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Beschluss

16 L 1758/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0603.16L1758.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 9,37 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 9,37 Euro festgesetzt. Gründe A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgend unter A. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). B. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 5087/25 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2025 festgesetzte Verwaltungsgebühr anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 37,50 Euro gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. 1. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch Bescheid vom 11. April 2025 erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 16. Mai 2025 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 L 84/24 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. 2. Dessen ungeachtet ist der Antrag auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil eine gegen die Verwaltungsgebührenfestsetzung gerichtete Klage in der Hauptsache wegen Versäumung der Klagefrist offensichtlich unzulässig wäre. In Bezug auf die Verwaltungsgebührenfestsetzung hat der Antragsteller innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden Klagefrist, wonach die Klage – wenn wie hier ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden muss, keine Klage gegen die Verwaltungsgebührenfestsetzung erhoben. Mit der am 11. Mai 2025 erhobenen Klage 16 K 5087/25 begehrt der Antragsteller im Wege der Verpflichtungsklage ausweislich des angekündigten Klageantrages ausschließlich die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, wendet sich hingegen ausdrücklich nicht gegen die Verwaltungsgebührenfestsetzung. Eine Anfechtungsklage in Bezug auf die Verwaltungsgebührenfestsetzung wurde seitens des Antragstellers bis zum Ablauf der am 15. Mai 2025 endenden einmonatigen Klagefrist nicht erhoben. Der u.a. die Verwaltungsgebührenfestsetzung enthaltende Bescheid vom 11. April 2025 wurde dem Antragsteller gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW – LZG NRW) am 15. April 2025 (Dienstag) durch die Post mittels Zustellungsurkunde zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 LZG NRW). Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete mithin mit Ablauf des 15. Mai 2025 (Donnerstag). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Verwaltungsgebührenfestsetzung nicht im Wege der Anfechtungsklage angegriffen, so dass eine insoweit in der Hauptsache zu erhebende Klage verfristet wäre und die Verwaltungsgebührenfestsetzung in Bestandskraft erwachsen ist. Die Bestandskraft der Verwaltungsgebührenfestsetzung wäre selbst dann eingetreten, wenn man – was nicht der Fall ist – davon ausginge, dass der am 16. Mai 2025 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugleich eine Klageerhebung gegen die Verwaltungsgebührenfestsetzung darstellte. Denn eine solche Klage wäre angesichts der mit Ablauf des 15. Mai 2025 bereits abgelaufenen Klagefrist erkennbar verfristet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt (37,50 Euro : 4 = 9,37 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.