Urteil
22 K 9129/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0515.22K9129.24A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 18. Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juni 2024 einen förmlichen Asylantrag. Nach dem Eurodac-Ergebnis vom 19. Juni 2024 wurden der Klägerin am 8. Juni 2024 in Italien Fingerabdrücke abgenommen, aber kein Schutzgesuch registriert (IT2…). Bei ihrer Anhörung gab sie an, für ca. 10 Tage auf Lampedusa und in Mailand gewesen zu sein und kein Schutzgesuch gestellt zu haben. Sie sei von Libyen auf dem Seeweg eingereist und Deutschland, wo ihr Bruder lebe, sei ihr Ziel gewesen. Das Bundesamt stellte am 27. Juni 2024 ein Aufnahmeersuchen an Italien, das ausweislich der Empfangsbetätigung am gleichen Tag dort einging. Eine Antwort der italienischen Behörden blieb in der Folge aus. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Es wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid ging nach dem Inhalt der Empfangsbestätigung (Bl. 41 GA) am 25. Oktober 2024 in der ZUE U. ein und wurde der Klägerin am 28. Oktober 2024 ausgehändigt. Die Klägerin hat am 30. Oktober 2024 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf Ziffer 3. des Bescheides vom 21. Oktober 2024 gestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2024 (Az. 22 L 3141/24.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet, weil ein tatsächliches Abschiebungshindernis bezüglich Italiens bestehe. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der Aufnahmestopp eine Überstellung unmöglich mache. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. März 2025 hat das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen. Die Klägerin hat darauf mit Schreiben vom 21. März 2025 erklärt, mit einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 22 L 3141/24.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht nach § 77 Abs. 2 AsylG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf wurden die Beteiligten von dem Gericht hingewiesen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N. Eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerin durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des Bescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Statthafter Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO können auch die Negativfeststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sein. Es handelt sich bei diesen Regelungen um die Klägerin belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Bundesamtsbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Ferner ist die in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und 3, 74 Abs. 1 AsylG bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Der Bescheid ging nach dem Inhalt der Empfangsbestätigung (Bl. 41 GA) am 25. Oktober 2024 in der ZUE U. ein und wurde der Klägerin am 28. Oktober 2024 tatsächlich ausgehändigt. Letzteres ist auch der Tag, an dem die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 AsylG eingetreten wäre. Hiervon ausgehend war die einwöchige Frist bei Klageerhebung am 30. Oktober 2024 nicht abgelaufen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Unzulässigkeitsentscheidungen findet heute nicht mehr eine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Inzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Es kann eine ursprüngliche Zuständigkeit Italiens unterstellt werden. Diese Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO regelt dabei die Voraussetzungen des Laufs der Sechs-Monats-Frist. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs bzw. nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III‑VO innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Verlängerung der Überstellungfrist und Anhaltspunkte für eine Inhaftierung oder für eine Flüchtigkeit der Klägerin im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist inzwischen abgelaufen, ohne dass eine Überstellung erfolgt ist. a) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erfolgte gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Dublin III‑VO sechs Monate nach der fiktiven Annahme des Aufnahmegesuchs nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 27. Februar 2025. Die fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs trat nach der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bestimmten Frist von zwei Monaten ab dem (am 27. Juni 2024 erfolgten) Eingang des Aufnahmeersuchens vorliegend mit Ablauf des 27. August 2024 ein. Die Fristberechnung richtet sich nach Art. 42 Dublin III-VO. Danach werden die in der Verordnung vorgesehenen Fristen wie folgt berechnet: aa) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet und b) eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Das nach Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO relevante Ereignis im Sinne von Art. 42 a) Dublin III-VO ist der Eingang des Aufnahmegesuchs in Italien am 27. Juni 2024. Der Tag an dem dies eingetreten ist, wird bei der Frist nicht mitgerechnet. Das Ende der Zwei-Monats-Frist ist gemäß Art. 42 b) Dublin III-VO der Ablauf des 27. August 2024. Ab dem Ablauf dieses Tages war von der Zustimmung Italiens zum Aufnahmegesuch der Beklagten und der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Die sechsmonatige Überstellungfrist endete damit gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Art. 42 a), b) Dublin III-VO mit Ablauf des 27. Februar 2025. Dies ist der Ablauf des Tages, der im letzten Monat der Frist dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis – die Zustimmungsfiktion – eingetreten ist. Dieses Datum ist ohne Überstellung der Klägerin verstrichen. bb) Zwischenzeitlich war auch keine Unterbrechung dieser Frist eingetreten. Insbesondere hat der Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz vom 30. Oktober 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine Unterbrechung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III-VO ausgelöst. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III‑VO setzt voraus, dass der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat keine Unterbrechung herbeigeführt, weil er auf die Ziffer 3 des Bundesamtsbescheides und der Vortrag eines nationalen Abschiebungshindernisses beschränkt war. Dieser vorläufige Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf, der im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eine „aufschiebende Wirkung“ ausgelöst hat. Dieser Rechtsbegriff ist unionsrechtlich zu verstehen und nicht mit der in § 80 Abs. 5 VwGO, § 75 AsylG, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG bzgl. der Abschiebungsanordnung nationalrechtlich geregelten Rechtsfolge identisch. Grundsätzlich bestimmt Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO in der hier einschlägigen Variante des Buchstaben c), dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, „bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.“ Nationalrechtlich ist vorgesehen, dass bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden darf. Daraus wurde gefolgert, dass für die Unterbrechung der Frist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III-VO die fristgerechte Stellung eines Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsanordnung ausreicht, unabhängig davon, ob dieser Erfolg hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris, Rn. 31 m.w.N. und vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 ‑ 1 C 22.15 ‑, juris, Rn. 20. Aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt jedoch, dass unter die Vorschrift des Art. 27 Dublin III-VO nur solche Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung fallen, die auf die Beachtung der Regeln über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 91. Danach führen Rechtsbehelfe, mit denen ausschließlich faktische Überstellungshindernisse geltend gemacht werden, nicht zur Unterbrechung bzw. Verlängerung der Überstellungsfrist. Vielmehr ist die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten auch in Situationen anzuwenden, in denen die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustands oder aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses nicht überstellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 67, 69; bestätigt zuletzt durch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 69 f.; wegen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A – juris, Rn. 30; für die hierauf gestützten behördlichen Aussetzung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A11158/22 -, juris, Rn. 14. Der Europäischen Gerichtshof hat zuletzt wiederholt, dass nur in dem Ausnahmefall, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin-III-Verordnung erfolgt, sich hieraus nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung ergibt, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 56 und 60 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund der Dublin III-VO Rechtsbehelfe vorsehen, die zu einer nationalen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 63, wie ein auf die Richtlinie 2004/81 gestützter Antrag auf Überprüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Oper des Menschenhandels. Die Durchführung einer Überstellungsentscheidung kann insoweit über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin III-Verordnung genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 64. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen über einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum bedeutet jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen darf. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 68 und 69. Vielmehr darf eine sich allein aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung unionsrechtlich nicht zur Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 74; so im Ergebnis VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A -, juris, Rn. 30. Damit führt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 29 Abs. Satz 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO nur ein nationaler gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbrechung der Überstellungsfrist und dem Neubeginn der Frist nach negativem Abschluss, in dem sich der Antragsteller gegen die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats wendet, der Zielstaat der Überstellung sein soll oder den Verstoß von in der Dublin III-VO vorgesehenen Verfahrensgarantien rügt. Nur dann handelt es um einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Dublin III-VO. Dies gilt im Falle der Geltendmachung eines Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Ablaufs der Verfahrens- oder Überstellungsfristen, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 78, 91, 93, oder der Rüge der mangelnden Zuständigkeit des Mitgliedsstaats wegen systemischer Schwachstellen des Aufnahme- und Asylsystems. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 76 ff. und vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u.a., N.S. u.a., EU:C:2011:865, Rn. 81 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609 Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem – wie hier – ausschließlich nach nationalem Recht beachtliche Gründe geltend gemacht werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Da bereits der fristgerechte Eilantrag unabhängig davon, ob er Erfolg hat, die Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst, kommt es nicht darauf an, auf welche Gründe die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf gestützt ist. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2024 - 22 K 8322/23.A -, juris, Rn. 36. II. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21. III. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist – wie oben dargelegt mangels Zuständigkeit Italiens – nicht der Fall. IV. Da die Abschiebungsanordnung des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn hierfür fehlt dem Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Zuständigkeit, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.