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Beschluss

21 L 574/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0317.21L574.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin mit den Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome), 14.3 (Revision Hüftendoprothese), 14.4 (Revision Knieendoprothese) sowie 21.2 (Ovarial-CA) in den Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2022). Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses X. in F.. Dieses Krankenhaus ist zuletzt mit Feststellungsbescheid Nr. 2149 vom 5. Januar 2023 in den Krankenhausplan des Antragsgegners aufgenommen worden. Hierbei ist ihr unter anderem ein Versorgungsauftrag für die Errichtung einer Fachabteilung für Chirurgie mit 140 Betten, einer Fachabteilung für Innere Medizin mit 292 Betten sowie einer Fachabteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 45 Betten erteilt worden. Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 1, Bl. 25) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 66) forderte die Bezirksregierung X. (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 68) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Gegenüber dem MAGS berichtete die Bezirksregierung nach Abschluss der regionalen Planungsverfahren in Bezug auf das Krankenhaus der Antragstellerin und die hier im Streit stehenden Leistungsgruppen wie folgt: Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) gebe es große Schwierigkeiten bei der Ermittlung valider Fallzahlen, da eine besonders enge Verzahnung der ambulanten und stationären Versorgung bestehe. Man plane daher keine primär stationäre Versorgung in solchen Fällen. Da im Krankenhausplan nicht eindeutig definiert sei, ob für diese wenigen Fälle eine Zuweisung der Leistungsgruppe zwingend erforderlich sei und sie, die Bezirksregierung, die Zusammenarbeit von ambulantem und stationärem Bereich für sehr sinnvoll und die alternative Verlegung eines Patienten in eine weit entfernte planerisch ausgewiesene Abteilung mit Versorgungsauftrag für nicht zumutbar halte, befürworte sie die Zuweisung auch von kleineren Fallzahlenkontingenten an Kliniken, die diese Verzahnung aufweisen würden. Da ihr kein Instrument für eine sinnvolle Fallzahlenermittlung zur Verfügung stehe, aber allein die Quantität der prognostizierten Fälle für eine sinnvolle Festlegung von Standorten notwendig wäre, votiere sie für die Vergabe der beantragten Fallzahlen an alle Antragsteller, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hätten. Für das Jahr 2024 sei für den Regierungsbezirk ein Bedarf von 2.000 Fällen prognostiziert worden. Die Antragszahl habe mit 3.344 Fällen weit über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Unter anderem das Krankenhaus der Antragstellerin habe das regionale Planungsverfahren im Dissens beendet. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei leistungsfähig. Sie, die Bezirksregierung, votiere aus den vorgenannten Gründen dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag für 100 Fälle in der Leistungsgruppe 7.2 zu erteilen (BA 2, Bl. 958 ff). Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) trug die Bezirksregierung vor, dass für diese Leistungsgruppe im Regierungsbezirk ein Bedarf von 1.233 Fällen für das Jahr 2024 prognostiziert werde. Die Antragszahl habe mit 2.271 Fällen deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Für 34 Kliniken sei das regionale Planungsverfahren im Konsens beendet worden und bei 24 Kliniken nichtkonsentiert, wobei vier Kliniken geringere Fallzahlen als beantragt zugewiesen worden seien und 20 Kliniken, unter anderem das Krankenhaus der Antragstellerin, keinen Versorgungsauftrag erhalten hätten. Sie, die Bezirksregierung, schließe sich dem Votum der Kostenträger an, dem Krankenhaus der Antragstellerin für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. Für eine bedarfsgerechte Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduzierung der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlenzuweisung und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Sie, die Bezirksregierung, habe sich von dem Gedanken leiten lassen, dass eine hohe Fallzahl bei den Primäreingriffen in der Hüftendoprothetik (Leistungsgruppe 14.1) auch eine Expertise in den Revisionsoperationen erwarten lasse. Daher habe sie bei ihrem Votum insbesondere Anbieter, denen bereits aufgrund ihrer Qualität ein Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (200 und größer) für die Leistungsgruppe 14.1 zugesprochen worden sei, bevorzugt. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die Leistungsgruppe 14.3 habe sie eine Fallzahl von 25 nicht unterschritten. Sie habe sich hierbei an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung orientiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien nicht. In ihrem Votum zur Leistungsgruppe 14.1 habe sie, die Bezirksregierung zudem gegen eine Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin gestimmt. Da die Zuteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.1 Mindestkriterium für die Zuteilung der Leistungsgruppe 14.3 sei, votiere sie dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.3 zu erteilen (BA 2, Bl. 885 ff, insbes. Bl. 895). Soweit es die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knie-Endoprothese) betraf, berichtete die Bezirksregierung dem MAGS, dass für das Jahr 2024 für den Regierungsbezirk ein Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert werde. Die Antragszahl habe mit 2.120 Fällen deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Sie, die Bezirksregierung, halte die Mindestkriterien im Krankenhaus der Antragstellerin für erfüllt. Jedoch seien für eine bedarfsgerechte und ausreichende wohnortnahe Versorgung nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduzierung der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung und damit voraussichtlich zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Knieendoprothetik (Leistungsgruppe 14.2) ließen auch eine besondere Expertise in der den Revisionsoperationen erwarten. Daher habe sie insbesondere Anbieter in ihrem Votum bevorzugt, denen sie bereits aufgrund ihrer Qualität einen Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (150 und größer) in der Leistungsgruppe 14.2 zugesprochen habe. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die Leistungsgruppe 14.4 haben sie eine Fallzahl von 25 nicht unterschritten. Bei den vorgenannten Größenordnungen habe sie sich an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung orientiert. Für das Krankenhaus der Antragstellerin seien 25 Fälle beantragt worden. Im Jahre 2019 habe das Krankenhaus 17 Fälle, im Jahr 2020 14 Fälle, im Jahr 2021 zehn Fälle sowie im Jahr 2022 elf Fälle erbracht. Die Kostenträger hätten sich gegen eine Zuweisung des Versorgungsauftrags ausgesprochen. Die Klinik erfülle zwei der drei Auswahlkriterien. Das Votum für die Primärleistungsgruppe 14.2 liege bei 146 Fällen. Aufgrund der Fallzahlen der Primärleistungsgruppe 14.2 und die niedrigen Fallzahlen in den letzten Jahren votiere sie gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrages in der Leistungsgruppe 14.4 (BA 2, Bl. 1019 ff., insbes. 1030). Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) berichtete die Bezirksregierung an das MAGS, dass im Regierungsbezirk für das Jahr 2024 ein Bedarf von 811 Fällen prognostiziert werden, die Antragszahl jedoch mit 1.432 Fällen deutlich darüber gelegen habe. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Bei den Ovarial-Karzinom-Eingriffen handele es sich aus medizinischer Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe in der Gynäkologie. Der geringe prognostizierte Bedarf sowie die Komplexität der Eingriffe spreche für eine deutliche Konzentration, um eine hohe Versorgungsqualität gewährleisten zu können. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung halte sie, die Bezirksregierung, es nicht für sinnvoll, dass ein Krankenhaus nur sehr geringe Fallzahlen erbringe. Die Reduktion der Standorte erfolge anhand einer Auswertung der geleisteten Fallzahlen, der beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kostenträger sowie der Auswahlkriterien. Es erfolge eine Priorisierung auf hohe Fallzahlen und die daraus resultierende Spezialisierung. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten für diesen selektiven Eingriff würden dafür in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei leistungsfähig und erfülle neun von zehn Auswahlkriterien. Das Krankenhaus habe 20 Fälle beantragt, bei neun geleisteten Fällen im Jahr 2019. In den letzten Jahren seien die Fallzahlen gesunken (2020:3, 2021:7, 2022:6). Die Kostenträger hätten für eine Zuweisung von 18 Fällen votiert. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen und im Sinne der Leistungskonzentration in dieser Leistungsgruppe votiere sie, die Bezirksregierung, jedoch dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag zu erteilen (BA 2, Bl. 941 ff., insbes. 945). Mit Erlass vom 14. Juni 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin zur beabsichtigten Umsetzung des Krankenhausplans an (BA 2, Bl. 1286 ff.). Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) sei aufgrund einer erfolgten Regelveränderung bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem bei der Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Zuwachs der Fallzahlen festzustellen. Für das Jahr 2022 zeige sich eine annähernde Verdoppelung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund beabsichtige das MAGS eine Zuweisung von Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes, wobei sich diese grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 orientiere. Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen solle es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Die 24 größten aller 73 Versorger würden rund zwei Drittel aller Fälle Nordrhein-Westfalen erbringen. Um die notwendige Routine zu gewährleisten, werde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie werde für die Zukunft weiteres Konzentrationspotenzial gesehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht beabsichtigt, dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag zu erteilen (BA 2, Bl. 1302). Bezüglich der Leistungsgeber 14.3 (Revision Hüftendoprothese) liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendige Routine zu gewährleisten, werde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich um weitgehend planbare Eingriffe. Es könne von den Standorten, welche die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Auch hier sei nicht beabsichtigt, dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag zu erteilen (BA 2, Bl. 1304). Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) liege auf der Planungsebene ebenfalls eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfes zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendige Routine zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es könne von den Standorten, welche die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Auch hier sei die Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin nicht beabsichtigt (BA 2, Bl. 1305). Schließlich führte das MAGS im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial- CA) aus, dass auch hier auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. In dieser Leistungsgruppe solle nach den Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegele sich auch darin wieder, dass der größte Versorger Nordrhein-Westfalens alleine rund 18 % aller Fälle in dieser Leistungsgruppe erbringe. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten werde insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung seien die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund sei eine Zuweisung eines Versorgungsauftrages für diese Leistungsgruppe an das Krankenhaus der Antragstellerin nicht beabsichtigt (BA 2, Bl. 1312). Mit Schreiben vom 07.08.2024 nahm die Antragstellerin zu der Anhörung Stellung (BA 3, Bl. 1652 ff.). Zur Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) führte die Antragstellerin aus, dass sie der Ablehnung der beantragten Zuweisung von 100 Fällen nicht zustimme. Sie erfülle sämtliche Mindestkriterien, die im Krankenhausplan genannt sein, in Bezug auf die fachärztlichen Vorgaben würden diese sogar übererfüllt. Die Übererfüllung der festgelegten Mindestanforderungen insbesondere bei der personellen Ausstattung sei für die Bestenauslese von Bedeutung und müsse konsequenterweise auch im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, da diese eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lasse als eine lediglich punktgenaue Erfüllung der Mindestanforderungen. Als Auswahlkriterium weise das Krankenhaus zudem die Leistungsgruppe 3.1 (Komplexe Gastroenterologie) auf. Auch dieses Auswahlkriterium sei bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen. Auf dem Campus X. würden im Jahr 2024 voraussichtlich insgesamt über 1.200 Patienten mit der Diagnose „Bluttumor“ versorgt und behandelt werden. Im Jahr 2023 seien es 946 ambulante sowie 256 stationäre Patienten gewesen. Die Hochrechnung für das Jahr 2024 besage, dass das Krankenhaus 44 stationäre Fälle versorgen werde, im Vorjahr seien es 17 gewesen. Gleichwohl sei beabsichtigt, diese Leistungsgruppe anderen Krankenhäusern zuzusprechen, obwohl deren Leistungsniveau deutlich unter den vom Krankenhaus der Antragstellerin tatsächlich erbrachten Leistungen liege. Dass eine Überzeichnung der beantragenden Krankenhäuser, welche die Mindestkriterien erfüllen, vorliege, könne dem Anhörungsschreiben nicht entnommen werden, zumal dort selbst auf den deutlichen Fallzahlenzuwachs verwiesen werde, sodass Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfs zugewiesen würden. Zur Leistungskonzentration und Gewährleistung einer notwendigen Routine werde in der Anhörung auf eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachte Fallzahlen aus den Vorjahren wie beantragte Fallzahlen verwiesen. Die vorgenommenen Auswahlentscheidungen würden jedoch belegen, dass Krankenhäuser mit weitaus weniger beantragten (und durchgeführten) Fallzahlen berücksichtigt würden. Zum Teil würden Ausweisungen vorgenommen, die unter 100 oder gar 50 Fällen liegen würden, was belege, dass das Fallzahlenkriterium nicht als Argument für eine höhere Spezialisierung geeignet sei. Umstände, welche eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden, würden nicht aufgezeigt. Darüber hinaus sei das Krankenhaus als onkologischen Spitzenzentrum mit besonderen Aufgaben ausgewiesen worden und als onkologisches Zentrum zertifiziert, welches die Expertise der internistisch und operativ tätigen Fachabteilungen vereine. Das medizinische Portfolio des onkologischen Zentrums werde durch Komplementärleistungen ergänzt, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Krankenhaus befänden. Darüber hinaus erfolge eine methodenwissenschaftliche Unterstützung durch das Studienzentrum X.. Es bestehe eine jahrelange Zusammenarbeit mit einem ambulanten Hospizdienst sowie einer ambulanten Palliativversorgung. Das Haus verfüge zudem über die Weiterbildungsbefugnis für Onkologie. Ebenfalls sei auf dem Campus X. eine onkologische Praxis ansässig mit der eine Zusammenarbeit bestehe, was ebenfalls bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei. Dass das Krankenhaus der Antragstellerin gleichwohl nur so geringe Fallzahlen vorweisen könne liegen daran, dass die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) nur solche Fälle erfasse, bei denen eine Leukämie oder ein Lymphom bestehe und gleichzeitig eine stationäre Chemotherapie erfolge. Dies erscheine vor dem Hintergrund aktueller