Beschluss
5 B 340/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0713.5B340.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6950/14 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2014 hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen zur Abgabe des Hundes „F. “ wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sowie hinsichtlich der separat verfügten Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, 5 abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung zur Haltung von „F. “ enthalte hinsichtlich der Abgabe des Hundes an eine geeignete Person eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahmen sei nicht feststellbar. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 6 Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin während eines denkbaren zeitlich lang andauernden Rechtsstreitverfahrens weiterhin durch ihre Hundehaltung gegen Rechtsvorschriften verstoße und dadurch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die ordnungswidrige Hundehaltung der Antragstellerin könne nicht auf unbestimmte Zeit geduldet werden. Die Ordnungswidrigkeit der Hundehaltung der Antragstellerin folgt aus der Sicht der Antragsgegnerin aus der – bereits in der Begründung der streitgegenständlichen Maßnahmen betreffend die Abgabe des Hundes „F. “ in Bezug genommenen – Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2007, mit der der Antragstellerin unter anderem die Haltung jedes anderen großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde. Zumindest aus dem Gesamtkontext der streitgegenständlichen Verfügung geht damit hervor, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz vor den Gefahren für erforderlich gehalten hat, die von der Haltung eines großen Hundes durch die insoweit nicht zuverlässige Antragstellerin ausgehen. Der für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Einzelfallbezug ist damit – noch – hinreichend erkennbar. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen – und damit auch, ob der Bescheid vom 28. Juni 2007 der Antragstellerin gegenüber noch Wirkung entfaltet, was diese bestreitet –, ist an dieser Stelle unerheblich. 7 Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel, soweit sie rügt, die Antragsgegnerin sei für den Erlass der Anordnungen zur Abgabe des Hundes „F. “ örtlich nicht zuständig. Ihr Hauptwohnsitz und damit der Haltungsort des Hundes „F. “ seien in C. X. . 8 Das Verwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin bereits zutreffend entgegen gehalten, es spreche bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass sich (auch) der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin – und damit ihr Hauptwohnsitz, an den § 13 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW anknüpft, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 B 1323/10 –, juris, Rn. 7, 10 – zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zur Abgabe des Hundes entgegen den melderechtlichen Verhältnissen in X1. befunden habe. Die Antragstellerin gab gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 selbst an, sie wohne seit drei Jahren mit „F. “ in X1. unter der Anschrift „Zur L. 34“. Die der Antragsgegnerin vorliegenden Aussagen von Nachbarn der Antragstellerin aus dem Zeitraum vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bestätigen die Annahme, dass diese in X1. ihren Lebensmittelpunkt hatte. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C. X. konnten auf telefonische Nachfragen der Antragsgegnerin nicht bestätigen, dass die Antragstellerin sich vorwiegend dort aufhalten würde. Dies wird auch nicht durch die von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2014 eingereichten, insoweit nicht hinreichend aussagekräftigen Unterlagen belegt. Steuerlich gemeldet hatte die Antragstellerin überdies einen Dalmatiner seit dem 10. Juni 2010 beim Steueramt X1. . Erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung(en), am 21. Oktober 2014, erfolgte dort die Abmeldung des Hundes. Darauf, dass die Angaben der Antragstellerin über ihre Aufenthaltszeiten in X1. im Jahr 2014 in der dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 22. Januar 2015 beigefügten Auflistung schon auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben unvollständig – und damit letztlich nicht belastbar – sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Auch mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was die nach dem Vorstehenden gerechtfertigte Einschätzung, dass sich ihr Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin befand, in Zweifel zieht. Allein mit dem Hinweis auf die nachträglich erfolgte Abmeldung ihres (Neben-)Wohnsitzes in X1. ist unter den gegebenen Umständen auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr dort befinden würde. 11 Die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abgabeverfügung stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Frage, soweit sie rügt, sie sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Dieser mögliche formelle Mangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, ihre Argumente mit dem vorgerichtlichen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2014 und im Rahmen des am 23. Oktober 2014 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Sie hat bereits anlässlich des Schreibens vom 14. Oktober 2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellerin ihren Erstwohnsitz in C. X. habe, Erkundigungen – auch beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde C. X. – eingeholt. In ihren Schriftsätzen vom 31. Oktober 2014 und 10. Februar 2015 hat sie auf das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz vom 23. Oktober 2014 nebst in Bezug genommener Klageschrift im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren 18 K 6950/14 und den ergänzenden Antragsbegründungen vom 25. November 2014 und 22. Januar 2015 im Einzelnen erwidert. Dies genügt den Anforderungen, die § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt. 12 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Anordnung zur Abgabe des Hundes sei ermessensfehlerhaft ergangen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Fall der Untersagung der Hundehaltung die Abgabe des Hundes angeordnet werden „kann“, ihr diesbezüglich also Ermessen zusteht. Sie hat die Anordnung der Abgabe des Hundes für erforderlich gehalten, weil die Antragstellerin aufgrund der ausgesprochenen Haltungsuntersagung nicht mehr berechtigt sei, große Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW zu halten. Dass die Antragsgegnerin – ausgehend von ihrer nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Annahme, die Antragstellerin habe tatsächlich ihren Hauptwohnsitz in X1. – kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Abwehr der von der ordnungswidrigen Hundehaltung der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gesehen hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.