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Beschluss

21 L 949/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0328.21L949.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt erfolglos. 1.Der am 7. März 2025 gestellte, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag ist ‑ im Hilfsantrag – zulässig. a)Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung ist eine rechtliche Betroffenheit und nicht nur eine mittelbar-faktische Betroffenheit. Klagebefugt gegen Verwaltungsakte, die gegen einen Rechtsvorgänger ergangen sind bzw. gegen die Ablehnung oder Unterlassung eines von einem Rechtsvorgänger beantragten Verwaltungsakts sind Rechtsnachfolger immer ‑ aber auch nur ‑, wenn und soweit der Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung oder Unterlassung auch ihnen gegenüber Rechtswirkungen hat. Bei einer nicht von vornherein abwegigen Behauptung, als Rechtsnachfolger ein Klage-/Antragsverfahren (weiter-) führen zu wollen, liegt die Klage-/Antragsbefugnis in der Regel vor; die Frage, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage / des Antrags. Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2017 - L 8 SO 293/15 -, juris; Söhngen, in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022). Die Antragstellerin zu 1) war bislang aufgrund Feststellungsbescheids Nr. 2007 vom 6. August 2020 (BA, Bl. 510) Trägerin eines Plankrankenhauses (mit den Betriebsstätten Y. Klinik, R., und A. Klinik, R.) im Versorgungsgebiet 3 (Stadt R., Kreis B., Kreis D.) mit 948 Betten in den bisherigen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 (KHP 2015) mit folgenden Fachabteilungen (Betten-Soll) aufgenommen: Chirurgie (275), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (36), Geriatrie (65), Haut- und Geschlechtskrankheiten (34), Innere Medizin (300), Kinder- und Jugendmedizin (55), Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (117), Urologie (34), des Weiteren mit einer Tagesklinik Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (32) und einem Perinatalzentrum Level 1. In dieser Funktion als Krankenhausträgerin betrieb sie die Weiterführung ihres bestehenden Versorgungsauftrages durch Zuweisung von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022). Insoweit ist sie durch die Nichtausweisung der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltherapie (LG 7.1) im insoweit angegriffenen Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 rechtlich betroffen. Durch die von der Antragstellerseite vorgebrachte Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin zu 2) nimmt diese an der Rechtsbetroffenheit teil. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 16 Abs. 4 S. 4 KHGG NRW. Danach darf das Krankenhaus in der Zeit zwischen dem Trägerwechsel und der Entscheidung der Behörde die Versorgung im Umfang der Feststellung nach § 16 Abs. 1 KHHG NRW auch unter dem neuen Träger fortsetzen, wenn nicht die Behörde aufgrund einer drohenden Gefährdung der Versorgung etwas Gegenteiliges anordnet. Zuvor ist die hinreichend konkrete Absicht zum Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der vollzogene Trägerwechsel nach Auffassung der Behörde nicht zu einer Gefährdung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses führen wird, erteilt die zuständige Behörde dem neuen Krankenhausträger einen neuen Bescheid nach Absatz 1, andernfalls stellt die Behörde durch Bescheid fest, dass das Krankenhaus durch den vollzogenen Trägerwechsel aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragstellerinnen haben diese gegenüber dem Antragsgegner den Trägerwechsel im Sinne des § 16 Abs. 4 KHGG NRW mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrieb des verfahrensgegenständlichen Krankenhauses von der Antragstellerin zu 1) auf die Antragstellerin zu 2) übertragen worden. Damit besteht nicht nur ein mittelbar-faktisches Interesse an der Überprüfung des angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheids, sondern ein rechtlich relevantes Interesse, da die Rechtsnachfolgerin die bestehende Zuweisung nach dem (alten) Feststellungsbescheid fortsetzen will und sich insoweit am Angriff gegen die Nichtzuweisung der LG 7.1 Stammzelltherapie beteiligt und diesen fortführt. b)Die Anträge sind im Hauptantrag, analog § 80 Abs.5 VwGO festzustellen, dass die im Verfahren 21 K 11284/24 anhängige Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, unzulässig (aa)), jedoch im Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 7.1 – Stammzelltransplantation ‑ versagt wurde, zulässig (bb)). aa) Der Hauptantrag ist unzulässig, denn er ist nicht statthaft. Einer analogen Heranziehung der Bestimmung des § 80 Abs.5 VwGO bedarf es nicht; eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsbehelf tatsächlich – entgegen der Auffassung der erlassenden Behörde – aufschiebenden Wirkung entfaltet, denn in einem solchen Falle bedarf es einer Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht, da sich eine solche bereits aus § 80 Abs. 1 VwGO ergibt. Gleichwohl besteht Bedarf für eine gerichtliche Regelung, damit die Behörde den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt nicht vollzieht und vor Bestandskraft vollendete Tatsachen schafft. Da die Verwaltungsgerichtsordnung für solche Fälle keine Regelungen enthält, wird diese Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO geschlossen. Eine solche Sachlage ist hier indes nicht gegeben, denn vorliegend ist der Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW ausgeschlossen. Dem steht auch nicht die von den Antragstellerinnen angenommene, tatsächlich aber nicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelung entgegen. Der Auffassung der Antragstellerinnen, die Regelung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei verfassungswidrig, folgt die Kammer nicht. Dem Antragsgegner fehlt insbesondere nicht die Gesetzgebungskompetenz. Soweit die Antragstellerinnen meinen, bei dem Feststellungsbescheid handele es sich um einen Verwaltungsakt auf bundesrechtlicher Grundlage und der Landesgesetzgeber sei daher nicht befugt, für einen solchen einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu schaffen, ist dem nicht beizupflichten. Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid mag sich in § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) finden, Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, BeckOK KHR, 10. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 8 KHG (Rn. 16 f.), dies bedeutet indes nicht, dass sich auch das Verfahren nach Bundesrecht richtet. Vielmehr legt das KHG das Verfahren zur Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht fest, sondern überlässt es nach § 11 Abs. 1 KHG den Ländern, ein Verfahren zu entwickeln. Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, BeckOK KHR, 10. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 8 KHG (Rn. 22). Damit bleibt es dem Landesgesetzgeber auch offen, im Rahmen der Verfahrensausgestaltung auch auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid auszuschließen. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid auszuschließen, scheitert auch nicht an dem von den Antragstellerinnen angenommenen Regel-Ausnahmeverhältnis in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Soweit die Antragstellerinnen meinen, dieses Regel-Ausnahmeverhältnis komme in der „insbesondere“–Aufzählung zur Geltung, folgt die Kammer dem nicht. Nach allgemeiner Auffassung räumt die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO den Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur Beseitigung der aufschiebenden Wirkung ohne Begrenzung auf bestimmte Sachgebiete ein. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 (Rn. 63); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 70); Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Auflage 2022, § 80 (Rn. 18b); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. Ergänzungslieferung August 2024, § 80 (Rn. 177); Windhorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 80 (Rn. 138). Die Aufzählung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO fungiert auch nicht als Regelbeispiele, an denen sich der Landesgesetzgeber bei der Schaffung von Ausnahmetatbeständen orientieren müsste, Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 (Rn. 63); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. Ergänzungslieferung August 2024, § 80 (Rn. 177), sondern hat lediglich allgemein beispielhaften Charakter, Windhorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 80 (Rn. 138); Wysk, in: VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 (Rn. 19); so im Ergebnis auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 70). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn nicht nur die aufschiebende Wirkung, sondern auch eine gerichtliche Überprüfung dieses Ausschlusses entfiele, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 71) m.w.N., was hier jedoch – wie das vorliegende Verfahren zeigt – nicht der Fall ist. bb) Dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Zweck der weiteren Leistungserbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantation (LG 7.1) wird jedoch der gestellte Hilfsantrag vollständig gerecht. Die Antragsbefugnis für ein Begehren vorläufigen Rechtsschutzes folgt der Klagebefugnis der Hauptsache. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, die hier in der Hauptsache zu erheben war, zulässig, wenn die Antragstellerinnen geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Vorliegend wäre vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Der im Klageverfahren 21 K 11284/24 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtausweisung der LG 7.1 Stammzelltransplantation enthält eine die Antragstellerinnen belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit, als der Feststellungsbescheid vom 6. August 2020 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung ‑ entzogen worden ist. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerinnen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Borstedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids vom 6. August 2020 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 11284/24 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppe und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechenden Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerinnen wenden sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung einer bestimmter Leistungsgruppe verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids vom 6. August 2020. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. c)Wenn man dem nicht folgte, wäre der Eilantrag – besonders unter Berücksichtigung des erstrebten Rechtsschutzziels – nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Zuweisung zu einer allgemeinen Leistungsgruppe ab dem 1. April 2025 begehrt wird. Vgl. dazu jüngst: VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 7 L 26/25 ‑. 2.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ‑ wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11284/24 vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung J. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerinnen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. a)Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme ist ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Er liegt zudem nicht vor. Der Antragsgegner hat die für die verschiedenen Leistungsgruppen erforderlichen regionalen Planungsverfahren für die unterschiedlichen Planungsebenen (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW) durchgeführt, insbesondere für die streitgegenständliche LG 7.1. Im Bericht – Regionale Planungskonzepte ‑ LG 7.1 (BA Bl. 982), der mit Email vom 4. März 2024 (BA Bl. 988) von der Bezirksregierung L. an das MAGS gesendet wurde, heißt es u.a.: Die Leistungsgruppe 7.1 haben im Regierungsbezirk L. die o.g. Krankenhäuser beantragt. Prognostiziert wird für das Jahr 2024 ein Bedarf von 525 Fällen. Die Antragszahl lag mit 835 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf konnten nicht festgestellt werden. (…) Alle Leistungserbringer sind leistungsfähig und erfüllen die Mindestkriterien. Nach dem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.12.2022 hat jeder Leistungserbringer für die allogenen Stammzelltransplantationen eine Mindestmenge von 40 Fallzahlen ab 2025 zu leisten. Neben der allogenen ist auch die weniger aufwendige und weniger risikoreiche autologe Stammzelltransplantation Teil der Leistungsgruppe 7.1. Für eine bedarfsgerechte Versorgung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Für die Patienten, die eine allogene Stammzelltransplantation benötigen, ist es wichtig, dass diese durch eine ausreichende Anzahl an Versorgern angeboten werden. Einige Bewerber beschränken sich jedoch auf die autologe Stammzelltransplantation. Für die Kliniken, die die allogene Transplantation durchführen, ist es wichtig, dass sie entsprechend der Mindestmengenregelung des GBA eine ausreichende Fallzahl zugewiesen bekommen. (…) Bericht ‑ Regionale Planungskonzepte ‑ LG 7.1, BA Bl. 982 ff. Ausweislich der angefügten Tabelle solle das Krankenhaus der Antragstellerinnen keine Zuweisung der beantragten 70 Fälle (BA Bl. 566 f. und GA Bl. 84/Tabellenblatt 2) erhalten. Vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA Bl. 1267) an: Bezüglich der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantationen liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Im Regierungsbezirk J. sind für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Es handelt sich um eine Leistungsgruppe, die eine besondere Expertise erfordert. Bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen in Höhe von 40 Fällen berücksichtigt worden. Einige Bewerber beschränken sich jedoch auf die autologe Stammzelltransplantation. Im Sinne der Bündelung der besonderen Expertise sollen im Regierungsbezirk L. nur diejenigen Krankenhausstandorte eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantation erhalten, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen behandeln und dabei die Mindestmenge sicher erreichen. Anhörung vom 14. Juni 2024, BA Bl. 1282 f. Aus den angehängten Tabellen war ersichtlich, dass das Krankenhaus der Antragstellerinnen in der LG 7.1 hinsichtlich der beantragten 70 Fälle keine Zuweisung erhalten solle (BA Bl. 1302). Darüber hinaus war aus den Tabellen ersichtlich, in welcher Höhe die weiteren Antragsteller Zuweisungen erhalten sollten. In einer sog. zweite Anhörungsrunde hat die Antragsgegnerin die Antragstellerseite nochmals angehört (Schreiben vom 4. November 2024 (BA Bl. 1779, 1809, 1826, 1844, 1874). Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerseite bzgl. der LG 7.1 mit Schreiben vom 12. Juli 2024 (BA Bl. 1639), vom 10. August 2024 (BA Bl. 1678) und vom 18. November 2024 Gebrauch gemacht und der Auswahlentscheidung für die LG 7.1 widersprochen. Ein Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) liegt nicht vor. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung sind dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu entnehmen. Weitergehendes ist der der Entscheidung zugrundeliegendem Bericht ‑ Regionale Planungskonzepte – zur LG 7.1 zu entnehmen. b)Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Dies zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der LG 7.1 Stammzelltransplantation voraussichtlich nicht zu beanstanden. Für die LG 7.1 Stammzelltransplantation hat die Antragstellerseite einen Versorgungsauftrag von 70 Fällen beantragt (vgl. Tab., BA Bl. 566; GA Bl. 84). Der Antrag wurde mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025 abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Nichtzuweisung wie folgt begründet: Bezüglich der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantationen liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Im Regierungsbezirk J. sind für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Es handelt sich um eine Leistungsgruppe, die eine besondere Expertise erfordert. Bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen in Höhe von 40 Fällen berücksichtigt worden. Einige Bewerber beschränken sich jedoch auf die autologe Stammzelltransplantation. Im Sinne der Bündelung der besonderen Expertise sollen im Regierungsbezirk L. nur diejenigen Krankenhausstandorte eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 7.1 Stammzellentransplantation erhalten, die sowohl allogene als auch autologe Stammzellentransplantationen behandeln und dabei die Mindestmenge sicher erreichen. Sie haben 70 Fälle beantragt. Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe erklärt. Die Argumentation aus der Anhörung zur Leistungsgruppe 7.1 würde nicht überzeugen. Sie seien sich sicher, dass die Konzentration der Leistung auf Krankenhäuser, die beide Verfahren anbieten, nicht landesweit eingehalten würde, insbesondere aber auch keine Qualitätssteigerung der jeweiligen Therapieform begründet. Auch nach Auswertung der Stellungnahmen bleibe ich bei der beabsichtigten Entscheidung aus der Anhörung. Eine Vergabe an die breit aufgestellten Kliniken wird aus medizinischen Gründen für sinnvoller erachtet, um gerade auch für die autologen und allogenen Stammzelltransplantationen gleichermaßen eine flächendeckende die Versorgung sicherzustellen. Soweit vorgetragen wird, dass landesweit auch Krankenhäuser berücksichtigt worden seien, die ebenfalls nicht beide Verfahren anbieten, ist hierzu zu beachten, dass eine Auswahlentscheidung immer auf der jeweiligen Planungsebene mit Vergleich der dortigen Antragsteller zu erfolgen hat. Tatsache ist, dass gerade im Regierungsbezirk L. viele sehr leistungsstarke Antragsteller vertreten sind. Hier sind so viele Leistungsanbieter mit beiden Formen der Stammzellentransplantation vorhanden, so dass hier diese Häuser, die über einen umfassenden Leistungsbereich verfügen für die Versorgung ausreichend und bedarfsgerecht sind und gegenüber dem Antragsteller somit vorzugswürdig sind. Die hier betroffenen schwerkranken Patienten mit unterschiedlichen Indikationen profitieren von der vollumfänglichen Aufstellung und breitere Patientengruppen können an den ausgewählten Häusern behandelt werden. