Beschluss
21 L 1307/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0508.21L1307.25.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 16. Januar 2025 erhobenen Klage wird angeordnet, soweit der Bescheid vom 16. Dezember 2024 den Feststellungsbescheid vom 3. April 2020 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 23. April 2024 im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung und Abrechnung medizinisch-pflegerischer Leistungen, die nunmehr der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zuzuordnen sind, ersetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 16. Januar 2025 erhobenen Klage wird angeordnet, soweit der Bescheid vom 16. Dezember 2024 den Feststellungsbescheid vom 3. April 2020 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 23. April 2024 im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung und Abrechnung medizinisch-pflegerischer Leistungen, die nunmehr der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zuzuordnen sind, ersetzt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Trägerin der in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommenen U.-N.-Hospitals in P. und beansprucht für dieses Haus die Ausweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe (LG) 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) des Krankenhausplans NRW 2022 (KHP 2022). Im April 2022 veröffentlichte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) den Krankenhausplans NRW 2022 (KHP 2022). Die Planung erfolgt entsprechend § 12 Abs. 3 KHGG NRW nunmehr auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (Satz 1). Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet (Satz 2). Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (Satz 3). Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab (Satz 4). Spezifische Leistungsgruppen richten sich nach den Operationen- und Prozedurenschlüsseln nach § 301 SGB V, der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems der Weltgesundheitsorganisation oder anderen geeigneten Merkmalen (Satz 5). Tiefe Rektumeingriffe sind in der LG 16.5 erfasst. Planungsebene ist der Regierungsbezirk. Regelungen zur LG 16.5 finden sich im KHP 2022, S. 196 ff. Zur Umsetzung des KHP 2022 wurden am 17. Oktober 2022 erstmals alle Krankenhaus- und Kostenträger zur Aufnahme von Verhandlungen über regionale Planungskonzepte für alle Regionen und sämtliche Leistungsbereiche und –gruppen aufgefordert. Die Antragstellerin bekundete u.a. ein Interesse an der Zuweisung der streitgegenständlichen LG 16.5 mit 20 Fällen (GA, Bl. 55). Die Kostenträger votierten für eine Zuweisung von 20 Fällen (BA 1, Bl. 194). Mit der Übermittlung der Voten der Kostenträger ging die Verfahrensführung auf die Bezirksregierung über. Die Bezirksregierung votierte zunächst ebenfalls für eine Zuweisung von 20 Fällen an die Antragstellerin. Gegenüber dem MAGS berichtete die Bezirksregierung X. nach Abschluss der regionalen Planungsverfahren in Bezug auf das Krankenhaus der Antragstellerin und die hier im Streit stehende LG 16.5 wie folgt: „IV. Bewertung Planungskonzept Die Leistungsgruppe 16.5 haben im Regierungsbezirk Düsseldorf die o.g. 56 Krankenhäuser beantragt. Prognostiziert wird für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.070 Fällen. Die Antragszahl lag mit 1.665 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf konnten nicht festgestellt werden. Das regionale Planungsverfahren mit den Kostenträgern wurde von 40 Kliniken im Konsens beendet, davon 9 Krankenhäuser trotz Nicht-Erteilung des Versorgungsauftrages. 11 Kliniken beendeten das regionale Planungsverfahren mit den Kostenträgern aufgrund der Nicht-Erteilung des Versorgungsauftrages im Dissens, 6 Kliniken aufgrund einer zu geringen Fallzahlzuweisung. Die Kostenträger verteilten in ihrem Votum mit 1.088 Fällen 18 Fälle mehr als den prognostizierten Bedarf. In meinem Votum weiche ich von dem Verhandlungsergebnis der Kostenträger ab. V. Ausführliche Darlegung der Ermessensentscheidung […] Das U.-N.-Hospital P. erfüllt sieben Auswahlkriterien und erbringt durchschnittlich 16 Fälle pro Jahr (2019: 14, 2020: 22, 2021: 13, 2022: 17). Es wurden 20 Fälle beantragt und von den Kassen zugeteilt. Anhaltspunkte von dem geeinten Ergebnis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Daher schließe ich mich dem Votum der Kostenträger an und votiere dafür, dem U.-N.-Hospital P. 20 Fälle zuzuweisen“, BA, 1, Bl. 353 ff. Das MAGS hörte die Krankenhäuser mit Schreiben vom 14. Juni 2024 zu den beabsichtigten Zuweisungen der LG 16.5 an: „16.5 – Tiefe Rektumeingriffe Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen ist auch hier für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfügt. Vor diesem Hintergrund strebt das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden soll. Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks X. bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbringen. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt“, BA 2 und 3, S. 768 ff. Das MAGS teilte entgegen dem Votum der Kostenträger und der Bezirksregierung in ihrem Bericht die beabsichtigte Nichtberücksichtigung der Antragstellerin und weitere vorläufige Zuteilungsentscheidungen mit (BA 3, Bl. 816). Die Antragstellerin nahm zum Inhalt des Anhörungsschreibens mit Schreiben vom 9. August 2024 Stellung. Dabei erklärte sie hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.5: „Bis 2022 waren wir an diesem Standort als interdisziplinäres onkologisches Zentrum zertifiziert. Diese Zertifizierung wurde durch organspezifische Zertifizierungen ersetzt, die wir entsprechend initiiert haben. Die Zertifizierung zum Darmzentrum wird in diesem Jahr angestrebt. Die entsprechenden Anträge befinden sich in der Prüfung. Die von der G-BA angedachte Mindestmengen von 30 Rektumkarzinomen pro Jahr werden wir erreichen. Daher ist die Fortführung der Rektumchirurgie für uns und unsere Patienten von existenzieller Bedeutung. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 109 Operationen an Kolon- und Rektumkarzinomen durchgeführt. Diese Zahl unterstreicht die umfangreiche Erfahrung und Expertise unseres Teams in der Behandlung von Darmkrebs und spiegelt unser kontinuierliches Engagement für die hochwertige Versorgung unserer Patientinnen und Patienten wider“, BA 3, Bl. 967 f. Mit Erlass vom 27. November 2024 wies das MAGS die Bezirksregierung X. an, das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit der LG 16.5 in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen und begründete dies wie folgt: „16.5 Tiefe Rektumeingriffe Es besteht Dissens hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe. Der Standort führt in seiner Stellungnahme aus, dass bis 2022 ein zertifiziertes interdisziplinäres onkologisches Zentrum bestanden habe, die Zertifizierung als Darmzentrum werde in diesem Jahr angestrebt. Die Fortführung der Rektumchirurgie sei von existenzieller Bedeutung. Es werden keine Gründe vorgetragen, die zu einer von meiner Anhörung abweichenden Einschätzung führen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde entsprechend im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen zugunsten leistungsstärkerer Standorte getroffen. Die vom Standort erbrachten Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe lagen in allen Bezugsjahren unter 20 Fällen. Auch aus einer angestrebten Zertifizierung kann kein Anspruch auf einen Versorgungsauftrag abgeleitet werden, zumal eine Zertifizierung mit Stand 26. November 2024 nicht ersichtlich ist. Tatsache ist zudem, dass gerade im Regierungsbezirk X. viele sehr leistungsstarke Antragsteller vertreten sind, sodass mit Blick auf die angedachte Konzentration die berücksichtigten Anbieter weit mehr als 20 Fälle erbringen sollen. Darüber hinaus hat sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung gerade dagegen ausgesprochen, Zertifikate als regelmäßiges Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Somit kann erst recht die angestrebte Zertifizierung nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich sein. Zwar nur mittelbar mit der Krankenhausplanung verbunden, jedoch auch nicht unwesentlich zu erwähnen ist die Tatsache, dass dem Ministerium bekannten Plänen zur Folge für Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds die Abteilung Chirurgie vollständig aus dem U.-N.-Hospital in P. an das St. Y.-Hospital in Z. konzentriert werden soll. Inwieweit die Leistungsgruppe 16.5 von der Verlagerung betroffen ist und ob am künftigen Standort ebenfalls sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden, kann zum aktuellen Zeitpunkt zudem nicht beantwortet werden. Insoweit bleibe ich bei meinem bisherigen Votum“, BA 3, S.1047 ff. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung den Feststellungsbescheid vom 3. April 2020 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 23. April 2024 und lehnte unter anderem den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für die LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) ab. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte sie in Ergänzung zu den Ausführungen in den Anhörungsschreiben aus: „16.5 Tiefe Rektumeingriffe Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen ist auch hier für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfügt. Vor diesem Hintergrund strebt das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden soll. Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks X. bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbringen. Der prognostizierte Bedarf wird unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Sie haben 20 Fälle beantragt. Sie erklärten Dissens hinsichtlich der beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe. Sie führen in Ihrer Stellungnahme aus, dass bis 2022 ein zertifiziertes interdisziplinäres onkologisches Zentrum bestanden habe, die Zertifizierung als Darmzentrum werde in diesem Jahr angestrebt. Die Fortführung der Rektumchirurgie sei von existenzieller Bedeutung. Die vorgetragenen Gründe führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde entsprechend im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen zugunsten leistungsstärkerer Standorte getroffen. Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe lagen in allen Bezugsjahren unter 20 Fällen. Auch aus einer angestrebten Zertifizierung kann kein Anspruch auf einen Versorgungsauftrag abgeleitet werden, zumal eine Zertifizierung mit Stand 26. November 2024 nicht ersichtlich ist. Tatsache ist zudem, dass gerade im Regierungsbezirk X. viele sehr leistungsstarke Antragsteller vertreten sind, sodass mit Blick auf die angedachte Konzentration die berücksichtigten Anbieter weit mehr als 20 Fälle erbringen sollen. Darüber hinaus hat sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung gerade dagegen ausgesprochen, Zertifikate als regelmäßiges Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Somit kann erst recht die angestrebte Zertifizierung nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich sein. Ich weise Ihnen die Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe nicht zu“, BA 3, S. 1091 f. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 16. Januar 2025 Klage erhoben. Am 7. April 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsgegner habe nicht die leistungsstärksten Anbieter ausgewählt. Die Antragstellerin sei leistungsstärker als das Marienhospital S.. Dieses habe in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich 14 Fälle pro Jahr erbracht, das Krankenhaus der Antragstellerin durchschnittlich 16 Fälle pro Jahr. Es habe durchschnittlich mehr Fallzahlen erbracht und beide verfügten über sieben Auswahlkriterien. Tatsächlich erfülle die Antragstellerin über acht Auswahlkriterien. Da der Antragsgegner die Strahlentherapie in Kooperation unstreitig stelle, sogar neun. Auch das Evangelisches Klinikum Niederrhein Q. sei nicht leistungsfähiger. Es habe in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich 16 Fälle erbracht, es erfülle sieben Auswahlkriterien. Es sei nicht erkennbar, warum das St. X.-Hospital B. leistungsstärker sei. Es habe in den Bezugsjahren zwischen 13 und 22 Leistungen erbracht. Dies entspreche exakt den Fallzahlen der Antragstellerin. Auch das Städtische Klinikum A. und das Evangelische Klinikum X. hätten weniger Fallzahlen erbracht. Hinsichtlich des Jahres 2023 habe die Antragstellerin jedenfalls mehr Fallzahlen erbracht als das EVK Q. und das L.-Hospital T.. Die beantragten Fallzahlen seien darüber hinaus kein maßgebliches Auswahlkriterium. Es würde bereits Denkgesetzen widersprechen, wenn man annähme, derjenige, der die höchste Fallzahl beantrage, sei der Beste. Dementsprechend sei die beantragte Fallzahl nach den Vorgaben des Krankenhausplans 2022 auch kein Auswahlkriterium. Der Sachverhalt sei unzutreffend ermittelt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides führe Folgendes aus: „Die vom Standort erbrachten Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe lagen in allen Bezugsjahren unter 20 Fällen.“ Dies sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe im Jahr 2020 insgesamt 22 Fälle der LG 16.5 erbracht. Der Antragsgegner habe sachfremde Erwägungen berücksichtigt. In der Weisung des Ministeriums an die Bezirksregierung zum Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides äußere sich das Ministerium zu Planungen der Antragstellerin, Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds zu beantragen und die Chirurgien ihrer verschiedenen Häuser künftig - nach Fertigstellung der Baumaßnahmen in einigen Jahren und im Fall der Anhörung - an einem Standort zu konzentrieren. Diese vom Ministerium als wesentlich erachteten Umstände stellten allerdings im Rahmen der Planung auf der Grundlage des Krankenhausplanes 2022 sachfremde Erwägungen dar. Das Ministerium habe selbst eingeräumt, dass die mit der beantragten Förderung und dann evtl. stattfindenden Strukturierungen einhergehenden Fragen „zum aktuellen Zeitpunkt zudem nicht beantworten“ könne. Es sei rechtswidrig, mögliche, aber zum Entscheidungszeitpunkt unbekannte zukünftige Entwicklungen als „nicht unwesentlich“ zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe mit Datum vom 3. September 2024 und in ergänzter Fassung vom 25. November 2024 einen Antrag auf Förderung von Mitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds gestellt. Als Datum der Fertigstellung und Beendigung dieses Vorhabens sei in dem Antrag der 8. März 2028 angegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Maßnahme, die erst ab März 2028 Versorgungsrelevanz erlange, für die Zuweisung von Leistungsgruppen ab dem 1. April 2025 relevant sein solle. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 420/25 gegen den Bescheid der Bezirksregierung X. vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) bezieht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dabei sei es nicht entscheidend, dass die Antragstellerin über eine Strahlentherapie am Standort verfüge. Dies werde unstreitig gestellt. Der in der Leistungsgruppe 16.5 bestehende Bedarf könne vollständig durch leistungsfähigere Häuser gedeckt werden, die Antragstellerin setze sich insoweit nicht als „am besten“ durch. Zu den Fallzahlen führt der Antragsgegner aus, das Krankenhaus der Antragstellerin habe für die Jahre 2019 bis 2022 folgende Fallzahlen erbracht: 14, 22, 13 und 17. Die Antragstellerin erbringe damit über den Vier-Jahreszeitraum insgesamt 66 Fälle in der streitgegenständlichen Leistungsgruppe. Das Evangelische Krankenhaus Q. erbringe über den gleichen Zeitraum insgesamt 65 Fälle. Das L.-Hospital S. könne in der Leistungsgruppe 16.5 zwischen 2019 und 2022 insgesamt 56 Fälle vorweisen und das St. X.-Hospital B. 69 Fälle. In Hinblick auf die Fallzahlen unterschieden sich die Krankenhäuser daher nicht wesentlich. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, habe der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung und den damit einhergehenden Konzentrationserwägungen neben anderen Erwägungen vor diesem Hintergrund auch die Größenordnung der von den Krankenhäusern jeweils beantragten Fallzahlen ins Auge fassen und diese jedenfalls als ein Indiz der Leistungsbereitschaft der Krankenhäuser berücksichtigen dürfen, wenngleich dies nicht ausdrücklich als Auswahlkriterium im Krankenhausplan NRW 2022 aufgeführt sei und eine strenge Bindung an die Interessenbekundung insoweit nicht anzunehmen sei. Die im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien seien nicht abschließend. Die Antragstellerin habe für das streitgegenständliche Krankenhaus eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 mit lediglich 20 Fällen beantragt. Das Evangelische Krankenhaus Q. habe 40 Fälle, das Marienhospital T. 30 Fälle, und das St. X.-Hospital B. 35 Fälle beantragt. Im Regierungsbezirks X. habe der Antragsgegner daher – mit Ausnahme des Rheinland Klinikums Lukaskrankenhaus W. aufgrund der positiven Fallzahlentwicklung bis hin zu 31 Fällen in 2023 – in der Leistungsgruppe 16.5 im Ergebnis nur Anbieter berücksichtigt, die 25 oder mehr Fälle beantragt hätten und nicht weniger Fälle zugewiesen. Insoweit sei es im Ausgangspunkt folgerichtig, dass der Antragsgegner mit Blick auf einen beantragten Versorgungsauftrag von lediglich 20 Fällen die insoweit sehr niedrige beantragte Fallzahlhöhe in die Auswahlentscheidung zur Zuweisung mit einbezogen habe. Gegen die Antragstellerin im Auswahlverfahren habe zugleich gesprochen, dass diese dem Antragsgegner mitgeteilt habe, die Abteilung Chirurgie vom beantragenden Standort weg, am St. Y. Hospital in Z. konzentrieren zu wollen. Die Chirurgie sei ein Mindestkriterium für die LG 16.5, bei einer Verlagerung der Abteilung vom beantragenden Standort weg, sei die Leistungserbringung in der LG 16.5 daher unmittelbar gefährdet. Es sei daher mindestens vertretbar, diese Erwägung in die Auswahlentscheidung einzustellen und auch insoweit darauf zu schließen, dass die Antragstellerin sich in der erforderlichen Auswahl im Vergleich mit den konkurrierenden Krankenhäusern nicht durchsetzen könne. Dabei handele es sich um eine zulässige Erwägung im Rahmen der Auswahlentscheidung. Eine sachfremde Erwägung liege darin nicht. Zweck des KHGG NRW sei eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung. Dies setze voraus, dass die Krankenhäuser, denen ein Versorgungsauftrag zugewiesen worden sei, auch in der Lage seien diesen mindestens bis zu einer neuen Krankenhausplanung zu erbringen. Bezogen auf die Antragstellerin gehörten daher zur für die Auswahlentscheidung relevanten Tatsachengrundlage auch die Pläne der Antragstellerin, die Abteilung Chirurgie zu verlagern. Zwar stammten diese Planung aus einem laufenden Bewilligungsverfahren, welches unabhängig von der Krankenhausplanung stattfinde. Eine standortscharfe Zuweisung eines Versorgungsauftrags müsse jedoch zur Fördermaßnahme passen, andernfalls riskiere der Träger den Widerruf der bewilligten Förderung. Seine Kenntnis von dieser geplanten Verlagerung habe der Antragsgegner nicht einfach ausblenden und auch insoweit in die Auswahlentscheidung einstellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners im Verfahren 21 K 420/25 Bezug genommen. II. Der Antrag, über die die Kammer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat Erfolg; er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) zulässig. a. Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 420/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024, 24.03.01.01-154 03 25 in Bezug auf die Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) insoweit enthält, als ihr die bisherige Ausweisung mit vorangegangenem Feststellungsbescheid vom 3. April 2020 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 23. April 2024 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung – entzogen worden ist. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Befugnis zur Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 420/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan –, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan –. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: „Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG)“. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid vom 3. April 2020 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 23. April 2024. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt – wie ausgeführt – hier aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche – Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner im angegriffenen Feststellungsbescheid aus. Denn Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppen bislang erbracht haben, konnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen sind von der Übergangsregelung bis zum 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gilt ab dem 1. April 2025. Bis dahin gilt der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 konnte das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. b.Das Rechtsschutzbedürfnis ist – auch mit Blick darauf, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst am 7. April 2025, also nach Ablauf der Übergangsregelung vom 31. März 2025, gestellt worden ist – nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin am 16. Januar 2025 fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 16. Dezember 2024 bekanntgegebenen Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 Klage erhoben. Ein für das Klageverfahren grundsätzlich notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage – wie hier in der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 424/25 vom 16. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung X. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, Anwendung findet, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern erstmalig vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Dies ist nicht der Fall. Vorliegend spricht hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) Überwiegendes dafür, dass die Nichtaufnahme der Antragstellerin im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze – wie vorliegend – beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ergibt sich aus § 114 VwGO. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, – wie hier – nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies zugrunde gelegt besteht Anlass zur Beanstandung der Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Regierungsbezirk durch Zuweisung an Mitbewerber und nicht das Krankenhaus der Antragstellerin zu decken. Die Kammer hat zunächst Zweifel, ob der Antragsgegner von korrekten Fallzahlen für die Antragstellerin ausgegangen ist (aa). Vor dem Hintergrund der im Bescheid genannten Auswahlkriterien hat die Kammer darüber hinaus durchgreifende Zweifel, dass sich (alle) anderen Mitbewerber gegenüber der Antragstellerin als „am besten“ durchgesetzt haben (bb). Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass dem Antragsgegner ein Planungsverfahren bekannt ist, wonach die Abteilung Chirurgie an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft aus dem U.-N.-Hospital in P. an das St. Y.