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Beschluss

13 B 419/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1213.13B419.24.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts W. vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts W. vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin betreibt das P. in D., ein Plankrankenhaus im Kreis K. (Versorgungsgebiet 1). Das Krankenhaus, das Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V – QFR-RL – fallen, beansprucht die Ausweisung eines perinatalen Schwerpunkts im Sinne der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 des Krankenhausplans NRW 2022. Schon unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2015 begehrte die Antragstellerin die Ausweisung ihres Krankenhauses als Perinatalzentrum. Der Krankenhausplan NRW 2015 sah für die Versorgung von Neugeborenen ein zweistufiges Konzept bestehend aus der geburtshilflichen Grundversorgung - Stufe 1 - und der Versorgung von Risikoschwangeren (Zentrum) - Stufe 2 - vor (Krankenhausplan NRW 2015, S. 97). Die für die neonatologische Versorgung in Perinatalzentren erforderlichen Kapazitäten wurden in den Feststellungsbescheiden als Intensivbetten (für Kinder) und das Perinatalzentrum selbst als nicht bettenführende Struktur ausgewiesen (Krankenhausplan NRW 2015, S. 99). Der Feststellungsbescheid Nr. 1902 der Bezirksregierung W. vom 5. Juni 2019 wies zu Gunsten der Antragstellerin kein Perinatalzentrum, sondern lediglich Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Betten für Kinder- und Jugendmedizin aus. Nachdem die Kostenträger angekündigt hatten, die Vergütung für Leistungen, die über den auf die Regelversorgung von Schwangeren beschränkten Versorgungsauftrag hinausgingen, zu beschränken, suchte die Antragstellerin erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (VG W., Beschluss vom 27. November 2019 ‑ 21 L 2136/19 -, OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 ‑ 13 B 657/19 -). Sie vertrat im Eilverfahren ebenso wie in dem gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1902 gerichteten Klageverfahren VG W. 21 K 5102/19 die Auffassung, mit dem Bescheid sei ein ihr zuvor zugewiesener Versorgungsauftrag als Perinatalzentrum eingeschränkt worden. Nachdem sich die Kostenträger auf politische Intervention bereit erklärt hatten, die für erbrachte Leistungen anfallenden Behandlungskosten vorläufig weiter zu übernehmen, erklärten die Beteiligten das Klageverfahren 21 K 5102/19 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht dieses mit Beschluss vom 2. Mai 2022 ein. Mit Feststellungsbescheid Nr. 2171 der Bezirksregierung W. vom 9. Mai 2023 erfolgte eine Betten-Ist-Anpassung aus dem Feststellungsbescheid Nr. 1902 vom 5. Juni 2019 betreffend das Angebot im Gebiet der Psychiatrie/Psychosomatik. Bereits zuvor im April 2022 veröffentlichte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) den Krankenhausplan NRW 2022. Die Planung erfolgt entsprechend § 12 Abs. 3 KHGG NRW nunmehr auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (Satz 1). Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet (Satz 2). Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (Satz 3). Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab (Satz 4). Spezifische Leistungsgruppen richten sich nach den Operationen- und Prozedurenschlüsseln nach § 301 SGB V, der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems der Weltgesundheitsorganisation oder anderen geeigneten Merkmalen (Satz 5). Der perinatale Schwerpunkt (7.22.1) und die Perinatalzentren Level 1 und 2 (7.22.2 und 7.22.3) bilden nach dem Krankenhausplan NRW 2022 spezifische Leistungsgruppen ab, die dem Leistungsbereich Neonatologie (7.22) zugeordnet sind. Planungsebene ist das jeweilige Versorgungsgebiet. Zur Umsetzung des Krankenhausplans wurden am 17. Oktober 2022 erstmals alle Krankenhaus- und Kostenträger zur Aufnahme von Verhandlungen über regionale Planungskonzepte für alle Regionen und sämtliche Leistungsbereiche und -gruppen aufgefordert. Das regionale Planungsverfahren, in dem die Antragstellerin u.a. für die Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt die Ausweisung von 110 Fällen beantragt hatte, wurde im Dissens beendet. Im Mai 2023 ging die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (abrufbar unter: https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/240614_anhoerungsschreiben_vg1_0.pdf) hörte das MAGS die Antragstellerin sowie auch die weiteren beteiligten Krankenhäuser auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 1 (im Folgenden: VG 1) an. In diesem Schreiben heißt es zum perinatalen Schwerpunkt: „22.1 – Perinataler Schwerpunkt Bezüglich der Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Das P. und die B. Klinik X. erhalten keinen Versorgungsauftrag, da sich zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern entschieden wurde. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den anderen Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt.“ Der Erlass der entsprechenden Feststellungsbescheide steht noch aus. Im Zusammenhang mit dem Ende Juni 2023 eingeleiteten Schutzschirmverfahren der A. Gruppe, die das F. Krankenhaus in E. und das F.s Krankenhaus in G. betrieb, sowie der Schließung der C. Klinik in M. zum Jahresende 2023, ergab sich die Notwendigkeit, ein regionales Planungsverfahren gesondert für die Stadt M. und den Kreis K. vorzuziehen, um eine kontinuierliche Sicherstellung der regionalen stationären Versorgung zu gewährleisten. Die Planungen sollten vorbehaltlich der nachfolgenden Bewertung der Leistungsgruppen auf der jeweiligen Planungsebene und ohne präjudizierende Wirkung für die Endentscheidungen erfolgen. In dem nach Abschluss dieses Verfahrens an die Antragstellerin gerichteten, den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung W. vom 9. Mai 2023 ersetzenden Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 20. Dezember 2023 heißt es hinsichtlich der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt „vorläufige Nichtzuweisung vorbehaltlich der Entscheidung über die Planungsebene des Regierungsbezirks“. Gegen diesen Feststellungsbescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Düsseldorf 21 K 460/24) und hinsichtlich der vorläufigen Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.01.