Beschluss
21 L 1140/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0523.21L1140.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin mit den Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) in den Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2022). Die Antragstellerin ist Trägerin des V. R. Krankenhauses in Z.. Dieses Krankenhaus ist zuletzt mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 4. Januar 2021 in den Krankenhausplan des Antragsgegners aufgenommen worden. Hierbei ist ihr unter anderem ein Versorgungsauftrag für die Errichtung einer Fachabteilung für Chirurgie erteilt worden. Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 1, Bl. 9) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 50) forderte die Bezirksregierung Y. (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 62) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Gegenüber dem MAGS berichtete die Bezirksregierung nach Abschluss der regionalen Planungsverfahren in Bezug auf das Krankenhaus der Antragstellerin und die hier im Streit stehenden Leistungsgruppen wie folgt: Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell) hätten außer dem Krankenhaus der Antragstellerin elf weitere Krankenhäuser Zuweisungen beantragt. Prognostiziert werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 760 Fällen. Die Antragszahl habe bei 794 Fällen und damit leicht über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Vier Krankenhäuser hätten das Planungsverfahren im Dissens beendet, alle übrigen im Konsens. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Sie, die Bezirksregierung, halte alle Krankenhäuser für bedarfsnotwendig, um eine Unterversorgung in der Leistungsgruppe zu vermeiden. Die Verteilung der Fallzahlen sei unter Berücksichtigung des prognostizierten Bedarfs, der Fallzahlen aus dem Jahr 2019, des Votums der Kostenträger, des Erlasses des MAGS im vorgezogenen Verfahren sowie der beantragten Fallzahlen erfolgt. Aus der dem Erlass beigefügten Tabelle ergab sich, dass die Bezirksregierung für das Krankenhaus der Antragstellerin eine Fallzahl von 60 Fällen vorgesehen hatte. Zur Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass außer dem Krankenhaus der Antragstellerin elf weitere Krankenhäuser Zuweisungen in dieser Fallgruppe beantragt hätten. Prognostiziert werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1522 Fällen, die Antragszahl liege mit 1857 Fällen über den prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Neben dem Krankenhaus der Antragstellerin hätten drei weitere Krankenhäuser das regionale Planungsverfahren im Dissens beendet. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Bezüglich der Leistungsgruppe liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass zur Sicherstellung der Versorgung nur ein Teil der beantragten Leistungsmengen für die Aufnahme dem Plan berücksichtigt werden könne. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe im Jahr 2019 20 Fälle erbracht und nunmehr 25 Fälle beantragt. Die Kostenträger hätten sich für die Zuweisung von 21 Fällen ausgesprochen. Das Krankenhaus erfülle bis auf die Erbringung des Leistungsbereiches 4 am Standort alle Auswahlkriterien der Leistungsgruppe. Daher votiere sie, die Bezirksregierung, für eine Zuweisung der beantragten 25 Fälle. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hörte das MAGS unter anderem die Antragstellerin zu der geplanten Zuweisung von Versorgungsaufträgen unter anderem für die hier streitbefangenen Leistungsgruppen an. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell) führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass auf der Planungsebene insgesamt eine leichte Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Durch die Schließung des Xx. N. Krankenhauses D. sei einer der größten Anbieter in der Leistungsgruppe im Versorgungsgebiet weggefallen. Um eine Unterversorgung in der Leistungsgruppe zu vermeiden, gleichzeitig jedoch eine im Sinne des Krankenhausplans sinnvolle Schwerpunktbildung zu schaffen, sollten alle berücksichtigten Krankenhäuser mehr Fallzahlen als beantragt erhalten. Bei der Auswahl der Standorte seien die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße), regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt worden. Unter diesen Voraussetzungen erhalte das Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag, da man sich zugunsten leistungsstärkerer Versorger entschieden habe. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt worden. