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Urteil

14 K 2397/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0506.14K2397.23.00
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Leitsätze

Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen ist lediglich das Verliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich. Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen ist lediglich das Verliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich. Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der Kläger ist Halter eines am 16. Juni 2014 geborenen Hundes der Rasse Labrador-Mix mit dem Namen „E.“. Bei dem Hund des Klägers handelt es sich um einen großen Hund i.S.d. § 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Unter dem 28. Oktober 2024 zeigte der Kläger der Beklagten die Haltung seines Hundes „E.“ an. Am 29. November 2022 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Vorfall vom 25. November 2022. Im Rahmen einer schriftlichen Meldung schilderte der Zeuge B., es sei an diesem Tag gegen 19 Uhr zu einem Zusammentreffen seines Hundes (Dalmatiner-Mix) mit dem Hund des Klägers gekommen. Die Meldung führt u.a. wörtlich aus: „Unmittelbar nachdem ich die Straße betrat (3 m vor der Haustüre) stürmte der Hund meiner Nachbarin … aus einer Distanz von ca. 25 m auf meinen Hund zu und attackierte diesen sofort. … Durch Fußtritte versuchte ich den Hund der Nachbarin abzuwehren, doch er ließ nicht von meinem Hund ab. Nach einigen Momenten kam die Nachbarin (W.) angelaufen. Nach mehreren Versuchen ihren Hund abzurufen und ihren Hund am Halsband zugreifen gelang es ihr den Hund festzuhalten und die Beißerei zu beenden. … Ich ging dann geschockt zurück in meine Wohnung. Meine Partnerin stellte dann fest, dass mein Hund hinten links humpelte und auch an der Pfote blutete.“ Aus Anlass dieses Vorfalls hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nach dem Landeshundegesetz NRW an. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 in der Form Stellung, dass die Zeugin W. den Hergang aus ihrer Sicht schilderte, da er selbst bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Frau W. führte aus, dass sie an dem Abend mit ihren beiden angeleinten Hunden von einem Abendspaziergang zurückgekommen sei und sie vor der Tür abgeleint habe. In dem Moment habe sie wahrgenommen, dass der Nachbar, Herr B., mit seinem angeleinten Hund „Q.“ auf der Höhe der Hausnummer 31 gestanden habe. Wörtlich: „Ich wurde panisch und rief „E.“ bei seinem Namen, der daraufhin auf Herrn B. und seinen Hund zurannte. Dies geschah ohne Bellen, Knurren etc. Ich rannte dorthin und griff „E.“ am Halsband, dies geschah innerhalb weniger Sekunden. Ich erkannte, dass „E.“ versucht hatte, an den anderen Hund heranzukommen, von Herrn B. jedoch durch Blockieren mit dem Bein und um die eigene Achse drehen davon abgehalten wurde. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beißtätigkeit unseres Hundes erkennen. Als ich „E.“ am Halsband gepackt hatte, ging ich mit diesem ein Stück auf die Seite und entschuldigte mich mehrfachst für dieses Ereignis bei Herrn B., welcher darauf antwortete „Kein Problem“. Ich bat (Herrn B.), sich „Q.“ sicherheitshalber anzuschauen, ob er Verletzungen habe. Er schaute sich seinen Hund an und meinte dann, dass er nichts erkennen könne. Ich bat Herrn B. sich aus Versicherungsgründen bei uns zu melden, falls doch etwas passiert sein sollte, was er vielleicht im Dunkeln nicht erkennen konnte. Herr P., der anschließend auf die Straße kam, fragte was passiert sei und entschuldigte sich ebenfalls und bestand darauf, dass Herr B. sich „Q.“ nochmals anschauen sollte. Auch hier gab Herr B. an, nicht sehen zu können. … Bis heute kam weder Herr B. noch seine Lebensgefährtin auf uns zu und berichteten von irgendwelchen Wunden.“ Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, seinen Hund „E.“ einem Verhaltenstest durch ein Veterinäramt zu unterziehen (Ziffer 6), ihn ab sofort außerhalb des befriedeten Besitztums angeleint an einer reißfesten, nicht länger als 150 cm langen Leine zu führen (Ziffer 1), den Hund nicht mehr mit einem anderen Hund zusammen auszuführen (Ziffer 2), sämtliche Personen, die den Hund ausführen von dem Kläger entsprechend der Anordnungen einzuweisen (Ziffer 3) , dafür Sorge zu tragen, dass der Hund das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlässt (Ziffer 4) und der Beklagten anzuzeigen, wenn sich der Haltungsort des Hundes ändert (Ziffer 5). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-5 an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannten Regelungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Januar 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht (18 K 454/23) und beantragte am 8. März 2023 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18 L 605/23). Das Gericht wies darauf hin, dass die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 sich vor dem Hintergrund als unverhältnismäßig erweise, dass die Ziffern 1-5 der Ordnungsverfügung eine dauerhafte Geltung hätten und nicht nur bis zu einer Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt gelten sollen. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2023 die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 auf und erließ mit demselben Bescheid eine neue Ordnungsverfügung. Diese enthält zusätzlich als Ziffer 7 folgende Anordnung: „Die Anordnungen von Punkt 1, 2, 3 und 5 bleiben so lange aufrechterhalten, bis diese zeitnah nach Eingang und Wertung einer fachlichen Stellungnahme des Veterinäramtes zum Wesenstest des Hundes aufgehoben oder bestätigt werden.“ Der Kläger hat am 6. April 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Die tatsächlichen Feststellungen in der Ordnungsverfügung seien unrichtig und entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus der Stellungnahme des Klägers, bzw. seiner Lebensgefährtin vom 5. Dezember 2022 gehe hervor, dass keinerlei Beißvorfall zu verzeichnen gewesen sei. Auch seien Verletzungen an dem Hund des Nachbarn weder von dem Kläger noch von seiner Lebensgefährtin noch von dem Nachbarn festgestellt worden. Auch hätten sich weder an dem Vorfallstag noch zu einem späteren Zeitpunkt die Nachbarn bei dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin gemeldet, um irgendwelche Verletzungen anzuzeigen. Eine Vorführung des Hundes zum Wesenstest werde daher nicht erfolgen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 22. März 2023 in der Fassung des Schriftsatzes vom 30. August 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Ausführungen des Klägers nicht dazu geeignet seien, die Klage zu begründen. Es bestehe kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Herrn B. infrage zu stellen. Die Schilderung des Angriffs sei in sich geschlossen, detailliert und im Ganzen glaubhaft. Auch wenn dem Kläger keine Verletzungen des angegriffenen Tieres seitens des Halters mitgeteilt worden seien, sei von einem Angriff des Hundes „E.“ auszugehen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 8. August 2024 den Kläger darauf hingewiesen, dass es in seinem eigenen Interesse liege, seinen Hund alsbald zur Verhaltensprüfung vorzuführen. Die Beklagte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Ordnungsverfügung keine Frist zur Vorführung des Hundes vorgesehen sei. Daraufhin hat die Beklagte die Zwangsgeldandrohung mit Schriftsatz vom 30. August 2024 aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben hat. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu dem Vorfall vom 25. November 2022 mit dem Hund „E.“ des Klägers durch Vernehmung des Zeugen B. und der Zeugin W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 18 K 454/23 und 18 L 605/23 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der noch streitige Teil der Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt, der vorläufige Leinenzwang sowie die vorläufige Anordnung der ausbruchssicheren Unterbringung finden ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Maßnahmen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört. Die Maßnahmen sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen, die weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen können, z.B. die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 9; Haurand, Kommentar zum LHundG NRW, 8. Aufl. 2021, S. 164 ff. (§ 12, Ziffer 2). Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen ist dabei (lediglich) das Vorliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/04 -, juris, Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2017 - 20 K 5773/16 -, juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2019 – 18 K 16023/17. Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, Haurand, Kommentar zum LHundG NRW, 8. Aufl. 2021, S. 72 (§ 3 Ziffer 4.1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf der Grundlage der von der Beklagten eingeholten Zeugenaussagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Hund des Klägers einen anderen Hund angegriffen und verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Der Sachverhalt rechtfertigt mindestens einen entsprechenden Gefahrenverdacht. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Schilderung des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen B.. Er hat erklärt, dass sein Hund „Q.“ von dem Hund „E.“ des Klägers angegriffen und an der Pfote verletzt worden sei, wobei er die Verletzung zunächst aufgrund der Dunkelheit auf der Straße und der Rauferei nicht bemerkt habe und nicht genau habe lokalisieren können. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge war in der Lage, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt nachvollziehbar und detailliert wiederzugeben. Zwar hat er die Bissverletzung weder durch eine Fotodokumentation noch durch eine etwaige Tierarztrechnung belegt. Zum einen hat der Zeuge dies indes glaubhaft geschildert und insbesondere ausgeführt, aus welchem Grund er keinen Tierarzt aufgesucht hat. Zum anderen sind die Anforderungen angesichts der hier in Rede stehenden Maßnahme des bloßen Gefahrerforschungseingriffs an den Grad der Überzeugung von der bestehenden Gefahr geringer als bei weitergehenden Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz, so dass nach den obenstehenden Grundsätzen ein glaubhafter Vortrag von glaubwürdigen Zeugen ausreicht. Dieser liegt hier nach Überzeugung des Gerichts vor. Diesen schlüssigen Schilderungen des Zeugen B. hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengebracht. Er hat maßgeblich schlicht bestritten, dass es auf diese Weise zu dem Vorfall gekommen sei. Soweit die Zeugin W. bekundet hat, dass „E.“ nicht an „Q.“ herangekommen sei, sondern nur an ihm „geschnüffelt“ habe und vor allem weder geknurrt noch gebellt habe, ist dies vor dem Hintergrund schwer nachvollziehbar, als dass sie gleichzeitig geschildert hat, dass sie sich „mehrfachst für dieses Ereignis entschuldigt“ habe. Dass dies lediglich aus Respekt und um einer guten Nachbarschaft willen erfolgt ist, nimmt das Gericht ihr nicht ab und folgt den widerspruchsfreien und konsistenten Aussagen des Zeugen B.. Ist damit davon auszugehen, dass jedenfalls ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass der Hund des Klägers einen anderen Hund durch einen Biss verletzt hat ohne selbst angegriffen worden zu sein, so rechtfertigt dies die Begutachtung, ob es sich bei dem Hund des Klägers tatsächlich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW handelt. Die angeordneten Maßnahmen sind auch mit Blick auf die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Ordnungsverfügung insbesondere zum Ausdruck gebracht, sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst zu sein. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch als verhältnismäßig. Die Beklagte hat in ihrer Ordnungsverfügung deutlich gemacht, dass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen (ausbruchssichere Unterbringung, Einzelführung und Leinenzwang) nur vorläufig bis zur Untersuchung des Hundes durch das Veterinäramt gelten sollen. Angesichts der vorgenannten Umstände ist es dem Kläger zuzumuten, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen zunächst zu beachten. Er hat es selbst in der Hand, die sich hieraus für seinen Hund und ihn ergebenden Belastungen gering zu halten, indem er seinen Hund möglichst bald dem Veterinäramt vorstellt. Je nachdem, wie das Ergebnis ausfällt, werden die getroffenen Anordnungen - wie die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung in Aussicht stellt - dann ganz oder teilweise wieder aufgehoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühr in Höhe von 90,00 Euro sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung, die einheitlich ergeht, folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dem entspricht es nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die gesamten Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da der Beklagte hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung die Ordnungsverfügung nur zu einem geringen Teil aufgehoben hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.090,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Die Höhe des Gebührenbescheides war entsprechend hinzuzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.