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Beschluss

7 L 327/25

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0703.7L327.25.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 15. Januar 2025 erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 113/25 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrags des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 (EPU/Ablation) und 8.3 (Kardiale Devices) wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der am 15. Januar 2025 erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 113/25 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrags des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 (EPU/Ablation) und 8.3 (Kardiale Devices) wird angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 113/25 anhängigen Klage vom 15. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungs-auftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 (EPU/Ablation) und 8.3 (Kardiale Devices) anzuordnen, ist zulässig und begründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat gegenüber dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft ist. Das setzt voraus, dass das Klagebegehren im Hauptsacheverfahren auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG gerichtet ist. Die Anfechtungsklage zielt auf die Beseitigung eines Nachteils durch Aufhebung dieses Verwaltungsakts ab, wohingegen die Verpflichtungsklage die Herbeiführung eines Vorteils (Erweiterung eines Rechtskreises) bezweckt. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß nicht gegeben, wenn ausschließlich eine Rechtserweiterung angestrebt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2.20 –, juris Rn. 18; allgemein Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 8 f.; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO, § 123 Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 26 f. (Stand: August 2024), jeweils m.w.N. Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG liegt hier in Gestalt des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 vor. Einer Klage gegen diesen Bescheid kommt gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist wegen der Nichtzuweisung der beantragten Leistungsgruppen 8.1 (EPU/Ablation) und 8.3 (Kardiale Devices) ab dem 01. Januar 2026 auch belastend. Medizinische Leistungen dürfen diesbezüglich auf Basis des zuvor geltenden Feststellungsbescheides nur bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden. Gleichwohl vermag die bloße, isolierte Anfechtung des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 die Rechtsstellung der Antragstellerin noch nicht zu verbessern, so dass es an der Statthaftigkeit des Antrags, jedenfalls aber am Rechtsschutzbedürfnis mangeln könnte. Dies folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Danach dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn diese Gruppen im Feststellungsbescheid zugewiesen worden sind. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 41. Der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW liegt zugrunde, dass sich mit der Novellierung der §§ 12 f. KHGG NRW die Krankenhausplanung nicht mehr (allein) an der Bettenzahl orientieren soll; vielmehr hat der Gesetzgeber die in einem Gutachten von August 2019 zur Krankenhauslandschaft (veröffentlicht unter https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mags/gutachten-krankenhauslandschaft-nordrhein-westfalen/3041) vorgeschlagene Planung medizinischer Leistungsbereiche und Leistungsgruppen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP: 3. Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 17/11162, S. 27 f.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 4; Bäune/Götz/Ströttchen, MedR 2023, 188 (189); Stollmann, Gesundheitsrecht.blog Nr. 37, 2024, Seite 2. Auf der Grundlage dieser neuen Systematik ist das Erbringen von Leistungen ohne Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht zulässig. Eine solche Zuweisung betreffend die in Rede stehenden Leistungsgruppen enthält der vorherige Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht. Demgemäß wäre die bloße Suspendierung des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 nicht ausreichend. Es bedürfte zusätzlich der Zuweisung jeweils zumindest einer allgemeinen Leistungsgruppe. Dementsprechend hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) bei den medizinischen Leistungen, für die es eine Umsetzungsfrist bis Mittwoch, den 31. Dezember 2025, eingeräumt hat, den bisherigen Versorgungsauftrag nicht einstweilen fortbestehen lassen. Vielmehr hat das MAGS die in Rede stehenden Leistungen durch Bescheid zunächst übergangsweise einer allgemeinen Leistungsgruppe zugewiesen, um sie zum 01. Januar 2026 einer spezifischen Leistungsgruppe zuzuweisen. Vgl. https://www.mags.nrw/umsetzung-der-neuen-krankenhausplanung-fuer-nordrhein-westfalen-im-zeitplan. Allerdings