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung vom 18. November 2024 wurden keine weiteren Gründe genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen. In den vergangenen Jahren haben Sie zudem nur zwischen 20 und 62 Fällen erbracht und damit weniger als andere Antragsteller. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 7.1 keine Zuweisung erfolgt. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, Bl. 20-22 Für die LG 7.1 Stammzelltransplantation begegnet weder die Bedarfsermittlung (1) noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht an die Antragstellerseite zu decken (2), durchgreifenden Bedenken. (1)Für die LG 7.1 Stammzelltransplantation ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerinnen liegt im Regierungsbezirk L.. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 7.1 Stammzelltransplantation anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Bei der Fallzuordnung für die Bedarfsbestimmung und –prognose erfolgt die Abgrenzung zur Leistungsgruppe „Kinder-Hämatologie und –Onkologie – Stammzelltransplantation“ über das Alter (ab 18 Jahren). Mit Blick auf den Versorgungsauftrag ist bei diesen beiden Leistungsgruppen eine Über-/Unterschreitung der Altersgrenze im Rahmen der Transition in einem begrenzten Umfang zulässig. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 1.631 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 140, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk L. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 525 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 7.1 Stammzelltransplantation an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 3 Krankenhäusern und zulasten des Krankenhauses der Antragstellerinnen sowie 3 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung der Fallzahlen hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerinnen auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an der bisherigen Fallzahlenhöhe zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Der Antragsgegner weist zulässigerweise auf die geringen bisherigen Fallzahlen des Krankenhauses der Antragstellerinnen hin (in den vergangenen Jahren zwischen 20 und 62 Fällen). Der Einwand der Antragstellerinnen, die regionale Versorgung, insbesondere des Niederrheins, mit der spezifischen Leistungsgruppe sei damit gefährdet, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg; der Antragsgegner hat sich zutreffend bei der Zuweisung an der Planungsebene, hier also dem Regierungsbezirk, orientiert. Es stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, auch darauf abzustellen, eine qualitätsorientierte Zentrenbildung dadurch zu erreichen, Anbieter mit einem uneingeschränkten Leistungsangebot in der LG 7.1 zu bevorzugen, also eine Zuweisung von einem Leistungsangebot abhängig zu machen, das sowohl die autologe als auch die allogene Stammzelltransplantation umfasst. Dieses Auswahlkriterium ist sachorientiert darauf ausgerichtet, besondere Expertise zu fördern. Dass dieses Kriterium willkürlich gewählt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Letztlich koppelt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die regionale Betrachtung (Planebene Regierungsbezirk L.) mit der Qualitätsbetrachtung, wenn er ausführt: Tatsache ist, dass gerade im Regierungsbezirk L. viele sehr leistungsstarke Antragsteller vertreten sind. Hier sind so viele Leistungsanbieter mit beiden Formen der Stammzellentransplantation vorhanden, so dass hier diese Häuser, die über einen umfassenden Leistungsbereich verfügen, für die Versorgung ausreichend und bedarfsgerecht sind und gegenüber dem Antragsteller somit vorzugswürdig sind. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, Bl. 21 f. Der Antragsgegner hat sich u.a. gegen die Überlegung gestellt, eine wohnortnahe Versorgung – wie bei der autologen Stammzelltransplantation ‑ sei von Vorteil – und damit nicht zwingend gekoppelt an die Erbringung der allogenen Stammzelltransplantation ‑, weil eine engmaschige Vor- und Nachsorge sowie die hämato-onkologische Gesamtbetreuung erforderlich sei ‑ anders als bei einer einseitigen elektiven komplexen onkologischen Operation – und eine Vielzahl von voll-, vor- und nachstationären sowie ambulanten Aufenthalten/Terminen durchzuführen seien. Selbst wenn die Ausführungen so zutreffen, stellt sich die Entscheidung des Antragsgegners nicht als ermessensfehlerhaft dar. Es ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, aus gesundheitspolitischen Erwägungen besondere Expertise durch Konzentration medizinischer Leistungen zu fördern und dafür den Patienten auch bei hochfrequenten Behandlungen längere Wege zuzumuten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die vorgenommene Konzentration des Leistungsangebots im Bereich des Regierungsbezirk L. als bloßen „Selbstzweck“ verfolgt und im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet. Das ausgewählte Ziel der Qualitätssteigerung führt jedenfalls nicht zu einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung. Die Frage, wie der Antragsgegner eine Konzentration und Qualitätssteigerung erreicht, obliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO seiner Entscheidung. Soweit er also in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe angesichts der Stärke des vorhandenen Angebots der Vielzahl in hohem Maße leistungsfähiger Anbieter beider Behandlungsformen (autologe und allogene Stammzelltransplantation) die Möglichkeit gesehen, zur Steigerung der Behandlungsqualität eine Konzentration auf drei Häuser im Bereich des Regierungsbezirk L. vorzunehmen, ist dagegen nichts zu erinnern. Dies gilt selbst unter Betrachtung der Erreichbarkeit der berücksichtigten Versorger. Da die Auswahl der berücksichtigungsfähigen Krankenhäuser im Bereich der Planebene Regierungsbezirk erfolgt, sind naturgemäß weitere Wege als auf den Planebenen Versorgungsgebiet oder Kreisgebiet hinzunehmen. Soweit die Antragstellerinnen sich darauf berufen, ihr Haus sei in besonderem Maße geeignet, das Gebiet des Niederrheins, insbesondere die Kreise B. und D. sowie Teile des Kreises K. zu versorgen, ist dem zu entgegnen, dass das Krankenhaus der Antragstellerinnen selbst am äußersten Rand des Versorgungsgebiet 3 bzw. am Rand zum Versorgungsgebiet 4 liegt. Das zeigen – wenngleich das Gegenteil bewiesen werden soll – deutlich auch die in der Antragsschrift vom 7. März 2025, Bl. 5 und 6, präsentierten Kartenausschnitte zur Lage des Krankenhauses der Antragstellerinnen im Zentrum der Versorgungsgebiete 2, 3 und 4 damit jeweils am Rand eines jeden der drei Versorgungsgebiete – damit ebenfalls mit verhältnismäßig langer Anfahrtszeit - und in relativer Nähe zu den berücksichtigten Krankenhäusern im Stadtgebiet von C. und L. Es spricht aus regionalen Gründen nichts dagegen, insoweit – wie geschehen - auch das Versorgungsangebot zweier Krankenhäuser in Bereich C. und eines im Bereich L. einzuplanen, da die Wege von R. nach C. bzw. von R. nach L. im Vergleich zu zurückgelegten Wegstrecke aus den Kreisen B. und D. bzw. K. zu einer hinnehmbaren Verlängerung der Anfahrtszeit führen. Der Antragsgegner hat sich aus Qualitätsgründen entsprechend entschieden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Nebenbei bemerkt würde das Angebot der Antragstellerin, wie die Antragsbegründungsschrift vom 25. März 2025 versucht aufzuzeigen, nicht zu einer wesentlichen verbesserten Versorgung des nördlichen Niederrheins mit den dargestellten Vorteilen für die Patienten führen. Wie aufgezeigt liegt das Krankenhaus der Antragstellerin am südlichen Rand des nördlichen Niederrheins angrenzend an das Stadtgebiet J., in dem ein berücksichtigter Versorger liegt. Aus den Bereichen der Kreise B. und D. haben Krankenhäuser, die dann tatsächlich noch wohnortnäher wären - was die Antragstellerin an der Entscheidung des Antragsgegners bemängeln - gerade keine Zuweisungsanträge bzgl. der LG 7.1 gestellt (vgl. BA, Bl. 1302); die Bewerber für die LG 7.1 liegen in J., R., C., X. und L.. Letztlich bricht damit die in der Antragsbegründungsschrift vom 25. März 2025 niedergelegte - scheinbar für die Antragstellerinnen streitende - Argumentation in sich zusammen, wenn ausgeführt wird: Der Antragsgegner geht mit seiner Stellungnahme auf gewichtige Punkte nicht ein. Es werden insbesondere - eine objektiv erkennbare Unterversorgung im nordwestlichen Bereich des