Beschluss
5 B 2488/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
17mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und/oder unverhältnismäßig ist; ist dies nicht der Fall, bleibt der Sofortvollzug bestehen.
• Leinen- und Maulkorbpflicht sind nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr durch Hunde, auch wenn diese nicht als ‚gefährliche Hunde‘ im Sinne des § 3 LHundG NRW eingestuft sind.
• Gefahrenverdacht genügt im Eilverfahren, um präventive Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbpflicht zu rechtfertigen; weniger einschneidende Mittel müssen ersichtlich sein, sonst sind kumulative Maßnahmen verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Sofortige Anordnung von Leinen- und Maulkorbpflicht nicht offensichtlich rechtswidrig • Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und/oder unverhältnismäßig ist; ist dies nicht der Fall, bleibt der Sofortvollzug bestehen. • Leinen- und Maulkorbpflicht sind nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr durch Hunde, auch wenn diese nicht als ‚gefährliche Hunde‘ im Sinne des § 3 LHundG NRW eingestuft sind. • Gefahrenverdacht genügt im Eilverfahren, um präventive Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbpflicht zu rechtfertigen; weniger einschneidende Mittel müssen ersichtlich sein, sonst sind kumulative Maßnahmen verhältnismäßig. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.10.2004, die für seine Hunde G. und X. Leinen- und Maulkorbpflicht anordnet. Anlass waren mehrere Vorfälle, in denen G. anderen Hunden erhebliche Bissverletzungen zugefügt hat und zuletzt auch ein Mensch zu Schaden kam; an zwei Vorfällen war auch X. beteiligt. Der Antragsteller bestreitet die Schuld einzelner Beteiligter nicht, macht aber geltend, andere Hundehalter seien verantwortlich gewesen. Die Behörde ordnete präventive Maßnahmen an, die der Antragsteller mit dem Ziel angegriffen hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage und Zweck: Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die Behörde notwendige Anordnungen treffen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren; § 2 Abs. 1 LHundG NRW verpflichtet zur gefahrfreien Haltung und Beaufsichtigung von Hunden. Das Gesetz richtet sich nicht nur gegen als gefährlich eingestufte Hunde (§ 3), sondern umfassend auf Gefahrenabwehr. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Es ist nur eine vorläufige Prüfung möglich; die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr spricht der derzeitige Erkenntnisstand für ihre Rechtmäßigkeit. • Gefahrenverdacht reicht aus: Die geschilderten Vorfälle begründen hinreichenden Verdacht, dass von G. und X. eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, also besteht ein legitimes öffentliches Interesse an sofortiger Gefahrenabwehr. • Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit: Die angeordnete kumulative Kombination von Leinen- und Maulkorbpflicht ist angemessen. Die Maulkorbpflicht schützt vor Bissverletzungen, die Leinenpflicht berücksichtigt das Gewicht (ca. 35 kg) und das Risiko durch Anspringen; weniger einschneidende Mittel sind nicht erkennbar. • Ordnungspflicht des Antragstellers: Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller Mithalter von X. ist bzw. jedenfalls die tatsächliche Gewalt beim Ausführen hat; damit trifft ihn nach § 18 Abs. 2 OBG eine Ordnungsverpflichtung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht befunden, dass die Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht im Eilverfahren gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig ist. Es besteht ein hinreichender Gefahrenverdacht aufgrund mehrfacher Vorfälle mit Bissverletzungen und einem Personenbefund, sodass die präventiven Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.