-Hospital in Z. konzentriert werden soll, es nicht, dem Antragsgegner allein aus diesem Grund keinen Versorgungsauftrag zu erteilen (cc). aa. Zunächst bestehen auf Grundlage des Bescheides Zweifel, ob die Antragsgegnerin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft ist. Denn ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht. BeckOK VwGO/Decker, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 114 Rn. 24, beck-online. Konkret stellt sich die Frage, ob der Antragsgegner seinen Berechnungen die korrekten Fallzahlen der Antragstellerin zugrunde gelegt hat. Im Bescheid heißt es zu den Fallzahlen der Antragstellerin wörtlich: „Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe lagen in allen Bezugsjahren unter 20 Fällen“. Dieser Satz findet sich auch aus dem Erlass des MAGS an die Bezirksregierung vom 27. November 2024. Diese Aussage ist falsch. Tatsächlich hat die Antragstellerin im Jahr 2020 22 Fälle erbracht. Geht die Antragstellerin von unzutreffenden Fallzahlen aus, kann sie auch nicht basierend auf diesen Fallzahlen eine korrekte Auswahlentscheidung treffen. Offenbleiben kann vorliegend, ob die Formulierung lediglich ungenau ist und sich unter Berücksichtigung der Verwaltungsakte (vgl. Bericht regionale Planungskonzepte BA, 1, Bl. 353 ff.) die korrekten Fallzahlen ergeben. Denn zu dieser mindestens ungenauen Angabe treten weitere Aspekte, die an der Bestenauslese Zweifel aufwerfen. bb. Die Kammer hat durchgreifende Zweifel, dass die Nichtzuweisung dem im Krankenhausplan und Bescheid genannten Ziel der Bestenauslese („zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser“, Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 23) gerecht wird. Entsprechen die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht den Zielsetzungen, liegt ein Ermessensfehlgerbrauch vor. BeckOK VwGO/Decker, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 114 Rn. 24, beck-online. Der Antragsgegner hat ausweislich des Bescheids vom 16. Dezember 2024, Seite 22, seine Bestenauslese auf folgender Grundlage getroffen: „Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks X. bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbringen. […] Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde entsprechend im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen zugunsten leistungsstärkerer Standorte getroffen.“ (1) Aus den geleisteten Fallzahlen ergibt sich nicht, dass sich (alle) Mitbewerber gegen die Antragstellerin als „am besten“ durchgesetzt haben. Um die Leistungsstärke „messbar“ zu machen, orientiert sich der Antragsgegner an den Fallzahlen der Vergangenheit. Wie die Kammer bereits mehrfach entscheiden hat, vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2025 – 21 L 852/25 –, dürfte die Entscheidung des Antragsgegners, sich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – , stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dass die Qualität für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Die Auswahlentscheidung auf Grundlage der Fallzahlen zulasten der Antragstellerin begegnet durchgreifenden Bedenken. Das vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vorgelegte ausschnittsweise Zahlengerüst trägt nicht die Annahme im Bescheid, andere Mitbewerber seien aufgrund der Fallzahlen leistungsstärker. Die Antragstellerin erbringt im Vierjahreszeitraum von 2019 bis 2022 insgesamt 66 Fälle. Zwei von drei Krankenhäusern, für die die Antragsgegnerin ein Zahlengerüst nennt, erbringen jedoch aggregiert weniger Fälle als die Antragstellerin. Das Evangelische Krankenhaus Q. erbringt insgesamt 65 Fälle. Das Marienhospital in S. erbringt 56 Fälle. Das St. X.-Hospital B. 69 Fälle. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Mai 2025 genannten Fallzahlen zum Evangelischen Krankenhaus in X. und zum Städtischen Klinikum A. können dahinstehen, da sich die höheren Fallzahlen der Antragstellerin im Verhältnis zu (einigen) Mitbewerbern bereits aus den vom Antragsgegner in der Antragserwiderung selbst genannten Fallzahlen ergeben. Die an den Fallzahlen orientierte Auswahlentscheidung wird auch nicht dadurch richtig, dass der Antragsgegner vorträgt, „[i]m Hinblick auf die Fallzahlen unterscheiden sich die Krankenhäuser daher nicht wesentlich“, Antragserwiderung vom 30. April 2024, S. 13. Die Formulierung suggeriert, es könne bei der Auswahlentscheidung vernachlässigt werden, dass zwei Krankenhäuser weniger Fallzahlen erbringen, davon ein Krankenhaus sogar aggregiert 10 Fälle weniger. Dem folgt die Kammer nicht. Auch wenn die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von Fallzahlen im Rahmen der Krankenhausplanung hat, so fordert sie doch, dass dieses Kriterium genau und nicht lediglich „über den Daumen“ angewendet wird. Die Kammer sieht es nicht als marginal und zu vernachlässigen an, wenn ein Krankenhaus 10 Fälle mehr oder weniger erbringt als ein anderes – insbesondere wenn die Fallzahlen – wie vorliegend – auf einem eher niedrigen Niveau chargieren. Sollte ein Krankenhaus trotz geringerer Leistungsstärke ausgewählt werden, so ist dies nicht von vorherein ausgeschlossen, bedarf jedoch einer transparenten und nachvollziehbaren Begründung. Diese ergibt sich vorliegend jedenfalls nicht aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2024. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vorträgt, warum trotz schlechterer Fallzahlen Mitbewerber anstelle der Antragstellerin ausgewählt wurden, überzeugt dies die Kammer, wie nachfolgend dargelegt, nicht. (2) Soweit der Antragsgegner die Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin und zugunsten der Mitberber mit den Fallzahlen im Antragsverfahren rechtfertigt, überzeugt dies die Kammer nicht. Das VG Gelsenkirchen führt hierzu aus: „Auch wenn die Fallzahl lediglich eine Plangröße ohne unmittelbare Auswirkung auf den damit jeweils verbundenen Versorgungsauftrag sein mag, dürfte die Höhe der durch die Krankenhäuser beantragten Fallzahlen ein nicht unerhebliches Indiz dafür sein, welche Behandlungskapazität und damit Leistungsfähigkeit im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung das jeweilige Krankenhaus als realistisch betrachtet“. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2025 – – 18 L 257/25 –, juris Rn. 59. Diese Ausführungen, denen die Kammer folgt, lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass den im Antrag angegebenen Fallzahlen ein größeres Gewicht als den in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen zukommt. Die beantragten Fallzahlen können bei gleichen – oder annähernd gleichen – Fallzahlen den Ausschlag geben oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden. Dass sie jedoch das zentrale Auswahlkriterium sind, ist vor dem Hintergrund der Annahme, dass sich Qualität auch durch die in der Vergangenheit geleisteten Fallzahlen belegen lässt und Ziel des Krankenhausplans 2022 insbesondere eine qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung ist (KHP 2022, S. 26), fernliegend. Jedenfalls wäre aber eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, warum im Ausnahmefall gerade hier den beantragten Fallzahlen ein besonders großes Gewicht zukommen soll. Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe mit einer Ausnahme nur Antragsteller berücksichtigt, die 25 oder mehr Fälle beantragt haben, rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer nicht eine Entscheidung zulasten der Antragstellerin. Es ist nicht fernliegend, dass der Antragstellerin auch 25 Fälle hätten zugewiesen werden können. Darüber hinaus lasst sich den Erwägungen des Antragsgegners nicht entnehmen, warum er den beantragten Zahlen größeres Gewicht beigemessen hat, als den geleisteten Fallzahlen. Das Ziel einer „deutlich größeren Leistungskonzentration“ rechtfertig dies jedenfalls nicht. (3) Auch die Auswahlkriterien lassen nicht den Schluss zu, dass sich andere Mitbewerber gegen die Antragstellerin als „am besten“ durchgesetzt haben. Die Antragstellerin erfüllt nach ihrem Vortagacht Auswahlkriterien. Tatsächlich seien es neun Auswahlkriterien, da das Krankenhaus über eine Strahlentherapie (in Kooperation) am Standort verfüge, was der Antragsgegner unstreitig stelle. Weder im Bescheid noch in der Antragserwiderung hat der Antragsgegner dargelegt, dass sich alle anderen Mitbewerber aufgrund besserer Auswahlkriterien gegen die Antragstellerin durchsetzen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. (4) Weitere Anforderung im Bescheid ist schließlich, dass nur Bewerber berücksichtigt werden sollen, welche die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbringen und von denen „weit mehr als 20 Fälle“ zu erwarten sind. Auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums lässt sich eine Entscheidung zulasten der Antragstellerin unter Berücksichtigung der erbrachten Fallzahlen nicht nachvollziehen. Soweit der Antragsgegner diese Anforderung stellt, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Mit der Berücksichtigung eines konkret bezifferten Leistungsgeschehens werden keine Kriterien der sog. ersten Stufe der Krankenhausplanung kreiert. Vielmehr – das ergibt insoweit die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt – zieht der Antragsgegner tatsächliches Leistungsgeschehen zur Anwendung des Auswahlermessens heran (zweite Stufe der Krankenhausplanung). Dies ist – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unklar ist jedoch für die Kammer, wieso für die Antragstellerin die Prognose getroffen wird, unter Berücksichtigung der vergangenen Fallzahlen werde eine solche Fallzahl zukünftig nicht erreicht werden, während bei den hier konkret benannten Mitbewerbern – die zum Teil geringere Fallzahlen in der Vergangenheit erbracht haben – davon ausgegangen werde, sie würden zukünftig – und unabhängig von den Konzentrationsbestrebungen nach der Zuweisungsentscheidung – zukünftig „weit mehr als 20 Fälle“ erbringen. Entsprechende Ausführungen finden sich weder im Bescheid noch in der Antragserwiderung. cc. Auch der Umstand, dass dem Antragsgegner bekannt ist, dass die Abteilung Chirurgie vollständig aus dem U.