Beschluss
21 L 619/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0319.21L619.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 2. Januar 2025 – 21 K 31/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, als dieser der Antragstellerin untersagt, ab dem 1. April 2025 im zuvor umfassend erteilten Versorgungsauftrag für das Fachgebiet (Leistungsbereich) Chirurgie Komplexe periphere arterielle Gefäße zu behandeln, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) zulässig. 1.Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 31/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024, Az. N01 in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) insoweit enthält, als ihr die bisherige Ausweisung mit vorangegangenem Feststellungsbescheid Nr. 2087 vom 28. Juni 2021 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 (vgl. GA, S 37 f.) – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung – entzogen worden ist. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – . Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid Nr. 2087 vom 28. Juni 2021 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 31/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan –, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan –. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid Nr. 2087 vom 28. Juni 2021 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt – wie ausgeführt – vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche – Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner im angegriffenen Feststellungsbescheid aus. Denn Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppen bislang erbracht haben, können diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen sind von der Übergangsregelung bis 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gilt ab dem 1. April 2025. Bis dahin gilt der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 kann das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. 2.Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin am 3. Januar 2025 fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 16. Dezember 2024 bekanntgegebenen Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 Klage erhoben. Ein für das Klageverfahren grundsätzlich notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. II. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage – wie hier in der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 31/25 vom 3. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 – N02 – der Bezirksregierung X. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, Anwendung findet, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern erstmalig vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier –Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. 1. Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich, soweit er angefochten ist, nach der im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Der angefochtene Feststellungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat für die hier begehrte Leistungsgruppe 12.3 das erforderliche regionale Planungsverfahren für die unterschiedlichen Planungsebenen (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW) durchgeführt. Im Bericht regionale Planungskonzepte – LG 12.3, der mit Email vom 29. Februar 2024 (BA 10 S. 704) von der Bezirksregierung an das MAGS gesendet wurde, heißt es u.a.: Die Leistungsgruppe 12.3 haben im Versorgungsgebiet 1 die o.g. Krankenhäuser beantragt. Prognostiziert wird für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.522 Fällen. Die Antragszahl liegt mit 1.857 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf konnten nicht festgestellt werden. […] Alle Krankenhäuser erfüllen die Mindestkriterien und sind leistungsfähig. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur ein Teil der beantragten Leistungsmenge für die Aufnahme in den Plan berücksichtigt werden kann. Für die I. Klinik, das Universitätsklinikum X, das Helios Universitätsklinikum C., das N.-Krankenhaus – E. und das J.-Krankenhaus X. folge ich in meinem Votum dem konsentierten Verhandlungsergebnis der Krankenkassen. Anhaltspunkte dafür, von diesem Ergebnis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Bericht Regionale Planungskonzepte – LG 12.3, BA 10, S. 716 ff. Ausweislich der angefügten Tabelle solle die Antragstellerin eine Zuweisung von 79 (BA 10, S. 718) der beantragten 100 Fälle (GA, S. 75) erhalten. Vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 11, S. 892 ff.) u.a. zur LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße an: Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Auswahl der Standorte wurden regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Das O. Q. Krankenhaus C., das Evangelische Krankenhaus X. und die I. Klinik erhalten keinen Versorgungsauftrag, da sich zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern entschieden wurde. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Anhörung vom 14. Juni 2024, BA 11, S. 899. Aus den angehängten Tabellen war für die Antragstellerin ersichtlich, dass sie in der LG 12.3 hinsichtlich der 100 beantragten Fälle keine Zuweisung erhalten solle (BA 11, S. 918). Darüber hinaus war für die Antragstellerin aus den Tabellen ersichtlich, in welcher Höhe die weiteren Antragsteller Zuweisungen erhalten sollten. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Gebrauch gemacht und der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 12.3 widersprochen (BA 11, S. 1000 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2024 (BA 12, S. 1130 ff.) hat das MAGS die Antragstellerin erneut zur LG 12.3 angehört: Entgegen der bisherigen Anhörung soll das Evangelische Krankenhaus X. nun eine Zuweisung in Höhe von 100 Fällen erhalten. Nach erneuter Prüfung soll aufgrund des medizinfachlichen Zusammenhanges mit der Leistungsgruppe Komplexe Nephrologie sowie dem Leistungsbereich Kardiologie eine Zuweisung an das Krankenhaus erfolgen. Im Übrigen erfolgt auf der Planungsebene eine Umverteilung der Fallzahlen. Anhörung vom 14. Juni 2024, BA 11, S. 1137. Mit Schreiben vom 15. November 2024 (BA 12, S. 1165 ff.) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erneut Stellung. Sie führten u.a. aus, die Nichtzuweisung sei nicht nachvollziehbar und nicht rechtmäßig. Die Auswahlentscheidung sollte auf qualitativen und quantitativen Kriterien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruhen. Dies sei nicht erfolgt. b) Der Feststellungsbescheid ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze – wie vorliegend – beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Dies zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße voraussichtlich nicht zu beanstanden. Für die LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße hat die Antragstellerin einen Versorgungsauftrag in Höhe von 100 Fällen beantragt (vgl. z.B. Tabelle, BA 11, S. 918). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 2025, S. 16 f. abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Nichtzuweisung wie folgt begründet: Da die Leistungsgruppe insgesamt überzeichnet ist, musste eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Bei der Auswahl der Standorte wurden regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Operationen und interventionelle Behandlungen in der Leistungsgruppe 12.3 sind hochspezialisierte Verfahren, die präzises Arbeiten und fundiertes Fachwissen erfordern. Ein höheres bzw. regelmäßiges Fallzahlgeschehen und die damit verbundene Erfahrung kann zu weniger Komplikationen führen, was wiederum zu einer bestmöglichen Behandlungssicherheit und -qualität führt. Durch ein regelmäßiges Durchführen der betreffenden Leistungen kann einer hohen Komplikationsrate entgegengewirkt werden. Für die Stadt X. sind drei Leistungserbringer verteilt auf das Stadtgebiet mit jeweils entsprechend hohen Fallzahlen ausreichend, um die Versorgung der Bevölkerung sowie die Ziele der Krankenhausplanung angemessen umzusetzen. Sie haben 100 Fälle beantragt. Auch hier haben Sie in Ihren Stellungnahmen im Rahmen des ersten und zweiten Anhörungsverfahrens Dissens zur beabsichtigten Nichterteilung des Versorgungsauftrags erklärt. Ich verweise an dieser Stelle auf die Argumentation aus dem Anhörungsschreiben, - analog zur Leistungsgruppe 12.2 - dass im Sinne des Krankenhausplans eine sinnvolle Schwerpunktbildung erfolgen soll. Bezüglich Ihrer Argumentation aus Ihrer Stellungnahme zu der personellen Neuaufstellung verweise ich Sie auf meine Ausführung in der Leistungsgruppe 12.1. Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass mit Wegfall der Gefäßmedizin am bereits geschlossenen St. A. Krankenhaus T. regionale Gegebenheiten bei der Auswahl der Leistungserbringer für den Leistungsbereich 12 mitberücksichtigt werden. Das von Ihnen übernommene Ärzteteam befindet sich nunmehr in einem Stadtgebiet mit deutlich leistungsstärkeren Anbietern. Die in Ihrer Stellungnahme gezogenen Vergleiche mit Zuweisungen in P. oder dem Kreis B., sind nicht konsequent. Sie verweisen in Ihrer Stellungnahme im Rahmen der zweiten Anhörung darauf, dass mit der Nichtanerkennung der Gefäßmedizin Sie nunmehr wieder auf die grundsätzliche Anerkennung in den Leistungsgruppen 8.3 Kardiale Devices und 16.5 Tiefe Rektumeingriffe bestehen würden. Hinsichtlich der Nichtzuweisung dieser beiden Leistungsgruppen verweise ich auf meine Ausführungen unter den Leistungsgruppen selbst. Ich bleibe bei meiner beabsichtigten Entscheidung Ihnen die Leistungsgruppe 12.3 nicht zuzuweisen. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung (Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom 15. November 2024) wurden keine weiteren Gründe für die Erteilung der Leistungsgruppen im Leistungsbereich 12 Gefäßmedizin genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen. Die Leistungsgruppe 12.3 wird Ihnen nicht zugewiesen. Für die LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße begegnet weder die Bedarfsermittlung (aa) noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (bb), durchgreifenden Bedenken. aa) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Für die LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Versorgungsgebiet 1 (Städte X., P., G. und C. sowie Kreis B.). Der Antragsgegner hat den Bedarf für LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (KHP 2022, S. 164). Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Für das Jahr 2024 hat er für die spezifische LG 12.3 einen Gesamtbedarf von 16.055 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 165, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das Versorgungsgebiet 1 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.522 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 12.3, BA 10, S. 716). bb)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 10 Krankenhäusern und zulasten von zwei Krankenhäusern, darunter jenes der Antragstellerin getroffen (Tabelle zu LG 12.3, BA 12, S. 1236). Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der regionalen Erreichbarkeit und der Leistungsstärke getroffen hat (dazu (1)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (2)). (1)Ausweislich des Bescheids hat sich der Antragsgegner für die Auswahl der LG 12.3 an der regionalen Erreichbarkeit und der Leistungsstärke, also den Fallzahlen orientiert (Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 16). Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. 164 f. und im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff, zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 ff). Die Erreichbarkeit (Ziffer 4.9 des KHP 22, S. 53 f.) ist als Entscheidungskriterium aus Sicht der Kammer unbedenklich. Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – , stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 165). Dass die Qualität für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. (2)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung der LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Der Antragsgegner begründet die Ablehnung wie folgt: Für die Stadt X. sind drei Leistungserbringer verteilt auf das Stadtgebiet mit jeweils entsprechend hohen Fallzahlen ausreichend, um die Versorgung der Bevölkerung sowie die Ziele der Krankenhausplanung angemessen umzusetzen. Sie haben 100 Fälle beantragt. Auch hier haben Sie in Ihren Stellungnahmen im Rahmen des ersten und zweiten Anhörungsverfahrens Dissens zur beabsichtigten Nichterteilung des Versorgungsauftrags erklärt. Ich verweise an dieser Stelle auf die Argumentation aus dem Anhörungsschreiben, - analog zur Leistungsgruppe 12.2 - dass im Sinne des Krankenhausplans eine sinnvolle Schwerpunktbildung erfolgen soll. Bezüglich Ihrer Argumentation aus Ihrer Stellungnahme zu der personellen Neuaufstellung verweise ich Sie auf meine Ausführung in der Leistungsgruppe 12.1. Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass mit Wegfall der Gefäßmedizin am bereits geschlossenen St. A. Krankenhaus T. regionale Gegebenheiten bei der Auswahl der Leistungserbringer für den Leistungsbereich 12 mitberücksichtigt werden. Das von Ihnen übernommene Ärzteteam befindet sich nunmehr in einem Stadtgebiet mit deutlich leistungsstärkeren Anbietern (Hervorhebung jeweils durch die Kammer). Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 16 f. Die Auswahlentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist bei summarischer Prüfung nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Im Einzelnen: (a) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung auf Grundlage der geleisteten Fallzahlen wendet, dringt sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Fallzahlen der Vorjahre getroffen. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, wurden die Antragsteller im Zuge des standardisierten Antragsverfahrens aufgefordert, die durchschnittlichen Fallzahlen der Jahre 2019 und 2020 anzugeben. Diese Fallzahlen hat der Antragsgegner mit den Fallzahlen, die ihm auf Grundlage der Leistungsdaten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bekannt sind, abgeglichen und mit den Fallzahlen der weiteren Antragsteller verglichen. Dabei hat der Antragsgegner auch die Fallzahlen der auf das Jahr 2020 folgenden Jahre herangezogen. In der Leistungsgruppe 12.3 hat der Antragsgegner die Zahlen von 2019 bis 2023 herangezogen. Gegen die Heranziehung der InEK Daten und die angewandte Methodik ist nichts zu erinnern. Dass Fallzahlen als Auswahlkriterium herangezogen werden können, hat die Kammer bereits dargelegt. Vor dem Hintergrund des herangezogenen Zeitraums ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mehr Fallzahlen erbracht hat, als ihre Mitbewerber und sich daher bei der Auswahlentscheidung hätte durchsetzen müssen. Für den herangezogenen Mehrjahreszeitraum 2019 bis 2023 nennt der Antragsgegner in der Antragserwiderung folgende Fallzahlen für die Antragstellerin, die das Gericht nicht in Zweifel zieht: 74, 69, 52, 40 77. Mit insgesamt 312 Fällen erbringt die Antragstellerin 62,4 Fälle im Durchschnitt pro Jahr. Über denselben Zeitraum (2019 bis 2023) wiesen nach dem Vortrag des Antragsgegners, den die Kammer nicht in Zweifel zieht, die Standorte der vier erfolgreichen Mitbewerber im Stadtgebiet Düsseldorf mit durchschnittlich gerundet 95, 114, 158 und 180 Fällen erheblich höhere Werte auf. Dass der Antragsgegner in seiner Begründung versehentlich auf drei, statt auf vier leistungsstärkere Mitbewerber verwiesen hat, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, sind vier Mitbewerber gemeint. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die ungenaue Bezeichnung nicht belastet. Soweit die Antragstellerin es als rechtswidrig erachtet, dass das Heliosklinikum W. mit dem Standort F. mit 60 Fallzahlen in den Krankenhausplan aufgenommen in die LG 12.4 aufgenommen wurde, lässt auch dies Ermessensfehler nicht erkennen. Die Zuteilung ist vor dem Hintergrund der Kriterien Erreichbarkeit und Leistungsstärke nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner führt zur Zuweisungsentscheidung aus: Auch die Entscheidung des Antragsgegners, im X. Stadtgebiet eine Schwerpunktbildung vorzunehmen und gleichzeitig dem Heliosklinikum W. Standort F. 60 Fälle der Leistungsgruppe 12.3 zuzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Dieses Krankenhaus war – anders als die bei der Auswahl im Stadtgebiet X. berücksichtigten Krankenhäuser (s. o.) – nach Fallzahlen (2019 bis 2023 durchschnittlich gerundet 59 Fälle jährlich) mit der Antragstellerin vergleichbar. Bei der Auswahl zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem Heliosklinikum W. Standort F. durfte der Antragsgegner auf die geografische Erreichbarkeit und eine urbane Überversorgung abstellen. Erklärtes Ziel des Krankenhausplans ist neben der Qualitätssteigerung die flächendeckende Patientenversorgung. Vgl. auch Krankenhausplan NRW 2022, S. 12. Das Helios Klinikum W. Standort F. liegt in einem eher ländlichen Gebiet im Kreis B.. Dieser Kreis war durch die Schließung des St. A. Krankenhauses in T. und das St. M. Krankenhaus in S. seit Jahresende 2023 mit einem Abbau der regionalen stationären Versorgungslage konfrontiert. Die Entscheidung des Antragsgegners sichert eine ortsnahe Versorgung der Leistungsgruppe 12.3 im Kreis B.. […] Demgegenüber war zuungunsten der Antragstellerin eine Überversorgung im urbanen Raum zu berücksichtigen und eine Konzentration im X. Stadtgebiet vorzunehmen. Das Gutachten über die Krankenhauslandschaft von 2019 hatte für Leistungen des Bereichs 12.3 bereits festgestellt, dass es u. a. im Versorgungsgebiet 1 Anzeichen für eine Überversorgung gebe. Dazu führte das Gutachten aus: „[Es] tritt vor allem in den urbanen Räumen der VG 1 und 4 (X.) […] eine stärkere Häufung überwiegend kleinerer KH mit FZ gleich oder kleiner als 300 auf.