medizinischer Standards antiquiert und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nur noch in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) werde der beabsichtigten Nichtzuweisung ebenfalls widersprochen. Sämtliche Mindestkriterien im Krankenhausplan würden vollumfänglich erfüllt. In Bezug auf die fachärztlichen Vorgaben liege auch hier eine Übererfüllung vor, welche ebenfalls eine höhere Versorgungsqualität erwarten lasse. Das Krankenhaus werde im Jahr 2024 eine Fallzahl von 20 Hüftrevisionen erreichen. Andere Krankenhäuser, welche den Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppe erhalten sollen, würden vom Leistungsniveau unterhalb diesen tatsächlich erbrachten Leistungen liegen (BA 3, Bl. 1668 f.). Auch bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) sei die Antragstellerin mit der vorgesehenen Nichtzuweisung nicht einverstanden. Hier würden erneut die Mindestkriterien vollumfänglich erfüllt und im Hinblick auf die fachärztlichen Vorgaben eine Übererfüllung vorliegen. Auch werde das Krankenhaus im Jahr 2024 eine Fallzahl von 20 Knierevisionen erreichen. Andere Krankenhäuser, welche den Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppe erhalten sollen, lägen mit ihren Leistungen unterhalb der tatsächlich vom Krankenhaus der Antragstellerin erbrachten (BA 3, Bl. 1669). Schließlich führte die Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) aus, dass die Leistungsmenge des ersten Halbjahres 2024 bei sechs Ovarialkarzinomen liege, sodass in der linearen Hochrechnung von insgesamt zwölf Fällen pro Jahr auszugehen sei. Folglich wolle sie an der beantragten Menge in Höhe von 20 Fällen festhalten. Sie erfülle sämtliche Mindestauswahlkriterien bis auf die standortgebundene Vorhaltung der Urologie, welche 1,8 km von dem Standort entfernt liege. In Bezug auf die fachärztlichen Vorgaben würden auch hier die Mindestanforderungen überschritten. Sie weise darauf hin, dass die Diagnostik und Behandlung des Ovarialkarzinoms auch Gegenstand des gynäkologischen Tumorzentrums sei und demnach ganz wesentlich zum Erfolg einer Zertifizierung durch die Deutsche Krebsgesellschaft beitrage. Darüber hinaus sei das gynäkologische Zentrum ein wesentlicher Bestandteil des onkologischen Zentrums. Vor dem Hintergrund, dass das Krankenhaus seit März 2022 als einziger Standort im Versorgungsgebiet 3 als onkologisches Spitzenzentrum ausgewiesen sei, sehe sie auch die onkologische Chirurgie des Ovars als wichtiges Angebot für die Bevölkerung der Region (BA 3, Bl. 1671 f.). Mit erneuter Anhörung vom 4. November 2024 führte das MAGS gegenüber den Krankenhäusern hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) aus, dass ein weiteres Krankenhaus, das Evangelische Krankenhaus Essen-Werden, einen Versorgungsauftrag von 200 Fällen dieser Leistungsgruppe erhalten solle. Darüber hinaus solle das Universitätsklinikum X. eine Zuweisung für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 erhalten (BA 3, Bl. 1714). Hierauf äußerte sich die Antragstellerin erneut mit Schreiben vom 18. November 2024. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 führte die Antragstellerin aus, dass entgegen der bisherigen Anhörung das H.-Krankenhaus in V. einen Versorgungsauftrag in dieser Leistungsgruppe mit einer zusätzlich über den prognostizierten Bedarf hinausgehenden Zuweisung in Höhe von 40 Fällen berücksichtigt worden sei. Sie habe bereits in der ersten Stellungnahme umfassend dargelegt, dass ihr Krankenhaus die Mindestkriterien nicht nur erfülle, sondern diese sogar in personeller Hinsicht übererfülle. Damit müsse im Hinblick auf die Bestenauslese die Auswahlentscheidung zugunsten ihres Krankenhauses erfolgen. Darüber hinaus verfüge sie, anders als das Krankenhaus in V., über eine Zertifizierung als onkologisches Spitzenzentrum. Sie habe bislang im Jahr 2024 227 stationäre (gemeint ist wohl ambulante) Patienten mit der Diagnose Bluttumor versorgt. Bis zum Ende des Jahres würden es prognostisch 272 sein. Dies stelle eine Steigerung zum Vorjahr mit 256 Patienten dar. Auch die Zahl der stationären Versorgung steige. So erwarte sie im Jahr 2024 die stationäre Versorgung von 44 Patienten, im Vorjahr seien es 17 gewesen. Ihr Krankenhaus erbringe den Großteil der Chemotherapie-Behandlungen als ambulante Leistungen, was dem aktuellen medizinischen Standard entspreche. Es könne nicht richtig sein, dass Krankenhäuser, welche die Chemotherapie ohne medizinische Notwendigkeit als stationäre Leistung erbringen, wegen höherer Fallzahlen bevorzugt würden. Sie läge mit ihren Fallzahlen auch über denen anderer, vom Antragsgegner berücksichtigter Krankenhäuser. Sei das Fallzahlenkriterium ein Argument für höhere Spezialisierung und Expertise, sei auch ihrem Krankenhaus der entsprechende Versorgungsauftrag zu erteilen. Darüber hinaus verliere das Krankenhaus durch die Nichtzuweisung von Versorgungaufträgen für die Endoprothetik und die Wirbelsäulenchirurgie einen positiven Deckungsbeitrag in Höhe von jährlich rund 2,5 Mio. Euro, welcher dann nicht mehr für die Kinder- und Jugendmedizin zur Verfügung stehe. Sie sei bereit, die Nichtzuweisung von Endoprothetik und Wirbelsäulenchirurgie zu akzeptieren, wenn das Ministerium das Krankenhaus im Gegenzug als das onkologische Spitzenzentrum der Region betrachte und den Konkurrenzkampf mit den benachbarten Krankenhäusern beende (BA 3, Bl. 1839 d.A.). Mit Erlass vom 22. November 2024 wies das MAGS die Bezirksregierung an, dem Krankenhaus der Antragstellerin zum 1. April 2024 einen Versorgungsauftrag für insgesamt 21 Leistungsgruppen zu erteilen, den Antrag für die Leistungsgruppen 7.2, 14.3 sowie 14.4 jedoch abzulehnen. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 7.2 führte das Ministerium insoweit aus, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass der Standort generell im onkologischen Bereich tätig sein. Dies setze hingegen nicht die Vergabe aller Leistungsgruppen mit onkologischen Bezug voraus. Vielmehr würden diese, trotz aller medizinischen Zusammenhänge, getrennt geplant und betrachtet. Soweit die Antragstellerin ihre zahlreichen Zertifikate ins Feld führe, sei darauf zu verweisen, dass sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung gerade dagegen ausgesprochen habe, Zertifikate regelmäßig als Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Das von ÄKzert vergebene Zertifikat bilde hierzu eine Ausnahme, sei aber für die in Rede stehende Leistungsgruppe nicht entscheidend, sondern maßgeblich für die Leistungsgruppe Senologie. Das MAGS verbleibe daher bei seiner Entscheidung der Nichtzuweisung, die im Übrigen den Voten der Kassen sowie der Bezirksregierung entspreche, sodass insoweit auf den entsprechenden Bericht verwiesen werde. Auch mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung seien keine weiteren Gründe genannt worden, die zu einer anderen Entscheidung führen würden. Die sektorenübergreifende Versorgung sei kein Auswahlkriterium im Rahmen des Krankenhausplanes. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.3 führte das Ministerium aus, dass man sich im Rahmen des Auswahlverfahrens zugunsten leistungsstärkere Anbieter entschieden habe. Überdies sei die Leistungsgruppe 14.1 nicht zugewiesen. Auf den Bericht der Bezirksregierung und das Votum der Kostenträger werde verwiesen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Leistungsgeber 14.4. Auch dort habe man sich im Rahmen des Auswahlverfahrens für leistungsstärkere Anbieter entschieden und auch hier sei die Leistungsgruppe 14.2 nicht zugewiesen worden. Auf den Bericht der Bezirksregierung werde auch hier verwiesen. Die Leistungsgruppe 21.2 war nicht Gegenstand dieses Erlasses (BA 3, Bl. 1844 ff.). Mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung den Feststellungsbescheid vom 5. Januar 2023 und lehnte unter anderem den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 7.2, 14.3, 14.4 sowie 21.2 ab. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) wiederholte die Bezirksregierung die Ausführungen aus der Anhörung sowie dem Erlass vom 22. November 2024. Ergänzend führte sie aus, dass neben der Erfüllung sämtlicher Anforderungen ein höheres bzw. regelmäßiges Fallzahlengeschehen und die damit verbundenen Erfahrungen zu weniger Komplikationen führen könnte, was wiederum zu einer bestmöglichen Behandlungssicherheit und -qualität führe. Es bleibe fraglich, weshalb mit der vorgetragenen Erfüllung der Anforderungen dieser Leistungsgruppe lediglich eine vergleichsweise niedrige Fallzahl (zuletzt im Jahr 2023 17 Fälle, sonst einstellig) erbracht worden sei. Ein rein fallzahlbezogenes Auswahlermessen sei nicht ausgeübt worden, jedoch würden die Fallzahlen neben anderen Kriterien als Maßstab für eine routinierte Versorgung ebenfalls herangezogen. Darüber hinaus sei die sektorenübergreifende Versorgung kein Auswahlkriterium im Rahmen des Krankenhausplanes. Auch mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung seien keine weiteren Gründe genannt worden, die zu einer anderen Entscheidung führen würden. Es verbleibe daher bei der Entscheidung, die Leistungsgruppe nicht zuzuweisen. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) wiederholte die Bezirksregierung ebenfalls ihre Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend führte sie aus, dass man sich im Rahmen der Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Anbieter entschieden habe. Darüber hinaus werde dem Krankenhaus Antragstellerin auch die Leistungsgruppe 14.1 nicht zugewiesen. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen für Hüftendoprothesen sei ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit der fehlenden Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht mehr erfüllt, weshalb keine Zuweisung eines Versorgungsauftrages für diese Leistungsgruppe erfolge. Gleiches gelte entsprechend für die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese). Auch im Hinblick auf die Ablehnung der Zuweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) wiederholte die Bezirksregierung im Wesentlichen die Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend führte sie aus, dass in den Vorjahren (2019-2022) lediglich zwischen drei und neun Fälle erbracht worden seien und das Krankenhaus der Antragstellerin daher deutlich hinter den erbrachten Fallzahlen der anderen Leistungserbringer zurückbleibe. In Abwägung bezüglich der Fallzahlen befänden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich bessere Eignung, denen der Vorzug gegeben sei (BA 3, Bl. 1888 ff.). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 7. Januar 2025 Klage erhoben und am 12. Februar 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe einen Rechtsanspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Zuteilung des Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 7.2, 14.3, 14.4 und 21.2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Zunächst einmal könne der angefochtene Feststellungsbescheid den zuvor ergangenen Feststellungsbescheid nicht einfach ersetzen. Dies folge schon daraus, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid keine inhaltliche Änderung zu dem bereits zuvor erteilten Versorgungsauftrag enthalte. Zudem habe sie einen Bestandsschutz hinsichtlich sämtlicher im vorangegangenen Feststellungsbescheid genannten Fachgebiete. Im Hinblick auf den Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 7.2 habe keine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung stattgefunden. Der im Krankenhausplan genannte Bedarf sei bereits nicht valide ermittelt worden, da es Änderungen in der Kodierung dieser Leistungsgruppe gegen habe. Tatsächlich seien nun mehr Leistungen von dieser Leistungsgruppe erfasst als zuvor, sodass der im Krankenhausplan angegebene Bedarf zu niedrig angesetzt sei. Im Bereich der Bezirksregierung K. habe dies dazu geführt, dass allen antragstellenden Krankenhäusern ein Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppe erteilt worden sei. Bereits dieser Planungsfehler ziehe eine fehlerhafte Ermessensausübung nach sich. Darüber hinaus habe der Antragsgegner bei der Ermittlung der Qualität der Behandlung nicht ausschließlich auf die Fallzahlen bei stationärer Behandlung abstellen dürfen, da die Chemotherapie nach aktuellen medizinischen Standards gerade in der Regel nicht stationär erfolge und damit bei dem Vorgehen der Antragsgegners Krankenhäuser bevorzugt würden, welche die Chemotherapie als in der Regel nicht notwendig stationäre Leistung erbringen. Darüber hinaus gehe der Antragsgegner fehlerhaft davon aus, dass die sektorenübergreifende Versorgung kein Auswahlkriterium sei. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen bezüglich dieser Leistungsgruppe aus dem Verwaltungsverfahren. Auch im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass auch die Ablehnung der Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2, auf welcher die Ablehnung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 beruhe, rechtswidrig sei, da der Antragsgegner insoweit im Rahmen der Auswahlkriterien ausschließlich darauf abgestellt habe, dass sie einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 28.1 (Geriatrie) nicht erhalten habe, ohne andere Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die hohen Fallzahlen (182 Knieendoprothesen und 180 Hüftendoprothesen) nicht berücksichtigt worden. Auch verstoße die Entscheidung im Hinblick auf die Erteilung von Versorgungsaufträgen an andere Krankenhäuser gegen den Gleichheitssatz. Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) führt die Antragstellerin aus, dass der Grundsatz der Bestenauslese nicht eingehalten worden sei. Sie erfülle mit neun von zehn Kriterien mehr Auswahlkriterien als die meisten anderen Krankenhäuser, denen ein Versorgungsauftrag erteilt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich gerade hinsichtlich dieser Leistungsgruppe aus dem Krankenhausplan, dass auf dort definierte Qualitätskriterien abzustellen sei und mit der Erfüllung dieser Kriterien andere Kriterien für die Auswahlentscheidung nicht mehr herangezogen werden könnten. Insbesondere der Schluss, dass andere Krankenhäuser, die mehr solcher Eingriffe vornähmen, besser qualifiziert seien, sei unzulässig. Darüber hinaus sei das Ziel der Leistungskonzentration an wenigen Standorten nicht begründet worden. Die Interessenabwägung müsse auch zu Lasten des Antragsgegners ausfallen, da ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 7. Januar 2025 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome), 14.3 (Revision Hüftendoprothese), 14.4 (Revision Knieendoprothese) sowie 21.2 (Ovarial-CA) abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller trägt vor, dass er den Bedarf für die Leistungsgruppe 7.2 ermittelt und seine Feststellung entsprechend begründet habe, auch wenn die Ermittlung valider Fallzahlen eine Schwierigkeit darstelle, da es eine Regelveränderung bei der Kodierung der Leistungen, die Bestandteil der Leistungsgruppe seien, gegeben habe, worauf jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden sei. An der Feststellung der Kostenträger, dass die im Krankenhausplan enthaltenen Zahlen zu gering seien, ohne dass der tatsächliche Bedarf genau ermittelt werden könne, habe bereits die Bezirksregierung Zweifel geäußert. Hierauf habe er – der Antragsgegner – reagiert und einen Bedarf oberhalb der im Krankenhausplan enthaltenen Fallzahlen angenommen, hier für den Regierungsbezirk Düsseldorf 2.523 Fälle anstatt 2.000 Fälle. Eine Zuweisung weiterer Fälle sei nicht angezeigt gewesen, insbesondere habe nicht auf die Fallzahlen aus dem Jahr 2022 (2.788 Fälle) abgestellt werden können. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung habe er auch auf die erbrachten Fallzahlen abstellen können, da sie ein geeignetes Auswahlkriterium seien, da sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemesse. Gemessen hieran sei das Krankenhaus der Antragstellerin schwächer aufgestellt als die Mitbewerber. Im Jahr 2020 habe das Krankenhaus zwei Fälle, im Jahr 2021 fünf Fälle und im Jahr 2022 ebenfalls fünf Fälle erbracht. Damit weise das Krankenhaus der Antragstellerin das mit Abstand schwächste Mengengerüst der Krankenhäuser auf der Planungsebene auf. Die besseren Zahlen des Jahres 2023 habe er nicht berücksichtigen können, da ihm diese erst weit in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2024 und damit nach der Anhörung zur Verfügung gestanden hätten, sodass er flächendeckend auf die Zahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 abgestellt habe. Jedoch selbst unter Berücksichtigung der Zahlen aus dem Jahren 2023 weise das Krankenhaus der Antragstellerin immer noch ein schlechteres Mengengerüst auf. Zwar weise das Krankenhaus in jenem Jahr 17 Fälle auf, reiche jedoch an die Leistungsfähigkeit anderer Krankenhäuser nicht heran. Im Durchschnitt habe das Krankenhaus der Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 im Durchschnitt 5,8 Fälle erbracht, der schwächste in die Auswahlentscheidung einbezogene Mitbewerber indes 13 Fälle pro Jahr, die weiteren Mitbewerber 16,8, 21 bzw. 22,2 Fälle pro Jahr. Soweit die Antragstellerin auf die sektorenübergreifende Leistungserbringung verweise, verkenne sie, dass allein die Kooperation mit der niedergelassenen Ärzteschaft nicht zur Zuweisung einer Leistungsgruppe führe, da die von ihr in Bezug genommene Vorschrift eine Soll-Vorschrift sei und die Antragstellerin auch selbst darauf hinweise, dass die im KHP 2022 genannten Auswahlkriterien nicht abschließend seien. Auch die Übererfüllung personeller Vorgaben oder die Zertifizierung als onkologisches Zentrum führe nicht zwingend zu der Erteilung eines Versorgungsauftrages. Im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 erfülle die Antragstellerin bereits die Mindestkriterien nicht, da ihr die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 nicht zugewiesen worden seien. Soweit die Antragstellerin auf hohe Fallzahlen verweise, beziehe sich dieses ersichtlich auf die Leistungserbringung in den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2, wo Fallzahlen deutlich höher seien als in den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4, da deutlich häufiger neue Endoprothesen eingesetzt als bestehende gewechselt würden. Darüber hinaus erbringe das Krankenhaus der Antragstellerin Leistungen der Geriatrie nur in Kooperation und nicht am Standort. Die Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 hätten für die Leistungsgruppe 14.3 jeweils sechs, sechs, sechs, acht und zehn Fälle pro Jahr sowie für die Leistungsgruppe 14.4 jeweils 18, elf, zwölf, zehn und zehn Fälle pro Jahr betragen. Hierauf komme es jedoch schon nicht an, da dem Krankenhaus der Antragstellerin schon die Mindestkriterien nicht erfülle. Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 trägt der Antragsgegner vor, das Krankenhaus der Antragstellerin habe in den Jahren 2019 bis 2023 lediglich zwischen drei und neun Fälle erbracht und bleibe damit deutlich hinter den Fallzahlen anderer Leistungserbringer zurück. Das Krankenhaus mit dem geringsten Mengengerüst über den Fünfjahreszeitraum erbringe immer noch 18 Fälle pro Jahr. Die meisten Krankenhäuser auf der Planungsebene erbrächten Leistungen zwischen 30 und 70 Fällen pro Jahr, ein Versorger sogar um 300. Hieran reiche das Krankenhaus der Antragstellerin schlicht nicht heran. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem beigezogenen Verfahren 21 K 140/25 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag, über den die Kammer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat keinen Erfolg; er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 16 Abs. 5 KHGG NRW ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der im Hauptsacheverfahren 21 K 140/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ist in Bezug auf die Nichtausweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome), 14.3 (Revision Hüftendoprothese), 14.4 (Revision Knieendoprothese) und 21.2 (Ovarial-CA) ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 1 wurde der zuletzt ergangene Feststellungsbescheid vom 5. Januar 2023, mit welchem dem Krankenhaus der Antragstellerin unter anderem ein umfassender Versorgungsauftrag für die Fachbereiche Chirurgie, Innere Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe, deren Teilbereiche nunmehr unter anderem in den neuen Leistungsgruppen 7.2, 14.3, 14.4 und 21.2 enthalten sind, erteilt worden war, ersetzt, womit der Antragstellerin aufgrund der in dem Feststellungsbescheid nicht erfolgten Ausweisung eines Versorgungsauftrags für diese Leistungsgruppen, die Befugnis zur Erbringung der damit verbundenen medizinisch-pflegerischen Leistungen entzogen worden ist. Gegen diese Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier der in der Hauptsache erhobenen Klage, zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelungen den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht, Vgl. dazu Borstedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 VwGO (Rn. 22); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. Erg-Lfg. 2024, § 80 (Rn. 57 f.). Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 2149 vom 5. Januar 2023 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 140/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 2149 vom 5. Januar 2023. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er vorträgt, die Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppen 7.2, 14.3, 14.4 und 21.2 bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist, So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris (Rn. 9). Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris (Rn. 12). Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 vom 8. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 – 24.03.01.01‑170 03 48 ‑ der Bezirksregierung X. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen, LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, greift, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. a) Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). b) Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. (1) Für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk X. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 6.476 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 142, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, dass in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Die Bedarfsermittlung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, bereitet jedoch im Hinblick auf die Leistungsgruppe 7.2 insoweit Probleme, als sich die Kodierung von Leistungen, die Teil dieser Leistungsgruppe sind, seit dem Jahr 2019 geändert hat und daher von einem höheren Bedarf auszugehen sein dürfte, als den für den Regierungsbezirk X. zunächst angenommenen 2.000 Fällen. Die Zusammenrechnung der erbrachten Fälle aus dem Jahr 2022 ergab nach Auffassung der Bezirksregierung insoweit 2.788 Fälle, ob dies jedoch als tatsächlicher Bedarf für das Jahr 2024 angesehen werden kann, daran hatte auch die Bezirksregierung Zweifel, die vielmehr statuierte, dass auch die Zahl im Krankenhausplan richtig sein könne. Das MAGS ist insoweit von einem Bedarf von 2.523 Fällen ausgegangen. Zwar hat der Antragsgegner nicht dargelegt, woraus sich diese neue Bedarfshöhe errechnet, jedoch hat die Antragstellerin die Zahlen auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sodass zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass besteht, die Bedarfsermittlung für diese Leistungsgruppe im Einzelnen zu überprüfen. (cc) Jedoch selbst wenn sich die Bedarfsermittlung als fehlerhaft erweisen würde, führte die Entscheidung des Antragsgegners, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 7.2 zu erteilen, für sich genommen insoweit nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage, denn dort besteht der Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann, wenn dieser rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Zwar mag sich der Verwaltungsakt in der Hauptsache aufgrund der nicht näher erläuterten Bedarfsermittlung als am Ende als rechtswidrig erweisen, eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin wäre damit indes nicht verbunden, da diese auch bei einem höheren tatsächlichen Bedarf nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrages durch den Antragsgegner hätte. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) an andere Krankenhäuser zu decken, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 17 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie zehn weiterer Krankenhäusern getroffen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen im Hinblick auf die Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen eine deutlich Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität und Expertise vorzunehmen und sich hierbei zur Gewährleistung der notwendigen Routine im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung an den erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie den beantragten Fallzahlen zu orientieren, stellt sich nicht als willkürlich dar, sondern bewegt sich Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens. Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Das Krankenhaus der Antragstellerin hat in den Jahren 2019 bis 2022 maximal fünf Fälle pro Jahr erbracht, die dieser Leistungsgruppe zuzuordnen wären. Zwar konnte die Antragstellerin die Fallzahlen im Jahr 2023 auf 17 erhöhen, gleichwohl ist es – unabhängig von der Frage, ob die Zahlen des Jahres 2023 überhaupt berücksichtigt werden müssen – nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Krankenhaus der Antragstellerin dennoch keinen Versorgungsauftrag erteilt hat. Das Krankenhaus der Antragstellerin kommt auch unter Berücksichtigung dieser erhöhten Zahlen zu einer durchschnittlichen Leistungserbringung in den Jahren 2019 bis 2023 von 5,8 Fällen pro Jahr. Der Antragsgegner konnte ermessensfehlerfrei annehmen, dass andere Anbieter, die in dem gleichen Zeitraum durchschnittlich mindestens 13 Fälle bis hin zu 22,2 Fälle pro Jahr erbracht haben, einen deutlichen Vorsprung an Routine, Expertise und Strukturqualität aufweisen. Der Antragsgegner hätte auch nicht gesondert berücksichtigen müssen, dass die Leistungen der Chemotherapie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft derzeit im Wesentlichen ambulant erbracht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Konkurrenzkrankenhäuser diese Leistungen ohne medizinischen Anlass stationär erbringen würden und sich allein daraus die höheren Fallzahlen ergäben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin stellt sich als eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Vielmehr konnte der Antragsgegner mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen, dass auch die Konkurrenzkrankenhäuser die Leistungen der Chemotherapie im Wesentlichen ambulant erbringen und nur bei medizinischer Indikation eine stationäre Aufnahme stattfindet, sie aber gleichwohl mehr stationäre Fälle aufweisen können. Auch war der Antragsgegner nicht verpflichtet, der Übererfüllung der personellen Mindestvorgaben ein besonderes Gewicht beizumessen, welches die deutlich höheren Fallzahlen der Konkurrenzkrankenhäuser überwiegen würde. Ebenfalls stellt es sich nicht als willkürlich dar, dass der Antragsgegner die Zertifizierung des Krankenhauses der Antragstellerin nicht positiv berücksichtigt hat. Zwar sind die im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022), dies zwingt den Antragsgegner indes nicht dazu, jeglichem Aspekt maßgebliches Gewicht beizumessen, auch einer Zertifizierung nicht. Auch ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller einer solchen Zertifizierung, sofern sie nicht von einer Ärztekammer vorgenommen worden ist, kein maßgebliches Gewicht beimisst, denn diese Zertifikate werden von einer Vielzahl privater Stellen und Vereinigungen unter unterschiedlichen Voraussetzungen vergeben, sodass solche Zertifikate nur eine begrenzte Aussagekraft im Hinblick auf die konkrete Leistungsfähigkeit haben und keine Vergleichbarkeit der Krankenhäuser untereinander ermöglichen. Schließlich war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Zusammenarbeit mit der lokalen Ärzteschaft auf dem X.-Campus positiv in seine Ermessenserwägungen einzustellen. Der Antragsgegner hat insoweit darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 KHGG NRW die Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen soll , die Bevorzugung mithin nicht zwingend ist. Es besteht insoweit vielmehr ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wobei der Antragsgegner vorliegend aus hinreichenden sachlichen Gründen von der Regel abgewichen ist. Denn der Sicherung einer qualitativ hochwertigen Versorgungsqualität, welche sich – wie dargelegt – insbesondere auch an den erbrachten Fallzahlen in der Vergangenheit ablesen lässt, ist insoweit der Vorrang vor der Kooperation mit der niedergelassenen Ärzteschaft zu geben. (bb) Jedenfalls ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre, wenn der Bedarf tatsächlich höher liegen würde. Dafür, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung auch bei einem tatsächlich höheren Bedarf nicht zu einem Anspruch auf Zuweisung eines Versorgungsauftrages verdichten würde, sprechen neben dem geringen durchschnittlichen Fallgeschehen im Krankenhaus der Antragstellerin auch die zulässigen Konzentrationsbemühungen des Antragsgegners hinsichtlich des Leistungsgeschehens. Selbst wenn man annähme, dass die von der Bezirksregierung in ihrem Bericht an das MAGS angeführte, jedoch selbst angezweifelte Zahl der Leistungserbringungen im Jahr 2022 in Höhe von 2.788 Fällen den tatsächlichen Bedarf widerspiegeln würde, führte dies nicht dazu, dass dem Krankenhaus der Antragstellerin zwingend ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) zu erteilen wäre. Hiergegen spricht schon, dass die Krankenhäuser, denen der Antragsgegner wegen ihres Qualitätsvorsprungs einen Versorgungsauftrag erteilt hat, bei der Betrachtung von beantragten und zugeteilten Fällen noch offene Kapazitäten von insgesamt 375 Fällen hätten, sodass der Überhang von 265 Fällen wohl zunächst ermessensfehlerfrei an die ausgewählten Leistungserbringer verteilt werden könnte, das Krankenhaus der Antragstellerin mithin keinen gebundenen Zuweisungsanspruch hätte und durch die nunmehr erfolgte Nichtzuweisung zumindest keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten erfolgt. (2) Für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk X. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 5.121 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 180, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk X. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.233 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, die Deckung des ermittelten Bedarfs durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 28 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 28 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an der Zuweisung des Versorgungsauftrags zur Primärversorgung zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht mehr erfüllt, ist folgerichtig, da diese die Qualifikationskriterien der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (vgl. KHP 2022, S. 181) vorgeben. Im Übrigen stellt der Antragsgegner zulässigerweise auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der bestehenden Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 ist in vorliegendem Verfahren auf Gewährung vorläufige Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Nichtzuweisung (inzident) zu überprüfen. Nach derzeitigem Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die mit der Klage 21 K 140/25 auch angegriffene Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) rechtmäßig sein dürfte. Für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik) Hüfte ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 3 (P., Kreis S. und Kreis D.). Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 37.265 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 176, 346), wobei er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). Für das VG 3 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 2.183 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 130 Fälle – Evangelisches Krankenhaus O.;300 Fälle – Evangelisches Krankenhaus G.;300 Fälle – St. B. Y.;140 Fälle – St. W. Hospital S.;200 Fälle – St. C.-Hospital165 Fälle – St. Q. Krankenhaus F.;150 Fälle – Marien-Hospital D.;250 Fälle – St. Q. Hospital;348 Fälle – St. H.-Hospital V.;200 Fälle – St. E. Kliniken P., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und 8 weiterer Krankenhäuser getroffen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Auswahlentscheidung davon leiten lassen, dass das Krankenhaus der Antragsgegnerin die Leistungsgruppe 28.1 (Geriatrie) nicht aufweist. Hierbei handelt es sich um ein Auswahlkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1. Diese Auswahlkriterien sind nach Ziffer 5.4.3 des KHP 2022 als Qualitätskriterium bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach Ziffer 5.4.3 auch die Übererfüllung personeller Vorgaben für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sein kann , es ist jedoch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner dem ausdrücklich bei der Leistungsgruppe 14.1 genannten Auswahlkriterium des Vorhaltens einer Geriatrie bei einem nur zwei Kilometer entfernten Konkurrenten eine höhere Bedeutung beimisst, als einer Überschreitung der personellen Mindestanforderungen, zumal die bei den einzelnen Leistungsgruppen ausdrücklich genannten Auswahlkriterien nach Ziffer 3.2.7 des KHP 2022 gerade dem Ziel dienen, im Falle einer Auswahlentscheidung die Identifikation leistungsfähigerer Standorte zu ermöglichen. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit ihrem Argument, der Antragsteller habe Wechselwirkungen ihrer Auswahlentscheidung auf die Regionale Versorgungsstruktur in ihrer Gesamtheit nicht beachtet, denn sie legt nicht einmal im Ansatz dar, welche Wechselwirkungen dies sein sollten, die hier zu ihren Gunsten eintreten sollten. Auch steht der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht entgegen, dass diese die konkrete Auswahlentscheidung lediglich zwischen dem St. Q.-Krankenhaus F. und ihr getroffen habe, denn auch wenn das Stadtgebiet nicht das Planungsgebiet ist, kann der Antragsgegner bei seiner Entscheidung – worauf die Antragstellerin ja selbst hingewiesen hat – nach Ziffer 5.4.3 Wechselwirkungen auf die regionale Versorgungsstruktur berücksichtigen und selbst wenn die Planungsebene das Versorgungsgebiet ist, gibt es keinen Grund dafür, zwei identische Angebote in einer Entfernung von 2 Kilometern vorzuhalten, gerade wenn es dem Ziel des Antragsgegners entspricht, Doppelvorhaltungen an einem Ort in der Regel zu vermeiden (vgl. Ziffer 4.10 KHP 2022). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht ersichtlich, denn auch wenn eine entsprechende Doppelvorhaltung im der Stadt D. ursprünglich von der Bezirksregierung vorgeschlagen wurde, hat sich dies am Ende nicht materialisiert, sondern es ist lediglich einem Krankenhaus in der Stadt D. ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.1 erteilt worden (BA 3, Bl. 1981). Ebenfalls ist unter Berücksichtigung der erbrachten Fallzahlen die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insoweit darauf abgestellt, dass die ihm vorliegenden Fallzahlen aus den Jahren 2019 (69 Fälle), 2022 (70 Fälle) und 2023 (86 Fälle) deutlich unter der den Fallzahlen der berücksichtigten Leistungserbringer lägen und er zudem die Leistungsgruppe lediglich Leistungserbringern zuerkenne, welche die Leistung durchschnittlich zwei Mal pro Woche erbringen würden, um die erforderliche Routine und Erfahrung zu gewährleisten, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Diesen Wert von mindestens 104 Hüftendoprothesen pro Jahr hat das Krankenhaus der Antragstellerin in den dem Antragsgegner vorliegenden bereinigten Abrechnungsdatensätzen nicht erreicht. Soweit die Antragstellerin behauptet hat, sie käme im Jahr 2024 auf 180 Fälle, so musste der Antragsgegner dies – unabhängig von der Frage der fehlenden Substantiierung – nicht berücksichtigen, denn hierbei handelt es sich nur um eine lineare Hochrechnung der im ersten Halbjahr 2024 elektiven Eingriffe (43) sowie Hinzurechnung einer nicht näher belegten Zahl von 94 traumatologischen Hüftendoprothesen, die jedoch grundsätzlich außer Betracht bleiben, da es bei der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) ausschließlich um elektive Eingriffe geht (vgl. Ziffer 7.14.1 KHP 2022, S. 176).. Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Hüfte“, KHP 2022, S. 176, nicht zwingend erforderlich. Mithin wird die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren zur Leistungsgruppe 14.1 wohl scheitern. Damit entfällt zugleich ein vorzuweisendes Qualitätskriterium zur Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese), KHP 2022, S. 182, zwingend erforderlich wäre. (3)Für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk X. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 4.994 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 182, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90), OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk X ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.225 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 27 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 26 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an die Zuweisung des Versorgungsauftrags zur Primärversorgung zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.4 nicht mehr erfüllt, ist folgerichtig, da diese die Qualifikationskriterien der Leistungsgruppe Revision Knieendoprothese (vgl. KHP 2022, S. 183) vorgeben. Im Übrigen stellt der Antragsgegner zulässigerweise – wie dargelegt – auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab (17 Fälle Revision Knieendoprothese im Jahr 2019, 14 Fälle im Jahr 2020, zehn Fälle im Jahr 2021 und elf Fälle im Jahr 2022). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der bestehenden Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 ist in vorliegendem Verfahren auf Gewährung vorläufige Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Nichtzuweisung (inzident) zu überprüfen. Nach derzeitigem Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die mit der Klage 21 K 140/25 auch angegriffene Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) rechtmäßig sein dürfte. Für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 3 (P., Kreis S. und Kreis D.). Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 35.420 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 178, 346), wobei er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). Für das VG 3 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 2.222 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 300 Fälle – Evangelisches Krankenhaus O.;230 Fälle – Evangelisches Krankenhaus G.;300 Fälle – St. B. Y.;120 Fälle – St. W. Hospital S.;156 Fälle – St. Q. Krankenhaus F.;120 Fälle – Marien-Hospital D.;315 Fälle – St. Q. Hospital;381 Fälle – St. H.