folgt daraus nicht, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere liefe. Die aufschiebende Wirkung verbietet – ungeachtet der dogmatischen Konstruktion als Vollzugs- oder Wirksamkeitshemmung –, dass Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem suspendierten Verwaltungsakt gezogen werden. Vgl. hierzu umfassend Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 24 ff. (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 10 f.; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 44 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 90 ff. (Stand: August 2024), jeweils m.w.N. Das ist hier nur gewährleistet, wenn als Konsequenz einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung für deren Dauer die Zuweisung zu einer (allgemeinen) Leistungsgruppe erfolgt bzw. über den 31. Dezember 2025 hinaus verlängert wird, damit die Antragstellerin (vorläufig) so gestellt ist, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Dass die aufschiebende Wirkung nicht ohne Folgen bleibt, scheint auch der Vorstellung des Gesetzgebers zu entsprechen. Er hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes vom 05. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1275) dahingehend geändert, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid generell – nicht nur Rechtsbehelfe eines Dritten – keine aufschiebende Wirkung haben. Ziel dieser Regelung war, eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sicherzustellen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes, LT-Drucks. 18/5804, S. 20. Dieser Änderung hätte es nicht bedurft, wenn die aufschiebende Wirkung ohnehin folgenlos bliebe, weil – wie der Antragsgegner im Eilverfahren vorträgt – eine grundlegende Systemänderung vorgenommen worden ist. Vgl. bereits VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris Rn. 14 f.; dem Ansatz folgend VG Arnsberg, Beschluss vom 11. April 2025 – 11 L 371/25 –, juris Rn. 23 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2025 – 18 L 505/25 –, juris Rn. 12; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 14 f. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die Leistungen, die künftig den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, noch bis zum Ende des Jahre 2025 anbieten (und abrechnen) kann. Die Kammer teilt indes nicht die Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht verbessern kann. Denn es ist davon auszugehen, dass das Klageverfahren bis zum Ende des Jahres nicht rechtskräftig – d.h. möglicherweise über drei Instanzen – abgeschlossen sein wird. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 – 7 VR 4.23 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AK –, juris Rn. 9; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 187 f. (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 373 (Stand: August 2024). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 07. November 2022 – 15 CS 22.1998 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 18. September 2017 – 15 CS 17.1675 –, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 9. Juli 2024 – M 1 S 24.2837 –, juris Rn. 76; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 191 (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88. Gemessen daran überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. 1.) Die in Rede stehende Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. b) Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa) Die Bezirksregierung Köln ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. bb) Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 (EPU/Ablation) und 8.3 (Kardiale Devices) zu äußern. c) Materiell-rechtlich erweist sich der Feststellungsbescheid mit Blick auf die Nichtzuweisung der in Rede stehenden Leistungsgruppen als offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2024 (BGBl. I S. 400), besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, nämlich dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe). Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 13 A 2508/13 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Q., Urteil vom 03. November 2020 – 21 K 1844/18 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1 (Stand: August 2021). Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77. Auf die vorliegende Konstellation, in der die Aufnahme in den Krankenhausplan lediglich in Bezug auf bestimmte Leistungsgruppen streitig ist, sind diese Überlegungen übertragbar. Vgl. zur Teilbarkeit eines Feststellungsbescheides Lafontaine/Stollmann in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 3.6 m.w.N. (Stand: August 2021). Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, juris Rn. 24; vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, NVwZ 2009, 525; vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, NJW 1986, 796; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 19 f. Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). aa) Bedarfsanalyse Die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet durch den Antragsgegner ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende, nicht aber ein erwünschter Bedarf zu verstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. März 2004 – 1 BvR 88/00 –, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 16; Nds.OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 LC 41/17 –, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 28. Bei der Bedarfsanalyse ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht insoweit auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher – wissenschaftlich anerkannten – Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 –, juris Rn. 4; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N. Den hier skizzierten Anforderungen dürfte die Bedarfsanalyse entsprechen. Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die in Rede stehenden Leistungsgruppen jeweils folgenden Gesamtbedarf prognostiziert: - Leistungsgruppe „EPU/Ablation“: 26.969 Fälle, - Leistungsgruppe „Kardiale Devices“: 10.229 Fälle. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 144, 174. Dabei hat er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 83, 90, 107. Der Bedarf auf der Planungsebene Regierungsbezirk ist jeweils wie folgt angesetzt worden: - Leistungsgruppe „EPU/Ablation“: 1.786 (Bl. 39 BA I), - Leistungsgruppe „Kardiale Devices“: 532 (Bl. 39 BA I). Diesem Ansatz ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung sind auch sonst nicht ersichtlich. bb) Auswahlentscheidung Allerdings wird sich die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung voraussichtlich als nicht vertretbar erweisen. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Stufen zu differenzieren: Zunächst wird entsprechend § 1 Abs. 1 KHG geprüft, welche vorhandenen Krankenhäuser geeignet sind, die Bevölkerung bedarfsgerecht, leistungsfähig und zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu versorgen. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist sodann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 33; Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2002/07 –, DVBl. 2009, 992; VG Q., Urteil vom 03. November 2020 – 21 K 1844/18 – juris Rn. 63 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 24 f.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1.2 (Stand: August 2021); Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 14. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 51; Urteile vom 03. Februar 2011 – 13 LC 125/085 –, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 – 13 LB 354/18 –, juris Rn. 67 jeweils m.w.N. Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien „am besten“ erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Q., Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht gerecht. (1) Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) Die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe ist in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 damit begründet worden, dass die Leistungsgruppe 8.1 aus medizinischen Gründen nur in Verbindung mit der Leistungsgruppe 8.3 zugewiesen werde, da mit der Verödung von Reizleitungssystemen die Notwendigkeit der Implantation eines komplexen Schrittmachers einhergehen könne. Die Leistungszahlen des Standorts in der Leistungsgruppe 8.3 seien in allen Bezugsjahren 2019-2023 so gering gewesen, dass in der Region nur ein Standort bedarfsgerecht, medizinisch qualitativ hochwertig und vor dem Hintergrund der knappen Ressourcen mit dem dafür erforderlichen Personal und wirtschaftlich tragfähig betrieben werden könne, so dass man sich in einer Auswahlentscheidung gegen den Träger entschieden habe. Da der gesamte Leistungsbereich an einem Standort abgebildet werden sollte, sei entschieden worden, den gesamten Leistungsbereich dem N. zuzuweisen. (a) Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin ist mit dem Argument, die Leistungsgruppe 8.1 könne aus medizinischen Gründen nur in Verbindung mit der Leistungsgruppe 8.3 zugewiesen werden, nicht tragfähig begründet. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, dass auf dieser Grundlage dem Krankenhaus der Vorzug zu geben ist, das in der Leistungsgruppe 8.3 die stärkeren Fallzahlen aufweist. Zum einen ist es unschädlich, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.3. in Kooperation erbringt. Der Krankenhausplan NRW 2022 sieht den vom Antragsgegner behaupteten Konnex zwischen den Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 gerade nicht vor. Die Qualitätskriterien für die Leistungsgruppe 8.1 werden im Krankenhausplan NRW 2022, S. 145, folgendermaßen festgelegt: - Erbringung verwandter Leistungsgruppen: LG Allgemeine Innere Medizin, LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex, LB Gefäßmedizin, LB Herzchirurgie, LG Kardiale Devices - Vorhaltung Geräte: CT 24/7, 12-Kanal-EKG-Gerät, Echokardiographie, TEE, Kardio-MRT - Fachärztliche Vorgaben: Qualifikation: FA Innere Medizin und Kardiologie, Verfügbarkeit: 3 FA (VZÄ) beschäftigt, mindestens Rufbereitschaft 24/7. Der Aufstellung der Qualitätskriterien zur Erbringung verwandter Leistungsgruppen in Fußnote 1 ist zu entnehmen, dass die Leistungsgruppe 8.3 („Kardiale Devices“) auch in Kooperation erbracht werden kann, wenngleich eine am Haus angebundene Erbringung bevorzugt wird. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 145. Danach ist die am Haus angebundene Erbringung der Leistungsgruppe 8.3 auf der Grundlage des Krankenhausplans nicht zwingend. Dass die Erbringung in Kooperation – wie hier zwischen der Antragstellerin und dem Universitätsklinikum Bonn aufgrund des Kooperationsvertrages vom 08./14. November 2022 – genügt, wird auch vom Antragsgegner zugestanden. Die Schlussfolgerung in seinem Schriftsatz vom 30. April 2025, S. 7, eine Nichtzuweisung mangels erfüllter Mindestkriterien sei daher auch nicht erfolgt, überzeugt indes nicht. Denn sie steht im Gegensatz zu der Begründung in dem angefochtenen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024, die Leistungsgruppe 8.1 werde aus medizinischen Gründen „nur“ in Verbindung mit der Leistungsgruppe 8.3 zugewiesen. Zum anderen ist weder ersichtlich noch plausibel dargetan, dass den Fallzahlen in der Leistungsgruppe 8.3 ein größeres Gewicht als denen in der Leistungsgruppe 8.1 zukommt. Soweit der Antragsgegner in dem vorzitierten Schriftsatz auf die angezeigte Leistungsbereitschaft als Auswahlkriterium abstellt, scheint die Betrachtung im Ausgangspunkt zwar plausibel: Das Krankenhaus der Antragstellerin hat angezeigt, 100 Fälle in der Leistungsgruppe 8.1 und 20 Fälle in der Leistungsgruppe 8.3 behandeln zu wollen, wohingegen das N. (ebenfalls) 100 Fälle in der Leistungsgruppe 8.1, aber 100 Fälle in der Leistungsgruppe 8.3 angezeigt hat. Die beantragten Fallzahlen können bei gleichen – oder annähernd gleichen – Fallzahlen den Ausschlag geben oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden. Dass sie jedoch das wesentliche Auswahlkriterium sind, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Bedeutung der in der Vergangenheit geleisteten Fallzahlen nicht naheliegend. Vgl. VG Q., Beschluss vom 08. Mai 2025 - 21 L 1307/25 – n.v. (Seite 22 des Beschlussumdrucks). Demgemäß hat jüngst das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – S. 21 (n.v.); zur Eignung von Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium allgemein VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 – 5 K 47/21 –, juris Rn. 136 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 7 L 668/15 –, juris Rn. 16 ff. Soweit konkret – wie hier – eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, warum den beantragten Fallzahlen ein besonders großes Gewicht zukommen soll, sind als Grundlage der Abwägungsentscheidung auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen in den Blick zu nehmen. Das ist hier nur unzureichend geschehen. Der Antragsgegner hat allein die „sehr niedrigen“ Leistungszahlen in der Leistungsgruppe 8.3 einbezogen. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Krankenhaus der Antragstellerin in Leistungsgruppe 8.1 gegenüber dem Marienhospital Euskirchen in den Jahren 2020 bis 2023 durchweg (deutlich) mehr Fälle und überdies mit steigender Tendenz behandelt hat, nämlich: Krankenhaus Ast. X. 2020 47 14 2021 66 42 2022 74 38 2023 151 53 Ein grundlegend anderes Bild ergibt sich auch nicht, wenn man die Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 gemeinsam betrachtet: Krankenhaus Ast. X. 2020 58 56 2021 72 81 2022 79 77 2023 160 101 Schließlich weist das Krankenhaus der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung der Kardiologie unter Einbeziehung der Leistungsgruppe 8.2 (Interventionelle Kardiologie) ebenfalls höhere Fallzahlen auf: Krankenhaus Ast. X. 2020 1.193 754 2021 1.028 788 2022 1.045 769 2023 1.322 770 Der Antragsgegner vermag auch nicht damit zu überzeugen, dass das Abstellen auf die Fallzahlen allein in der Leistungsgruppe 8.3 sinnvoll sei, weil es bei der EPU mit Katheterablation notwendig werden könne, einen Katheter einzuschwemmen, um über diesen das Herz elektrisch zu stabilisieren (vorübergehender Schrittmacher); dies gehöre zu den typischen, wenn auch seltenen Komplikationen des Eingriffs; wenn der Leistungserbringer die Patienten eines solchen Eingriffs dem Risiko einer Komplikation aussetze, sollte er auch in der Lage sein, diese Komplikation zu behandeln. Die darauf beruhende Schlussfolgerung, dass der Standort mit den höheren Leistungszahlen im Bereich der Leistungsgruppe 8.3 zu bevorzugen sei, dürfte sich als nicht tragfähig erweisen: Einmal