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 20.12.2023 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 22.1 – Perinataler Schwerpunkt – versagt wurde, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin mit der Leistungsgruppe 22.1 – Perinataler Schwerpunkt – in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Es mangele am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das tatsächliche Begehren der Antragstellerin ziele darauf ab, gegenüber den Kostenträgern – jedenfalls vorläufig – das Bestehen eines Versorgungsauftrags geltend machen zu können, der über den in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung W. vom 20. Dezember 2023 enthaltenen Lei-stungsumfang hinausgehe und auch den Leistungsbereich 22 – Neonatologie mit der Leistungsgruppe 22.1 – Perinataler Schwerpunkt umfassen solle. Die krankenhausplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Angebots könne die Antragstellerin jedoch aus dem ihr in der Vergangenheit erteilten Versorgungsauftrag nicht herleiten, sodass der Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2023 insoweit keine Einschränkung des Versorgungsauftrags zum Inhalt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrags habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie anführe, ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache führe zu einem irreversiblen Rechtsverlust, fehle es bereits an einer schützenswerten Rechtsposition der Antragstellerin, deren Verlust zu besorgen wäre. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in den Krankenhausplan NRW 2022 mit der Leistungsgruppe 22.1 stehe darüber hinaus entgegen, dass der Antrag auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache des Verfahrens 21 K 460/24 gerichtet sei, eine solche Vorwegnahme grundsätzlich nicht Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO sein könne und die Antragstellerin eine die Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigende Situation in ihrem Einzelfall nicht hinreichend dargelegt habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. a. Er ist unstatthaft, weil der im Klageverfahren VG W. 21 K 460/24 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 20. Dezember 2023 in Bezug auf die vorläufige Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt keine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW enthält, gegen die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 29. Mai 2024 - 13 B 419/24 - (Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung) und vom 24. Juni 2024 - 13 B 560/24 - (Zurückweisung der von der Antragstellerin zu diesem Beschluss erhobenen Anhörungsrüge) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. b. Die im Beschwerdeverfahren erfolgten ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin, wonach es für die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO genüge, wenn ein Vorteil durch die bloße Aufhebung der angegriffenen Regelung erreicht werden könne, greifen nicht. Da die aufschiebende Wirkung in § 80 Abs. 1 VwGO an den Anfechtungsrechtsbehelf des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anknüpft, muss der Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen eine (eigenständige) belastende Regelungswirkung entfalten. Dies ist bei der bloßen Versagung einer beantragten Begünstigung nicht der Fall. Hier kann eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führen. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt.Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. So verhält es sich vorliegend indes nicht. Die vorläufige Nichtzuweisung eines perinatalen Schwerpunkts hat von Rechts wegen nicht den Entfall einer zuvor bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger zur Folge. aa. Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 ‑ B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 ‑ B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht. Einen Versorgungsauftrag kann die Antragstellerin, anders als sie möglicherweise meint, auch nicht aus der in der Vergangenheit erfolgten Vergütung der Behandlungsleistungen von Seiten der Kostenträger herleiten, weil – umgekehrt – der Versorgungsauftrag Grundlage für einen Vergütungsanspruch ist. bb. Die die Antragstellerin unzweifelhaft belastende Entscheidung der Kostenträger, die trotz Fehlens eines Versorgungsauftrags gleichwohl erfolgte temporäre Übernahme von Behandlungskosten einzustellen, ist rechtlich auch nicht in dem oben genannten Sinne mit der vorläufigen Nichtzuweisung eines perinatalen Schwerpunkts durch den Antragsgegner verknüpft. Vielmehr handelt es sich um eine bloß mittelbare Folge, weil die Einstellung der Zahlungen auf einer eigenständigen Entscheidung der Kostenträger beruht. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass die Kostenträger die Behandlungskosten in der Vergangenheit auf einen den Landesverbänden der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen schriftlich unterbreiteten Vorschlag des MAGS übernommen hatten. Zur Übernahme des Vorschlags des MAGS waren sie weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber dem Ministerium verpflichtet. Insofern ist auch irrelevant, dass der Antragsgegner die Kostenübernahme nicht nur gebilligt, sondern initiiert hat. Auch das MAGS ist nicht vom Vorliegen eines Versorgungsauftrags ausgegangen. In dem Schreiben des Gesundheitsministers Laumann vom 19. Oktober 2020 heißt es hierzu vielmehr: „Bis zur Neuaufstellung des künftigen Krankenhausplans musste eine temporäre Lösung gefunden werden, damit wichtige bestehende frühgeburtshilfliche Strukturen nicht zerschlagen werden. Es wurde in zahlreichen gemeinsamen Gesprächen mit den Kostenträgern vorgeschlagen, die Zahlungen dort fortzuführen, wo Sie dies in der Vergangenheit getan haben, auch wenn das über den aktuellen Versorgungsauftrag hinausgeht [Hervorhebung durch den Senat]. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit keine richtungsweisende Dauerlösung und kein so weitreichender Bestandsschutz verbunden ist, dass zukünftig eine Ausweisung auf Grundlage des neuen Krankenhausplans erfolgen wird.“ Schließlich rechtfertigt auch die an den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin gerichtete E-Mail der Q. J./Y. vom 25. Juni 2020 – sonstige Vereinbarungen hat die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge mit den Kostenträgern nicht getroffen – keine andere Bewertung. Dort heißt es: „Die Q. J./Y. wird eine temporäre Lösung mittragen, die sich an einem Vorschlag orientiert, den Herr Minister Laumann den Landesverbänden der Krankenkassen in NRW schriftlich unterbreitet hat. Die Q. J./Y. wird ab sofort Rechnungen für die Versorgung von Frühgeborenen in D. entsprechend der Ausweisung als PZ Level 2 nach Krankenhausplan 2015 NRW bezahlen. Dies betrifft Frühgeborene mit einem zu erwartenden Geburtsgewicht größer als 1.500 g oder einem Gestationsalter ab 32+1 SSW. Sobald nach der Neuaufstellung des Krankenhausplans in NRW ein Feststellungsbescheid für das P. vorliegt, wird die Finanzierung an den Umfang des Versorgungsauftrags angepasst.“ Dieser Erklärung ist weder zu entnehmen, dass sich die Kostenträger im Fall des Erfolgs der Klage 21 K 460/24 zur weiteren Finanzierung rechtlich verpflichtet sehen, noch – ohne, dass es darauf ankäme –, dass sie sich hierzu freiwillig bereit erklären werden. Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO danach bereits unzulässig, kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Begründetheit dieses Antrags nicht an. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Dies gilt sowohl, soweit die Antragstellerin ihrer Ansicht nach bestehende (Rechts-)Positionen vorläufig gesichert sehen will (a.), als auch, soweit sie begehrt, mit der Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt vorläufig in den Krankenhausplan NRW 2022 aufgenommen zu werden (b). Nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung), oder auch wenn eine Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn erstens ein Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und zweitens dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, etwa weil dem jeweiligen Antragsteller ansonsten schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 1 W-VR 26.23 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - 13 B 494/24 -, juris, Rn. 2, und vom 8. August 2023 ‑ 9 B 194/23 -, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind in tatsächlicher Hinsicht vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. a. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. b. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Zuweisung der Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt begehrt, ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (aa.). Die in diesem Fall erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung liegen nicht vor, weil ein Anordnungsanspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht (bb.) und der Antragstellerin zwar schwere, aber nicht unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (cc.). aa. In der vorläufigen Zuweisung der Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache und keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht. Deren Wirkungen tatsächlicher wie rechtlicher Art können nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Bereits die Aufnahme in den Krankenhausplan löst dem Grunde nach Förderungsansprüche nach §§ 8 ff. KHG aus. Die Aufnahme führt gemäß § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V kraft Gesetzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den gesetzlichen Krankenkassen. Sie entfaltet damit unmittelbare Rechtswirkungen und berechtigt und verpflichtet die Krankenkassen zur Kostenübernahme bei der Behandlung Versicherter im Krankenhaus der Antragstellerin. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, auch nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, hat somit Statuscharakter mit Wirkung auch auf Dritte. An dieser zeitlich begrenzten, der Sache nach indes endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache würde ein Misserfolg der Klage nichts ändern. In diesem Fall würde lediglich die Aufnahme in den Krankenhausplan mit Wirkung ab dem Entscheidungszeitpunkt beendet. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 ‑ 3 EO 658/16 -, juris, Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 2 B 273/09 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 B 967/17 -, juris, Rn. 29 f. bb. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann deshalb nur Erfolg haben, wenn der Anspruch auf Ausweisung der Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt bis zur Entscheidung des Antragsgegners auf der nach dem Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen Planungsebene des VG 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist aber nicht der Fall. (1) Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme ist der von der Antragstellerin geltend gemachte „irreversible Anhörungsmangel“ (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. Abgesehen davon liegt er auch nicht vor. Der Antragsgegner hat sowohl das regionale Planungsverfahren für die kreisfreie Stadt M. und den Kreis K. unter Beteiligung der Antragstellerin durchgeführt (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW), als auch die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 20. Dezember 2023 mit Schreiben von 10. Oktober 2023 angehört. Hierzu hat die Antragstellerin im Übrigen auch mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 Stellung genommen. Ein Anspruch auf Planaufnahme folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten „irreversiblen Begründungsmangel“ (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Dass