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) führte das Ministerium aus, dass auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfes zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Bei der Auswahl der Standorte seien ihre regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt worden. Das Krankenhaus der Antragstellerin erhalte keinen Versorgungsauftrag, da die Entscheidung zugunsten von leistungsstärkeren Versorger gefallen sei. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt worden (BA 2, Bl. 1347 u. 1348). Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 5. August 2024 zu der Anhörung Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1616 bis 1630 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. November 2024 hörte das MAGS unter anderem die Antragstellerin erneut bezüglich der Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) sowie weiterer Leistungsgruppen an. Das Ministerium führte zu der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) im Wesentlichen aus, dass das I. Krankenhaus Y. nunmehr eine Zuweisung i.H.v. 100 Fällen erhalten solle. Nach erneuter Prüfung solle aufgrund des medizinfachlichen Zusammenhanges mit der Leistungsgruppe 4.1 (Komplexe Nephrologie) sowie dem Leistungsbereich 8 (Kardiologie) eine Zuweisung an jenes Krankenhaus erfolgen. Im Übrigen erfolge auf der Planungsebene eine Umverteilung der Fallzahlen. Aus der beigefügten Tabelle ließ sich entnehmen, dass das Krankenhaus der Antragstellerin erneut keinen Versorgungsauftrag für Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) erhalten solle (BA 2, Bl. 1650 ff.). Auch zu dieser Anhörung nahm die Antragstellerin Stellung, diesmal mit Schriftsatz vom 15. November 2024. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf Blatt 1687 bis 1694 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Mit Erlass vom 21. November 2024 wies das MAGS die Bezirksregierung an, zugunsten der Antragstellerin einen Feststellungsbescheid zu erlassen, mit dem jedoch unter anderem eine Zuweisung des Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) abgelehnt werden solle. Zu der Leistungsgruppe 12.2 führte das Ministerium aus, dass die Antragstellerin erklärt habe, mit der Nichtzuweisung nicht einverstanden zu sein, sondern dass im Hinblick auf eine Optimierung der regionalen Versorgungsqualität entsprechende Eingriffe ausschließlich an Häusern stattfinden sollten, die auch nachweislich sofort in der Lage wären, auftretende Komplikationen bei einem Schlaganfall adäquat zu beherrschen. Bei der Auswahl der Standorte für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 seien jedoch die Kriterien regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung in einer Stadt), Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt worden. Das Krankenhaus der Antragstellerin erhalte keinen Versorgungsauftrag, da die Entscheidung zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern gefallen sei. Da das Krankenhaus zudem keine Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) erhalte, fehle für die Zuweisung ein entscheidendes Mindestkriterium. Zudem sei grundsätzlich zu den Ausführungen der Antragstellerin in der Gefäßmedizin zu erwähnen, dass die Notwendigkeit einer Gefäßchirurgie am Standort mit einer vorgehalten Stroke-unit nicht bestehe. Die Vorhaltung des Leistungsbereiches Gefäßmedizin müsse gemäß dem Krankenhausplan mindestens als Kooperation vorgehalten werden, ansonsten könne der Leistungsbereich Gefäßchirurgie als Auswahlkriterium am Standort erfüllt werden. Die Verfügbarkeit einer Gefäßchirurgie sei zwar bei bestimmten Schlaganfallpatienten mit speziell erforderlichen Eingriffen von Vorteil, beispielsweise bei einer kritischen Stenose der Halsschlagader sei jedoch in erster Linie die Stabilisierung des Patienten notwendig und es sei medizinisch tragbar, die Patienten für die erforderliche Weiterbehandlung dann an einen Kooperationspartner mit einem entsprechend zugewiesenen Versorgungsauftrag zuzuweisen. Mit der zweiten Stellungnahme seien keine weiteren Gründe genannt worden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) führte das Ministerium aus, dass die Antragstellerin erläutert habe, dass unter anderem durch die Leistungsdefinition patientenschonende interventionelle angiologische Verfahren nicht berücksichtigt würden. Auch würden anderweitige ICD-Codes nicht berücksichtigt, was zu einem verzerrten Bild hinsichtlich des Leistungsgeschehens führe. Es verbleibe jedoch dabei, dass analog zur Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell) bei der Auswahl der Standorte neben der Leistungsstärke auf die regionalen Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) abgestellt worden sei. Das Krankenhaus der Antragstellerin erhalte keinen Versorgungsauftrag, da man sich zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern entschieden worden habe. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von anderweitigen ICD-Codes sei darauf zu verweisen, dass die Definition der Leistungsgruppe für alle Beteiligten im Planungsverfahren gleichermaßen gelte und somit die Entscheidungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit auch bei allen gleich sei. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung seien keine weiteren Gründe genannt worden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BA 2, Bl. 1696 ff.). Mit Feststellungsbescheid Nr. 0 vom 16. Dezember 2024 lehnte die Bezirksregierung unter anderem die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell) nicht habe erteilt werden können, da auf der Planungsebene insgesamt eine leichte Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfes zur Sicherstellung der Versorgung habe berücksichtigt werden können. Bei der Auswahl der Standorte seien die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße), regionale Erreichbarkeiten (insbesondere Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe 60 Fälle beantragt. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung habe sie im Anhörungsverfahren Dissens erklärt. Die Antragstellerin trage vor, dass im Hinblick auf eine Optimierung der regionalen Versorgungsqualität entsprechende Eingriffe ausschließlich an Häusern stattfinden sollten, die auch nachweislich sofort in der Lage wären, beim Auftreten von Komplikationen bei einem Schlaganfall adäquat zu behandeln. Das Krankenhaus der Antragstellerin erhalte keine Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße), welche ein wichtiges Auswahlkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell) sei. Des Weiteren erhielten im Stadtgebiet Z. zwei Kliniken eine Gefäßchirurgie. Der Krankenhausplan fordere eine Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt seien. Eine solche Besonderheit der Versorgungssituation oder gar ein Bedarf aufgrund eines anderenfalls nicht zu bewältigen Fallzahlvolumens bestehe hier nicht. Zudem sei grundsätzlich zu den Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der Gefäßmedizin zu erwähnen, dass die Notwendigkeit einer Gefäßchirurgie am Standort mit einer vorgehalten Stroke-unit nicht bestehe. Die Vorhaltung des Leistungsbereiches Gefäßmedizin müsse gemäß dem Krankenhausplan mindestens in Kooperation vorgehalten werden, ansonsten könne der Leistungsbereich Gefäßchirurgie als Auswahlkriterium am Standort erfüllt werden. Die Verfügbarkeit einer Gefäßchirurgie sei zwar bei bestimmten Schlaganfallpatienten mit speziell erforderlichen Eingriffen von Vorteil, beispielsweise bei einer kritischen Stenose Halsschlagader sei jedoch in erster Linie die Stabilisierung des Patienten notwendig. Es sei medizinisch tragbar, solche Patienten für die erforderliche Weiterbehandlung dann an einen Kooperationspartner mit einem entsprechend zugewiesenen Versorgungsauftrag zuzuweisen. Die Auswahlentscheidung sei daher zugunsten leistungsstärkerer Versorger getroffen worden. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) führte die Bezirksregierung aus, dass auch hier auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung habe berücksichtigt werden können. Bei der Auswahl der Standorte seien die regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragungen innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe 25 Fälle beantragt. Sie habe im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Nichtzuweisung Dissens erklärt. Die Antragstellerin trage vor, dass patientenschonende interventionelle angiologische Verfahren durch die Leistungsgruppendefinition nicht berücksichtigt würden. Auch würden anderweitige ICD-Codes nicht berücksichtigt, was zu einem verzerrten Bild hinsichtlich des Leistungsgeschehens führen. Sie, die Bezirksregierung, verweise im Hinblick auf die Nichtzuweisung auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung anderweitiger ICD-Codes sei darauf zu verweisen, dass die Definition der Leistungsgruppen für alle Beteiligten im Planungsverfahren gleichermaßen gelte und somit die Entscheidungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit bei allen gleich sei. Im Rahmen der Auswahlentscheidung habe sie sich deshalb erneut zugunsten leistungsstärkerer Versorger entschieden. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat die Antragstellerin am 16. Januar 2025 Klage erhoben und am 24. März 2025 ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, es sprächen sowohl medizinische als auch wirtschaftliche Erwägungen für eine Zuweisung der genannten Leistungsgruppen an ihr Krankenhaus. Aus medizinischer Sicht spreche für eine Zuweisung beider Leistungsgruppen, dass mit den Kliniken für Gefäßchirurgie, Angiologie, Interventionelle (Neuro-)Radiologie und Neurochirurgie die erforderlichen Diagnosemöglichkeiten für alle anerkannten konservativen und interventionell Verfahren zur Behandlung von Gefäßerkrankungen in ihrem Hause vorhanden seien. Neurologische Komplikationen nach Gefäßeingriffen könnten die Ärzte der Klinik für Neurologie schnell, unkompliziert und umfassend bewältigen. Dies sichere die besondere Qualität der Patientenversorgung. In wirtschaftlicher Hinsicht würden ihrem Haus durch Nichtzuweisung der beantragten Leistungsgruppen Einnahmen in Höhe von 557.102,06 Euro fehlen. Diese könne das Krankenhaus wieder durch Personaleinsparung noch durch Anpassung der medizintechnischen Infrastruktur kompensieren, da das Krankenhaus die gesamte Infrastruktur auch für andere zugewiesene Leistungsgruppen vorhalten müsse. In rechtlicher Hinsicht sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, anhand der im Krankenhausplan vorgegebenen Mindest- und Auswahlkriterien eine Zuweisung des Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) an ihr Krankenhaus vorzunehmen. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) erfülle ihr Krankenhaus die Mindestvoraussetzungen. Auch erfülle sie mehr der im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien als das Xx. B. Krankenhaus Z. oder das Krankenhaus G.. Vor diesem Hintergrund habe sie einen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsauftrages, da sie als das leistungsfähigste Haus anzusehen sei. Hieran ändere es auch nichts, dass ihr Haus in den Jahren 2020 bis 2022 weniger Fallzahlen erbracht habe als die beiden Mitbewerber. Dies resultiere daraus, dass die Leistungsgruppe über die restriktive OPS-Definition ausschließlich gefäßchirurgische Leistungen erfasse. Diese Einengung auf eine bestimmte Behandlungsmodalität sei nicht nachvollziehbar. Die Leistungsgruppe gehöre zum Leistungsbereich 12 (Gefäßmedizin). Das Versorgungspektrum in diesem Leistungsbereich orientiere sich an den Facharztkompetenzen Gefäßchirurgie und Innere Medizin und Angiologie nach der Weiterbildungsordnung der beiden nordrhein-westfälischen Ärztekammern. Diese Vorgabe habe erwarten lassen, dass die Abgrenzung der von den Leistungsgruppen jeweils erfassten Behandlungsmaßnahmen die Therapieoptionen beider Fachkompetenzen berücksichtige, was hier nicht erfolgt sei. Wären nicht nur gefäßchirurgische Leistungen erfassten, so hätte das Krankenhaus der Antragstellerin deutlich höhere Fallzahlen aufzuweisen als die beiden Mitbewerber. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell) erfülle ihr Krankenhaus alle Mindestvoraussetzungen, da sie -wie dargelegt- auch einen Anspruch auf Zuweisung der als Mindestvoraussetzung definierten Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) habe, sowie sämtliche Auswahlkriterien aus dem Leistungsbereich der Neurologie. Darüber hinaus erfülle sie aus dem Leistungsbereich Kardiologie die Leistungsgruppe 8.2 (Interventionelle Kardiologie) ebenfalls als Auswahlkriterium. Damit verfüge sie über bessere Auswahlkriterien als das St. B. Krankenhaus Z. oder das Krankenhaus G., denen beiden ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe erteilt worden sei. Auch sei ihr Krankenhaus leistungsstärkerer als die genannten Krankenhäuser, da in den Jahren seit 2020 regelmäßig höhere Fallzahlen erbracht worden seien. Dafür, dass ihrem Krankenhaus der Versorgungsauftrag zu erteilen sei spreche auch, dass die sachnähere Bezirksregierung für die Erteilung der entsprechenden Versorgungsaufträge votiert habe, sich das MAGS hierüber jedoch hinweggesetzt habe. Im Hinblick auf den Hilfsantrag führte die Antragstellerin aus, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die streitgegenständlichen Leistungsgruppen habe, weshalb ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit der Bescheid die Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 versagt und den Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2021 in Bezug auf die von den Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 erfassten Leistungen aufhebt, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Versorgungsauftrages. Er sei frei darin, die Auswahlkriterien unter Heranziehung sachlicher Gesichtspunkte zu gewichten. Dass er der Leistungsstärke und der regionalen