Leitsatz: 1. Mit Blick auf das bei der Planung auf der Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass sie bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft. 2. Eine sachlich vertretbare Leistungsgruppendefinition des Plangebers haben die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ihnen ist es verwehrt, die Leistungsgruppendefinitionen durch – aus ihrer oder aus Sicht der antragstellenden Krankenhäuser – bessere Leistungsgruppendefinitionen zu ersetzen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin des N. Krankenhauses in M.. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie beim Antragsgegner u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 Carotis operativ/interventionell und 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 1 (Städte X., Q., Y. und M. sowie Kreis E.). Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgte die Zuweisung wie folgt: Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell „Bilddarstellung wurde entfernt“ Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße „Bilddarstellung wurde entfernt“ (Planungsergebnisse jeweils abrufbar unter: https:// pdf ). Zur Begründung der Nichtzuweisung der Fallgruppen 12.2 und 12.3 heißt es in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024: „Bezüglich der Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell liegt auf der Planungsebene insgesamt eine leichte Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Auswahl der Standorte wurde die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3, regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Sie haben 60 Fälle beantragt. Sie haben zur beabsichtigten Nichtzuweisung im Anhörungsverfahren Dissens erklärt. Sie tragen vor, dass im Hinblick auf eine Optimierung der regionalen Versorgungsqualität entsprechende Eingriffe ausschließlich an Häusern stattfinden sollten, die auch nachweislich sofort in der Lage wären, beim Auftreten von Komplikationen bei einem Schlaganfall adäquat zu behandeln. Sie erhalten keine Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3, welche wie oben schon erwähnt wird ein wichtiges Auswahlkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe ist. Des Weiteren erhalten im Stadtgebiet M. zwei Kliniken eine Gefäßchirurgie. Der Krankenhausplan fordert eine Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder anderer Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind (S. 58 Krankenhausplan). Eine solche Besonderheit der Versorgungssituation oder gar ein Bedarf aufgrund eines andernfalls nicht zu bewältigenden Fallzahlvolumens besteht hier nicht. Zudem ist grundsätzlich zu Ihren Ausführungen in der Gefäßmedizin zu erwähnen, dass die Notwendigkeit einer Gefäßchirurgie am Standort mit einer vorgehaltenen Stroke Unit nicht besteht; die Vorhaltung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin muss gemäß des Krankenhausplanes mindestens als Kooperation vorgehalten werden, ansonsten kann der Leistungsbereich Gefäßchirurgie als Auswahlkriterium am Standort erfüllt werden. Die Verfügbarkeit einer Gefäßchirurgie ist zwar bei bestimmten Schlaganfallpatienten mit speziell erforderlichen Eingriffen von Vorteil. Bei einer beispielsweise kritischen Stenose der Halsschlagader ist in erster Linie die Stabilisierung des Patienten notwendig; es ist jedoch medizinisch tragbar, die Patienten für die erforderliche Weiterbehandlung dann an einen Kooperationspartner mit einem entsprechend zugewiesenen Versorgungsauftrag zuzuweisen. Die Auswahlentscheidung ist daher zugunsten leistungsstärkerer Versorger getroffen worden. Sie erhalten keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.2.“ Zur Leistungsgruppe 12.3 führte der Antragsgegner aus: „Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Auswahl der Standorte wurden regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Sie haben 25 Fälle beantragt. Sie haben im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Nichtzuweisung Dissens erklärt. Sie tragen vor, dass das patientenschonende interventionelle angiologischen Verfahren durch die Leistungsgruppendefinition nicht berücksichtigt würden. Auch würden anderweitige ICD-Codes nicht berücksichtigt sein, was zu einem verzerrten Bild hinsichtlich des Leistungsgeschehens führe. Ich verweise auf meine Ausführungen zur Leistungsgruppe 12.2. Hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung von anderweitigen ICD-Codes ist darauf zu verweisen, dass die Definition der Leistungsgruppen für alle Beteiligten im Planungsverfahren gleichermaßen gilt und somit die Entscheidungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit auch bei allen gleich ist. Im Rahmen der Auswahlentscheidung habe ich mich zugunsten leistungsstärkerer Versorger entschieden. Die Leistungsgruppe 12.3 weise ich Ihnen nicht zu.