ihr die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung des Antragsgegners nicht bekannt sind, wie sie behauptet, ist unabhängig davon auch nicht anzunehmen, weil diese dem angefochtenen Feststellungsbescheid (Blatt 13) zu entnehmen sind. „Bezüglich der Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt erfolgt die vorläufige Nichtzuweisung vorbehaltlich der Entscheidung über die Planungsebne des Regierungsbezirks. Für diese Leistungsgruppe liegt eine Überbeantragung an Fallzahlen und Anbietern vor. In Abwägung gegenüber anderen Anbietern im Planungsverfahren, erfüllen sie weniger Auswahlkriterien. Bezüglich der Auswahlentscheidung sind die zur nachfolgenden Leistungsgruppe (LG 22.3) gemachten Ausführungen zu beachten. Insgesamt wird es aufgrund der Auswahlverfahren bei Perinatalzentren Level 1 und der dort geltenden neuen Mindestmengen zu einer Verschiebung der Anbieter insgesamt kommen. Bezüglich der Leistungsgruppe 22.3 Perinatalzentrum Level 2 erfolgt die vorläufige Nichtzuweisung vorbehaltlich der Entscheidung über die Planungsebene des Regierungsbezirks. Hinsichtlich der Leistungsgruppen 22.3 Perinatalzentrum Level 2 und 22.1 Perinatalzentrum Level 1 sind die entsprechenden Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich, bei denen ab dem Jahr 2024 für die Perinatalzentren Level 1 neue Mindestmengenvorgaben gelten. Bereits jetzt ist festzustellen, dass in diesem Bereich eine Überversorgung vorliegt und nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine strenge Auswahlentscheidung zwischen allen Leistungsanbietern zu erfolgen hat, um die Mindestmengen in diesem Bereich zur Qualitätssicherung zu gewährleisten. Somit sind Perinatalzentren, die bisher im Bereich des Level 1 tätig waren und formell weiterhin die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsgruppe Perinatalzentrum Level 1 erfüllen, im Rahmen der Auswahlentscheidung für den Level 2 mit zu berücksichtigen. Diese sind somit im Rahmen einer Auswahlentscheidung prognostisch eher zu berücksichtigen.“ In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 22.1; VG 1 (Verwaltungsvorgang Bl. 31 ff.), in den die Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht Einsicht nehmen konnte, heißt es hierzu zudem weiter auszugsweise: „III. Besonderheiten im Planungsverfahren Die aktuellen Entwicklungen in der Krankenhauslandschaft in der kreisfreien Stadt M. und dem Kreis K. machten es erforderlich, für diese beiden Gebiete erneut Verhandlungen nach § 14 KHGG NRW zur führen. […] Die Votierung in diesem Verfahren erfolgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bewertung der Leistungsgruppe auf der gesamten Planungsebene und entfaltet keine präjudizierende Wirkung für die Entscheidungen im weiteren laufenden Planungsverfahren. IV. Bewertung Planungskonzept In diesem Verfahren wurden vorerst nur die Krankenhäuser aus dem Kreis K. und M. betrachtet. Für die Leistungsgruppe 22.1 haben sich insgesamt sechs Krankenhäuser beworben. Davon stammen zwei Krankenhäuser aus dem Kreis K. und M.. Diese zwei Krankenhäuser sind das Städtische Klinikum M. und das P.-Standort D.. Für das Jahr 2024 wird für die gesamte Planungsebene ein Bedarf von 220 Fällen prognostiziert. Alle Bewerber haben hier mit 346 Fällen mehr als den prognostizierten Bedarf beantragt. Die Bewerber aus dem Kreis K. und M. haben insgesamt 150 Fälle beantragt. […] V. Ausführliche Darlegung der Ermessensentscheidung Alle Krankenhäuser aus dem Kreis K. und M. erfüllen die Mindestkriterien und sind leistungsfähig. Da die beantragten Fallzahlen für diese Leistungsgruppe über dem Bedarf liegen, erfolgt eine gekürzte Zuteilung unter Berücksichtigung der geleisteten Fallzahlen aus dem Jahr 2019 und der mit dem Krankenhausplan 2022 beantragten Fallzahlen. Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises K. hat angemerkt, dass der Leistungsbereich Perinatalzentrum für das P.-Standort D. erhalten bleiben soll. Dies wurde im Rahmen meiner Planung überprüft, die Notwendigkeit der Ausweisung der Leistungsgruppe Perinataler Schwerpunkt wurde jedoch, wie unten beschrieben, nicht gesehen. Aufgrund der Orientierung an den geleisteten Fällen im Jahr 2019, in dem das P.- Standort [D.] nur acht Fälle behandelt hat, votiere ich für eine Zuweisung von 0 Fällen. Auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit sehe ich keine Notwendigkeit einer Zuweisung für diese Leistungsgruppe, da davon ausgegangen werden kann, [dass] 100 % aller Einwohner im gesamten VG 1 in 30 Minuten oder früher ein Krankenhaus mit der Leistungsgruppe Perinataler Schwerpunkt erreichen. […] Aus den obengenannten Gründen schließe ich mich dem Votum der Kostenträger vollumfänglich an und votiere vorbehaltlich der abschließenden Bewertung auf der gesamten Planungsebene für folgende Zuweisung: Städtisches Klinikum M. (771176000): 40 Fälle P.-Standort D. (771585000): 0 Fälle“ (2) Im Übrigen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine vorläufige Planaufnahme nach dem gegenwärtigen Sachstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 ‑ 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 ‑ 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass nur eine vorläufige Planung für den Kreis K. und die Stadt M. erfolgt, weil wegen Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gegen einen Krankenhausträger Versorgungskapazitäten weggefallen sind und deshalb für dieses Plangebiet vorläufige Neuplanungen für alle Leistungsgruppen erforderlich wurden. An sich ist Planungsebene für die Leistungsgruppe 7.22.1 – Perinataler Schwerpunkt nach dem Krankenhausplan NRW 2022 (S. 221) das Versorgungsgebiet. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 1, zu dem W., X., K., M. und R. gehören. In der hier vorliegenden besonderen Konstellation war der Antragsgegner jedoch gehalten, auch für die spezifische Leistungsgruppe 7.22.1, für die die Antragstellerin die Ausweisung von 110 Fällen beantragt hatte, eine vorgezogene isolierte Planung für den Kreis K. und die Stadt M. vorzunehmen, um in dem Zeitraum bis zur abschließenden Planung auf der Ebene des VG 1 die Versorgung in diesem Bereich sicherzustellen. Da es im Krankenhausplanungsrecht keinen Grundsatz gibt, wonach ein vorhandener Bedarf ausschließlich durch ein im konkreten Planungsgebiet liegendes Krankenhaus zu decken ist, durfte der Antragsgegner in den Blick nehmen, inwieweit ein Bedarf im Bereich Kreis K./Stadt M. auch durch umliegende, außerhalb dieses isolierten Planungsbereichs liegende und bei der endgültigen Planung für das VG 1 zu berücksichtigende Krankenhäuser gedeckt wird. Dies zugrunde gelegt besteht zunächst weder Anlass zur Beanstandung der Bedarfsermittlung für das Plangebiet Stadt M./Kreis K. (a.) noch der Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet (nur) durch Zuweisung von 40 Fällen an das Städtische Klinikum M. zu decken und im Übrigen auf weitere im VG 1 liegende Krankenhäuser zu verweisen (b.) . (a.) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa.) Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe „Perinataler Schwerpunkt“ richtigerweise anhand der Anzahl der Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht zwischen 1500 und 1999 Gramm ermittelt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Die Leistungsgruppe „Perinataler Schwerpunkt“ ist, wie bereits ausgeführt, eine der drei spezifischen Leistungsgruppen des Leistungsbereichs „Neonatologie“, also eines Spezialbereichs der Kinder- und Jugendmedizin (Leistungsbereich 23) nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen der beiden nordrhein-westfälischen Ärztekammern (Krankenhausplan NRW 2022, S. 219), für den der Plangeber eine präzise Steuerung durch eine Abgrenzung für erforderlich hält. Vgl. Landtag NRW, Vorlage 17/5764, Neuaufstellung der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans für das Land Nordrhein-WestfaIen, S. 58; s. auch Definition im Krankenhausplan NRW 2022, S. 91. Die spezifischen Leistungsgruppen bilden ausschließlich die Versorgung der Kinder ab, während die geburtshilfliche Versorgung der Leistungsgruppe „Geburten“ (Leistungsbereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe) zugeordnet wird (Krankenhausplan NRW 2022, S. 219). Die Zuordnung zu den spezifischen Leistungsgruppen erfolgt anhand der Gewichtsabgrenzungen der QFR-RL (Aufnahmegewicht) (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 219). Anlage 1 der QFR-RL bestimmt: „Aufnahme- und Zuweisungskriterien Für die nach § 3 Absatz 2 QFR-RL festgelegten Versorgungsstufen gelten folgende Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Schwangere mit den nachfolgend genannten Risikokonstellationen. Versorgungsstufe I: Perinatalzentrum Level 1 Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus Einrichtungen einer niedrigeren Versorgungsstufe erfolgt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt: (1) Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht unter 1250 Gramm oder mit einem Gestationsalter < 29 + 0 SSW, (2) Schwangere mit Drillingen und mit einem Gestationsalter < 33 + 0 SSW sowie Schwangere mit über drei Mehrlingen, (3) Schwangere mit allen pränatal diagnostizierten fetalen oder mütterlichen Erkrankungen, bei denen nach der Geburt eine unmittelbare spezialisierte intensivmedizinische Versorgung des Neugeborenen absehbar ist. Dieses betrifft insbesondere den Verdacht auf angeborene Fehlbildungen (z. B. kritische Herzfehler, Zwerchfellhernien, Meningomyelozelen, Gastroschisis). Hierbei ist darauf zu achten, dass in der aufnehmenden Einrichtung die erforderliche spezialisierte Versorgung gewährleistet werden kann. Versorgungsstufe II: Perinatalzentrum Level 2 Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus Einrichtungen einer niedrigeren Versorgungsstufe erfolgt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt: (1) Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 Gramm oder mit einem Gestationsalter von 29 + 0 bis 31 + 6 SSW, (2) Schwangere mit schweren schwangerschaftsassoziierten Erkrankungen, z. B. HELLP-Syndrom (Hämolysis, Elevated Liver Enzymes, Low Platelets) oder Wachstumsretardierung des Fetus unterhalb des 3. Perzentils, (3) Schwangere mit insulinpflichtiger diabetischer Stoffwechselstörung mit absehbarer Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes. Versorgungsstufe III: Perinataler Schwerpunkt Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus einer Geburtsklinik erfolgt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt: (1) Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von mindestens 1500 Gramm und mit einem Gestationsalter von 32 + 0 bis ≤ 35 + 6 SSW, (2) Schwangere mit Wachstumsretardierung des Fetus (zwischen dem 3. und 10. Perzentil des auf das Gestationsalter bezogenen Gewichts), (3) Schwangere mit insulinpflichtiger diabetischer Stoffwechselstörung ohne absehbare Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes. Versorgungsstufe IV: Geburtsklinik Die Aufnahme von Schwangeren in eine Geburtsklinik erfolgt nach folgendem Kriterium: Schwangere ab 36 + 0 SSW ohne zu erwartende Komplikationen und ohne eines der genannten Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungsstufen I bis III dieser Anlage.“ Hieraus sowie aus dem Anhang zum Krankenhausplan NRW 2022 „Weitere_Parameter_LG_Systematik“ folgt, dass (nur) Neugeborene mit einem Geburtsgewicht zwischen 1500 und 1999 Gramm der spezifischen Leistungsgruppe „Perinataler Schwerpunkt“ zuzuordnen sind. Die Anknüpfung an das Aufnahmegewicht fügt sich in die für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 geltende Mindestmengenregelung ein. Vgl. Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen, Mm-R) in der zuletzt am 21. Dezember 2023 geänderten und am 15. Februar 2024 in Kraft getretenen Fassung (Bundesanzeiger 14.2.2024 B8), Anlage Mindestmengenkatalog Nr. 8: Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 25. Auch der GBA greift als Bezugspunkt für die Ermittlung der nachzuweisenden Mindestmengen nicht auf prognostische Annahmen bei der Aufnahme der Schwangeren zurück, sondern stellt für die Berechnung der Leistungsmenge auf das am Aufnahmetag (Geburtstag oder darauffolgender Kalendertag) ermittelte Aufnahmegewicht des Kindes ab. Das in der QFR-RL als weiteres Aufnahme- und Zuweisungskriterium angeführte Gestationsalter (32 + 0 bis ≤ 35 + 6 SSW) sowie sonstige Indikationen (Wachstumsretardierung des Fetus oder insulinpflichtiger Diabetes der Mutter) sind für die Bedarfsermittlung und -prognose der spezifischen Leistungsgruppen hingegen nicht maßgeblich (so auch ausdrücklich Krankenhausplan NRW 2022, S. 97, sowie S. 370: „Konsentierte_Definition_spezifische_LG“). Der Krankenhausplan NRW 2022 übernimmt weder die Systematik noch die in der QFR-RL verwandten Begrifflichkeiten für die dort benannten Versorgungsstufen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil § 12 Abs. 3 KHGG NRW den Plangeber hierzu nicht verpflichtet und der QFR-RL auch keine unmittelbare planungsrechtliche Wirkung zukommt. Die QFR-RL bestimmt vielmehr (lediglich) der Qualitätssicherung dienende Anforderungen für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen und Aufnahme- und Zuweisungskriterien von Schwangeren nach dem Risikoprofil der Schwangeren oder des Kindes (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V). Dazu gibt sie in der zugehörigen Anlage 1 Versorgungskonzepte zu den jeweiligen Versorgungsstufen vor. Die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehene Planung führt nicht zu einer Untererfassung des Bedarfs. Wie bereits ausgeführt, wird die Behandlung der Schwangeren, auch derjenigen mit einem Risikoprofil nach der QFR-RL, durch die Leistungsgruppe Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Leistungsbereich 21.1: Allgemeine Frauenheilkunde, 21.4: Geburten) abgebildet. Die Behandlung erkrankter Neugeborener mit einem Geburtsgewicht ab 2000 Gramm kann dem Leistungsbereich Kinder- und Jugendmedizin (Ziff. 7.23) zugeordnet werden. Dieser umfasst ausdrücklich auch die Pädiatrie mit dem Schwerpunkt Neonatologie (s. die Aufschlüsselung nach FAB-Bezeichnung auf S. 226 des Krankenhausplans 2022). Dementsprechend bildet die spezifische Leistungsgruppe „Perinataler Schwerpunkt“ nur einen Ausschnitt an Behandlungsfällen ab, während die weiteren in der QFR-RL beschriebenen Fälle planungsrechtlich anderen Leistungsbereichen zuzuordnen sind und über den für diesen ermittelten Bedarf erfasst werden. Vgl. dazu auch die Erläuterung zur statistischen Erfassung der reifgeborenen Neugeborenen: Krankenhausplan NRW 2022, S. 102 f. Das hat zur Folge, dass ein Krankenhaus sowohl Risikoschwangere als auch deren Neugeborene mit einem Geburtsgewicht ab 2000 Gramm behandeln und die Leistungen mit den Kostenträgern abrechnen darf, wenn ihm die entsprechenden sonstigen Leistungsgruppen zugewiesen sind und es die in der QFR-Richtlinie benannten qualitativen Anforderungen für die jeweilige Versorgungsstufe erfüllt. Da Krankenhäuser die qualitativen Anforderungen für die jeweilige Versorgungsstufe erfüllen müssen, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen (vgl. § 2 QFR-Richtlinie), führt die nicht an die Versorgungsstufen der QFR-RL anknüpfende Krankenhausplanung auch nicht zu Abstrichen bei der Versorgungsqualität von Risikoschwangeren und Früh- und Reifgeborenen. (bb.) Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe 7.22.1 einen Gesamtbedarf von 2.594 Fällen prognostiziert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 220, 346), wobei er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (Krankenhausplan NRW 2022, S. 90). Den von den Krankenhäusern gelieferten Daten lässt sich, wie der Antragsgegner auf Nachfrage bestätigt und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt wird, das für die Zuordnung zur jeweiligen spezifischen Fallgruppe maßgebliche Aufnahmegewicht entnehmen. Für das VG 1 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 220 Fällen im Jahr 2024 sowie für das hier allein in Rede stehende Planungsgebiet (Kreis K., Stadt M.) von einem Bedarf von 62 Fällen ausgegangen. (b.) Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung von 40 Fällen an das Städtische Klinikum M. sicherzustellen (aa.) und im Übrigen von einer Bedarfsdeckung durch Krankenhäuser außerhalb des hier betroffenen Planungsgebiets auszugehen (bb.), ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa.) Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden im Bereich Kreis K./Stadt M. ansässigen Krankenhäusern zugunsten des Städtischen Klinikums M. getroffen. Wäre diese Entscheidung ermessensfehlerhaft, würde dies allerdings nur zum Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO führen, wenn sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung auf die begehrte vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2022 verdichtet hätte. Rechtsfehler bei der Ermessensausübung genügen hingegen nicht, weil diese im Hauptsacheverfahren lediglich zum Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, nicht aber zu dem hier geltend gemachten unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan führen würden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und damit auf die begehrte vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2022 verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf das Städtische Klinikum M. auszuwählen, ist in der vorliegenden Konstellation, in der beide Krankenhäuser bereits in der Vergangenheit entsprechende Leistungen erbracht haben, diese also nicht erstmals erbringen wollen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die Leistungsgruppe 7.22.1 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien Krankenhausplan NRW 2022, S. 70 f., 219 f.). Fallzahlen stellen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (S. 220). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmengenvorgaben für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. Vgl. auch Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Danach ist – wie ausgeführt – ausschließlich auf das Aufnahmegewicht des Kindes abzustellen. Hierbei sind grundsätzlich die Fallzahlen des InEK-Datensatzes aus dem Jahr 2019 heranzuziehen. Der Antragsgegner hat bestätigt, dass diese Fallzahlen auch im vorgezogenen Planungsverfahren als Grundlage für die planerische Bewertung der in den Blick genommenen Krankenhäuser genommen wurden, zumal ihm keine aktuelleren Zahlen vorgelegen hätten (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 6. September 2024). Die Zahlen seien für die Krankenhäuser gleichermaßen ermittelt und der Auswahlentscheidung entsprechend zugrunde gelegt worden (Beschwerdeerwiderung vom 31. Juli 2024). Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die auf obige Weise ermittelten Fallzahlen niedriger sind als die des Städtischen Klinikums M., es mithin weniger geeignet sei. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin im niedrigen einstelligen Bereich: 2019: 8, 2020: 6, 2021: 5 und 2022: 3 (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 2024 zum Verfahren 21 K 460/24, sowie ferner die Beschwerdeerwiderung vom 21. Oktober 2024). Diese Fallzahlen stellt die Antragstellerin zwar in Abrede und führt – wie bereits in ihrer gegenüber dem MAGS abgegebenen Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 – aus, bereits die IST-Fallzahl für 2022 von 50 belege einen Bedarf in mindestens beantragter Höhe. Dazu trägt sie weiter vor, bei den Zahlen des Antragsgegners handele es sich um ex post-Daten, die von den ex ante-Einschätzungen abweichen könnten. Nach den GBA-Richtlinien sei zudem auf die prognostische Einschätzung abzustellen („Schwangere mit erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von mindestens 1500 Gramm …). Insoweit lässt die Antragstellerin jedoch unberücksichtigt, dass der spezifische Leistungsbereich Neonatologie 7.22.1, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Versorgung der Kinder mit einem Geburtsgewicht zwischen 1500 und 1999 Gramm abbildet. Soweit sie zu anderen Fallzahlen kommt als der Antragsgegner, entspricht ihre Bedarfsermittlung nicht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Im Übrigen dürften auch die Fallzahlen des Städtischen Klinikums M. weitaus höher sein, wenn mit der Antragstellerin auf prognostische Zahlen abgestellt werden würde. Nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ist auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Antragstellerin rügt, die Bedarfsberechnung beruhe auf mittlerweile veralteten Zahlen, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass im Jahr 2024 eine Neuberechnung und -bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83). Schließlich ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargetan worden, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei einer ihrer Ansicht nach gebotenen Berücksichtigung weiterer Auswahlkriterien zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. (bb.) Anders als die Antragstellerin meint, spricht ferner nichts dafür, dass ihr Krankenhaus zur Vermeidung einer vorläufigen Unterversorgung im Kreis K. vorläufig, also bis zur abschließenden Planung auf der Ebene des VG 1, zwingend erforderlich wäre. Allein der Umstand, dass für den Bereich Kreis K./Stadt M. ein Bedarf von 62 Fällen ermittelt wurde, aber im vorläufigen Planungsverfahren davon nur 40 dem Städtischen Klinikum M. zugewiesen wurden, lässt diesen Schluss nicht zu. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass auch die innerhalb von 30 Minuten erreichbaren und höhere Fallzahlen aufweisenden Kliniken (Florence-Nightingale-Krankenhaus W., Universitätsklinikum W., H. Krankenhaus W., T. Universitätsklinikum R., vgl. dazu Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 2024 im Verfahren 21 K 460/24) den auf den Kreis K. entfallenden Bedarf decken können. Hierzu hat der Antragsgegner geltend gemacht, da in der betroffenen Leistungsgruppe nicht zwingend eine Versorgung auf Kreisebene vorgehalten werden müsse, habe er auch die eigentliche Planungsebene – für die LG 7.22.1 das VG 1 – im Rahmen der Ermessensentscheidung in den Blick genommen. Dies ist, weil – wie bereits ausgeführt –, ein für einen bestimmten örtlichen Bereich ermittelter Bedarf nicht zwingend in Krankenhäusern mit Sitz in diesem Bereich zu decken ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die innerhalb von 30 Minuten erreichbaren, von ihm in den Blick genommenen Kliniken den auf den hier betroffenen Planungsbereich entfallenden, nicht bezirksintern bedienten Bedarf von 22 Fällen vorläufig nicht decken könnten, bestehen nicht (vgl. dazu den Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 2024 im Verfahren 21 K 460/24 sowie den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 22.1 (VG 1) bezogen auf das VG 1). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass mit der sichergestellten Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten aus medizinischer Sicht die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre. Vgl. entsprechend zur Erhöhung der Wegzeiten auf zumutbare 24/25 Minuten infolge der Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Gewicht unter 1.250 Gramm GBA, Pressemitteilung Qualitätssicherung „Mindestmengen schützen Patientinnen und Patienten“, vom 16. August 2023, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1125/. Im Übrigen ist es erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht zwischen 1500 und 1999 Gramm auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. dazu die Anlage 2 der QFR-Richtlinie zu den Anforderungen an die Versorgungsstufe III: Perinataler Schwerpunkt). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es zur Versorgung der Bevölkerung im Kreis K. einer vorläufigen Ausweisung der Leistungsgruppe 7.22.1 zwingend auch am Standort der Antragstellerin in K. bedarf. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Antragstellerin, ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners im zweiten Anhörungsverfahren zur Ausweisung der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 auf der Ebene der VG 1 sei nunmehr davon auszugehen, dass landesweit sieben zusätzliche Schwerpunkte ausgewiesen werden sollen, weil Rückmeldungen eingegangen seien, dass die Perinatalzentren Level 1 auf Krankenhäuser zur Verlegung von Patientinnen, für die eine Versorgung im Perinatalzentrum Level 1 und 2 nicht oder nicht mehr erforderlich sei, angewiesen seien und bei der Auswahl dann auf eine regionale Verteilung und wohnortnahe Versorgung abzustellen sei. Dass die vom Antragsgegner deshalb beabsichtigte zusätzliche Ausweisung des B. Klinikums X., mit der Begründung der sozioökonomischen Struktur der Stadt X. und des daraus erwachsenden wohnortnahen Versorgungsbedarfs sowie der Entlastungsfunktion für kooperierende Level I und II-Zentren, dazu führen müsste, dass auch oder nur der Antragstellerin im vorgezogenen Planungsverfahren Fälle der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 zugewiesen werden müssten, folgt daraus nicht. d. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist schließlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht geboten. Das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung mag sich für die Antragstellerin zwar als schwere, aber nicht als unzumutbare Härte darstellen. Anders als die Antragstellerin meint, werden ohne Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung vorhandene Strukturen nicht irreversibel zerschlagen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vorläufige Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 die von der QFR-RL erfassten Behandlungsfälle der Versorgungstufe III unberührt lässt, soweit diese anderen (spezifischen) Leistungsgruppen zuzuordnen sind (z. B. Schwangere mit insulinpflichtigem Diabetes oder Wachstumsretardierung des Fetus). Sollte die Antragstellerin die vorhandenen Strukturen abbauen müssen, weil sie über keinen Versorgungsauftrag für die von der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 erfassten Fälle verfügt, wäre ihr ein Wiederaufbau im Übrigen durchaus möglich. Insoweit würde sich ihre Situation nicht von Krankenhäusern unterscheiden, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und deshalb ebenfalls etwa vor der Schwierigkeit stehen, Personal akquirieren zu müssen. Die Versorgung müsste schließlich im Falle des Erfolgs des Hauptsacheverfahrens auch nicht ad hoc wiederaufgenommen werden. Vielmehr steht ihr hierfür eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids zu, die der Antragsgegner zudem verlängern könnte (vgl. § 16 Abs. 3 KHGG NRW). Ohne die vorläufige Zuweisung des Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 7.22.1 steht auch nicht die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin in Frage. Hierfür hat sie nichts Substantiiertes vorgetragen. Da sie ihr Krankenhaus weiter betreiben und im Umfang ihres Versorgungsauftrags auch Behandlungen mit den Kostenträgern abrechnen kann, ist hierfür auch ansonsten nichts ersichtlich. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass die die Antragstellerin belastenden Folgen in Gestalt der Zerschlagung vorhandener hochwertiger Strukturen darauf beruhen, dass die Kostenträger die nur temporär zugesagte weitere Finanzierung nicht mehr übernehmen wollen. Die in der Vergangenheit erfolgte Vorhaltung der personellen und apparatetechnischen Strukturen erfolgte insoweit auf eigenes Risiko. Einen Vertrauenstatbestand haben allenfalls die Kostenträger, nicht aber der Antragsgegner geschaffen. Ohnehin ist das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 ‑ 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht im öffentlichen Interesse geboten. Ohne eine an die Antragstellerin erfolgende vorläufige Zuweisung eines perinatalen Schwerpunkts im Sinne der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 droht für die Zeit bis zu einer abschließenden Regelung bezogen auf das VG 1 keine Unterversorgung der Bevölkerung. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner sich veranlasst sieht, anders als ursprünglich geplant, auf Landesebene sieben weitere perinatale Schwerpunkte im Sinne der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 auszuweisen. Einen Rückschluss auf eine Unterversorgung vor endgültiger Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 lässt dies nicht zu. Für eine gegenwärtig bestehende Unterversorgung hat die Antragstellerin schließlich auch mit dem Verweis auf die Erklärung des Klinikgeschäftsführers U. vom 12. Juli 2024 und des Chefarztes I. vom 10. Juli 2024 auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Hinweis auf jährlich über 200 Schwangere, die vor der 36. Schwangerschaftswoche behandelt werden, trägt nicht, weil die Leistungsgruppe 7.22.1, wie bereits ausgeführt, nicht die medizinische Versorgung der Schwangeren, sondern die der Kinder abbildet. Soweit darauf hingewiesen wird, dass es der Wunsch werdender Eltern sei, Strukturen aus Kinderklinik/Neonatologie und Geburtshilfe wohnortnah in Anspruch zu nehmen, ist dies zwar verständlich, rechtfertigt aber keine abweichende Einschätzung. Den Interessen der Eltern an einer möglichst wohnortnahen Versorgung ihres Kindes wird im Übrigen Rechnung getragen, indem der Antragsgegner sicherstellt, dass 100 % der Einwohner des VG 1, also auch diejenigen im Kreis K., innerhalb zumutbarer 30 Minuten oder früher ein Krankenhaus mit einem perinatalen Schwerpunkt erreichen können. Angesichts des Umstands, dass der Anspruch der Antragstellerin auf eine bis zum Abschluss der Planungen auf der Ebene des Versorgungsgebiets erfolgte Zuweisung der spezifischen Leistungsgruppe 7.22.1 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht besteht, widerspricht eine gleichwohl angeordnete Zuweisung letztlich auch dem dringenden öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2023 - 1 BvR 1949/24 -, der insoweit ein gänzlich anderer Sachverhalt und im Übrigen auch ein anderer Entscheidungsmaßstab (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG) zugrunde lag, kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.