) (BA 4, Bl. 653/661) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte (BA 4, Bl. 653) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.838 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 4.356 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege bei dem prognostizierten Bedarf von 2.838 Fällen. Alle Krankenhäuser, bis auf das I. Klinikum B. K.-Krankenhaus und die V.Klinik für Orthopädie C., erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Das V.Klinikum für Orthopädie C. erfülle die Mindestkriterien nicht, da die LG 1.1 Allgemeine Medizin und LG 28.1 Intensivmedizin lediglich durch eine Kooperation mit dem St. O. Krankenhaus in M. erbracht werde. Mindestkriterium für Akutkrankenhäuser seien die Vorhaltung dieser Leistungsgruppen am Standort. Da die V.Klinik für Orthopädie C. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik verfüge und seit Jahren konstant hohe Fallzahlen erbringe (Endoprothetik Hüfte: 600 in 2019, 634 in 2022), werde es für angezeigt gehalten, die V.Klinik für Orthopädie C. als Fachklinik zu betrachten. Für Fachkliniken könne von den Vorgaben abgewichen werden (Krankenhausplan S. 41). Es werde dafür votiert, der V.Klinik für Orthopädie C. einen Versorgungsauftrag für die LG 14.1 zu erteilen. Aufgrund der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe werde jedoch keine Möglichkeit gesehen, der Klinik die beantragten 988 Fälle zuzuweisen. Es werde für die Zuweisung von 711 Fällen votiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe im Jahr 2019 50 Fälle erbracht und 100 Fälle beantragt. Von den Kostenträgern habe das Krankenhaus der Antragstellerin 50 Fälle zugesprochen bekommen. Nach den vorliegenden Datensätzen des LZG seien in den Jahren 2021 und 2022 nur 39 bzw. 32 Fälle erbracht worden. Aus medizinischer Sicht werde zur Sicherstellung einer qualitativen Versorgung nicht für sinnvoll gehalten, die LG 14.1 einem Krankenhaus zuzuweisen, das sehr geringe Fallzahlen erbringen. Das Krankenhaus sei für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nicht erforderlich. Für die LG 14.2 Endoprothetik Knie (BA 4, Bl. 661) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.810 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl hätte mit 4.156 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege bei dem prognostizierten Bedarf von 2.810 Fällen. Man schließe sich sich dem Votum der Kostenträger grundsätzlich an. Lediglich hinsichtlich der Fallzahlzuweisung würde davon abgewichen. Bei zwei Krankenhäusern werde entgegen dem Votum der Kassen gegen die Zuweisung des Versorgungsauftrages votiert. Alle Krankenhäuser, bis auf die V.Klinik für Orthopädie C. erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Das Votum werde unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus den letzten Jahren, den beantragten Fallzahlen und dem Votum der Kassen erstellt. Die V.Klinik für Orthopädie C. erfülle die Mindestkriterien nicht, da die LG 1.1 Allgemeine Medizin und LG 28.1 Intensivmedizin lediglich durch eine Kooperation mit dem St. O. Krankenhaus in M. erbracht würden. Mindestkriterium für Akutkrankenhäuser sei die Vorhaltung dieser Leistungsgruppen am Standort. Da die V.Klinik für Orthopädie C. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik verfüge und seit Jahren konstant hohe Fallzahlen erbringe (Endoprothetik Knie: 538 in 2019, 620 in 2022), werde es für angezeigt gehalten, die V.Klinik für Orthopädie C. als Fachklinik zu betrachten. Für Fachkliniken könne von den Vorgaben abgewichen werden (KHP 2022, S. 41). Es werde daher dafür votiert, der V.Klinik für Orthopädie C. einen Versorgungsauftrag für die LG 14.2 zu erteilen. Aufgrund der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe werde jedoch keine Möglichkeit gesehen, der Klinik die beantragten 872 Fälle zuzuweisen. Es werde für eine Zuweisung von 610 Fällen an die V.Klinik für Orthopädie C. votiert. Diese Fallzahl orientiere sich an den in 2022 erbrachten Fällen. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe im Jahr 2019 69 Fälle erbracht und 140 Fälle beantragt. Von den Kostenträgern habe das Krankenhaus der Antragstellerin 81 Fälle zugesprochen bekommen. Nach den vorliegenden Datensätzen des LZG seien in den Jahren 2021 und 2022 jeweils nur 54 Fälle erbracht worden. Aus medizinischer Sicht werde es zur Sicherstellung einer qualitativen Versorgung nicht für sinnvoll gehalten, die LG 14.2 einem Krankenhaus zuzuweisen, das sehr geringe Fallzahlen erbringe. Das Krankenhaus sei für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nicht erforderlich. Es werde daher gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin votiert. Den Krankenhäusern stehe im Rahmen der Leistungserbringung eine Schwankungsbreite von 15 % zu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2024 eine Neuberechnung und -bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgenommen werde. Für die LG 14.3 Revision Hüftendoprothese (BA 4, Bl. 690) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.233 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 2.271 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Man schließe sich in weiten Teilen dem Votum der Kostenträger an. Bestimmte benannte Krankenhäuser (ohne das Krankenhaus der Antragstellerin) sollten keinen Versorgungsauftrag erhalten. Andere Krankenhäusern (ebenfalls ohne das Krankenhaus der Antragstellerin) sollten einen Versorgungsauftrag erhalten. Ansonsten werde lediglich für eine andere Verteilung der Fallzahlen votiert. Für eine bedarfsgerechte Versorgung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Hüftendoprothese (LG 14.1) ließen auch eine Expertise in den Revisionsoperationen (LG 14.3) erwarten. Daher würden insbesondere Anbieter im Votum bevorzugt, denen bereits aufgrund ihrer Qualität ein Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (200 und größer) in der LG 14.1 zugesprochen worden sei. Bei der Zuweisung der Fallzahlen der Revisionen LG 14.3 werde eine Anzahl von 25 nicht unterschritten. Dies erfolge bei den vorgenannten Größenordnungen in Orientierung an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Die V.Klinik für Orthopädie C. erfülle die Mindestkriterien und sei leistungsfähig. Sie halte keines der Auswahlkriterien vor. In ihren hohen Fallzahlen in der LG 14.1 zeige sich die besondere Expertise (634 in 2022). Das Krankenhaus habe 51 Fälle beantragt bei 28 geleisteten Fällen in 2019. In den Folgejahren seien konstant hohe Fallzahlen erbracht worden (2020: 26, 2021: 39, 2022: 32). Die Kostenträger hätten für eine Zuweisung von 40 Fällen votiert. Aufgrund der sehr hohen Zuweisung der Primärfälle in der LG 14.1 Endoprothese Hüfte (711) und der konstanten erbrachten Fälle in der LG 14.3 werde für eine Erteilung des Versorgungsauftrages an die V.Klinik für Orthopädie C. mit 51 Fällen votiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien nicht. Es sei gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrages für die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte votiert worden. Die LG 14.1 Endoprothese Hüfte sei ein Mindestkriterium für die Zuweisung der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese. Es werde daher votiert, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die LG 14.3 zu erteilen. Übermittelt wurde des Weiteren der Bericht ‑ Regionale Planungskonzepte – LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe (BA 4, Bl. 715) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Die LG 16.5 hätten im Regierungsbezirk S. 56 Krankenhäuser beantragt. Prognostiziert werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.070 Fällen. Die Antragszahl liege mit 1.665 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Die Kostenträger hätten in ihrem Votum mit 1.088 Fällen 18 Fälle mehr als den prognostizierten Bedarf verteilt. Im Votum werde von dem Verhandlungsergebnis der Kostenträger abgewichen. Alle Krankenhäuser (mit Ausnahme von drei Häusern ohne das Krankenhaus der Antragstellerin) erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen zu treffen sei. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung werde es nicht für sinnvoll gehalten, dass ein Krankenhaus in der hochkomplexen LG 16.5 nur geringe Fallzahlen erbringe. Orientiert an den Empfehlungen der Fachgesellschaften sei eine medizinisch sinnvolle Untergrenze bei 20 bis 25 Fällen anzusetzen. Aufgrund der hohen Leistungskonzentration sei anzunehmen, dass die ausgewählten Kliniken teilweise deutlich mehr Fälle erbringen würden, als in den Vorjahren. Daher ergingen bei einigen Kliniken Voten mit Fallzahlzuweisungen, die über den erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren lägen. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle sechs Auswahlkriterien. In den Jahren 2019 bis 2022 seien durchschnittlich 8 Fälle pro Jahr erbracht worden. Beantragt worden seien 35 Fälle, von den Kostenträgern seien 20 Fälle zugeteilt worden. Das Krankenhaus sei nicht versorgungsnotwendig. Aufgrund der geringen erbrachten Fallzahlen in den Vorjahren werde gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die LG 16.5 an das Krankenhaus der Antragstellerin votiert. Mit E-Mail vom 14. März 2024 übersandte die Bezirksregierung S. dem MAGS die Berichte ‑ Regionale Planungskonzepte – LG 14.4, (Regierungsbezirk S.) (BA 4, Bl. 760/784) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für LG 14.4 Revision Knieendoprothese werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 2.120 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Die Kostenträger hätten in ihrem Votum mit 1.220 Fällen 5 Fälle weniger als den prognostizierten Bedarf verteilt. Das Votum weiche ich vom Vorschlag der Kostenträger ab. Bei allen Krankenhäusern bis auf 3 Krankenhäusern (ohne die Antragstellerin), denen im Votum die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugesprochen worden sei, würde die Mindestkriterien als erfüllt angesehen. Dies sei in Abhängigkeit von der finalen Entscheidung und der tatsächlichen Zuweisung der LG 14.2 entsprechend zu überprüfen. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlenzuweisung und damit voraussichtlich zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Knie-Endoprothetik (LG 14.2) ließen auch eine besondere Expertise in den Revisionsoperationen (LG 14.4) erwarten. Daher seien Anbieter im Votum bevorzugt worden, denen bereits aufgrund ihrer Qualität ein Versorgungsauftrag mit hohen Fallzahlen (150 und größer) in der LG 14.2 zugesprochen worden sei. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die LG 14.4 sei eine Anzahl von 25 nicht unterschritten worden. Die vorgenannten Größenordnungen orientierte sich an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Bei 3 Häusern (ohne die Antragstellerin) sei eine Ausnahme gemacht worden. Das Votum werde erstellt unter Berücksichtigung der Fallzahlen auf den letzten Jahren, den beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kassen und den Auswahlkriterien. Die V.Klinik für Orthopädie C. habe 47 Fälle beantragt. In 2019 seien 31 Fälle, in 2020 29 Fälle, in 2001 37 Fälle und in 2022 26 Fälle erbracht worden. Die Kostenträger hätten sich für eine Fallzahl von 47 ausgesprochen. Die Klinik erfülle keine Auswahlkriterien. Das Votum für die LG 14.2 liege bei 610 Fällen. Aufgrund der Erbringung konstanter Fallzahlen in der LG 14.4 in den letzten Jahren und der hohen Fallzahlenzuweisung in der LG 14.2 werde für eine Erteilung des Versorgungsauftrages und Zuweisung der konsentierten Fallzahl von 47 für die LG 14.4 votiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien nicht. Im Votum der LG 14.2 Endoprothetik Knie werde gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrages gestimmt. Die LG 14.2 Endoprothetik Knie sei ein Mindestkriterium für die Zuweisung der LG 14.4 Revision Knieendoprothese. Es werde gegen die Erteilung des Versorgungsauftrag LG 14.4 an das Krankenhaus der Antragstellerin votiert. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 4, Bl. 819) – Anhörung u.a. zu den LG 14.3, LG 14.4 und LG 16.5 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppen nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, die Zuweisung des Versorgungsauftrags nach Leistungsgruppen erfolge in Fallzahlen. Bezüglich der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es hätten von den Standorten, die die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte zugewiesen bekommen sollten, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung an einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es hätte von den Standorten, die die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollten, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen sei auch hier für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolge, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfüge. Vor diesem Hintergrund strebe das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden solle. Die Auswahl sei zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser erfolgt. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollten in Anbetracht des im Regierungsbezirks S. bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbrächten. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt worden. Mit einem zweiten Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 4, Bl. 877) – Anhörung u.a. zu den LG 8.1, LG 8.3/13.4, LG 14.1 und LG 14.2 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppen nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, die Zuweisung des Versorgungsauftrags nach Leistungsgruppen erfolge in Fallzahlen. Bezüglich der LG 8.1 EPU/Ablation liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil der prognostizierten Bedarfsprognose zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Das Krankenhaus der Antragstellerin beantrage im Vergleich zu den anderen Krankenhäusern deutlich weniger Fälle. Ebenso habe es als einziges beantragendes Krankenhaus kein Kardio-MRT Gerät am Standort. Daher solle diesem Standort die LG 8.1 nicht zugewiesen werden. Die Fallzahlen seien nach Maßgabe der Anträge, der erbrachten Fallzahlen und der regionalen Lage an die übrigen Leistungsanbieter verteilt worden. Die tatsächlich erbrachten Zahlen aus dem Jahr 2022 zeigten ein Leistungsgeschehen, welches über dem prognostizierten Bedarf liege. Die zugewiesene Fallzahlhöhe könne im Falle eines weiterhin bestehenden Mehrbedarfs im Rahmen der möglichen Schwankungsbreite überschritten werden. Bezüglich der LG 8.3/13.4 Kardiale Devices liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Standorte, denen die Leistungsgruppe zugewiesen werden solle, seien aufgrund der Komplexität der Leistungsgruppe die Standorte berücksichtigt worden, für die ein relevantes Versorgungsgeschehen durchschnittlich mehr als einem Fall pro Woche nachgewiesen sei. Da die Leistungsgruppe jedoch nicht im gleichen Maße wie die LG 8.2 durch akute Notfälle geprägt sei, komme es auf die regionale Verteilung nicht in dem gleichen Maße an und es werde hier eine weitergehende Konzentration für sinnvoll erachtet und kein Standort im Kreis C. vorgesehen. Die Patientinnen und Patienten könnten mehrere Leistungsanbieter in den nächstgelegenen Stadtgebieten E. und W. erreichen. Die Fallzahlen seien nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt worden. Bezüglich der LG 14.2 Endoprothetik Knie liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung habe berücksichtigt werden können. Bis auf die V.Klinik für Orthopädie C., erfüllten alle Krankenhäuser die Mindestkriterien. Allerdings verfüge die V.Klinik für Orthopädie C. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik und erbringe seit Jahren hohe Fallzahlen. Dieser Standort solle als Fachklinik gemäß den Vorgaben des Krankenhausplans behandelt werden, so dass eine Zuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie mit Vorhaltung der erforderlichen Kooperationen nach den Festsetzungen des Krankenhausplanes möglich sei. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen sei beachtet worden, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei ebenfalls die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Daher sei bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert – in dieser Leistungsgruppe ausschließlich im dreistelligen Bereich – abgestellt worden. Es würden Doppelvorhaltungen an einem Ort nicht für erforderlich erachtet, so dass dahingehend (mit zwei Ausnahmen) eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Die Fallzahlen seien nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2024 (BA 4, Bl. 921) – Anhörung u.a. zu den LG 14.1, LG 14.3, LG 14.4 und LG 16.5 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppen nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben: Bezüglich der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Bis auf 2 Krankenhäuser (u.a. die V.Klinik für Orthopädie C.), erfüllten alle Antragsteller (auch die Antragstellerin) die Mindestkriterien. Allerdings verfüge die V.Klinik für Orthopädie C. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik und erbringe seit Jahren hohe Fallzahlen. Dieser Standort solle als Fachklinik gemäß den Vorgaben des Krankenhausplans behandelt werden, so dass eine Zuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte mit Vorhaltung der erforderlichen Kooperationen nach den Festsetzungen des Krankenhausplanes zulässig sei. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen sei beachtet worden, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werde. Grundsätzlich würden (mit einer Ausnahme) Doppelvorhaltungen an einem Ort nicht für erforderlich erachtet, so dass dahingehend eine Auswahlentscheidung gefällt wurde. Bezüglich der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es hätten von den Standorten, die die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung an einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung hätte berücksichtigt werden können. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es hätten von den Standorten, die die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen sei auch hier für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolge, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfüge. Vor diesem Hintergrund strebe das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden solle. Die Auswahl sei zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser erfolgt. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung solle in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbrächten. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt worden. Auf die Anhörungsschreiben nahm die Antragstellerin mit zwei Schreiben vom 2. August 2024 und zwei Schreiben vom 5. August 2024 (BA 5, Bl. 990, 992, 1012, 1015) Stellung, soweit Leistungsgruppen entfallen sollten und trug zu den in vorliegendem Verfahren betroffenen Leistungsgruppen vor: In der LG 8.1 EPU/Ablationen habe die Antragstellerin 75 Eingriffe beantragt, die durch die Krankenkassen im finalen Votum zugesprochen worden seien. Durch die Entscheidung des MAGS, neben den kardialen Devices auch die EPU / Ablationen nicht zuzuerkennen, werde der Hauptschwerpunkt des Krankenhauses im Bereich der Kardiologie gravierend beschnitten und widerspreche den aus der Handreichung des MAGS vom 1. September 2022 zu entnehmenden Umsetzungsbestimmungen (medizinische Schwerpunktbildung durch Bündelung bestimmter Leistungsgruppen; Vorrang bei vorgehaltener Notfallstufe 2). Das Krankenhaus der Antragstellerin verfüge über eine sehr gut ausgebaute interventionelle Kardiologie. Die LG 8.1 und LG 8.3 würden seit Jahren in ausreichender Anzahl und hoher Qualität erbracht, sodass eine absolute Routine diesbezüglich bestehen. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei in der Lage, den entsprechenden Bedarf durch die Vorhaltung der umfassenden Strukturen v.a. für den Kreis C., in dem in den vergangenen Jahren kein weiterer entsprechender Anbieter vorhanden gewesen sei, zu decken. In der LG 8.3/13.4 Kardiale Devices beantrage die Antragstellerin 60 Fälle jährlich. Einen Schwerpunkt der Leistungserbringung des Krankenhauses der Antragstellerin stelle die Kardiologie dar. Auch das MAGS gehe von der besonderen Leistungsfähigkeit der Interventionellen Kardiologie dieses Krankenhauses aus, dass durch die hohen Fallzahlen belegt werde. Bei Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe werde der ausgewiesene Schwerpunkt „amputiert“, „zerschossen“ und die Abteilung „durch die Hintertür“ geschlossen. Die Kardialen Devices gehörten zum Regelangebot einer großen (interventionellen) Kardiologie. Patienten ‑ in der Regel bei Zustand nach Reanimation ‑ müssten zukünftig unter intensiv-stationären Bedingungen verlegt werden. Dies sei weder qualitativ-medizinisch noch wirtschaftlich sinnvoll und von den Rettungsdiensten nicht zu leisten. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe in der Vergangenheit jährlich über 40 Implantationen vorgenommen und bewege sich damit im Normbereich und im erwarteten Bereich. Eine andernorts erreichte höhere Implantationsquote im Vergleich zur Einwohnerzahl habe nichts mit einer patientenorientierten Versorgung zu tun und widerspreche ihren Ansprüchen an eine verantwortungsvolle Medizin. Ziel der Krankenhausplanung sei nicht allein das Abstellen auf Mengen, sondern die Förderung einer sinnvollen Schwerpunktbildung. Nach Einreichung der Unterlagen im Jahr 2022 sei zwischenzeitlich im Krankenhaus der Antragstellerin ein Kardio-MRT verfügbar, sodass eine entsprechende Begründung für die Ablehnung entfalle. Eine Nichtzuweisung kardiologischer Schwerpunkte würde das Krankenhaus in eine wirtschaftliche Schieflage bringen. Hinsichtlich der LG 14.1, LG 14.2, LG 14.3, LG 14.4 (endoprothetische Leistungen) berief sich die Antragstellerin auf den Aspekt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Der Handreichung des MAGS sei zu entnehmen, dass der wirtschaftliche Betrieb eines bedarfsnotwendigen Krankenhausstandortes oder einer bedarfsnotwendigen Krankenhausabteilung zu berücksichtigen sei. Anders als bei anderen Anbietern sei dies bei dem Krankenhaus der Antragstellerin auch nicht punktuell oder selektiv berücksichtigt worden. Die kostenintensiven vorgehaltenen Strukturen seien nur im Zusammenspiel mit elektiven ‑ wirtschaftlich sinnvoll zu erbringenden ‑ Leistungen tragfähig. Insbesondere die Sicherstellung der Versorgung betagter und kranker (multimorbider) Bürger mit elektiven und / oder frakturbedingten Endoprothesen des Hüft- und Kniegelenkes bzw. im Zusammenhang mit der Revisionsendoprothetik seien nur in Kombination mit den o.g. interdisziplinären Vorhaltestrukturen, u.a. hochkomplexe Intensivmedizin und Kardiologie, in Würdigung der Patientensicherheit zu gewährleisten. Die Vorhaltung dieser als Mindestvoraussetzung definierten Kriterien seien ein weiteres Alleinstellungsmerkmal des Krankenhauses der Antragstellerin. Die Antragstellerin berufe sich auf eine entsprechende Gleichbehandlung im Vergleich mit anderen Anbietern, bei denen das Kriterium der wirtschaftlichen Tragfähigkeit angewandt worden sei, bei ihr aber nicht. Bei der Auswahl von Krankenhäusern dürften nicht die Anbieter lediglich elektiver endoprothetischer Leistungen gestärkt, die Häuser des Notfallgeschäfts dadurch bedingt aber geschwächt werden mit der Folge der Aufgabe der traumatologischen Notfallversorgung der Bevölkerung. Zur LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe wird ausgeführt, dass Krankenhaus der Antragstellerin habe in der Vergangenheit im Kreis C. die höchste Anzahl an Tiefen Rektumeingriffen erbracht. Vor dem Hintergrund, dass das Krankenhaus über den Status der erweiterten Notfallstufe und der hochkomplexen Intensivmedizin (Stufe 3) verfüge, sei es nicht nachvollziehbar, dass bei Vorliegen sämtlicher Strukturmerkmale und Bestehens herausragender personeller Kompetenz diese Leistungsgruppe nicht verbleiben solle, zumal dem Kreis C. gänzlich entzogen werde. Mit Email vom 9. Oktober 2024 (BA 5, Bl. 1035) übersandte das MAGS den antragstellenden Krankenhäusern der Versorgungsgebiete 1 und 4 sog. Portfolios. Mit Schreiben vom 4. November 2024 (BA 4, Bl. 1051) – Zweite Anhörung u.a. zu den LG 14.3 und LG 14.4 –, erläuterte das MAGS u.a. der Antragstellerin, dass die in dem Verfahren ausgewiesenen Fallzahlen Planzahlen seien. Die Fallzahlen dienten als Entscheidungsgrundlage, wie viele Krankenhäuser einen Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe in der jeweiligen Planungsebene erhalten könnten und hätten nicht das Ziel, Behandlungen bzw. Leistungen zu budgetieren. Krankenhäuser, die den tatsächlichen Bedarf bei einer zugewiesenen Leistungsgruppe abdeckten, handelten im Rahmen ihres Versorgungsauftrages. Das MAGS gab Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf Stellungnahmen anderer Kliniken zur LG 14.3 Revision Hüftendoprothese und zur LG 14.4 Revision Knieendoprothese hin. Mit Schreiben vom 28. November 2024 (BA 5, Bl. 1107) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Stellung auf das 2. Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 und wiesen darauf hin, dass anderen Anbieter endoprothetischer Leistungen im Kreis C. sich entweder gar nicht an der Notfallversorgung beteiligten (LVR Klinik für Orthopädie) oder lediglich eine Basisnotfallstufe vorhielten. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei das einzige Krankenhaus im Kreis, welches die weitergehende Notfallstruktur aufrechterhalte. Durch die untrennbare Verbindung von traumatologischer Versorgung und allgemeiner Endoprothetik sei es zwingend, dem Krankenhaus der Antragstellerin bei dieser besonderen Struktur die Leistungsgruppen der Endoprothetik zu belassen. Hierfür spreche auch, dass das Krankenhaus C. stets die Überschreitung der (einzigen) amtlichen Mindestmenge im Bereich der Knie-Endoprothetik (G-BA) nachgewiesen habe. Demgegenüber solle das Städtische Krankenhaus F. mit der vorstehenden Begründung die Endoprothetik zuerkannt erhalten. Das Klinikum Q. solle den endoprothetischen Gelenkersatz erhalten mit der Begründung, die Ausweisung erfolge mit Blick auf das Vorhaben des Standortes, eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherzustellen und somit die Notfallversorgung in der Region auch in Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern weiter zu verbessern. Diese Argumentation treffe auch auf das Krankenhaus der Antragstellerin zu. Auch die Krankenhäuser in Waldbröl und Brühl sollen mit ähnlicher Argumentation eine Zuerkennung von endoprothetischen Leistungen erhalten. An der zweiten Anhörungsrunde sei die Antragstellerin entgegen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht beteiligt worden. Darüber hinaus verwies die Antragstellerin wiederholt auf den Zusammenhang schwerer allgemeiner Begleiterkrankungen älterer bzw. betagter multimorbider Patienten. Die Strukturmerkmale des Krankenhauses der Antragstellerin und die untrennbare Verbindung von Traumatologie und endoprothetischer Versorgung lasse aus ihrer Sicht ermessenfehlerfrei keine andere Entscheidung zu, als dem Krankenhaus der Antragstellerin die vorgenannten Leistungsgruppen, mindestens jedoch die LG 14.1. und 14.2 zuzuerkennen. Auf Erlass des MAGS vom 28. November 2024 (BA 5, Bl. 1097) lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 (BA 5, Bl. 1132) unter Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 26.01.2018 u.a. die Zuerkennung der LG 8.1 EPU-Ablation, 8.3 / 13.4 Kardiale Devices, 14.1 Endoprothetik Hüfte, 14.2 Endoprothetik Knie, 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.5 Tiefe Rektumeingriffe ab. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab 1. April 2025. Abweichend davon würden die Zuweisungen der LG 8.1 EPU-Ablation, 8.3 / 13.4 Kardiale Devices, 14.1 Endoprothetik Hüfte, 14.2 Endoprothetik Knie erst zum 1. Januar 2026 wirksam. Der Feststellungsbescheid Nr. 1 wurde den Geschäftsführern der Antragstellerin am 16. Dezember 2024 mit E-Mail übermittelt und eine Zustellung mit Einschreiben / Rückschein angekündigt mit dem Hinweis, für die Berechnung der Klagefrist sei diese förmliche Zustellung maßgeblich, das Datum der Zustellung werde über den jeweiligen Rückschein belegt. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsverfahren u.a. ausgeführt: In der LG 8.1 EPU/Ablation weise das Krankenhaus der Antragstellerin ein rückläufiges Fallgeschehen auf, das in der Spitze den beantragten 75 Fällen entspreche, in den letzten beiden Bezugsjahren jedoch deutlich niedrigere Zahlen zeige (2022: 57 Fälle; 2023: 43 Fälle). Dies widerspreche gerade dem Trend in dieser Leistungsgruppe, der ein zunehmendes Gesamt-Fallgeschehen zeige, sodass der kleinste Versorgungsauftrag im Versorgungsgebiet 213 Fälle betrage. Darüber hinaus sei für die Ausrichtung des Krankenhauses mit den erforderlichen Notfallversorgungsstrukturen (u.a. Chest-Pain Unit) die Zuweisung der Leistungsgruppe keine notwendige Bedingung. Die Ausführungen des Trägers verkenne auch, dass sich mit dem Krankenhausplan NRW 2022 bewusst dafür entschieden worden sei, die kardiologische Leistungserbringung in mehrere Leistungsgruppen zu differenzieren. Es sei gerade nicht angedacht, jedem kardiologischen Versorger das gesamte Leistungsspektrum zuzuweisen. Auch die Betrachtung der Auswahlkriterien führe in der Gesamtschau des Versorgungsgebiets 4 nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Soweit Auswirkungen für die Notfallversorgung befürchtet würden, werde darauf hingewiesen, dass Leistungen im Notfall immer erbracht werden dürfen. Bei der LG 8.1 handele es sich hingegen überwiegend um elektive Eingriffe. Im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Standorte, denen die LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices zugewiesen werden solle, seien aufgrund der Komplexität der Leistungsgruppe die Standorte berücksichtigt worden, für die ein relevantes Versorgungsgeschehen durchschnittlich mehr als in einem Fall pro Woche nachgewiesen worden sei. Da die Leistungsgruppe jedoch nicht im gleichen Maße wie die LG 8.2 durch akute Notfälle geprägt sei, komme es auf die regionale Verteilung nicht in dem gleichen Maße an und es werde hier eine weitergehende Konzentration für sinnvoll erachtet und kein Standort im Kreis C. vorgesehen. Die Patientinnen und Patienten könnten mehrere Leistungsanbieter in den nächstgelegenen Stadtgebieten E. und W. erreichen. Die Fallzahlen seien nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt worden. Neben den bereits zur LG 8.1 vorgetragenen Aspekten sei zu bemerken, dass auch in dieser Leistungsgruppe ein rückläufiges Fallgeschehen zu konstatieren sei (2023: 24 Fälle). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar belegt, inwieweit eine so geringe Fallmenge am Gesamtfallgeschehen von etwa 17.000 Fällen zu einer wirtschaftlichen Schieflage führen solle. Auch eine vergleichende Betrachtung der Leistungszahlen sowie Auswahlkriterien im Versorgungsgebiet führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da ausschließlich leistungsfähigere Standorte berücksichtigt worden seien. In der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Standorte anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handele. Hierbei bleibe das Leistungsgeschehen dieses Standortes deutlich hinten dem Leistungsgeschehen der berücksichtigten Versorger zurück. In den vergangenen Bezugsjahren seien am Standort lediglich gut 30 elektive Hüftendoprothesen implantiert worden, was deutlich unterhalb der Fallzahlen der berücksichtigten Versorger liege. Da hier alleine das elektive Leistungsgeschehen beplant werde und Notfälle auch weiterhin behandelt werden könnten, gehe auch der Hinweis auf die Bedeutung des Notfallgeschehens fehl. Auch die Betrachtung der Auswahlkriterien führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da sämtliche berücksichtigten Versorger einen mindestens gleichwertigen Erfüllungsgrad aufwiesen. In Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung der Leistungserbringung für den Standort der Antragstellerin gelte es zum einen zu berücksichtigen, dass die in diesen Leistungsgruppen erbrachten elektiven Fälle nur einen sehr geringen Teil des gesamten Fallgeschehens des Standortes ausmachten. Das in der Anhörung hierzu genannte Städt. Krankenhaus P. erbringe zudem vergleichsweise ein Vielfaches an Behandlungen, sodass das Argument der Tragfähigkeit als ein zusätzliches Argument nach Betrachtung aller Anbieter zu verstehen sei und anderweitige Schwerpunkte im Städt. Krankenhaus P. nicht vertreten seien, die ansonsten den Erhalt der Grundversorgung für die Randgebiete des Kreises C. sicherten. Zum anderen verfolge die Krankenhausplanung das Ziel des Abbaus von Doppelvorhaltungen und der Konzentration komplexer Leistungsgruppen an Zentren, die die Leistungen in guter Qualität routiniert erbrächten. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzelner Standorte solle insoweit nicht dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich vorgehen. Soweit Auswirkungen für die Notfallversorgung befürchtet würden, werde darauf hingewiesen, dass Leistungen im Notfall immer erbracht werden dürften. Bei der Leistungsgruppe 14.1 handelt es sich hingegen überwiegend um elektive Eingriffe. Hinsichtlich der LG 14.2 Endoprothetik Knie verweisen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vollumfänglich auf die Ausführungen unter der LG 14.1. Eine Zuweisung der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese und der LG 14.4 Revision Knieendoprothese sei ohne den jeweiligen Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit fehlender Zuweisung der LG 14.1 bzw. der LG 14.2 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der LG 14.3 bzw. der LG 14.4 nicht mehr erfüllt. Da das Krankenhaus der Antragstellerin in den betrachteten Vorjahren nicht mehr als neun Fälle (Revision Hüftendoprothese) bzw. nicht mehr als zehn Fälle (Revision Kniedoprothese) pro Jahr erbracht habe, die jeweiligen Mindestkriterien nicht erfüllt seien und auch keine sonstigen Argumente angeführt worden seien, die zu einer anderen Einschätzung geführt hätten, erfolge keine Zuweisung der LG 14.3 und 14.4. Die LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe werde nach der Struktur des Krankenhausplanes nicht auf Kreisebene, sondern auf Ebene des Regierungsbezirkes beplant. Es sei die Situation im Planungsgebiet insgesamt und hier somit das Angebot im Regierungsbezirk Düsseldorf mitzuberücksichtigen. Es handele sich um eine hochkomplexe, onkologisch geprägte Leistungsgruppe bei welcher Auswahlentscheidungen zugunsten der am meisten geeigneten Versorger des Regierungsbezirkes getroffen würde, sodass insgesamt nur 26 von 55 antragstellenden Standorten berücksichtigt worden seien. Mit Blick auf die Fallzahlen – in den betrachteten Vorjahren seien nicht mehr als zwölf Fälle pro Jahr erbracht worden – in Verbindung mit dem Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien sei eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsfähigerer Versorger getroffen worden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Expertise von Einzelpersonen nur von nachrangiger Bedeutung sei, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe, die auch im Fall der Abwesenheit von Einzelpersonen gewährleistet bleibe. Dagegen hat die Antragstellerin am 16. Januar 2025 Klage ‑ 21 K 460/25 – erhoben. Zugleich hat sie vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 sei zulässig und begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und die Antragstellerin sei dadurch in ihren Rechten verletzt. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen trägt die Antragstellerin vor: Vorliegend sei vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Sie habe sämtliche streitgegenständliche Leistungen auf Grundlage des Vorläufer-Feststellungsbescheids vom 26. Januar 2018 erbringen dürfen, so dass ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet sei, diese Leistungen weiterhin erbringen zu dürfen (Anfechtung der Teil-/Herausnahme aus dem Krankenhausplan). Es gehe in dem hiesigen Rechtsstreit nicht um eine Erweiterung von Leistungen oder um neue Leistungen, die beantragt und in der Folge abgelehnt worden wären. Auch der Bundesgesetzgeber gehe bei der Anfechtung einer (Teil-) Herausnahme aus dem Krankenhausplan von der Anfechtungsklage als der statthaften Klageart aus, da § 6a Abs. 5 S. 6 KHG regele, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Hilfsweise werde vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt. Für die bisher zugewiesenen Leistungen halte die Antragstellerin sämtliche Ressourcen vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da ein Zuwarten in der Hauptsache die Gefahr erheblicher Nachteile berge. Sofern ihr für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung die weitere Leistungserbringung versagt werden würde, wäre insbesondere zu befürchten, dass das hervorragend ausgebildete Fachpersonal, insbesondere die hierfür eingestellten Fachärzte nicht weiter vorgehalten werden könnten bzw. sich eigenständig in anderen Krankenhäusern mit entsprechender Aufnahme in den Krankenhausplan umorientieren. Dies würde unzumutbare und insbesondere irreversible Nachteile für die Antragstellerin bedeuten. Ein Misserfolg bei der notwendigen Rekrutierung neuen Personals könne dazu führen, dass eine Leistungserbringung aufgrund faktischer Änderungen nicht mehr möglich wäre. Nachteile für den Antragsgegner bei einstweiliger Verpflichtung seien nicht zu erwarten, da durch die Gewährung der Leistungserbringung insgesamt nicht mehr Leistungen in den maßgeblichen Leistungsgruppen an gesetzlich Versicherten Patienten erbracht würden. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Antragstellerin sei auch die Qualität der Leitungserbringung gesichert. Zu den von dem Antragsgegner angewandten Übergangsregelungen trägt die Antragstellerin vor: Der Antragsgegner habe die gesetzlich in § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW geregelte Übergangsfrist missachtet. Danach sei vorgesehen, dass der Versorgungsauftrag innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Abs. 1 S. 1 umzusetzen sei. Diese Umsetzungsregelung von 1 Jahr gelte auch für Reduzierungen des Versorgungsauftrages, wie sie hier gegeben seien und nicht nur für neue Kapazitäten. Der Antragsgegner habe jedoch im Feststellungsbescheid in eigener Regie Umsetzungsfristen festgelegt und zusätzlich nach Leistungsgruppen unterschieden. Die Umsetzungsfrist gebe der Landesgesetzgeber vor und an diese gesetzliche Vorgabe ist der Antragsgegner gebunden. Zu der LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices wird vorgetragen: Bei der Fachabteilung Kardiologie des Krankenhauses der Antragstellerin handele es sich um eine seit vielen Jahren etablierte Abteilung der Akutkardiologie mit einem großen überregionalen Versorgungsauftrag für die Stadt und den Kreis C. (300.000 Einwohner). Die Kardiologie sei mit Abstand die größte klinische Abteilung der Antragstellerin und Schwerpunkt der Leistungserbringung ihres Krankenhauses. Im Kreis C. sei die Antragstellerin Hauptanbieterin der interventionellen Kardiologie. Ihr Hauptschwerpunkt sei die konservative und interventionelle Therapie der koronaren Herzerkrankung (LG 8.2 Interventionelle Kardiologie). Zur Regelversorgung einer großen Akutkardiologie gehöre aus qualitativ-medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die Zuteilung der LG 8.3 / 13.4 „Kardiale Devices“, wie bislang der zweite große Schwerpunkt der Klinik. Auch die LG 8.1 EPU / Ablation gehöre zu einer großen Akutkardiologie dazu. Die Antragstellerin halte die personelle und sachliche Ausstattung für die Kardiologie vor. Da ihr – wie im vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 26. Januar 2018 – die LG 8.2 Interventionelle Kardiologie mit 1.217 Fällen und damit eine sehr hohe Fallzahl zugewiesen worden sei, müsse ihr auch die mit 60 Fällen beantragte LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices zugewiesen werden, um die betreffenden Leistungen - über die Geltung des bisherigen Feststellungsbescheides vom 26. Januar 2018 hinaus - ab 1. April 2025 weiterhin erbringen zu können. Ohne die Zuweisung über die LG werde die Akutklinik mit ihrer großen (interventionellen) Kardiologie „durch die Hintertür“ beschnitten. Der Antragsgegner missachte die medizinische Schwerpunktbildung, die der Landesgesetzgeber für die Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen über § 12 Abs. 5 S. 2 KHGG NRW vorgegeben habe. Dazu gehöre, dass Krankenhäuser bevorzugt berücksichtigt würden, die Behandlungsschwerpunkte bilden und sichern. Der Antragsgegner verstoße damit gegen die öffentliche Verfahrensanweisung des MAGS NRW u.a. für Bezirksregierungen (Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW). Das zeige sich im Rahmen der akutkardiologischen Versorgung von Patienten. Eine relevante Anzahl von Patienten profitiere nicht nur von der primären Intervention, sondern auch von der schnellen Versorgung mit einem schützenden Device. Diese Patienten – in der Regel bei Zustand nach Reanimation – müssten ohne Zuweisung der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ zukünftig unter intensivstationären Bedingungen verlegt werden. Das sei weder qualitativ-medizinisch noch wirtschaftlich sinnvoll und letztlich auch von den Rettungsdiensten nicht zu leisten. In der interventionellen Kardiologie der Antragstellerin mit einem kardiologischen, vornehmlich ischämisch-kardiomyopathischen Patientengut, gebe es immer das „Zielkollektiv“ für die Leistungsgruppe der Device-Therapien. Der selektive Entzug der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ mache daher fachlich, methodisch und im Hinblick auf die Patientenversorgung keinen Sinn - dies umso mehr, als durch die übrigen Zuweisungen die immer betonte Qualität und die Leistungsfähigkeit durch den Antragsgegner explizit anerkannt worden sei. Als Cardiac Arrest Zentrum seien die Patienten der Antragstellerin auf die Möglichkeit der ICD-Implantation nach „überlebtem Herztod“ angewiesen. Der von dem Antragsgegner zur Grundlage der Ablehnung der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ (ab S. 19 ff. des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024) angenommene Sachverhalt – i.e. kein relevantes Versorgungsgeschehen, weil dafür durchschnittlich mehr als ein Fall pro Woche nachgewiesen werden müsse; rückläufige Fallzahlen; im Jahr 2023 lediglich 24 Fälle ‑ treffe nicht zu und sei rechtlich nicht haltbar. Die selbstdefinierte Fallzahl (mehr als 1 Fall pro Woche) finde keine Stütze im Gesetz, einer Rechtsverordnung oder in einer Studie und sei damit zur Qualitätseinschätzung ungeeignet. Tatsächlich hätten im Jahr 2023 n=26 und im Jahr 2024 insgesamt n=55 stationäre Kardiale Devices vorgelegen, also Leistungen, die zur Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ zählten. Zusätzlich sei eine relevante Anzahl von ambulanten Device-Eingriffen durchgeführt worden. Die Differenz bei den stationären Device-Eingriffen im Jahr 2023 ergebe sich aus 2 Eingriffen, die im § 21-Datensatz nicht erfasst worden seien (1 x Fallzusammenlegung, 1 x fehlende Eingabe des Länderkennzeichen [D] bei der Registrierung). Die große Expertise und Erfahrung im Bereich der Schrittmacher- und Device-Therapie insgesamt werde belegt durch die Gesamtfallzahlen über die Jahre 2019 bis zum Jahr 2024 hinweg. Sie lägen zuletzt im Jahr 2024 bei 186 Fällen und seien damit deutlich gestiegen. Sie teilten sich auf die verschiedenen Therapiearten auf. Die technische Durchführung der Eingriffe im konventionellen Schrittmacherbereich und im Device-Bereich sei z.T. praktisch identisch (VVI-Schrittmacher und Einkammer-ICD; DDD Schrittmacher und Zweikammer-ICD). Insofern müsse dem Gesamtvolumen (der Gesamterfahrung) Rechnung getragen werden. Das zeige, dass der Antragsgegner eine unzureichende Bedarfsanalyse durchgeführt habe, da der tatsächliche und konkrete Bedarf an wohnortnahen (stationären) kardialen Devices im Einzugsbereich der Antragstellerin durch die Fallzahlen der Antragstellerin nachgewiesen werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ rein verwaltungstechnisch nach Versorgungsgebiet geplant werde, weil auf den wohnortnahen Bedarf und auf die Versorgungsnotwendigkeit im konkreten Einzugsbereich abzustellen sei. Hiervon gehe auch der Antragsgegner selbst aus, denn in anderen Kreisen von Versorgungsgebieten (z.B. im Versorgungsgebiet 3 für den Kreis Wesel oder den Kreis Kleve) sei die Leistungsgruppe Kardiale Devices an Krankenhäuser zugewiesen worden, mithin die Versorgungsnotwendigkeit von dem Antragsgegner angenommen worden (im Kreis Wesel 3 Krankenhäuser; im Kreis Kleve 1 Krankenhaus). Der Kreis C. sei der einzige Kreis, in dem keine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Leistungen der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ gegeben sei. Die anderen Krankenhäuser im Versorgungsgebiet seien in der vergleichenden Betrachtung der Leistungszahlen sowie der Auswahlkriterien (Umsetzungsbestimmungen des MAGS in der sog. Handreichung zur Umsetzung des Krankenhausplanes vom 01.09.2022) nicht leistungsfähiger. Der Antragsgegner habe an andere Krankenhäuser die LG 8.3 / 13.4 „Kardiale Devices“ zugewiesen, deren Zahlen bei 50 oder unter n=50 lägen und damit mit den Fallzahlen der Antragstellerin vergleichbar seien oder darunterlägen. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Nichtzuweisung der beantragten Leistungsgruppe führe zu einer wirtschaftlichen Schieflage, beeinträchtige die Attraktivität der kardiologischen Klinik für neue Mitarbeiter/innen gravierend und gefährde das Niveau der medizinischen Versorgung. Der dauerhafte Entzug der Leistungsgruppe schneide die Klinik von weiteren Entwicklungen der Schrittmachertherapie ab. Zur LG 8.1 „EPU / Ablation “ wird vorgetragen: Durch die Entscheidung des Antragsgegners, die EPU / Ablation für beantragte 75 Fälle nicht zuzuerkennen, werde ebenfalls der Hauptschwerpunkt „Akutkardiologie“ der Antragstellerin schon ab 1. April 2025 gravierend beschnitten. Der Antragsgegner vergleiche zur Beurteilung der Fallzahlentwicklung der Antragstellerin lediglich die Zahlen aus den Jahren 2022 und 2023, was die Fallzahlentwicklungsbeurteilung verzerre. Zudem hätten im Jahr 2022 etwas mehr Fälle vorgelegen, als der Antragsgegner annehme. Tatsächlich seien es 60 und nicht 57 Fälle gewesen. Beziehe man den aktuellen Sachstand und somit das Jahr 2024 mit ein, liege die Antragstellerin derzeit bei 50 Fällen. Zudem seien auch die Vorjahre in die Bewertung einzubeziehen. Betrachte man den Zeitraum von 2006 bis 2024, seien im Durchschnitt pro Jahr etwa 74 EPUs durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner erneut die medizinische Schwerpunktbildung im Krankenhaus der Antragstellerin missachtet. Der Antragsgegner verstoße gegen Nr. 3.6, Abs. 2, 3. Spiegelstrich der vorgenannten „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW“. Da es im Bereich der interventionellen Kardiologie in der Stadt C. keinen weiteren und im Kreis C. keinen vergleichbaren Anbieter gebe, sei zusätzliche Schwerpunktbildung der Antragstellerin über die Leistungsgruppe EPU/Ablation angezeigt. Ein Bedarf von 175 EPUs pro Jahr (70 konventionelle EPUs pro Jahr zzgl. mindestens 105 valider Indikationen für PVIs zur ursächlichen Behandlung von Vorhofflimmern) könnte von der Antragstellerin gedeckt werden und sei von dem Antragsgegner in seine (Abwägungs-) Entscheidung unter Heranziehung der aktuellen Leitlinie der European Society of Cardiology (ESC) aus dem Jahr 2024 einzubeziehen. Die Etablierung von PVIs sei in der Klinik der Antragstellerin geplant gewesen, dieser habe sich auch durch die zurückliegende Pandemie verzögert. Zur den LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie trägt die Antragstellerin vor: Das Krankenhaus der Antragstellerin sei im Kreis C. das einzige Krankenhaus, welches die Mindestanforderungen erfülle. Es seien in den Jahren 2022 sowie 2023 insgesamt 450 operative Versorgungen hüftgelenknaher Femurfrakturen durchgeführt, von denen etwa 200 endoprothetisch versorgt worden seien. Hinzu kämen Prothesenwechsel bei frakturbedingter Prothesendislokation sowie die elektiven Eingriffe bei degenerativen Veränderungen des Hüft- und Kniegelenkes. Erhebliche Vorhaltekosten für Traumazentren einschließlich zugehöriger Zertifizierung und Sicherstellung der Notfallversorgung würden durch die Einnahmen elektiver Eingriffe refinanziert. Ein Wegfall der LG 14.1 bis 14.4 stelle einen Erlösverlust von 900.000 € gemessen an dem Erlös von 2023 dar. Dies sei ein relevantes Auswahlkriterium („Wirtschaftlichkeit“) gemäß den Umsetzungsbestimmungen aufgrund der Handreichung des MAGS. Die G-BA-Mindestmengen aufgrund der einzigen anerkannten und gesetzeskonforme Mindestmengendefinition (§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) würden erreicht. Für selbstdefinierte „Mindestfallzahlen“ des Landes bleibe kein Raum. Der Landesgesetzgeber sehe nach § 13 Abs. 1 S. 3 KHGG NRW allein für medizinische Leistungen von „hoher Komplexität“ eine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium vor, in den Rahmenvorgaben auf der Basis der evidenzbasierten Medizin Mindestfallzahlen festzulegen. Solche seien lediglich für „Zentren“ festgelegt worden. Die Nicht-Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen sei auch im Vergleich zu anderen Kliniken rechtswidrig. Die Zuweisung der elektiven Eingriffe im Kreis C. an die V.Klinik für Orthopädie erfolge an ein Krankenhaus, das die Mindestvoraussetzungen nicht erfülle und zudem nicht an der Notfallversorgung beteiligt sei. In mindestens zwei anderen Fällen (Klinikum Q. und Städtisches Krankenhaus F.) sei eine Auswahlentscheidung zugunsten von Krankenhäusern getroffen worden, die die bei der Antragstellerin vorhandene Zertifizierung erst beantragen wollten, obwohl gerade die Zertifizierung bei anderen Krankenhäusern als Kriterium der Auswahlentscheidung herangezogen worden sei. Zudem habe der Antragsgegner gegen das von ihm selbst herangezogene Auswahlkriterium „Vorhaltung einer großen Notfallversorgung“ (Krankenhäuser Waldbröl und Brühl) im Falle der Antragstellerin nicht beachtet, obwohl ihr Krankenhaus die größte Notfallversorgung in Kreis C. darstelle. In Abgrenzung zur begünstigten V.Klinik für Orthopädie im C. verfüge die Antragstellerin über die Stufe 3 der hochkomplexen Intensivmedizin, was besonders relevant sei im Zusammenhang mit der Behandlung von hochbetagten Patienten im Bereich der Endoprothetik. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei somit evident ermessensfehlerhaft. Die Nicht-Zuweisung der LG 14.1 und 14.2 sei auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die begünstigte V.Klinik für Orthopädie in Ermangelung der Erfüllung der Mindestvorgaben überhaupt nicht in die Auswahlentscheidung hätte einbezogen werden dürfen. Wenn die Mindestvoraussetzungen nicht vorliegen und somit auch nicht über Kooperationen erfüllt würden, so könne auch über die Fachklinik-Regelung, die vom Antragsgegner herangezogen worden sei, keine Berücksichtigung in der Auswahlentscheidung getroffen werden. Aber auch für den Fall, dass die Fachklinik-Regelung im Rahmen der Auswahlentscheidung zutreffend herangezogen worden seien sollte, wäre die Auswahlentscheidung zwischen ihr, der Antragstellerin, und der V.Klinik für Orthopädie fehlerhaft. Die in den Rahmenvorgaben auf S. 42 f. niedergelegten Kriterien zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Fachkliniken seien hier erkennbar nicht erfüllt worden, jedenfalls sei dies weder den Anhörungsschreiben noch den Ausführungen im angegriffenen Feststellungsbescheid zu entnehmen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner bei der Auswahl zwischen dem V.Klinikum und ihrem Krankenhaus die besonderen Anforderungen bei der Behandlung und Nachversorgung bzw. bei intensivmedizinischer Begleitung multimorbider älterer und / oder (hoch-) betagter Patienten, die die größte Gruppe im Rahmen der Leistungsgruppen Endoprothetik Knie / Hüfte darstelle, nicht erkennbar berücksichtigt. Auf dieser Basis sei die Auswahlentscheidung in C. zugunsten der Antragstellerin zu treffen, denn sie halte alle notwendigen Fachgebiete – insbesondere die komplexe Intensivmedizin - „vor-Ort“ im eigenen Krankenhaus vor, sodass Kooperationen über weite Distanzen nicht erforderlich seien. Die Antragstellerin decke im Vergleich zu der V.Klinik für Orthopädie die Grund- und Notfallversorgung des Kreises C. ab. Eine Kooperation zwischen den beiden Häusern bestehe nicht. Ihr, der Antragstellerin, seien daher entsprechend den Rahmenvorgaben des Antragsgegners die LG 14.1 und 14.2 zuzuweisen. Zu den LG 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese trägt die Antragstellerin vor: Der Antragsgegner begründe die Nicht-Zuweisung im Rahmen der elektiven Revisionseingriffe damit, dass ihr die LG 14.1 sowie 14.2 im Hinblick auf die Primärversorgung nicht zugeteilt worden seien. Insoweit stelle sich bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Entscheidungen zu den Leistungsgruppen 14.1 sowie 14.2 ebenfalls diese Entscheidung als rechtwidrig dar, da andere Erwägungen im Rahmen des Auswahlermessens nicht herangezogen worden seien. Zu der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe trägt die Antragstellerin vor: Zur Auswahlentscheidung im Rahmen dieser Leistungsgruppe, die ihr, der Antragstellerin, bislang zugewiesen worden sei, strebe der Antragsgegner nach eigenen Angaben perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Standorte an. Im Regierungsbezirk Düsseldorf seien angesichts des großen Leistungsangebots nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt worden. Der Antragsgegner mache die Leistungsstärke allerdings ausschließlich an deren Fallzahlen fest (im Durchschnitt Erbringung mindestens alle zwei Wochen oder öfter); andere Auswahlkriterien seien offenbar nicht herangezogen worden. Mit der Orientierung an Fallzahlen habe der Antragsgegner im Ergebnis nichts anderes eingeführt als eine „Mindestfallzahl“, was keine Stütze im Gesetz oder in einer Studie finde und somit zur Qualitätsbewertung rechtlich nicht tragfähig sei. Die Festlegung von Mindestfallzahlen sei lediglich zulässig für sogenannte „Zentren“. Im Kreis C. sei die Leistungsgruppe „Tiefe Rektumeingriffe“ keinem Krankenhaus zugewiesen worden. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe im Kreis C. die höchste Anzahl an Tiefen Rektumeingriffen erbracht. Beziehe man die bisher erbrachten Eingriffe der anderen Krankenhäuser ein, ergäbe sich eine Fallzahl von > 60 Eingriffen und damit eine Zahl, die innerhalb des von dem Antragsgegner selbstdefinierten Korridors läge. Für die kontinuierliche Behandlung der onkologischen Patienten sei als kritisch zu betrachten, wenn diese für den Eingriff ein entferntes Krankenhaus im Regierungsbezirk aufzusuchen hätten, obwohl die adjuvante Radiochemotherapie am Standort der Antragstellerin durchgeführt werde. Wie alle anderen Kliniken, der die Leistungsgruppe zugeteilt worden sei, weise auch das Krankenhaus der Antragstellerin die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ aus. Der Antragsgegner habe dieses Strukturmerkmal bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner habe demgegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin die erweiterte Notfallstufe und die hochkomplexe Intensivmedizin (Stufe 3) als einzigem Krankenhaus in Kreis C. zugewiesen. Auch dieses Strukturmerkmal habe der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 460/25 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Dezember 2024 anzuordnen; hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den Krankenhausplan aufzunehmen und ihr zu genehmigen, Leistungen, welche den Leistungsgruppen 8.1 EPU-Ablation, 8.3 / 13.4 Kardiale Devices, 14.1 Endoprothetik Hüfte, 14.2 Endoprothetik Knie, 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.5 Tiefe Rektumeingriffe zugeordnet sind, zu erbringen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird vorgetragen, eine Eilbedürftigkeit dergestalt, dass in diesem Verfahren umgehend eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, dürfe (derzeit) nicht bestehen. Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten LG 8.1, 8.3/13.4, 14.1, 14.2 bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende 2025 weiterhin erbringen. Diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. Dezember 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte erst ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. Für zahlreiche spezifische Leistungsgruppen, auf die sich der vorliegende Antrag beziehe, gelte gemäß Abschn. 3.2.7 Krankenhausplan NRW 2022 eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2025. Auch zwischen dem 1. April 2025 und dem 31. Dezember 2025 könnten daher Leistungen, die (erst) ab dem 1. Januar 2026 den von dieser Übergangsregelung betroffenen spezifischen Leistungsgruppen zugeordnet würden, weiterhin erbracht werden. Dies geschehe auf der Grundlage der erfolgten Zuweisung der jeweiligen allgemeinen Leistungsgruppe. Der Antrag sei in Teilen bereits unzulässig und vollständig unbegründet; eine Zuweisung der LG 8.1, 8.3/13.4, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 16.5 sei zurecht nicht erfolgt. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag dürften bereits unzulässig sein. Das Ziel, über die festgelegten Übergangsfristen hinaus die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen, könne die Antragstellerin mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nicht erreichen. Der bislang bestehende Versorgungsauftrag für Leistungen, die künftig den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zugeordnet seien, ende nicht infolge der angegriffenen „Nichtzuweisung“ der streitgegenständlichen Leistungsgruppen, sondern weil der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 den bisherigen Bescheid in seiner zuletzt gültigen Fassung ablöse und vollständig ersetze. Damit bestehe kein Versorgungsauftrag mehr, der durch die Anfechtung allein der Nichtzuweisung einer einzelnen Leistungsgruppe wiederaufleben könnte. Hätte die Anfechtungsklage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung, so würde es an der erforderlichen Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen zur Erbringung der zugehörigen Leistungen, die § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW fordere, über die Stichtage hinaus fehlen. Es käme andernfalls zu einer ersichtlich inkompatiblen Parallelität von Zuweisungen nach altem und neuem Recht und inkompatiblen Planungsentscheidungen, was den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls zuwiderlaufen würde. All dies spreche dafür, dass es der Antragstellerin letztlich um die (hilfsweise beantragte) vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan mit den begehrten Leistungsgruppen gehe. Ein solcher Antrag möge noch zulässig sein, er sei jedoch ersichtlich unbegründet. Hinsichtlich der einzelnen Leistungsbereich, denen die Leistungsgruppen zugeordnet seien, gebe es nach dem KHP 2022 Rahmenvorgaben , u.a.: Für die LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices sei u.a. Voraussetzung, dass die LG 8.1 EPU / Ablation und 8.2 Interventionelle Kardiologie – mindestens als eine Kooperation des Krankenhauses – vorlägen (KHP 2022, S. 150). Nach den Qualitätskriterien der LG LG 14.3 Revision Hüftendoprothese LG 14.4 Knieendoprothese gehöre zu den jeweiligen Mindestvoraussetzungen, dass am gleichen Standort die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte bzw. LG 14.2 Endoprothetik Knie angeboten würden (KHP 2022, S. 181, 183). Die Nichtzuweisungen seien ermessensfehlerfrei erfolgt. Zu der LG 8.1 EPU / Ablation wird vorgetragen: Die Antragstellerin weise in den beiden letzten Jahren (2022 und 2023) ein rückläufiges Fallgeschehen auf. Bei den übrigen Krankenhäusern habe sich ein Trend in der Leistungsgruppe gezeigt, der ein zunehmendes Gesamt-Fallgeschehen aufweise. Es seien Krankenhäuser ausgewählt worden, welche absehbar höhere Fallzahlen bedienen würden. Die Berücksichtigung von Fallzahlen sei eine zulässige Auswahlerwägung; die Auswahlkriterien des Krankenhausplans 2022 seien nicht abschließend (KHP 2022, S. 71). Das OVG NRW habe bestätigt, dass es für die Zuweisung und die Auswahl maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit und Qualität eines Krankenhauses ankomme. Zur Beurteilung dieser beiden Faktoren stellten Fallzahlen ein geeignetes Mittel dar. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei im direkten Vergleich jedoch schwächer aufgestellt als die berücksichtigten Krankenhäuser. Soweit der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung auf die Fallzahlen für die Jahre 2022 und 2023 abgestellt habe, begründe dies keinen Ermessensfehler. Auf Basis des InEK-Datensatzes habe das Krankenhaus der Antragstellerin folgende Leistungen in der LG 8.1 erbracht: 2019 (75 Fälle); 2020 (60 Fälle); 2021 (75 Fälle); 2022 (57 Fälle); 2023 (43 Fälle). Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Tabelle würden sich für den Zeitraum 2019 bis 2023 folgende Fallzahlen in der Leistungsgruppe ergeben: 2019 (78 Fälle); 2020 (59 Fälle); 2021 (74 Fälle); 2022 (60 Fälle); 2023 (43 Fälle). Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Korrektur der Fallzahlen würde sich im jährliche Gesamtfallgeschehen kaum und insbesondere nicht relevant niederschlagen. Da es nach dem KHP NRW 2022 grundsätzlich auf das Basisjahr 2019 ankomme, komme es auf den Zeitraum davor nicht an. Die Antragstellerin habe mit 75 Fällen zugleich auch für die Zukunft die mit Abstand geringsten Fallzahlen in Aussicht gestellt und beim Antragsgegner beantragt, dies gelte gerade mit Blick auf die anderen Krankhäuser der Auswahlentscheidung, deren beantragte Fallzahlen von 250 bis 800 reichten. Selbst unter Berücksichtigung der Fallzahlen der Antragstellerin für 2021 bis 2023 sei ein abnehmender Trend festzustellen. Es sei auch kein Ermessensfehler darin zu erkennen, dass der Antragsgegner bei den Fallzahlen der Antragstellerin nicht von einem Potential von 175 EPUs pro Jahr ausgegangen sei (70 konventionelle EPU pro Jahr konservativ geschätzt zzgl. mindestens 105 valide Indikationen für den Herzkathetereingriff der Pulmonalvenenisolationen [PVI] – zur ursächlichen Behandlung von Vorhofflimmern). Denn es sei die dem KHP 2022 einheitliche Methodik anzuwenden. Der Antragsgegner habe auch nicht die medizinische Schwerpunktbildung der Antragstellerin missachtet. Erst recht liege kein Ermessensfehler vor. Die Antragstellerin verweise zu Unrecht auf § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG. Danach soll die – auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Auf die übrigen Auswahlkriterien käme es aber weiterhin an. V.a. solle die Zusammenarbeit der Krankenhäuser berücksichtigt werden; daraus folge nicht, dass allein der Behandlungsschwerpunkt des Krankenhauses Berücksichtigung finden solle. Wenn die Antragstellerin vortrage, dass die LG 8.1 EPU / Ablation und 8.3 Kardiale Devices zu den Leistungen rund ums Herz dazugehörten, verkenne dies, dass sich die Krankenhausplanung bewusst dafür entschieden habe, die einzelnen Leistungsbereiche auf unterschiedliche Leistungsgruppen aufzuteilen, um dem Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung besser zu entsprechen und in Bezug auf die Leistungsgruppen und den Schluss von der Quantität auf die Qualität das Angebot stärker zu konzentrieren. Aus der von der Antragstellerin herangezogenen „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen“ folge nicht, das die Leistungsgruppen stets gebündelt zuzuweisen wären und erst recht nicht, dass eine Zuweisung an einen Versorger zu erfolgen habe, der – im direkten Vergleich – weniger leistungsfähig wäre. Zu der LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices wird vorgetragen: Der Antragsgegner sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bezugsrahmen für die Auswahlentscheidung seien die InEK-Fallzahlen gewesen, die zum Zeitpunkt der Auswahl bis zum Jahr 2023 vorgelegen hätten. Basisjahr für die Fallzahlen sei das Jahr 2019 gewesen. Die Fallzahlen bis einschließlich 2022 seien flächendeckend berücksichtigt worden. Dort, wo aktuellere Fallzahlen für das Jahr 2023 bereits vorgelegen hätten, seien diese in die Auswahlentscheidung eingestellt worden. Die Zahlen für 2024 hätten dem Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung nicht vorgelegen, da diese Zahlen vom InEK erst nach Abschluss eines Jahres übermittelt würden. Aus den Fallzahlen ergäbe sich für die Leistungen der Antragstellerin in der LG 8.3/13.4 folgendes Bild: 2019 (33 Fälle); 2020 (31 Fälle); 2021 (44 Fälle); 2022 (37 Fälle); 2023 (24 Fälle). Auch bei unterstellte 26 Fällen für 2023, ändere dies nichts daran, dass die Antragstellerin den im Rahmen der erforderlichen Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankenhäusern angelegten Richtwert von etwa einem Fall pro Woche nicht erreicht habe. Es stelle – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch keinen Ermessensfehler dar, dass