“ Gegen den Bescheid hat die Antragsgegnerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit der Bescheid die Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 versagt und den Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2021 in Bezug auf die von den Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 erfassten Leistungen aufhebt, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 sei zulässig, aber unbegründet. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 und die damit verbundene Herausnahme aus dem Krankenhausplan sei rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der erbrachten Fallzahlen habe der Antragsgegner in der Leistungsgruppe 12.3 zu Recht von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser ausgehen dürfen. Ebenfalls sei es im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Fallzahlen im Verhältnis zu den übrigen Auswahlkriterien den Vorrang einräume, da der Krankenhausplan insoweit weder eine Rangfolge der Auswahlkriterien noch eine Gewichtung vorgebe. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell), da das Haus bereits die Mindestkriterien nicht erfülle, weil ihm der Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.3 nicht erteilt worden sei. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg. Er scheitere bereits daran, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil sie – wie dargelegt – keinen Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte (vorläufige) Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat weder mit dem von der Antragstellerin weiterverfolgten Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag Erfolg (B). A. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 450/25 anzuordnen, soweit die Antragstellerin sich damit sinngemäß (auch) gegen den teilweisen Entzug ihres zuvor bestehenden Versorgungsauftrags wendet. Die Beschwerde genügt in Teilen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2024 ‑ 13 B106/24 -, juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, soweit es sich in weiten Teilen allgemein mit dem Ablauf des Planungsverfahrens und den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen befasst. Soweit es im Übrigen den Darlegungsanforderungen genügt, stellt es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 1. Insoweit ist zunächst unerheblich, ob das Verwaltungsgericht einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt hat, weil es – wie die Antragstellerin geltend macht – im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur hätte prüfen müssen, ob die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, nicht aber, ob ein Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 bestehe. Dies ist nicht entscheidungsrelevant, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüft und von deren Rechtsmäßigkeit ausgegangen ist. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße rechtswidrig ist. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe nicht zuzuweisen, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 12.2 und 12.3 zuzuordnen sind, in Rede steht. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben ist die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 erfüllt (vgl. Votum der Bezirksregierung Düsseldorf, VV S. 1134), voraussichtlich nicht zu beanstanden. In seinem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (abrufbar unter: https://.pdf) hat der Antragsgegner ausgeführt, Maßstab für die Zuteilung des Versorgungsauftrags seien die Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022. Bei dieser Auswahlentscheidung seien alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, die für die Entscheidung der Frage relevant seien, welcher der in Betracht kommenden Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werde. Berücksichtigt würden hierbei die in dem Krankenhausplan NRW 2022 genannten – nicht abschließenden – Auswahlkriterien. Ebenfalls