Rheinlandes, - maßgebliche Qualitätsmerkmale des in Rede stehenden Krankenhauses, - und erkennbare negative Folgen für eine Patientenversorgung bei einem etwaigen Wegfall des Krankenhauses nicht gewürdigt. (…) Der Niederrhein bleibt vollständig unversorgt, mithin wird hier nur die Metropolenregion Rhein/Ruhr überversorgt, der nördlich angrenzende Raum aber unterversorgt. Damit zugleich das bei der Standortwahl zu beachtende Kriterium der Erreichbarkeit verletzt, ebenso werden Auswahlmöglichkeiten ausgeschlossen und stattdessen namentlich in C. regionale Mehrfachvorhaltungen begründet. Damit wird in jedem Punkt das Gegenteil von den Planvorgaben erreicht. Deswegen hat das VG Gelsenkirchen wegen eines vergleichbaren Effektes der Mehrfachvorhaltung in Metropolen auf Kosten der Unterversorgung im ländlichen Raum zutreffend einem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Zudem werden die Kriterien der Erreichbarkeit, Auswahlmöglichkeit und Mehrfachvorhaltungen im Rahmen der Bescheidung wie auch des Anhörungsverfahrens – soweit ersichtlich – nicht einmal reflektiert. Die gebotene Ausübung eines Auswahlermessens unterbleibt damit völlig. Hieran ändert auch das jetzige Vorbringen des Antragsgegners nichts, schon weil es sich mit diesem zentralen Defizit nicht oder jedenfalls nicht auseinandersetzt, wie auch der hier zu beobachtende Ausfall eines Auswahlermessens per Kriterienmissachtung ohnehin nicht geheilt werden könnte. Antragsbegründungsschrift vom 25. März 2025 Der Antragsgegner verkennt die räumliche Bedarfsabdeckung nicht, wenn alle Leistungen der LG 7.1 auf drei Häuser in J. und C. konzentriert werden, während der Rest des Planungsgebiet – wie die Antragstellerinnen darstellen ‑ keine Versorgung in zumutbarer Entfernung erhalte. Denn der Antragsgegner kann eine entsprechende Zuweisung nur vornehmen, wenn entsprechende Kandidaten im Planungsverfahren ihr Angebot zur Auswahl stellen. Das ist gerade für die Kreise B. und D. nicht geschehen. Aus diesem Defizit können die Antragstellerinnen zudem nichts für sich herleiten, da ihr Krankenhaus lediglich die autologe Stammzelltherapie erbringt und nicht ersichtlich ist, dass beabsichtigt ist, dieses Angebot um die allogene Stammzelltherapie zu erweitern, mithin das Krankenhaus der Antragstellerinnen wegen der Orientierung des Antragsgegners an der umfassenden Erbringung der Leistungsgruppe für eine Zuweisung rechtsfehlerfrei nicht ausgewählt worden ist. Anderes könnte sich aus der Argumentation des Antragsgegners (vgl. nur BA, Bl. 984) allenfalls dann ergeben, wenn das Krankenhaus der Antragstellerinnen sein Leistungsangebot um die allogene Stammzelltherapie erweitern würde. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 7.1 Stammzelltherapie, KHP 2022, S. 141, zwingend erforderlich wäre. (2)Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten, so überwiegt nach den oben dargestellten Grundsätzen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil das Krankenhaus der Antragstellerinnen in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für den hier streitgegenständlichen Bereich hatte. Insoweit gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht grundsätzlich erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei müssen die Antragstellerinnen auch hinnehmen, dass ihr Krankenhaus (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20. Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, eine Begrenzung der Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität vorzunehmen (vgl. nur KHP 2022, S. 57), muss das Interesse der Antragstellerinnen an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – den Antragstellerinnen nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt der Planposition ihres Krankenhauses zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 4.Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens) in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG J., Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 – (je Fachabteilung Ansatz von 50.000 €), analog Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf ) unter Ansatz von 50.000 € für die begehrte Leistungsgruppe. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht J. (Bastionstraße 39, 40213 J. oder Postfach 20 08 60, 40105 J.) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht J. (Bastionstraße 39, 40213 J. oder Postfach 20 08 60, 40105 J.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.