Erreichbarkeit ein besonderes Gewicht beigemessen habe, sei nicht zu beanstanden. So indiziere ein besonders hohes Leistungsgeschehen gerade die Qualität der konkreten Leistungserbringung. Die Erfüllung von Auswahlkriterien sei zwar auch ein Indiz für Qualität, allerdings sei es nicht sachwidrig, dem Leistungsgeschehen am Ende eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Während sich die mit der Qualität der Leistungserbringung verbunden Erfahrung und Routine auf die konkret in Rede stehende Leistung beziehe, gäben die im Krankenhausplan festgelegten Auswahlkriterien allein Auskunft über abstrakte Rahmenbedingungen der Leistungserbringung, in dem benachbarten Leistungsbereiche und -gruppen am Standort vorgehalten oder bestimmte fachärztliche Vorgaben sowie sonstige Struktur- und Prozesskriterien erfüllt würden. Eine Orientierung am Leistungsgeschehen erlaube demgegenüber Rückschluss auf die Qualität der spezifischen Leistungserbringung vor Ort. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht zu beanstanden, dass er dem L. Krankenhaus G. sowie dem Krankenhaus Xx. B. in Z. den Vorzug gegeben habe, da deren Fallzahlen die Leistungserbringung des Krankenhauses der Antragstellerin deutlich überstiegen. Im Übrigen lägen alle drei Krankenhäuser im Hinblick auf die Erfüllung der Auswahlkriterien gleichauf. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.2 (Carotis oprativ/interventionell) führt der Antragsgegner aus, dass dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) nicht zugewiesen worden sei, sodass es bereits an den Mindestkriterien fehle. Damit sei sie bei der Auswahlentscheidung in keiner Weise zu berücksichtigen. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass die mit der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen verbundenen finanziellen Ausfälle die Existenz des Krankenhauses gefährden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag, über den die Kammer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat keinen Erfolg; er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg (3.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 16 Abs. 5 KHGG NRW ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der im Hauptsacheverfahren 21 K 450/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ist in Bezug auf die Nichtausweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 0 wurde der zuletzt ergangene Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2021, mit welchem dem Krankenhaus der Antragstellerin unter anderem ein umfassender Versorgungsauftrag für den Fachbereiche Chirurgie, dessen Teilbereiche nunmehr unter anderem in den neuen Leistungsgruppen 12.2 und 12.3 enthalten sind, erteilt worden war, ersetzt, womit der Antragstellerin aufgrund der in dem Feststellungsbescheid nicht erfolgten Ausweisung eines Versorgungsauftrags für diese Leistungsgruppen, die Befugnis zur Erbringung der damit verbundenen medizinisch-pflegerischen Leistungen entzogen worden ist. Gegen diese Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier der in der Hauptsache erhobenen Klage, zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelungen den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht, Vgl. dazu Borstedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 VwGO (Rn. 22); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. Erg-Lfg. 2024, § 80 (Rn. 57 f.). Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 000 vom 4. Januar 2021 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 450/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 0 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 0000 vom 4. Januar 2021. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation ist ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht gegeben, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist, So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris (Rn. 9). Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris (Rn. 12). Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 450/25 vom 16. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 0 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung Y. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen, LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 Satz 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, greift, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. a) Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich, soweit angefochten, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. aa) Die Versagung der Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Krankenhauplan des Antragsgegners findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). bb) Formelle Bedenken gegen den in Teilen angefochtenen Bescheid sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Der Bescheid ist – soweit in diesem Verfahren zur Überprüfung gestellt – auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Versorgungsauftrages. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. i) Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) Für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 1 (Y. , Z., C., W., Kreis G.). (1) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (a) Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 12.3. (Komplexe periphere arterielle Gefäße) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Soweit die Antragstellerin Zweifel an dieser Leistungsgruppendefinition hat, anerkennt das Gericht, dass hier möglicherweise medizinfachlich unterschiedliche Auffassungen über die Sinnhaftigkeit der Definition bestehen mögen, dass die Leistungsgruppendefinition im Rahmen des dem Antragsgegners zukommenden Planungsermessens vollkommen unvertretbar wäre, ist jedoch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. (b) Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 16.055 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 165, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 1 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 760 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (2) Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von zehn Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und einem weiteren Krankenhaus getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. (a) Im Hinblick auf die Betrachtung des Leistungsgeschehens in der Vergangenheit als Auswahlkriterium, ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Daran ändert es auch nichts, dass die Fallzahlen der Vergangenheit nicht ausdrücklich als Auswahlkriterium im Krankenhausplan genannt sind, denn die Aufzählung der Auswahlkriterien bei den einzelnen Leistungsgruppen soll ausdrücklich nicht abschließen sein (Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist zudem naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlen durfte der Antragsgegner zu Recht von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser, insbesondere auch des S.-Krankenhauses Xx. B. in Z. und des L. Krankenhauses G. ausgehen. Beide Häuser haben in der Vergangenheit deutlich höhere Fallzahlen erbracht als das Krankenhaus der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat in den Jahren 2019 bis 2022 akkumuliert lediglich 68 Fälle erbracht, die der einschlägigen Leistungsgruppe zuzurechnen sind. Demgegenüber haben die vom Antragsteller berücksichtigen Krankenhäuser im gleichen Zeitraum zwischen 231 und 680 Fälle und damit mindestens 163 Fälle mehr als das Krankenhaus der Antragstellerin erbracht, was auf einen erheblichen Qualitätsvorsprung der berücksichtigten Häuser schließen lässt. Ebenfalls ist es im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Fallzahlen im Verhältnis zu den übrigen Auswahlkriterien den Vorrang einräumt, da der Krankenhausplan insoweit weder eine Rangfolge der Auswahlkriterien noch eine Gewichtung vorgibt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob das Krankenhaus der Antragstellerin mehr der im KHP 2022 für diese Leistungsgruppe genannten Auswahlkriterien erfüllt als die Mitbewerber, was im Hinblick auf die von der Antragstellerin konkret in Bezug genommenen Mitbewerber, das S.-Krankenhauses Xx. B. in Z. und das L. Krankenhauses G., auch nur auf ersteres zutrifft, welches lediglich drei von fünf Auswahlkriterien erfüllt, während das I. Krankenhaus G., wie auch das Krankenhaus der Antragstellerin, vier der fünf ausdrücklich genannten Auswahlkriterien erfüllt. Im Hinblick auf das S.-Krankenhauses Xx. B. in Z. konnte der Antragsgegner – wie dargelegt – ermessensfehlerfrei zudem dem Leistungsgeschehen einen höheren Stellenwert einräumen, zumal das Haus nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners fast sechsmal so viele Fälle erbracht hat wie das Krankenhaus der Antragstellerin. (b) Auch dass der Antragsgegner lediglich das Geschehen betrachtet hat, welches auch der Leistungsgruppe 12.3 zuzuordnen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn insoweit hält er sich im Rahmen der Vorgaben des Krankenhausplanes, auch wenn diese Betrachtungsweise möglicherweise das Leistungsgeschehen im Bereich der Gefäßmedizin am Krankenhaus der Antragstellerin nicht gänzlich abbildet. Dies ist jedoch auch nicht Ziel der einzelnen