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Urteil

14 K 3831/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0527.14K3831.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Haltung der Hunde „D.“, „Z.“, B.“ und „O.“ der Klägerin sowie eine Haltungsuntersagung für die Zukunft. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2022 (18 K 6956/21) ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. September 2021 für rechtmäßig erachtet worden, mit der die Beklagte die Hunde „D.“ und „B.“ als im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 Landeshundesgesetz (LHundG) eingestuft hat. Nach Überzeugung des Gerichts haben diese beiden Hunde durch ihr Verhalten am 28. Februar 2021 gezeigt, dass sie unkontrolliert Wild hetzen und mindestens einer von ihnen das Wild auch gebissen hat. Gleichzeitig stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Hunde sich über einen längeren Zeitraum unangeleint und außerhalb der Kontrolle der Klägerin unkontrolliert im Wald bewegt haben. Am 15. Dezember 2023 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Vorfall von Sonntag, dem 10. Dezember 2023 gegen 10:45 Uhr durch Mitteilung des Herrn Q.. Dort gibt der Zeuge an, dass er mit seinem angeleinten Hund im Bereich des K. in E. spazieren gegangen sei. Dort sei sein Hund von zwei nicht angeleinten Hunden angegriffen und körperlich stark verletzt worden, sodass sein Hund im Anschluss durch den tierärztlichen Notdienst habe versorgt werden müssen. Die Halterin sei mit drei nicht angeleinten Hunden unterwegs gewesen, die sie nicht unter Kontrolle gehabt habe. Die Halterin habe ihm als Kontaktdaten folgendes angegeben: „C., 0000 00 00 000, H.-straße 24, 00000 E.“. Er habe von der Halterin ein Foto gemacht. Letztlich habe sich herausgestellt, dass die Personalangaben falsch seien. Weder gebe es die Telefonnummer noch die Person. Herr Q. legte Tierarztrechnungen vom 10. Dezember 2023 und vom 14. Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 934,25 € vor. Unter dem 22. Dezember 2023 wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums E. erstellt, an die sich der Herr Q. gewandt hatte, um einen Beiß-Unfall durch nicht angeleinte Hunde und einer falschen Namensangabe anzuzeigen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Hunde Halterin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit um die Klägerin handelte. Zum einen sei die von der Halterin angegebene Telefonnummer tatsächlich nicht vergeben. Eine Person namens „C.“ sei in E. nicht existent. Bei der Adresse handele es sich um den „R.“, in dem keine Personen gemeldet seien. Die Anzeige führt unter anderem wörtlich aus: „ Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betroffene dem Ordnungswidrigkeitenverfahren und etwaigen Schadensersatzansprüchen entziehen wollte“. In der Ordnungswidrigkeitenanzeige ist weiter ausgeführt, dass die Klägerin Betreiberin einer Hundeschule und Hundepension sei, die unter der Internetpräsenz www.xxxxxxxxxx.de zu finden sei. Durch Abgleich der Homepage mit dem Foto vom Vorfallstag könne eine sehr hohe Übereinstimmung festgestellt werden. Am 23. Dezember 2023 suchte der Kriminalhauptkommissar M. gemeinsam mit Herrn Q. die Klägerin an ihrer Wohnanschrift auf, um sie zu dem Beiß-Vorfall zu befragen. Das Protokoll der „Ansprache der Betroffenen L.“ führt unter anderem wörtlich aus: “Frau L. teilte mit, dass es noch nie zu einem Beiß-Unfall“ mit ihren Hunden gekommen sei und sie sich auch an nichts erinnern könne. Daraufhin zeigte der Geschädigte Q. das Foto von Seite 4 der Anzeige. Frau L. teilte dann mit, dass sie sich sehr wohl an die Situation erinnern könnte und es sich auch um ihre Hunde handeln würde. Sie entschuldigte ihr Verhalten mit der Angst vor dem Geschädigten Q. und vor allem mit der Sorge um ihre Hundeschule, da so ein Geschehen die Existenz bedrohen könnte. Frau L. willigte ein, die Tierarztkosten für den verletzten Hund zu übernehmen und ihren Anwalt einzuschalten.“ Aus Anlass dieses Vorfalls hörte die Beklagte die Klägerin unter dem 29. Januar 2024 im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) zum beabsichtigten Erlass eines Bußgeldbescheides bis zum 15. Februar 2024 an. Die Klägerin habe gegen eine Vielzahl von Vorschriften verstoßen, dadurch dass sie den gefährlichen Hund „D.