-Hospital V.;300 Fälle – St. E. Kliniken P., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und acht weiterer Krankenhäuser getroffen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Auswahlentscheidung davon leiten lassen, dass das Krankenhaus der Antragsgegnerin die Leistungsgruppe 28.1 (Geriatrie) nicht aufweist. Hierbei handelt es sich um ein Auswahlkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2. Diese Auswahlkriterien sind nach Ziffer 5.4.3 des KHP 2022 als Qualitätskriterium bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach Ziffer 5.4.3 auch die Übererfüllung personeller Vorgaben für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sein kann , es ist jedoch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner dem ausdrücklich bei der Leistungsgruppe 14.2 genannten Auswahlkriterium des Vorhaltens einer Geriatrie bei einem nur zwei Kilometer entfernten Konkurrenten eine höhere Bedeutung beimisst, als einer Überschreitung der personellen Mindestanforderungen, zumal die bei den einzelnen Leistungsgruppen ausdrücklich genannten Auswahlkriterien nach Ziffer 3.2.7 des KHP 2022 gerade dem Ziel dienen, im Falle einer Auswahlentscheidung die Identifikation leistungsfähigerer Standorte zu ermöglichen. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit ihrem Argument, der Antragsteller habe Wechselwirkungen ihrer Auswahlentscheidung auf die Regionale Versorgungsstruktur in ihrer Gesamtheit nicht beachtet, denn sie legt nicht einmal im Ansatz dar, welche Wechselwirkungen dies sein sollten, die hier zu ihren Gunsten eintreten sollten. Auch steht der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht entgegen, dass diese die konkrete Auswahlentscheidung lediglich zwischen dem St. Q.-Krankenhaus F. und ihr getroffen habe, denn auch wenn das Stadtgebiet nicht das Planungsgebiet ist, kann der Antragsgegner bei seiner Entscheidung – worauf die Antragstellerin ja selbst hingewiesen hat – nach Ziffer 5.4.3 Wechselwirkungen auf die regionale Versorgungsstruktur berücksichtigen und selbst wenn die Planungsebene das Versorgungsgebiet ist, gibt es keinen Grund dafür, zwei identische Angebote in einer Entfernung von 2 Kilometern vorzuhalten, gerade wenn es den Ziel des Antragsgegners entspricht, Doppelvorhaltungen an einem Ort in der Regel zu vermeiden(vgl. Ziffer 4.10 KHP 2022). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht ersichtlich, denn auch wenn eine entsprechende Doppelvorhaltung im der Stadt D. ursprünglich von der Bezirksregierung vorgeschlagen wurde, hat sich dies am Ende nicht materialisiert, sondern es ist lediglich einem Krankenhaus in der Stadt D. ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 erteilt worden (BA 3, Bl. 1982). Ebenfalls ist unter Berücksichtigung der erbrachten Fallzahlen die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Denn die erbrachten Fallzahlen stellen lediglich ein Kriterium dar, welches im Rahmen der Bestenauslese berücksichtigt werden kann. Dass diesen allgemein ein höheres Gewicht zuzumessen wäre, als der Erfüllung der im Krankenhausplan ausdrücklich genannten Auswahlkriterien ist nicht ersichtlich. Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Knie“, KHP 2022, S. 178, nicht zwingend erforderlich. Mithin wird die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren zur Leistungsgruppe 14.2 wohl scheitern. Damit entfällt zugleich ein vorzuweisendes Qualitätskriterium zur Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese), KHP 2022, S. 182, zwingend erforderlich wäre. (4) Für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk X. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 1.854 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 209, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90), OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk X. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 811 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von acht Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 24 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des von ihm zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Der Antragsgegner hat mit seiner Auswahlentscheidung das Ziel verfolgt, eine deutliche Leistungskonzentration herbeizuführen. Im Hinblick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise recht niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten hat der Antragsgegner angenommen, dass es einer spezialisierten und routinierten Behandlung bedarf. In einem solchen Falle ist es nach Ziffer 4.1.2 des KHP 2022 nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Leistungen dieser Leistungsgruppe auf der Ebene des Regierungsbezirkes ansiedelt und sich bei der Auswahlentscheidung davon leiten lässt, eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (vgl. Ziffer 4.10.2 des KHP 2022). Dass es bei einem Angebot auf Regierungsbezirksebene, einer Fallzahl von „nur“ 811 Fällen jährlich und einer angestrebten Spezialisierung aus Gründen der Patientensicherheit zu einer Einschränkung der bisherigen Angebote kommen kann, liegt auf der Hand. Der Antragsgegner hat sich bei der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung auch zu Recht von den bislang erbrachten Fallzahlen leiten lassen, denn die qualitativ hochwertige Versorgung bemisst sich unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) erteilt hat. Das Krankenhaus der Antragstellerin hat in den Jahren 2019 bis 2023 zwischen drei und sieben Fälle erbracht, die sich der Leistungsgruppe zurechnen lassen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Leistungserbringung von 6,4 Fällen pro Jahr. Das von dem Antragsgegner bei der Erteilung des Versorgungsauftrags berücksichtigte Krankenhaus mit dem schwächsten Mengengerüst weist hingegen eine Leistungserbringung von 18 Fällen pro Jahr und damit nahezu die dreifache Leistungsmenge auf. Die Annahme, dass mit der Behandlung der durchschnittlich dreifachen Menge von Fällen ein Kenntnis-, Erfahrungs- und Qualitätsvorsprung einhergeht, ist – wie dargelegt – nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Krankenhausplan bei der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) eigene Qualitätskriterien definiere, welche dem Abstellen auf höhere Fallzahlen entgegenstünden, so ist dem nicht zu folgen. Nach Ziffer 5.4.3 des KHP 2022 sind die bei den einzelnen Leistungsgruppen genannten Auswahlkriterien gerade nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr sind daneben auch noch andere – ungeschriebene – Kriterien für die Bestenauslese heranzuziehen. Hierbei kann insbesondere die sich in der Behandlungsqualität niederschlagende Erfahrung aus der Erbringung einer Vielzahl von Fällen maßgeblich sein, denn ein erfahrenes und eingespieltes Team bei der Erbringung der Hauptleistung bringt dem Patienten im Zweifelsfall größeren Nutzen als das Vorhandensein verwandter Leistungsgruppen am Standort. Darüber hinaus weisen nur zwei der berücksichtigten Krankenhäuser weniger als neun Auswahlkriterien auf, dafür jedoch durchschnittliche Fallzahlen im Zeitraum 2019 bis 2022 von ungefähr 30 Fällen pro Jahr, also nahezu das fünffache Leistungsgeschehen, das bei dem Krankenhaus der Antragstellerin zu verzeichnen war, sodass trotz der Erfüllung weniger Auswahlkriterien von einem erheblichen Qualitätsvorsprung auszugehen ist. (5.) Soweit sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz beruft bzw. vorträgt, ihr würden durch die Nichtzuweisungen wirtschaftlich Schäden entstehen, gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris (Rn. 28). Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20. Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur KHP 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, hier mithin 200.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 100.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.