ist zu konstatieren, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3 – und in der Folge die Zuweisung der hier in Rede stehenden Leistungsgruppe 8.1 – nur erfolgt, um die Behandlung einer Komplikation zu ermöglichen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine selten auftretende Komplikation handelt. Der Angabe einer Komplikationsrate von 0,5% durch die Antragstellerin, bestätigt durch die Stellungnahme des Leitenden Arztes Rhythmologie, PD Dr. O. Y., der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie des Universitätsklinikums F. vom 12. Mai 2025, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Vielmehr spricht er selbst von einer „seltenen“ Komplikation. Zu Recht weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine notfallmäßige Folgebehandlung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW krankenhausplanungsrechtlich irrelevant ist, mit anderen Worten: Die Zuweisung oder Nichtzuweisung von Leistungsgruppen betrifft nicht solche Leistungen, die während einer Behandlung notwendig werden. Mithin müsste das Krankenhaus der Antragstellerin im Fall einer Komplikation auch ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3 einen Herzschrittmacher implantieren. Zudem hat die Antragstellerin nachvollziehbar geltend gemacht, dass in 99% der in Rede stehenden Komplikation ein vorübergehender 1-Kammer-Herzschrittmacher zu implementieren sei. Untermauert hat sie diese Einschätzung durch die vorzitierte Stellungnahme des Leitenden Arztes Rhythmologie, PD Dr. O. Y., vom 12. Mai 2025. Die Implantation eines 1-Kammer-Herzschrittmachers gehört aber gar nicht zur Leistungsgruppe 8.3. Dies folgt aus der Leistungsgruppendefinition auf Seite 148 des Krankenhausplans NRW 2022: Danach unterfallen der Leistungsgruppe 8.3 die Prozeduren mit dem OPS-Code 5-377 außer Code 5-377.1 (u.a.), nämlich „Schrittmacher, Einkammersystem“. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass überhaupt nur 1% der Fälle, wenn nämlich die Implantation eines vorübergehenden 1-Kammer-Herzschrittmachers sich als nicht zureichend erweist, von der Leistungsgruppe 8.3 erfasst sind. Ausgehend von einer Komplikationsrate von rund 0,5% bedeutet dies, dass erst bei der Behandlung von 20.000 Fällen sich einmal die Notwendigkeit ergibt, einen anderen Herzkatheter als einen 1-Kammer-Herzschrittmacher einzusetzen. Ein Ereignis, das in einem von 20.000 Behandlungsfällen eintritt, dürfte freilich nicht als Grundlage für eine Auswahlentscheidung in der Bestenauslese taugen. (2) Leistungsgruppe 8.3 (Kardiale Devices) Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln erweist sich auch mit Blick auf die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3 als offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung der Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe wird in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 auf die zur Leistungsgruppe 8.1 vorgetragenen Gründe verwiesen. Hier wird – im Ansatz nachvollziehbar – auf die „sehr niedrigen“ Fallzahlen in der Leistungsgruppe 8.3 in den Bezugsjahren abgestellt. In der Antragserwiderung wird dieses Argument weiter konkretisiert. So wird in dem Schriftsatz vom 30. April 2025 dargelegt, dass das Krankenhaus der Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 lediglich 38 Fälle behandelt habe und demgegenüber alle konkurrierenden Krankenhäuser deutlich höherer Behandlungszahlen in einem Korridor von 208 bis 659 aufweisen könnten. In dem jüngsten Schriftsatz vom 02. Juli 2025 heißt es weiter, das X. habe im ausgewählten Zeitraum in der Leistungsgruppe 8.3 fünf Mal mehr Fälle als das Krankenhaus der Antragstellerin behandelt. Indes wird in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid ausgeführt, dass der gesamte Leistungsbereich – gemeint sein dürfte die Kardiologie im Ganzen – an einem Standort abgebildet werden sollte. Die Kammer hält diesen Ansatz für richtig. Freilich erschließt sich dann nicht, warum nicht auch die Behandlungszahlen in den anderen Bereichen (Leistungsgruppen 8.1 und 8.2) einbezogen werden, sondern stattdessen eine isolierte Betrachtung der Leistungsgruppe 8.3 vorgenommen wird. In der Kardiologie im Ganzen hat – wie dargelegt – das Krankenhaus der Antragstellerin die höchsten Behandlungszahlen aufzuweisen. Darauf hat intern in ihrem Schreiben vom 26. September 2024 an das MAGS (S.3) auch die Bezirksregierung Köln hingewiesen. Ungeachtet dessen ist fraglich, inwieweit der – grundsätzlich legitime – Rückschluss von erbrachten Behandlungsfällen auf vorhandene Expertise greift, wenn ein enger Zusammenhang zwischen verschiedenen Leistungsgruppen angenommen wird, sie aber wie hier nicht umfassend in den Blick genommen werden. 2.) Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides nicht in Betracht. Sie ist – wie dargelegt – nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.