im Kreis C. im Ergebnis der Auswahlentscheidung kein Krankenhaus eine Zuweisung der LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices erhalten habe. Die entsprechende Leistungsgruppe werde auf der Ebene des Versorgungsgebiets geplant. Auf dieser Planungsebene böten im Ergebnis der Entscheidung 5 Krankenhäuser die LG 8.3 / 13.4 an. Darauf komme es an. Zudem sei – entgegen der Auffassung der Antragstellerin ‑ eine wohnortnahe Versorgung gewährleistet, da das nächstgelegene Krankenhaus mit dem entsprechenden Versorgungsangebot die (9 Autominuten entfernte) Klinik X. Hilf in E. sei. Soweit die Antragstellerin darauf abstelle, dass andere Krankenhäuser in anderen Versorgungsgebieten mit Fallzahlen bei n=50 oder n<50 berücksichtigt worden seien, komme es darauf nicht an. Die Versorgungsgebiete hätten spezifische Ausgangslagen und wiesen unterschiedliche Versorger mit unterschiedlichen Leistungsspektren auf. Der im Anhörungsschreiben genannte Richtwert von etwa einem Fall pro Woche stelle mit Blick auf die bestehende Versorgungsdichte und die – soweit möglich – angestrebte Konzentrationswirkung eine ungefähre Planungsgröße im Versorgungsgebiet 4 dar, die relativ zu anderen Versorgern bei der hier zu treffenden Auswahlentscheidung angewendet werde, und nicht eine absolute Planungsgröße, die über die unterschiedlichen Versorgungsgebiete hinweg gelten müsse. Aus der Zuweisung zur LG 8.2 folge nicht zwingend, dass dann auch die LG 8.3 / 13.4 zugewiesen werden müsse. Voraussetzung für die LG 8.3 / 13.4 sei, dass auch die LG 8.2 am Standort angeboten werde. Daher baue die LG 8.3 / 13.4 auf der LG 8.2. auf. Eine wirtschaftliche Schieflage habe die Antragstellerin nicht darlegen können. Die Antragstellerin habe keinerlei wirtschaftliche Kennzahlen vorgelegt, um die Behauptung zur wirtschaftlichen Schieflage in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die Antragstellerin habe insgesamt – über alle Leistungsgruppen hinweg – 18.902 Fallzahlen beantragt und ihr wurden insgesamt 17.023 Fallzahlen zugewiesen; die beantragten 60 Fälle für die Kardialen Devices machten nur 0,35 % der zugeteilten Gesamtfälle pro Jahr aus. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzelner Standorte könne nicht dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich vorgehen. Zu den LG 14.1 und 14.2 Endoprothetik Hüfte und Knie wird vorgetragen: Zwischen den Krankenhäusern, die die Mindestvoraussetzungen für eine Erbringung der LG 14.1 und 14.2 erfüllten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. U.a. würde die V.Klinik für Orthopädie C., auf die die Antragstellerin rekurriere, die Mindestvoraussetzungen in Kooperation erfüllen und sei im Rahmen der Auswahl vorzugswürdig, da sie kontinuierlich deutlich höhere Fallzahlen erbringen würde. Hingegen weise die Antragstellerin schon selbst darauf hin, dass sie mit dem Implantieren von lediglich gut 30 elektiven Hüftendoprothesen sowie rund 50 elektiven Knieendoprothesen deutlich hinter der Versorgungsleistung anderer Anbieter zurückbleibe. Im Ergebnis seien ausschließlich leistungsfähigere Krankenhäuser berücksichtigt worden. Die V.Klinik für Orthopädie C. erfülle die Mindestvoraussetzungen (LG Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin mindestens als Kooperation vorhanden). Die V.Klinik für Orthopädie C. habe den entsprechenden Nachweis durch Vorlage eines Kooperationsvertrags vom 11.11.2022 mit dem St. O. Krankenhaus M. erbracht. Aus der Zuweisung der LG Intensivmedizin hochkomplex könne die Antragstellerin nicht den Anspruch auf Zuweisung der LG 14.1 und 14.2 herleiten. Im Rahmen der Auswahlentscheidungen sei Zertifizierungen von nicht-hoheitlichen Stellen – welche als solche auf der Grundlage autonom festgelegter, entsprechend änderbarer Vorgaben erteilt wurden – in der Regel kein entscheidendes Gewicht beigemessen und diese nicht als Auswahlkriterium für die zu treffende hoheitliche Regelung berücksichtigt worden. Soweit die Antragstellerin meine, die Nichtzuweisung der LG 14.1 bis 14.4 führe bei ihr zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten, begründe dies keinen Ermessensfehler. Die behaupteten Erlösverluste von ca. 900.000 € bei Wegfall der LG 14.1 bis 14.4 sage schon nichts über die Bedeutung dieser Leistungen für die gesamte Finanzlage des Krankenhauses aus. Wirtschaftliche Kennzahlen und Bilanzen seien nicht vorgelegt worden. Die von der Antragstellerin in den letzten Jahren erbrachten Implantierungen von rund 30 elektiven Hüftendoprothesen sowie rund 50 elektiven Knieendoprothesen fielen bei 17.023 Fallzahlen über alle Leistungsgruppen hinweg kaum derart ins Gewicht. Schließlich aber gelte auch hier, dass die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzelner Standorte nicht dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich vorgehen könne. Gerade im Bereich der Hüft- und Knieendoprothesen gebe es deutschlandweit, wie im Versorgungsgebiet der Antragstellerin, eine deutliche Überzeichnung, die eine Konzentration erforderlich mache, gerade auch um teure Doppelstrukturen, die noch dazu zu Lasten der Qualität gingen, abzubauen. Zu den LG 14.3 und 14.4 Revision Hüftendoprothese und Knieendoprothese wird vorgetragen: Die Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien ‑ Zuweisung der LG 14.1 und 14.2 – nicht. Diese seien ermessensfehlerfrei nicht zugewiesen worden und ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit diesen Leistungsgruppen seitens der Antragstellerin bestehe nicht. Zu der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe wird vorgetragen: Wegen der angestrebten deutlichen Konzentration der Leistungsgruppe solle die Zuweisung nur an solche Versorger erfolgen, die die Eingriffe mindestens alle zwei Wochen erbrächten. Damit seien im Ergebnis leistungsfähigere Krankenhäuser ausgewählt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stelle es auch keinen Ermessensfehler dar, dass keinem Krankenhaus im Kreis C. die Leistungsgruppe zugewiesen worden sei. Die Planungsebene für die LG 16.5 erfolge gemäß KHP 2022 und stelle die Ebene des Regierungsbezirks dar, so dass es unerheblich sei, dass im Kreis der Antragstellerin die Leistungsgruppe nicht angeboten werde. Aus der Zuweisung der LG Intensivmedizin hochkomplex folge nicht die zwingende Zuweisung der LG 16.5. Vielmehr sei nach dem KHP 2022 Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der LG 16.5 die Erbringung der „LG Intensivmedizin komplex“ am Standort. Der Nichtzuweisung der LG stehe auch nicht die Gewinnung neuen Personals für die Erbringung der medizinischen Leistung entgegen. Der KHP 2022 strebe über die zu berücksichtigenden strukturellen Merkmale, eine stete und von der Expertise von Einzelpersonen unabhängige hohe nachzuweisende Qualität an, die auch im Fall der Abwesenheit von Einzelpersonen am Standort gewährleistet sei und bleibe. Der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids stehe die Übergangsregelung nach § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG nicht entgegen. Danach sei vorgesehen, dass der neue Versorgungsauftrag grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG umzusetzen sei. Der Wortlaut der Norm lasse demnach offen, ob damit nur der Aufbau neuer Strukturen gemeint sei, oder ob davon – wie die Antragstellerin meine – auch der Abbau alter Struktur erfasst sei. Eine systematische Auslegung spreche hingegen dafür, dass § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW nur für den Aufbau neuer Strukturen gelte. In § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG heiße es: „Die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden.“ Daraus folge, dass alle Leistungen – neu zugewiesene und nicht mehr zu erbringende – bereits von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG erfasst seien. § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG treffe eine weitergehende Regelung, die den Aufbau neuer Versorgungsstrukturen im Blick habe. Im Rahmen der materiellen Interessenabwägung sei Vollzugsinteresse des Antragsgegners besonders hoch. Eine Aussetzung des Vollzugs würde bezogen auf die streitgegenständlichen Leistungsgruppen die Umsetzung der Krankenhausreform insoweit mitsamt der Erreichung der angestrebten Ziele erheblich verzögern. Insbesondere die Leistungskonzentration und die damit angestrebte Verbesserung der Qualität würde sich noch dazu in Bezug auf Leistungsgruppen, in denen es u.a. mit Blick auf die Komplexität der Eingriffe und die besondere Mortalität der in Rede stehenden Erkrankungen, auf lange Zeit aufgeschoben. Den im Rahmen der Zuteilung berücksichtigten Krankenhäusern würde zugleich die Umstellung auf den neuen Versorgungsauftrag erheblich erschwert, da sie ihre Kapazitäten einstweilen nicht durch die Übernahme bislang auf die Antragstellerin entfallender Kapazitäten auslasten und ausbauen könnten. In der Folge wäre in den berücksichtigten Häusern die Finanzierung der Sicherstellung des neuen Versorgungsauftrags, die im geltenden System maßgeblich über Fallpauschalen erfolge, dementsprechend erheblich erschwert. Dies widerspräche auch dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlungen sparsam einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 21 K 460/25 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung S. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. 1.Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) ist zulässig. a)Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 460/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppen, 8.1 EPU-Ablation,8.3 / 13.4 Kardiale Devices,14.1 Endoprothetik Hüfte,14.2 Endoprothetik Knie,14.3 Revision Hüftendoprothese,14.4 Revision Knieendoprothese,16.5 Tiefe Rektumeingriffe, eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit enthält, als ihr die bisherige Zuweisung mit vorangegangenem Feststellungsescheid Nr. 1821 vom 26. Januar 2018 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung ‑ entzogen worden ist. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 1821 vom 26. Januar 2018 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerische Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 460/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechenden Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 1821 vom 26. Januar 2018. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er vorträgt, die Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten LG 8.1, 8.3 / 13.4, 14.1, 14.2 bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. Dezember 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte erst ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. Für zahlreiche spezifische Leistungsgruppen, auf die sich der vorliegende Antrag beziehe, gelte gemäß Abschn. 3.2.7 Krankenhausplan NRW 2022 eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2025. Auch zwischen dem 1. April 2025 und dem 31. Dezember 2025 könnten daher Leistungen, die (erst) ab dem 1. Januar 2026 den von dieser Übergangsregelung betroffenen spezifischen Leistungsgruppen zugeordnet würden, weiterhin erbracht werden. Dies geschehe auf der Grundlage der erfolgten Zuweisung der jeweiligen allgemeinen Leistungsgruppe. b)Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 16. Dezember 2024 bekanntgemachten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 Klage am 16. Januar 2025 erhoben. Insoweit kommt es auf den Nachweis einer förmlichen Zustellung mit Einschreiben / Rückschein, wie von dem Antragsgegner in der vorerwähnten E-Mail angekündigt, aber dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, nicht an. Ein für das Klageverfahren grundsätzlich notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. 2.Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 460/25 vom 16. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 – 24.03.01.01‑166 04 46‑255 ‑ der Bezirksregierung S. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung greifen würde, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. a)Die Kammer teilt nicht den Einwand der Antragstellerin, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). b)Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme ist ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Er liegt zudem nicht vor. Der Antragsgegner hat die für die verschiedenen Leistungsgruppen erforderlichen regionalen Planungsverfahren für die unterschiedlichen Planungsebenen (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW) durchgeführt (BA 1, Bl. 66, 68, BA 4, Bl. 625, 653, 661, 760, 784), als auch die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 mit zwei Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 4, Bl. 819, 877) und vom 21. Juni 2024 (BA 4, Bl. 921) angehört. In einer sog. zweite Anhörungsrunde hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nochmals angehört (Schreiben vom 4. November 2024, BA 4, Bl. 1051). Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. November 2024 (BA 5, Bl. 1107) Gebrauch gemacht. c)Ein Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) liegt nicht vor. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung sind dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu entnehmen. Weitergehendes ist den der Entscheidung zugrundeliegenden Berichten ‑ Regionale Planungskonzepte – zu den einzelnen Leistungsgruppen (BA 4, Bl. 625, 653, 661, 760, 784) zu entnehmen. d)Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. (1)Für die LG 8.1 EPU-Ablation ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 4 (W., E., T., Kreis C.). (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 8.1 EPU-Ablation anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes und das Alter bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 26.969 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 144, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 4 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.579 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 8.1 EPU/Ablation an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 560 Fälle - Helios Klinikum W.;216 Fälle – Städtische Kliniken E. / K. Krankenhaus L.;213 Fälle – Kliniken X. Hilf;260 Fälle – Johanniter GmbH / Ev. Krankenhaus U. E.;330 Fälle I. Klinikum S.-Krankenhaus G., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäuser und zulasten der Antragstellerin getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 8.1 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 8.1 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 146). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmenge für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 75 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 625 und laut Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2020 bei 60 Fällen (laut Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2022 bei 57 Fällen (laut Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024) und in 2023 bei 43 Fällen (laut Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024). Dazu trägt sie weiter vor, in 2022 seien es tatsächlich 60 Fälle gewesen. Beziehe man das Jahr 2024 mit ein, liege das Krankenhaus der Antragstellerin bei 50 Fällen. Seit 2006 bis 2024 seien durchschnittlich 74 EPU durchgeführt worden. Zudem betrachte der Antragsgegner lediglich die Fallzahlentwicklung von 2022 und 2023. Diese Argumentation der Antragstellerin bestätigt letztlich die Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Feststellungsbescheid, in der LG 8.1 weise das Krankenhaus ein rückläufiges Fallgeschehen aus. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Es ist erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung in der LG 8.1 auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „EPU/Ablation“, KHP 2022, S. 145). Das Vorbringen der Antragstellerin, durch die Auswahl zu ihren Lasten gebe es keinen weiteren Bereich der interventionellen Kardiologie in der Stadt C. und keinen vergleichbaren im Kreis C., durfte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung als nicht derart gewichtig einordnen, als der Krankenhausplan 2022 selbst im Falle der LG 8.1 das Versorgungsgebiet (und damit hier W., E., T., Kreis C.) als Ordnungsgröße vorgegeben hat. Auf die Stadt bzw. den Kreis C. war deshalb nicht abzustellen. Die von der Antragstellerin unter Hinweis auf Nr. 3.6, Abs. 2, 3. Spiegelstrich der „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHHG NRW“ für sich eingeforderte Berücksichtigung weiterer (Auswahl-) Aspekte, die für eine besondere Leistungsfähigkeit des Krankenhausstandortes sprechen, z.B. eine sinnvolle medizinische Schwerpunktbildung durch Bündelung bestimmter Leistungsgruppen, hat der Antragsgegner – wie vom Krankenhausplan 2022 vorgesehen – auf der für die LG 8.1 vorgesehene Planungsebene, also im Bereich des Versorgungsgebietes 4, vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit der Antragsgegner die von der Antragstellerin für sich reklamierte medizinische Schwerpunktbildung und die auf § 12 Abs. 5 S. 2 KHGG NRW abgestellte Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich außer Acht gelassen hätte. Bei der Zuweisung von Leistungsgruppen gelten auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑ Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Aus Sicht der Antragstellerin mag für sie die Nichtzuweisung der LG 8.1 die „Amputation“ ihrer Interventionellen Kardiologie bedeuten und die Abteilung „durch die Hintertür“ geschlossen werden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht grundsätzlich erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. (2)Für die LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 4 (W., E., T., Kreis C.). (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes und dem Alter bestimmt. Die Leistungsgruppe kann sowohl dem Leistungsbereich „Kardiologie“ aus auch dem Bereich „Herzchirurgie“ zugeordnet werden. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 10.229 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 149, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 4 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 550 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 8.4 / 13.4 Kardinale Devices an 5 Krankenhäuser, 125 Fälle – Helios Klinikum W.;90 Fälle – Städtische Kliniken E. – K.-Krankenhaus L.;145 Fälle – Kliniken X. Hilf;71 Fälle – Johanniter GmbH – Ev. Krankenhaus U. E.;110 Fälle – I. Klinikum Lukaskrankenhaus G.) von insgesamt 10 Krankenhäusern vorzunehmen und dabei das Krankenhaus der Antragstellerin ebenso unberücksichtigt zu lassen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Auch hier gilt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 8.3 / 13.4 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 8.3 / 13.4 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP 2022, S. 149). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmenge für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 33 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497, und Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024), in 2020 bei 31 Fällen (laut Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2021 bei 44 Fällen (Antragserwiderung des Antragsgegners vom 14.02.2025, Bl. 50), in 2022 bei 37 Fällen (Antragserwiderung des Antragsgegners vom 14.02.2025, Bl. 50). Dazu trägt sie weiter vor, da ihr – wie im vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 26. Januar 2018 – die LG 8.2 Interventionelle Kardiologie mit 1.217 Fällen und damit eine sehr hohe Fallzahl zugewiesen worden sei, müsse ihr auch die mit 60 Fällen beantragte LG 8.3 / 13.4 Kardiale Devices zugewiesen werden, um die betreffenden Leistungen - über die Geltung des bisherigen Feststellungsbescheides vom 26. Januar 2018 hinaus - ab 1. April 2025 weiterhin erbringen zu können. Der von dem Antragsgegner zur Grundlage der Ablehnung der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ (ab S. 19 ff. des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024) angenommene Sachverhalt – i.e. kein relevantes Versorgungsgeschehen, weil dafür durchschnittlich mehr als ein Fall pro Woche nachgewiesen werden müsse; rückläufige Fallzahlen; im Jahr 2023 lediglich 24 Fälle ‑ treffe nicht zu und sei rechtlich nicht haltbar. Die selbstdefinierte Fallzahl (mehr als 1 Fall pro Woche) finde keine Stütze im Gesetz, einer Rechtsverordnung oder in einer Studie und sei damit zur Qualitätseinschätzung ungeeignet. Diese Argumentation der Antragstellerin dürfte im Ergebnis die Vorgehensweise des Antragsgegners nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, dass in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Der Antragsgegner durfte sich zudem auf relevantes Versorgungsgeschehen (mind. 1 Fall pro Woche) berufen. Mit diesem Auswahlkriterium wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Mindestmengenvorgabe getroffen, wie sie in § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorgenommen worden ist. Mit ihr geht bei Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Leistungserbringungsverbot einher (1. Stufe der Krankenhausplanung: bestehende Leistungsfähigkeit). Leistungen, die die Vorgaben des Mindestmengenkatalogs unterschreiten und für die keine Ausnahmeregelungen geltend gemacht werden, dürfen zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträgern nicht vereinbart werden. vgl. OVG, Urteil vom 5. November 2019 – 13 A 2460/18 – (zum § 137 Abs. 3 S. 2 SGB V a.F.). Mit der Heranziehung von Mindestfallzahlen, die auf das Versorgungsgeschehen eingehen, hat der Antragsgegner sich nicht dazu aufgeschwungen, Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern aufzustellen. Vielmehr hat er ein wichtiges und zulässiges Auswahlkriterium neben anderen von ihm im Rahmen seiner Ermessensentscheidung herangezogenen Auswahlkriterien gebildet (2. Stufe der Krankenhausplanung). (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Es ist erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung in der LG 8.3 /13.4 auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 8.3 „Kardiale Devices“, KHP 2022., S. 150 und Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 13.4 „Kardiale Devices“, KHP 2022, S. 175). Das Vorbringen der Antragstellerin, die Auswahl zu ihren Lasten führe dazu, dass zum einen der Kreis C. der einzige Kreis sei, in dem keine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Leistungen der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ gegeben sei, und zum anderen ihr Krankenhaus in eine wirtschaftliche Schieflage komme, hat der Antragsgegner hinreichend berücksichtigt. Auch hier gilt wie bei den Ausführungen zur LG 8.1, dass die von der Antragstellerin herangezogenen Kriterien der Nr. 3.6, Abs. 2, 3. Spiegelstrich der „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHHG NRW“ – wie vom Krankenhausplan 2022 vorgesehen – auf der für die LG 8.4 / 13.4 vorgesehene Planungsebene, also im Bereich des Versorgungsgebietes 4, vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass auf der Planungsebene „Versorgungsgebiet“ der Antragsgegner die Berücksichtigung weiterer (Auswahl-) Aspekte, die für eine besondere Leistungsfähigkeit des Krankenhausstandortes sprechen, z.B. eine sinnvolle medizinische Schwerpunktbildung durch Bündelung bestimmter Leistungsgruppen, außer Acht gelassen hätte. Bei der Zuweisung von Leistungsgruppen gelten auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑ Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Aus Sicht der Antragstellerin mag für sie die Nichtzuweisung der LG 8.3 /13.4 die „Amputation“ ihrer Interventionellen Kardiologie bedeuten und die Abteilung „durch die Hintertür“ geschlossen werden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht grundsätzlich erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. (3)Für die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 4 (W., E., T., Kreis C.). (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.1 Endoprothetik Hüfte anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Über den Ausschluss der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OCD-Codes wird klargestellt, dass es um geplante (elektive) Eingriffe geht. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 37.265 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 176, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 4 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 2.838 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 470 Fälle – Helios Klinikum N.;211 Fälle – Kliniken X. Hilf;306 Fälle – I. Klinikum A.;220 Fälle – Y.-Z.-Krankenhaus;100 Fälle – Städt. Krankenhaus P.;711 Fälle – V.Klinik für Orthopädie C.;320 Fälle – Krankenhaus R. „X. von den Aposteln“;500 Fälle – St. K.-Hospital D., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und 6 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 14.1 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 14.1 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP 2022, S. 176). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmenge für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 50 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 653; Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2020 bei 35 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2021 bei 39 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 653), in 2022 bei 32 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 653) und in 2023 bei 43 Fällen (laut Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024). Die Argumentation der Antragstellerin entkräftet die Begründung der Nicht-Zuweisung im angegriffenen Bescheid nicht. Soweit sie sich darauf beruft, in den Jahren 2022 und 2023 habe sie zusammen entgegen der Annahme des Antragsgegners tatsächlich etwa 200 endoprothetische Eingriffe insgesamt vorgenommen, bleibt das Leistungsgeschehen der Antragstellerin hinter dem der berücksichtigten Krankenhäuser zurück. Selbst wenn das Leistungsgeschehen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt vergleichbar wäre mit dem Leistungsgeschehen des Städt. Krankenhauses P. (mit der geringsten Zuweisung von 100 Fällen) würde daraus kein Anspruch auf Zuweisung für die Antragstellerin erwachsen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Auswahlermessens als weitergehendes Kriterium für das Städt. Krankenhaus P. den Erhalt der Grundversorgung für die Randgebiete des Kreises C. herangezogen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch nach der von der Antragstellerin zitierten „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen“ wird dieses Auswahlkriterium schon für die vorgeschalteten Verhandlungen der regionalen Planungskonzepte benannt (vgl. Nr. 3.6 Abs. 2 Spiegelstrich 4: „Wechselwirkungen der auf eine einzelne Leistungsgruppe bezogenen Auswahlentscheidung auf die regionale Versorgungsstruktur in ihrer Gesamtheit“). Den Erhalt eines Krankenhauses in einem Randbereich dadurch zu sichern, indem ihm eine / mehrere Leistungsgruppe/n zugewiesen wird / werden, die zu einem auskömmlichen Betrieb des Krankenhauses führen, mit der Folge der Aufrechterhaltung der Grundversorgung in dessen Bereich, stellt nach Ansicht der Kammer kein willkürliches Auswahlkriterium dar. Die Antragstellerin hat die entsprechenden Voraussetzungen (Aufrechterhaltung der Grundversorgung, die ansonsten gefährdet wäre) für sich nicht reklamiert und derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, die Zuweisung der elektiven Eingriffe im Kreis C. an die V.Klinik für Orthopädie C. sei unzulässig, da diese die Mindestvoraussetzungen nicht erfülle und zudem nicht an der Notfallversorgung beteiligt sei, dringt die Antragstellerin nicht durch. Selbst wenn die vom Antragsgegner für die LG 14.1 berücksichtigte V.Klinik für Orthopädie die vom KHP 2022 aufgestellten Voraussetzungen für die besondere Berücksichtigung von Fachkliniken (vgl. KHP 2022 Nr. 4.4, S. 41 f.) ‑ i.e. hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik, über Jahre konstant hohe Fallzahlen, Kooperation mit Krankenhäusern, die über Zuweisungen verfügen, die der Fachklinik fehlen – nicht vorlägen, kann die Antragstellern in vorliegendem Verfahren nicht darlegen, dass stattdessen ausschließlich sie den der V.Klinik für Orthopädie C. zugewiesenen Anteil der Fallgruppen oder einen Teil davon erhalten hätten. Denn der Antragsgegner hätte bei Fehlen der Kooperationsbedingungen den entsprechenden Fallzahlen-Anteil auf die im Übrigen berücksichtigten Krankenhäuser verteilt, verteilen können, da die entsprechenden Anbieter aufnahmefähig gewesen wären und auch noch sind (vgl. mit E-Mail der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März 2024 an das MAGS übersandte Berichte – Regionale Planungskonzepte – LG 14.1,14.2 [VG 4], BA 4, Bl. 653/662) und auch verteilen dürfen. Der Antragsgegner hat ausschließlich leistungsfähigere Krankenhäuser berücksichtigt. Insoweit verweist er in der Antragserwiderung zutreffend darauf, dass die Antragstellerin schon selbst auf das dem Implantieren von lediglich gut 30 elektiven Hüftendoprothesen sowie rund 50 elektive Knieendoprothesen abstellt und damit deutlich hinter der Versorgungsleistung anderer Anbieter zurückbleibt. Die Antragstellerin fällt aufgrund der deutlichen Entscheidung des Antragsgegners für andere Krankenhäuser aus dem engeren Kreis der Konkurrenzkrankenhäuser heraus, so dass eine eingehende Prüfung der Kooperationsvereinbarung der V.Klinik für Orthopädie C. mit dem St. O. Krankenhaus M. jedenfalls in vorliegendem Verfahren nicht zu erfolgen hatte; das Gericht hat deshalb von der Beiziehung dieser Unterlagen absehen können. Aus Zuweisungen in anderen Versorgungsgebieten (nach Vorbringen der Antragstellerin: Klinikum Q. und Städtisches Krankenhaus F., Krankenhaus Waldbröl, Krankenhaus Brühl) kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Versorgungsgebiete spezifische Ausgangslagen haben und unterschiedliche Versorger mit unterschiedlichen Leistungsspektren aufweisen, die die besondere Situation vor Ort in Blick nehmen muss, z.B. Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in ländlichen Versorgungsgebieten vs. Versorgung in urbanen und dicht besiedelten Versorgungsgebieten. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Es ist erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung in der LG 14.1 auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Hüfte“, KHP 2022, S. 177) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das Vorbringen der Antragstellerin, durch die Auswahl zu ihren Lasten, also dem Wegfall der LG 14.1 bis 14.4, komme es zu einem Erlösverlust von 900.000 € gemessen an dem Erlös von 2023, mit der Folge, dass die erhebliche Vorhaltekosten für Traumazentren einschließlich zugehöriger Zertifizierung und Sicherstellung der Notfallversorgung nicht mehr durch die Einnahmen elektiver Eingriffe refinanziert, werden könnten, als relevantes Auswahlkriterium außer Acht gelassen hätte. Dabei gilt zu bedenken, dass bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten. Vgl. jüngst noch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑ Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Aus Sicht der Antragstellerin mag für sie die Nichtzuweisung der LG 14.1 beträchtliche Veränderungen herbeiführen. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht grundsätzlich erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. (4)Für die LG 14.2 Endoprothetik Knie ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 4 (W., E., T., Kreis C.). (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.2 Endoprothetik Knie anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 35.420 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 178, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 4 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 2.810 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 510 Fälle – Helios Klinikum N.;110 Fälle – Krankenhaus X.-Hilf W.;150 Fälle – Kliniken X. Hilfe;300 Fälle – I. Klinikum A.;320 Fälle – Städt. Krankenhaus P.;620 Fälle – V.Klinik für Orthopädie C.;300 Fälle – Krankenhaus R. „X. von den Aposteln“;500 Fälle – St. K.-Hospital D., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und 5 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 14.2 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 14.2 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP 2022, S. 178). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmenge für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 69 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 661; Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2020 bei 81 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2021 bei 54 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 661) in 2022 bei 54 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 4, Bl. 661). Die Argumentation der Antragstellerin, die ihrer Argumentation zu LG 14.1 entspricht, entkräftet die Begründung der Nicht-Zuweisung im angegriffenen Bescheid nicht. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen zur LG 14.1 verwiesen. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Knie“, KHP 2022, S. 178, zwingend erforderlich wäre. Es wird auf die Ausführungen zur LG 14.1 verwiesen. (5)Für die LG 14.3 Revision Hüftendoprothese ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk S. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.3 Revision Hüftendoprothese anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Über den Ausschluss der in der Leistungsgruppendefinition genannten ICD-Codes wird klargestellt, dass es um geplante (elektive) Eingriffe geht. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 5.121 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 180, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, dass in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.233 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 28 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 28 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an die Zuweisung des Versorgungsauftrags zur Primärversorgung zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der LG 14.1 bzw. der LG 14.2 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der LG 14.3 bzw. der LG 14.4 nicht mehr erfüllt, ist folgerichtig, da diese die Qualifikationskriterien der LG Revision Hüftendoprothese (vgl. KHP 2022, S. 181) vorgeben. Im Übrigen stellt der Antragsgegner zulässigerweise – wie dargelegt – auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab (9 Fälle Revision Hüftendoprothese). (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 14.3 „Revision Hüftendoprothese“, KHP 2022, S. 180, zwingend erforderlich wäre. Ergänzend wird verwiesen auf die Ausführungen zu den LG 14.1 und LG 14.2. (6)Für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 4.994 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 182, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk S. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.225 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.4 Revision Knieendoprothese an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 27 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 26 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an die Zuweisung des Versorgungsauftrags zur Primärversorgung zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der LG 14.1 bzw. der LG 14.2 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der LG 14.3 bzw. der LG 14.4 nicht mehr erfüllt, ist folgerichtig, da diese die Qualifikationskriterien der LG Revision Knieendoprothese (vgl. KHP 2022, S. 183) vorgeben. Im Übrigen stellt der Antragsgegner zulässigerweise – wie dargelegt – auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab (nicht mehr als 10 Fälle Revision Knieendoprothese pro Jahr). (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 14.4 „Revision Knieendoprothese“, KHP 2022, S. 182, zwingend erforderlich wäre. Ergänzend wird verwiesen auf die Ausführungen zu den LG 14.1 und LG 14.2. (7)Für die LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 3.753 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 196, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk S. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.070 Fälle im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 26 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und 28 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 16.5 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 16.5 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (S. 178). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmenge für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 12 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497), in 2020 bei 5 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 3, Bl. 497). Die Argumentation der Antragstellerin entkräftet die Begründung der Nicht-Zuweisung im angegriffenen Bescheid nicht. Soweit sie sich darauf beruft, der Antragsgegner mache die Leistungsstärke ausschließlich an den Fallzahlen fest (im Durchschnitt Erbringung mindestens alle zwei Wochen oder öfter) und nicht an anderen Auswahlkriterien, er habe im Ergebnis nichts anderes eingeführt als eine „Mindestfallzahl“, was keine Stütze im Gesetz oder in einer Studie finde und somit zur Qualitätsbewertung rechtlich nicht tragfähig sei, ist das erklärte Ziel des Krankenhausplanes NRW 2022 entgegenzuhalten, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Dass die begünstigten Krankenhäuser die weitergehenden Auswahlkriterien nicht erfüllten, wird auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Hinweis darauf, im Kreis C. sei die Leistungsgruppe „Tiefe Rektumeingriffe“ keinem Krankenhaus zugewiesen worden, trägt ebenfalls nicht, da Planungsebene der Regierungsbezirk ist und die Antragstellerin sich deshalb in Konkurrenz zu den die Leistungsgruppe beantragenden Krankenhäusern im Regierungsbezirk Düsseldorf wiederfindet. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen seines Auswahlermessens dafür entschieden, dem von der Antragstellerin vorgebrachten und von ihm betrachteten und abgewogenen Argument, aus ihrer Sicht sei es sinnvoll, den im Rahmen der LG 16.5 erbrachten Eingriff und in der Behandlung der Patienten nachfolgenden adjuvanten Radiochemotherapie an einem Standort durchzuführen, nicht zu folgen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Bei der Ermessensauswahl besteht – wie bereits ausgeführt – keine Hierarchie der Auswahlkriterien. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Es ist erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung in der LG 16.5 auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Tiefe Rektumeingriffe“, KHP 2022, S. 197) 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 4.Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens) in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 – (je Fachabteilung Ansatz von 50.000 €), analog Nr. 23.1 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf ) unter Ansatz von 50.000 € je begehrter Leistungsgruppe im Hauptsacheverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.