-N.-Hospital in P. an das St. Y.-Hospital in Z. konzentriert werden soll, rechtfertigt es nicht, die Antragstellerin – allein aus diesem Grund – nicht zu berücksichtigten. Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass es im Rahmen einer bedarfs- und patientengerechten Versorgung nicht ohne Belang sein kann, wenn im Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist, dass zeitnah die Voraussetzungen der Zuweisung nicht mehr erfüllt sein werden und dann die Zuweisung widerrufen werden muss. Dies würde bei vorläufiger Würdigung gegen die Wertung der Antragstellerin sprechen, dass die Erwägungen sachfremd sind. Eine solche Konstellation ist hier – soweit derzeit ersichtlich – jedoch nicht gegeben. Das MAGS bringt im Erlass vom 27. November 2024 an die Bezirksregierung Düsseldorf zum Ausdruck, dass es noch nicht absehen kann, welche Folgen die Planungen der Antragstellerin haben. Es führt aus: „Zwar nur mittelbar mit der Krankenhausplanung verbunden, jedoch auch nicht unwesentlich zu erwähnen ist die Tatsache, dass dem Ministerium bekannten Plänen zur Folge für Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds die Abteilung Chirurgie vollständig aus dem U.-N.-Hospital in P. an das St. Y.-Hospital in Z. konzentriert werden soll. Inwieweit die Leistungsgruppe 16.5 von der Verlagerung betroffen ist und ob am künftigen Standort ebenfalls sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden, kann zum aktuellen Zeitpunkt zudem nicht beantwortet werden. Insoweit bleibe ich bei meinem bisherigen Votum.“ (Hervorhebung durch die Kammer). Wenn für den Antragsgegner selbst nicht absehbar ist, welche Folgen sich aus einer Verlagerung der Chirurgie für die LG 16.5 ergeben, kann dem Umstand nicht ein so großes Gewicht beigemessen werden, dass die Antragstellerin trotz überzeugender Fallzahlen und Auswahlkriterien gegenüber anderen, weniger Leistungsstarken Mitbewerbern, keinen Zuschlag erteilt bekommt. Auch aus der Antragserwiderung lassen sich keine Umstände entnehmen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutz nur summarischer Prüfung den Schluss zulassen, die Antragstellerin werde zukünftig sicher die Mindestkriterien der LG 16.5 nicht mehr erfüllen. Der Antragsgegner führt hierzu aus: „Die Antragstellerin hat sowohl einen Antrag auf Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds I nach § 12 KHG als auch einen Antrag auf Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW gestellt. Die dem Antragsgegner vorliegenden Antragsunterlagen sehen in ihrer Zielstruktur eine perspektivische Aufgabe des Standortes U.-N.-Hospital P. in Verbindung mit einer Konzentration und Verlagerung von medizinischen Fachgebieten zum St.-Y.-Hospital Z. vor. Im Rahmen dieser Verlagerung soll auch die Chirurgie von P. hin nach Z. verlagert werden.“ Für die Kammer ist auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar, wie realistisch und mit welchem zeitlichen Horizont die Umstrukturierung erfolgen sollen. Die Antragstellerin selbst trägt vor, dass das Vorhaben ausweislich des Antrags voraussichtlich im März 2028 beendet werde. Abschließend sei noch angemerkt, dass der Antragsgegner weder im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 noch in der Antragserwiderung für die Antragstellerin oder die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat, dass den Plänen der Antragstellerin ein derart großes Gewicht zukommen soll, dass eine Zuweisung trotz Berücksichtigung der Fallzahlen und Auswahlkriterien nicht in Betracht kommt. Im Bescheid hat der Antragsgegner diese Erwägungen vielmehr gar nicht erwähnt. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach in der Begründung des Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und der Formulierung im Erlass, „Zwar nur mittelbar mit der Krankenhausplanung verbunden, jedoch auch nicht unwesentlich zu erwähnen ist die Tatsache, […].“, drängt sich auch nicht auf, dass die Umstrukturierungspläne für den Antragsgegner der entscheidende Gesichtspunkt waren, der Antragsgegnerin keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. b. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 insoweit nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist und am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 25.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.