“ ohne Maulkorb und ohne Leine ausgeführt habe. Auch handele es sich bei dem Hund „O.“ nach den eigenen Angaben der Klägerin um einen Rottweiler-Mix, der als gefährlicher Hund gelte und den die Klägerin halte, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu haben. Auch habe sie für das Halten von „D.“ bisher keine Erlaubnis beantragt. Zudem habe sie die Hunde entgegen dem Landeshundegesetz nicht beaufsichtigt, sodass von ihnen eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgegangen sei. Schließlich habe sie drei Hunde allein ausgeführt, obwohl gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG das Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person unzulässig sei. Gleichzeitig hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Haltungs- Untersagung ihrer vier Hunde „D.“, Z.“, B.“ und „O.“ an, da sich die Klägerin als unzuverlässig erwiesen habe. Sie halte zwei gefährliche Hunde und einen Hund bestimmter Rasse, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, habe einen der Hunde wissentlich falsch angemeldet und zwei dieser Hunde nachweislich ohne Maulkorb und ohne Leine geführt. Der Prozessbevollmächtigte bestellte sich unter dem 1. Februar 2024 und nahm Akteneinsicht, inhaltlich aber nicht Stellung. Herr Q. teilte der Beklagten unter dem 25. März 2024 mit, dass eine weitere Zeugin, Frau Y. den Vorfall beobachtet habe. Auf Befragen teilte diese am 8. April 2024 mit, dass zwei Hunde am Vorfallstag aggressiv und zielorientiert auf den angeleinten Hund des Zeugen Q. zugestürmt seien. Beide seien nicht angeleint gewesen und hätten in keinster Weise auf die zugerufenen Befehle der Besitzerin reagiert. Wörtlich: „Sie brauchte eine Weile, um den Tatort zu erreichen. Während dessen hatten die Hunde den angeleinten Hund attackiert und der Mann versuchte seinen Hund so gut es ging zu schützen und beugte sich über ihn um ihn mit seinem Körper gegen die immer wieder zubeißenden Hunde abzuschirmen. Endlich war die Frau angekommen und musste ihre Hunde am Halsband zurückreißen, um weitere Attacken zu verhindern. Dann sah es so aus als wolle sie sich schnell vom Ort des Geschehens entfernen. Der Mann rief sowas wie „Bleiben Sie stehen, ich will Ihre Adresse haben, sie können nicht einfach weggehen!“ Einige Minuten später gegen die Frau weiter und der Mann kümmerte sich um seinen stark blutenden Hund.“ Mit Ordnungsverfügung vom 23. April 2024 untersagte die Beklagte der Klägerin das Halten der Hunde „D.“, „Z.“, B.“ und „O.“ (Ziffer 1), untersagte der Klägerin die zukünftige Haltung von gefährlichen Hunden, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG und von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer 2), entzog der Klägerin die oben genannten Hunde und forderte sie auf, die Hunde unverzüglich, spätestens bis zum 21. Mai 2024 in einem Tierheim oder an eine andere geeignete Stelle oder Person abzugeben (Ziffer 3), drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung die Fortnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4) und drohte die Fortnahme der Hunde an, wenn die Klägerin die Hunde nicht fristgerecht abgebe (Ziffer 5). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei „D.“ und „B.“ laut bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. September 2021 um gefährliche Hunde im Einzelfall handele. Bei dem Hund „O.“ handelt es sich nach den eigenen Angaben der Klägerin um einen Rottweiler-Mix und daher einen Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Abs. 1 LHundG. Für keinen der Hunde habe die Klägerin die Erlaubnis für die Haltung beantragt und entsprechende Nachweise erbracht. Sie habe die Hunde ohne Maulkorb und ohne Leine geführt. Aufgrund dieser Verstöße fehle der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit, sodass ihr auch die Haltung des Hundes „Z.“ zu untersagen sei. Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie mit ihren Hunden am 10. Dezember 2024 nicht am K. spazieren gewesen sei. Sie sei zu Besuch bei ihren Eltern gewesen. Sie habe danach gegenüber dem Zeugen Q. angegeben, dass sie dort gewesen sei, weil sie Angst gehabt habe. Auf Bitten der Klägerin hin verlängerte die Beklagte die Frist zur Abgabe der Hunde auf den 27. Mai 2024. Die Klägerin hat am 23. Mai 2024 Klage erhoben. Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 teilte die Klägerin der Stadt E. zwecks Hundesteuer mit, dass sie alle ihre Hunde abmelde, da sie sich seit dem 26. Mai 2024 dauerhaft im Ausland befänden. Gleichzeitig meldete die Klägerin sich nach 00000 W. (G.-straße 0) um. Durch eine Mitteilung der Stadt W. wurde bekannt, dass es am 4. August 2024 zu einem Beißvorfall gekommen sei, bei dem die Besitzerin des Hundes eine falsche Telefonnummer angegeben habe. Nach einigen Recherchen sei die Klägerin als Besitzerin ausfindig gemacht worden. Nach Anhörung teilte die Klägerin mit, dass alle Hunde außerhalb von Deutschland lebten. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Der Beiß-Vorfall am 10. Dezember 2023 werde bestritten. Sie habe für den Betrieb ihrer Hundeschule eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz, sodass sie die erforderliche Sachkunde besitze. Da die Beklagte keine Erlaubnis der Klägerin zur Haltung der Hunde eingefordert habe, habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass ihre Hundehaltung jedenfalls geduldet sei. Bei „O.“ handele es sich um eine griechische Mischlingshündin, da eine Rassezugehörigkeit zum Rottweiler nicht nachgewiesen sei. Die Einordnung als Rottweiler-Mischling sei auf der Webseite der Klägerin ausschließlich zum Zweck der optischen Beschreibung erfolgt. Die Klägerin lebe mittlerweile die meiste Zeit des Jahres in einem Camper in den Niederlanden. Dort gälten für die Hunde keine Auflagen. Der Internetauftritt der Klägerin sei längst nicht mehr aktuell, da die Ausübung des mobilen Hundeschulbetriebes der Klägerin zur Zeit ruhe. Die Klägerin habe folgende niederländische Adresse: „T.-straße 00, 0000 XX X.“. Die Klägerin strebe eine vollständige Ummeldung an diese Adresse an. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 23. April 2024 und führt ergänzend aus, dass durch Zeugenaussagen und der Einlassung der Klägerin selbst keine Zweifel daran bestünden, dass die Hunde „D.“ und „O.“ der Klägerin den Hund des Zeugen Q. attackiert und schwer verletzt hätten. Neben der Anzeige der Polizei und der Mitteilung von Zeugenaussagen des Geschädigten wurde der Vorfall durch eine weitere Zeugin bestätigt. Auch habe die Klägerin in ihrer Einlassung angegeben, dass sich auf dem Foto um sie selbst und ihre Hunde handele. Es lägen nachweislich eine Vielzahl von Verstößen vor, die eine Zuverlässigkeit der Klägerin entfallen ließen, sodass ihr auch die Haltung des Hundes „Z.“ zu untersagen gewesen sei. Aufgrund der Angabe der Klägerin, dass die Hunde seit dem 26. Mai 2024 dauerhaft im Ausland lebten, sei zunächst auf eine Durchsetzung des Sofortvollzuges verzichtet worden. In einer späteren Internetrecherche sei aber festgestellt worden, dass die Klägerin auf ihrem Instagram-Kanal der Hundeschule ihre Hunde regelmäßig präsentiere, auch nach dem Datum der vermeintlichen Abgabe der Hunde. Auf diesem Video sei auch zu erkennen, wie sie ihre beiden gefährlichen Hunde „D.“ und „B.“ ohne Maulkorb und ohne Leine und auch gemeinsam ausführe. Mit Strafbefehl vom 22. April 2025, rechtskräftig seit dem 20. Mai 2025 verurteilte das Amtsgericht E. (Az.: 10 Cs 127/24 – 522 Js 1206/24) die Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Ihr wurde zur Last gelegt, am 10. Dezember 2023 in E. durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben. Der Strafbefehl stellt fest, dass sich die Klägerin am Tattag gegen 11:00 Uhr u.a. mit ihren Hunden „D.“ und „Lilli“ auf einem Spaziergang um den K. befunden habe. Wörtlich heißt es unter anderem: „ Es kann zu einer Begegnung mit dem Zeugen und späteren Geschädigten Q., bei dem ihre zwei unangeleinten Hunde den angeleinten Hund des Zeugen Q. anfielen und verletzten. Im Zuge dieser Situation wurde auch der Zeuge Q. verletzt. Er erlitt u.a. Schürfwunden und leidet seitdem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei Beachtung der landesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Hunde (Landeshundegesetz NRW) hätten Sie diesen Vorfall vermeiden können. “ In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass sie unter der Adresse „T.