könnten darüber hinaus etwa örtliche Besonderheiten wie beispielsweise ein besonders hoher Altersdurchschnitt der Bevölkerung miteinbezogen werden (vgl. S. 8 des Anhörungsschreibens). Speziell zur Leistungsgruppe 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße heißt es im Anhörungsschreiben weiter (vgl. S. 13 des Anhörungsschreibens): „Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Auswahl der Standorte wurden regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Das N. Krankenhaus M., das L. Krankenhaus X. und die A. Klinik erhalten keinen Versorgungsauftrag, da sich zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern entschieden wurde. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt.“ Danach hat der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung die regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung) berücksichtigt (a). In die Abwägungsentscheidung hat er zudem nicht nur die in Fallzahlen gemessene Leistungsfähigkeit, sondern auch die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien eingestellt (b). In voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise ist er sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm ausgewählten Krankenhäuser besser als die Antragstellerin geeignet sind, die Ziele der Krankenhausplanung zu erreichen (c). a. Das Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen ist – anders als die Antragstellerin meint – weder isoliert zu betrachten noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient. Soweit der Plangeber dieses Gebot (ausdrücklich nur) im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahl der Standorte für eine Planungsebene benennt, bedeutet dies ferner nicht, dass einer bedarfsangemessenen regionalen Verteilung allein im ersten Schritt bei der Bestimmung der Anzahl der Standorte für eine Planungsebene Rechnung getragen werden, diese aber bei der Verteilung der Standorte im Planungsgebiet in keiner Weise mehr Berücksichtigung finden dürfte. Das folgt schon daraus, dass allein eine Beschränkung der Standorte in einem Planungsbezirk nicht geeignet ist, das vom Plangeber ausdrücklich formulierte Ziel zu erreichen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zuverlässig zu verhindern. Ferner ist eine den gesamten Planungsbezirk in den Blick nehmende sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern nicht automatisch durch eine Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe gewährleistet, sondern geht darüber hinaus. Nach dem Willen des Plangebers sind auch bei der (im zweiten Schritt zu treffenden) Auswahlentscheidung neben den leistungsbezogenen Auswahlkriterien weiter die „regionalen Versorgungstrukturen“ zu berücksichtigen (s. auch Krankenhausplan NRW 2022, S. 58). Dies weist darauf hin, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt – auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe – Berücksichtigung finden darf, ist allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit – Wohnortnähe – in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll – vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen – durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (S. 54). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 ‑ 13 B 376/25 -, juris, Rn. 27. Die Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete erfolgt dabei für Leistungsgruppen, bei denen der Plangeber eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite bezweckt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 37). Für diese gelten damit andere Parameter als für die Planung auf Ebene der Regierungsbezirksebene, bei der der Antragsgegner die nach Leistungs- und Qualitätskriterien besten Krankenhäuser auszuwählen hat und das Gebot zur Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe nur als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern heranziehen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122. Mit Blick auf das demgegenüber bei Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft. Solche sachlichen Gründe liegen hier vor. In Bezug auf die Leistungsgruppe 12.3 und das Versorgungsgebiet 1 hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 - (juris, Rn. 24 ff.), auf den der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14. August 2025 (S. 22) Bezug genommen hat, ausgeführt: „aa. Der Antragsgegner hat bei der