Leistungsgruppen. Diese umfassen lediglich die im Krankenhausplan genannten OPS-Codes. Daran ändert es auch nichts, dass sich das Versorgungsspektrum im Leistungsbereich „Gefäßmedizin“ an den Facharztkompetenzen „Gefäßchirurgie“ und „Innere Medizin und Angiologie“ der Weiterbildungsordnungen der beiden nordrhein-westfälischen Ärztekammern orientiert, denn Orientierung bedeutet nicht, dass den dortigen Zuordnungen sklavisch zu folgen wäre, sondern dass diese lediglich als Richtschnur dienen, aber eine eigene fachliche Bewertung des Antragsgegners nicht ausschließen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin als nichtberücksichtig gerügten angiologischen Verfahren wohl unter die in der Leistungsgruppe 1.1 (Allgemeine Innere Medizin) enthaltene Angiologie fallen und bei den dortigen Fallzahlen Berücksichtigung finden. Soweit darüber hinaus ein Eingriff in die Therapiefreiheit durch die Nichtberücksichtigung angiologischer Verfahren gerügt wurde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es liegt in der Verantwortung des einzelnen Arztes, die für den Patienten am besten geeignete Therapie zu wählen und ihn im Zweifel auch an ein anderes Haus zu überweisen. Die implizite Unterstellung, dass Gefäßchirurgen zum Erhalt eines hohen Fallzahlniveaus nunmehr unnötige Operationen vornehmen und damit gegen ihre Berufspflichten verstoßen würden, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und entbehrt jeglicher Grundlage. Im Übrigen hat der Antragsteller auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die einzelnen Leistungsgruppendefinitionen für alle am Planungsverfahren beteiligten Krankenhäuser bestehen und mithin für alle Häuser gleiche Ausgangsvoraussetzungen bestehen. (c) Es kommt auch ersichtlich nicht darauf an, ob sich die Bezirksregierung in ihrem ursprünglichen Votum für die Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) ausgesprochen hat, denn auch nach dem Krankenhausplan obliegt die abschließende Entscheidung dem MAGS (KHP 2022, S. 56). Eine Bindungswirkung des Votums der Bezirksregierung ist nicht vorgesehen. Vielmehr obliegt es dem MAGS zur Erfüllung der Ziele des Krankenhausplans zu entscheiden. Eines dieser Ziele ist unter anderem die Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind (KHP 2022, S. 58). Hier hat sich der Antragsgegner aufgrund eines Leistungsvorsprungs dazu entschieden, dem S.-Krankenhauses Xx. B. in Z. und dem X. Universitätsklinikum Z. einen Versorgungsauftrag zu erteilen, um den Bedarf zu decken. Die Erteilung eines weiteren Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin würde mithin eine regionale Mehrfachvorhaltung in der gleichen Stadt schaffen. Dass eine solche durch das Bedarfsvolumen oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (d) Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere arterielle Gefäße“, KHP 2022, S. 164, nicht zwingend geboten. ii) Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell) Das Krankenhaus der Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell), da das Haus bereits die Mindestkriterien nicht erfüllt. Diese legen die Anforderungen fest, die ein Krankenhaus mindestens erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag für die gewünschte Leistungsgruppe erhalten zu können (KHP 2022, S. 70). Zu den Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell) gehört ausweislich der im Krankenhausplan festgelegten Qualitätskriterien unter anderem die Vorhaltung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) am Standort (KHP 2022, S. 163). Da dem Krankenhaus der Antragstellerin jedoch ein Versorgungsauftrag nicht erteilt worden ist und sie – wie dargelegt – nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Versorgungsauftrags hat, ist ihr auch Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.2 (Carotis operativ/interventionell) nicht zu erteilen. 3. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist kein Erfolg beschieden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentlichen Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür muss der Antragsteller nach §§ 123 Abs. 2 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vorliegend scheitert der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung bereits daran, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, denn – wie dargelegt – hat sie keinen Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte (vorläufige) Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, hier mithin 100.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 50.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.