-straße 22, 0000 XX X.“ ein Büro angemietet habe, von dem aus sie nun ihre Hundeschule betreibe. Da es sich bei dem Gebäude um ein „Business Center“ handele, wohne sie in ihrem Camper auf dem Parkplatz vor dem Gebäude. Der Camper verfüge über eine Außendusche. Die Winter verbringen sie üblicherweise in südlichen Ländern. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Abmeldung des Gewerbes unter dem 6. Mai 2025, die Abmeldung von der Wohnanschrift vom 2. Mai 2025 sowie die Gewerbe- und Wohnanmeldung in X“ vom 6. Mai 2025 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Haltungsuntersagung, die Entziehung der Hunde und die weitere Untersagung der Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) finden ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 LHundG NRW. Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Maßnahmen. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört. Die Beklagte war insbesondere örtlich zuständig. Denn zum insoweit maßgeblichen Erlasszeitpunkt, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 9, befand sich der Wohnsitz der Klägerin in E.. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz NRW sind nach § 13 Satz 1 LHundG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Dies gilt auch für den hypothetischen Haltungsort im Falle einer zukünftigen Haltungsuntersagung, da eine weitere Hundehaltung zum Erlasszeitpunkt am damaligen Wohnsitz der Klägerin in E. erfolgt wäre. Die Haltungsuntersagung ist auch nach dem erfolgten Umzug der Klägerin nach W. wirksam und entfaltet bindende Rechtswirkungen. Denn ihrem Regelungszweck, der Klägerin das gegenständliche Verhalten dauerhaft und abstrakt, d. h. unabhängig vom Halten konkret bezeichneter einzelner Tiere, zu verbieten, kann die Verfügung weiterhin erfüllen. Die Maßnahmen nach § 12 LHundG NRW sind nicht ortsbezogen, sondern vielmehr hunde-bzw. halterbezogen, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 – juris; vorgehend: VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 18 K 8302/19 – juris. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in die Niederlande umgezogen zu sein, hält das Gericht – selbst vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen - nicht für glaubhaft, dass die Klägerin in den Niederlanden eine dauerhafte Wohnungssituation begründet hat. Denn die Art und Weise des Wohnens scheint nicht ganzjährig auf Dauer angelegt zu sein, da es sich unstreitig bei dem Gebäude der Anschrift „T.-straße 00, 0000 XX X.“ um ein Geschäftsgebäude handelt und die Klägerin in ihrem Camper, zusammen mit mindestens fünf Hunden, auf dem Parkplatz vor dem Gebäude wohnt. Dabei verfügt der Camper nach ihren eigenen Angaben lediglich über eine Außendusche, so dass unklar bleibt, wo sich die Klägerin tatsächlich in den Wintermonaten aufhält. Denn ihre Aussage, dass sie diese üblicherweise in südlichen Ländern verbringe, ist vor dem Hintergrund nachweislich falsch, dass sie sich ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls vom 22. April 2025 jedenfalls am 10. Dezember 2023 in E. aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der Ort „X.“ lediglich etwa 8 km von der deutsch/niederländischen Grenze entfernt ist, sodass die konkrete Gefahr besteht, dass sich die Klägerin mit ihren Hunden auch in Zukunft im Geltungsbereich des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen aufhalten wird. Aus diesem Grund bleibt die in die Zukunft gerichtete Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 auch bei einem zeitweisen Aufenthalt der Klägerin in den Niederlanden wirksam. Die Maßnahmen sind auch materiell rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 4 Landeshundegesetz NRW (LHundG). Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen worden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG und § 11 Abs. 1 LHundG verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls vom 22. April 2025 hat die Klägerin schwerwiegend gegen die Ordnungsverfügung vom 7. September 2021 und gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie am 10. Dezember 2023 die Hunde „D.