OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 K 5087/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0604.16K5087.25.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von acht Blumenkübeln auf dem Gehweg vor dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung J.-straße 00 in N01 R. durch Bescheid der Beklagten vom 11. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). I. Die vom Kläger beabsichtigte Aufstellung von acht Blumenkübeln auf dem im öffentlichen Straßenraum belegenen Gehweg vor dem klägerischen Grundstück stellt unzweifelhaft eine Sondernutzung dar. II. Der vom Kläger am 18. Januar 2025 gestellte Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von acht Blumenkübeln auf dem Gehweg vor seinem Grundstück ist hinreichend bestimmt, insbesondere prüffähig, vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 41 ff. m.w.N. III. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers durch den Bescheid vom 11. April 2025 frei von Ermessensfehlern abgelehnt. 1. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG), auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 46. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 – 11 A 2220/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 25. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 47 m.w.N. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 49 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 25. Dem Einzelnen steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf „Null“ reduziert ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 – 11 A 2220/21 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2007 – 11 A 2361/05 –, juris Rn. 32, d.h. wenn sich nur die Erteilung der begehrten Erlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 – 21 K 6409/21 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 3 K 2787/22 –, juris Rn. 128. 2. Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich die durch Bescheid vom 11. April 2025 erteilte versagende Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründen würden. Die Beklagte begründet die Entscheidung über die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von acht Blumenkübeln auf dem Gehweg vor dem klägerischen Grundstück im Wesentlichen damit, die Blumenkübel seien für Menschen mit Sehbehinderung sowie in der Dunkelheit nur schwer erkennbar und stellten durch ihre geringe Höhe eine Gefährdung dar, im Übrigen werde durch deren Aufstellung die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes eingeschränkt, weil Fahrzeuge auf der Straße und nicht teilweise auf dem Gehweg abgestellt würden, ferner komme es zu einer „Übermöblierung“ des Straßenraumes. Damit rekurriert die Beklagte zur Rechtfertigung der Ablehnungsentscheidung im Kern auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie auf Belange des Straßen- und Stadtbildes. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Ermessensausübung der Beklagten ist vollumfänglich an Gründen orientiert, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Begründung beruht auf nachvollziehbaren straßenrechtlichen Erwägungen, die vom Ermessensspielraum, der der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der vom Kläger begehrten Sondernutzungserlaubnis zukommt, gedeckt sind. Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch, einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde vollständig und zutreffend ermittelt. Sachfremde Erwägungen wurden nicht angestellt. Sofern die Beklagte explizit auf potentielle Gefahren durch die Blumenkübel für Menschen mit Sehbehinderungen abstellt, so ist diese Erwägung nachvollziehbar, weil Blumenkübel, sofern sie übersehen werden, zu einer „Stolperfalle“ für Menschen mit Einschränkungen der Sehfähigkeit werden können. Die Beklagte hat sich hiermit in nicht zu beanstandender Weise von der in § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW enthaltenen gesetzlich normierten Begrenzung des Ermessens leiten lassen, wonach eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden soll, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Damit hat sie die in § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW enthaltene gesetzliche Begrenzung des Ermessens erkannt und in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Nachvollziehbar und nicht sachfremd ist zudem die Erwägung, die Blumenkübel stellten aufgrund ihrer geringen Höhe in der Dunkelheit gleichsam auch für nicht sehbehinderte Personen eine potentielle Gefahrenquelle für Stürze dar. Ebenso erweist sich die Erwägung, durch die Aufstellung der Blumenkübel werde die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes eingeschränkt, weil Fahrzeuge infolgedessen vollständig auf der Straße und nicht teilweise auf dem Gehweg abgestellt würden und Fußgänger bei der Straßenquerung sowie beim Vorbeigehen an den parkenden Fahrzeugen zudem unvermittelt auf die Blumenkübel träfen, womit ebenfalls die Gefahr von Stürzen einhergehe, nicht als ermessensfehlerhaft, weil auch insoweit unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein sachlicher Bezug zur Straße besteht. Die Beklagte hat sich mithin bei ihrer Ermessensentscheidung insgesamt von der Prämisse leiten lassen, dass der betroffene öffentliche Straßenraum grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht und dieser nicht wesentlich beeinträchtigt werden soll. Angesichts dessen ist eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass sich allein die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, nicht feststellbar. Die seitens des Klägers mit der Klage erhobenen Einwände führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dass die Versagung der Sondernutzungserlaubnis ggf. mittelbar zur Folge hat, dass ein teilweises Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ermöglicht wird, lässt den straßenrechtlichen Bezug der von der Beklagten angeführten Gründe nicht entfallen. Einem möglicherweise unzulässigen Gehwegparken ist erforderlichenfalls durch den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu begegnen. Mit dem Einwand, in 25 Jahren sei es zu keinerlei gefahrgeneigten Vorkommnissen mit sehbehinderten Fußgängern durch die in der Vergangenheit bereits über Jahre aufgestellten Blumenkübel gekommen, übersieht der Kläger, dass es für eine ermessensfehlerfreie Ablehnungsentscheidung keiner konkret eingetretenen (Personen-)Schäden bedarf, sondern die Beklagte in zulässiger Weise präventiv aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf die potentiellen abstrakten Gefahren für Fußgänger, die von auf dem öffentlichen Gehweg platzierten Blumenkübeln ausgehen, abstellen darf. Der Kläger hat im Übrigen nicht dargelegt, dass die Beklagte ihr Ermessen in einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ausgeübt hätte, weil sie bislang noch nicht gegen sämtliche von Privatpersonen auf der Grundlage von in der Vergangenheit erteilten Sondernutzungserlaubnissen im Stadtgebiet aufgestellte Blumenkübel eingeschritten wäre. Insoweit hat die Beklagte bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass sie derlei erteilte Sondernutzungserlaubnisse nur sukzessive und nicht zeitgleich überprüfen und in der Folge widerrufen könne. Angesichts dessen ist von einer grundsätzlich einheitlichen Verwaltungspraxis der Beklagten auszugehen, wonach gestellte Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Platzierung von Blumenkübeln im öffentlichen Straßenraum regelmäßig ablehnend beschieden werden. Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte bringe an unterschiedlichen Stellen im Stadtgebiet selbst „Felsbrocken“ aus, die kleiner und niedriger dimensioniert seien als die streitgegenständlichen Blumenkübel, um ein Gehwegparken bzw. das Parken auf Baumscheiben zu verhindern. Diesbezüglich verweist die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auf eine fehlende Vergleichbarkeit, weil es sich insoweit um Findlinge handele, die im Regelfall zum Schutz von Grünbereichen eingesetzt und nicht unmittelbar auf dem Gehweg platziert werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.