“ Gutachten „Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen“, S. 280. Wie gesehen, gibt es im unmittelbaren Umkreis von nur wenigen Kilometern der Klinik der Antragstellerin mehrere leistungsstarke Kliniken, die seit Jahren höhere Fallzahlen der Leistungsgruppe 12.3 erbringen. Unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und des Ziels der Erreichbarkeit ist die Auswahlentscheidung für die Kammer nachvollziehbar. (b) Soweit die Antragstellerin rügt, die vorgenommene Konzentration auf vier Krankenhäuser im Versorgungsgebiet 1 sei nicht nachvollziehbar begründet worden, werde als bloßer „Selbstzweck“ verfolgt und diene jedenfalls nicht dem Ziel der Qualitätssteigerung (GA, S. 32), führt dies jedenfalls nicht zu einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung. Die Frage, wie der Antragsgegner eine Konzentration und Qualitätssteigerung erreicht, obliegt innerhalb des Grenzen des § 114 VwGO seiner Entscheidung. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe angesichts der Stärke des vorhandenen Angebots und der Vielzahl in hohem Maße leistungsfähiger Anbieter die Möglichkeit gesehen, zur Steigerung der Behandlungsqualität eine Konzentration auf vier Häuser am Standort X. vorzunehmen, ohne dass dadurch die Erreichbarkeit leiden würde, ist dagegen nichts zu erinnern. (c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend keine Bestenauslese durchgeführt worden ist. Die Antragstellerin rügt insoweit lediglich, der Antragsgegner hätte neben den Fallzahlen auch andere Aspekte abstellen müssen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe zur Qualitätssteigerung auf Krankenhäuser abgestellt, bei denen er mit Blick auf die erhebliche Routine annähme, dass sie die erbrachten Leistungen unter Rückgriff auf die über Jahre aufgebauten Strukturen und die erheblichen Fallzahlen künftig weiter steigern und die Qualität damit weiter verbessern können, ist dagegen nichts zu erinnern. Damit räumt er den Fallzahlen einen großen Stellenwert ein, was vor dem Hintergrund der Konzentrationsbestrebungen unter Aufrechterhaltung der Qualität zu rechtfertigen ist. Auswahlkriterien, die dieses Kriterium vorliegend mit Blick auf die Antragsteller „überkompensierten“ und zu einer anderen Entscheidung führen müssten, sind nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag nicht durch, sie habe die Mindestkriterien erfüllt und die fachärztlichen Vorgaben übererfüllt. (d) Soweit die Antragstellerin ferner rügt, es sei unklar, weshalb sich der Antragsgegner über das mit den Kostenträgern konsentierte Verhandlungsergebnis hinweggesetzt habe, lässt dies keine Ermessensfehler erkennen. Gem. § 14 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW prüft das zuständige Ministerium das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich. Damit geht eine umfassende Befugnis einher, das Planungskonzept zu ändern. Eine Änderung des Planungskonzepts durch das Ministerium unterliegt insoweit auch keiner Begründungspflicht. Der Grund für die Änderung des Votums der Kostenträger ist ausweislich des Vortrags des Antragsgegners die beabsichtigte stärkere Konzentration der Standorte zur Qualitätssteigerung (e) Schließlich war die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag auch nicht nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW zu bevorzugen (vgl. Schriftsatz vom 14. Februar 2025, S. 33). Nach dieser Vorschrift soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Schon weil es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, ist eine zwingende Zuweisung nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, wohl nschon keine Zusammenarbeit in diesem Sinne vor, wenn die Antragstellerin vorträgt, ein Team eines mittlerweile geschlossenen Krankenhauses übernommen zu haben. (f) Auch im Übrigen lassen die umfassenden Rügen in der Antragsschrift vom 14. Februar 2025 nicht erkennen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. 2. Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so überwiegt nach den oben dargestellten Grundsätzen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für den hier streitgegenständlichen Bereich hatte. Insoweit gelten auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, wonach das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses nur bedingt schutzwürdig ist, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris (Rn. 28). Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20. Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur KHP 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, mithin vorliegend 50.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 25.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.