“ und „B.“ ohne Leine und ohne Maulkorb hat laufen lassen. Gleichzeitig hat die Klägerin es versäumt, einen Antrag auf Haltererlaubnis für ihre Hunde „D.“ und „B.“ zu stellen, obwohl es sich laut bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. September 2021 bei diesen um gefährliche Hunde im Einzelfall handelt und der Klägerin als Betreiberin einer Hundeschule die einschlägigen Vorschriften hätten bekannt sein müssen. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Hund „O.“ um einen Rottweiler-Mix und damit um einen Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Abs. 1 LHundG handelt. Denn die Maßnahme kann auch in Bezug auf „O.“ auf § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG gestützt werden, da es sich bei diesem Hund um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG handelt. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im Bescheid angegebenen Ermächtigungsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 – juris; vorgehend: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 18 K 8302/19 – juris. Unter Berücksichtigung dessen führt der Austausch des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG gegen die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG zu keiner Wesensänderung des Bescheides. Die angeordnete Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG eine Haltungsuntersagung, ohne dass ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. Auch die von der Beklagten herangezogenen Ermessenserwägungen beruhen inhaltlich auf der gleichen Grundlage. Vor dem Hintergrund des vollständig gleich bleibenden Sachverhalts und der diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen ist auch eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung nicht anzunehmen. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls und der unterlassenen Beantragung einer Erlaubnis bestehen zugleich Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 LHundG. Diesbezüglich enthält die Ordnungsverfügung umfangreicher Ausführungen, auf die zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Besonders schwer wiegt allerdings aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Klägerin der Umstand, dass die Klägerin eine Hundeschule betreibt und sich daher ihrer rechtlichen Verpflichtungen hätte bewusst sein müssen. Dennoch sind vielfältige Verstöße verzeichnen. Ebenso schwerwiegend ist in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Umstand zu bewerten, dass die Klägerin am 10. Dezember 2023 gegenüber dem Geschädigten Q. bewusst falsche Personalien angegeben hat, um sich rechtlichen Konsequenzen zu entziehen. Selbst in Anbetracht des rechtskräftigen Strafbefehls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr massives Fehlverhalten nicht eingeräumt. Die Beklagte hat von ihrem nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG eingeräumten Ermessen in Bezug auf die Haltung des Hundes „Z.“ in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie hat in der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, sich des ihr zustehenden Ermessens auch hinsichtlich des Führens von großen Hunden bewusst zu sein. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Begründung in der Ordnungsverfügung bereits hinreichend war. Die Beklagte hat ihre Erwägungen jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Ermessenserwägungen auch auf das Führen und Halten des Hundes „O.“ beziehen. Hat die Klägerin dabei in der Vergangenheit bereits beim Führen von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW verstoßen, durfte die Beklagte ihr mit Blick auf die daraus folgende Unzuverlässigkeit auch das Führen großer Hunde verbieten. Denn ein Halter, der sich wegen fehlender Zuverlässigkeit als ungeeignet zum Halten von gefährlichen Hunden erwiesen hat, verfügt auch nicht über die Haltungsvoraussetzungen für einen großen Hund, vgl.: Haurand, Kommentar zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., 2021, § 12, Ziffer 5 (S. 170). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.