Wahl der Standorte sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) berücksichtigt. So hat er unter Berücksichtigung der im Versorgungsgebiet 1 bestehenden besonderen regionalen Gegebenheiten Zuweisungen an das im eher ländlichen Gebiet des Kreises E. gelegene F. Klinikum R. Standort G. vorgenommen, weil der Kreis durch die Schließung des St. B. Krankenhaus J. zum Ende des Jahres 2023 mit einem Abbau der regionalen stationären Versorgungslage konfrontiert war. Die Entscheidung des Antragsgegners sollte eine ortsnahe Versorgung der Leistungsgruppe 12.3 insbesondere auch im Kreis E. sichern. Im urbanen Raum sollte hingegen einer Überversorgung mit Angeboten der Leistungsgruppe 12.3 entgegengewirkt werden (vgl. Seite 33 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 4. März 2025 im erstinstanzlichen Verfahren - 21 L 619/25 - unter Verweis auf das Gutachten Krankenhauslandschaft Nordrheinwestfalen, 2019, zu den Leistungen der Leistungsgruppe 12.3. in den Versorgungsgebieten 1 und 4 (X.), S. 280). bb. Diese Aspekte durfte der Antragsgegner bei der Wahl und damit einhergehend auch bei der Bestimmung der Standorte im Versorgungsgebiet 1 berücksichtigen…“ Diese Ausführungen geltend entsprechend für das sich ebenfalls im Versorgungsgebiet 1 befindliche Gebiet der Stadt M.. Es steht im Einklang mit den nicht zu beanstandenden Zielen des Antragsgegners (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 14. August 2025, S. 22), einer für die Versorgung der Bevölkerung nicht notwendigen Konzentration von Krankenhäusern im urbanen Bereich des Versorgungsgebiets 1 entgegenzuwirken und eine flächendeckende Versorgung im Versorgungsgebiet sicherzustellen. Erläuternd hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. April 2025, S. 14 f. – mit diesem hat er den Drittwiderspruch der Antragstellerin gegen die Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 an das U.-Krankenhauses St. H. und das L. Krankenhaus E. als unbegründet zurückgewiesen – ausgeführt: „Bei der Auswahl zwischen der Widerspruchsführerin und dem L. Krankenhaus E. wurde ebenso auf die geografische Erreichbarkeit und eine urbane Überversorgung abgestellt. Erklärtes Ziel des Krankenhausplans ist neben der Qualitätssteigerung die flächendeckende Patientenversorgung. Das L. Krankenhaus E. ist – neben dem F. Klinikum R. - Standort G. – einer von nur zwei Versorgern im flächenmäßig größten Kreis des Versorgungsgebiets 1. Der Kreis E. war durch die Schließung des St. B. Krankenhauses in J. und das St. T. Krankenhaus in W. seit Jahresende 2023 mit einem Abbau der regionalen stationären Versorgungslage konfrontiert. Meine Entscheidung sichert eine ortsnahe Versorgung der Leistungsgruppe 12.3 im Kreis E.. Demgegenüber war zu Ungunsten der Widerspruchsführerin eine Überversorgung in der Stadt M. zu berücksichtigen und eine Konzentration vorzunehmen. Wie zuvor beschrieben, gibt es im unmittelbaren Umkreis der Klinik der Widerspruchsführerin mehrere leistungsstarke Kliniken, die seit Jahren höhere Fallzahlen der Leistungsgruppe 12.3 erbringen.“ Die Frage, inwieweit eine Zuweisung der Leistungsgruppe auch an die Antragstellerin die wohnortnahe Versorgung gefährden würde, ist, anders als die Antragstellerin wohl meint, nicht entscheidungsrelevant. b. Mit der Beschwerde stellt die Antragstellerin weiter nicht durchgreifend in Frage, dass andere Krankenhäuser im Stadtgebiet M., nämlich das U.-Krankenhaus St. H. und das F. Universitätsklinikum M. besser geeignet sind, als die Antragstellerin. In Bezug auf das F. Universitätsklinikum M. erhebt die Antragstellerin bereits keine Einwände gegen die Auswahlentscheidung (vgl. Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2025, S. 23). aa. Hinsichtlich der Leistungsstärke – bemessen in Fallzahlen – erweist sich das U.-Krankenhaus St. H. als besser geeignet. Hierzu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. August 2025 (S. 19 f.) die folgenden Fallzahlen vorgelegt: Krankenhaus 2019 2020 2021 2022 Summe Uniklinik X. 107 121 113 98 439 P. Krankenhaus C. 189 147 159 185 680 P. Klinikum Q. 161 157 134 111 563 Städt. Klinikum Y. 109 114 137 139 499 F. Universitätsklinikum M. 92 83 102 102 397 U.-Krankenhaus St. H. M. 111 99 96 90 396 L. Krankenhaus E. 60 53 55 63 231 D.-Krankenhaus X. 184 198 142 135 659 F. Klinikum R., Standort G. 80 54 50 61 245 N. Antragstellerin 20 15 18 15 68 Das Krankenhaus der Antragstellerin weist danach mit Abstand die geringsten Fallzahlen auf. Soweit die Antragstellerin meint, die Leistungsmengen seien falsch ermittelt und die scheinbar niedrige Fallzahl spiegele nicht das Leistungsgeschehen ihrer Klinik in den Bereichen Angiologie und Gefäßchirurgie wider, weil patientenschonende interventionelle angiologische Verfahren in dieser Leistungsgruppe nicht berücksichtigt werden, übersieht sie, dass die Leistungen, die der Leistungsgruppe zuzuordnen sind, durch die im Krankenhausplan NRW 2022 benannten ICD/OPS-Nummern vorgegeben werden (vgl. S. 164), diese Vorgaben für alle Beteiligten im Planungsverfahren gleichermaßen gelten und somit die Entscheidungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit auch bei allen gleich ist. Eine sachlich vertretbare Leistungsgruppendefinition des Plangebers haben die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Da sie die Planungen des Antragsgegners nur zu überprüfen haben, aber nicht selbst planen dürfen, ist es ihnen verwehrt, die Leistungsgruppendefinitionen durch – aus ihrer oder aus Sicht der antragstellenden Krankenhäuser – bessere Leistungsgruppendefinitionen zu ersetzen. Dass die Leistungsgruppendefinition sich aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht als vertretbar erweist, folgt aus der Beschwerdebegründung nicht. Anders als die Antragstellerin meint, greift der Plangeber damit auch nicht in die Therapiefreiheit der Ärzte ein. Ein solcher Eingriff ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass, wie die Antragstellerin spekuliert, Gefäßchirurgen sich tendenziell eher gegen eine patientenschonendere angiologische Behandlungsoption aussprechen würden, um planerisch einen gefäßmedizinischen Versorgungsauftrag zu bewahren oder künftig zu erhalten. bb. Soweit der Krankenhausplan NRW 2022 zudem fünf Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 12.3 vorgibt, erfüllt die Antragstellerin vier. Das U.-Krankenhaus St. H. erfüllt ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 14. August 2025 (S. 18) hingegen nur drei. Aus der von der Antragstellerin erfolgten Aufstellung zu den den Leistungsbereichen Kardiologie und Neurologie zugeordneten Leistungsgruppen (vgl. Bl 26 ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2025) ergibt sich nichts anderes. Aus dieser folgt nicht, dass die Antragstellerin noch weitere der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, sie verfüge über drei Leistungsgruppen des Leistungsbereichs Neurologie. Der Krankenhausplan NRW 2022 stellt hinsichtlich der Auswahlkriterien in Bezug auf die Kardiologie und die Neurologie auf den Leistungsbereich und nicht auf die den Leistungsbereichen im Einzelnen zugeordneten Leistungsgruppen ab (vgl. zur Systematik der Leistungsbereiche und Leistungsgruppen Krankenhausplan NRW 2022, S. 61 ff.). Sofern im Krankenhausplan NRW 2022 die Vorhaltung eines bestimmten Leistungsbereichs als Auswahlkriterium festgelegt ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus der Erläuterung zu Fußnote 1 zur Leistungsgruppe 12.3 (Krankenhausplan NRW 2022, S. 166), dass dieses Auswahlkriterium schon dann erfüllt ist, wenn nur eine dem Leistungsbereich zugeordnete Leistungsgruppe vorgehalten wird. Eine darüberhinausgehende Gewichtung des Auswahlkriteriums Leistungsbereich je nach der Anzahl erfüllten, diesem Leistungsbereich zugeordneten Leistungsgruppen ist nicht vorgesehen und auch nicht rechtlich geboten. c. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen sowie der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Fallzahlen erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners, das U.-Krankenhaus St. H. sei besser geeignet als das Krankenhaus der Antragstellerin, voraussichtlich als rechtmäßig. Die Einschätzung, dass dieses besser geeignet ist, weil es zwar ein geschriebenes Auswahlkriterium weniger als das Krankenhaus der Antragstellerin erfüllt, aber zwischen 2019 und 2022 in Summe mehr als fünf Mal so viele Fälle wie das Krankenhaus der Antragstellerin erbracht hat, ist voraussichtlich tragfähig. aa. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die von Seiten des Antragsgegners erfolgte Heranziehung und Gewichtung der Fallzahlen zu beanstanden. Weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan NRW 2022, dem lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14, geben dem Antragsgegner vor, ungeschriebene Auswahlkriterien – wie hier die Fallzahlen der vergangenen Jahre – nur nachrangig zu berücksichtigen. Aus der expliziten Nennung detaillierter Auswahlkriterien folgt auch nicht, dass der Antragsgegner diesen stets mehr Gewicht beimessen müsste als ungeschriebenen Auswahlkriterien. Über die Gewichtung hat der Antragsgegner vielmehr in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens zu entscheiden. Dass er sein Auswahlermessen hier überschritten oder sachfremde, den Zielen der Krankenhausplanung entgegenstehende Erwägungen angestellt hat, weil er der Leistungsstärke – gemessen in Fallzahlen – eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht erkennbar. Die vergleichsweise hohen Fallzahlen des U.-Krankenhaus St. H. erlauben einen Rückschluss auf eine dort vorhandene spezialisierte und routinierte Behandlung, die eine entscheidende Rolle für den Behandlungserfolg spielt. Einen vergleichbaren Rückschluss erlauben die vergleichsweise geringen Fallzahlen der Antragstellerin nicht. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass allein eine erhöhte Anzahl an patientenschonenden interventionellen angiologischen Eingriffen zu einer relevanten Qualitätsverbesserung bei den im Krankenhaus der Antragstellerin in nur geringer Zahl erbrachten Behandlungen der Leistungsgruppe 12.3 führen würde. Dass der Antragsgegner deshalb den Fallzahlen ein höheres Gewicht beimisst, ist sachgerecht, zumal das bei der Antragstellerin zusätzlich vorhandene Auswahlkriterium lediglich die im Krankenhaus vorhandenen abstrakten Rahmenbedingen widerspiegelt. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend auch in seinem an die Antragstellerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 20. April 2025 (S. 17) hingewiesen. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Fehlgewichtung geschriebener und ungeschriebener Auswahlkriterien ist insoweit nicht erkennbar. bb. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, aus medizinischer Sicht spreche für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3, dass mit den Kliniken für Gefäßchirurgie, Angiologie, interventionelle (Neuro-)Radiologie und Neurochirurgie die erforderlichen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten für alle anerkannten konservativen und interventionellen Verfahren zur Behandlung von Gefäßerkrankungen im Hause der Antragstellerin vorhanden seien, und neurologische Komplikationen nach Gefäßeingriffen von den Ärzten der Klinik für Neurologie schnell, unkompliziert und umfassend bewältigt werden könnten, musste der Antragsgegner dem nach den planerischen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Die von der Antragstellerin weiter dargestellten wirtschaftlichen Gründe gebieten die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 ebenfalls nicht. Mit der auf eine effiziente und qualitätsgesicherte Versorgung abzielenden Neuplanung nach dem Krankenhausplan NRW 2022 gehen zwangsläufig Veränderungen einher. Hinter diesen hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des status quo zurückzutreten. d. Die Ausführungen zu 2. a. zugrunde gelegt, kommt es nicht drauf an, ob das Krankenhaus der Antragstellerin im Vergleich zum L. Krankenhaus E. das bessere ist. Unabhängig davon erweist sich letzteres mit Blick darauf, dass es wesentlich höhere Fallzahlen aufweist als die Antragstellerin und zudem genau so viele geschriebene Auswahlkriterien erfüllt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. August 2025 (S. 18) aber auch als besser geeignet. 3. Ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 voraussichtlich nicht zu beanstanden, ist in der Folge auch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.2 rechtmäßig, weil die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 163). 4. Erweisen sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidungen damit aller Voraussicht nach als rechtmäßig und hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben, besteht kein Anlass, im konkreten Fall von dieser Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen. B. Aus den Ausführungen zu A. folgt zugleich, dass die Beschwerde auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg hat. Es fehlt am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).