Leitsatz: 1. Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a.F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle ergibt sich für die insoweit regelmäßig statthafte Anfechtungsklage aus der im materiellen (Gebühren-)Recht enthaltenen speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, eine in Malta ansässige Limited, die ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), der sog. Whitelist, aktuell über eine bundesweite Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, ist Veranstalterin von Sportwetten. Sie wendet sich gegen den Erlass eines Gebührenbescheides, mit welchem Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am Standort I.-straße 0 in N01 T. erhoben werden. Die Klägerin beantragte am 4. Februar 2020 bei der Bezirksregierung X. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort I.-straße 0 in N01 T. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die V., A. 00, N02 B., als Wettvermittlerin (im Folgenden: Wettvermittler). In dem Antrag auf Erlaubniserteilung prognostizierte die Klägerin den voraussichtlichen Umsatz für den Wettvermittlungsstellenstandort auf einen Betrag in Höhe von 350.000,00 Euro pro Jahr. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 21. Oktober 2021, adressiert an die Klägerin als Wettveranstalterin sowie an den Wettvermittler, erteilte der Beklagte durch die Bezirksregierung die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am vorgenannten Standort. In Ziffer I. 2. des Bescheides wurde die erteilte Erlaubnis bis zum 21. Oktober 2028 befristet. In Ziffer I. 5 des Bescheides ist geregelt, dass die Kosten des Verfahrens die Klägerin als Veranstalterin trägt und über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ein gesonderter Bescheid ergeht. Der Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2021 zugestellt. Die gegen den Erlaubnisbescheid am 22. November 2021 bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage (Az.: 3 K 7963/21) hat die Klägerin am 12. Mai 2022 zurückgenommen. Mit Gebührenbescheid vom 16. November 2021 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 9.006,25 Euro für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort I.-straße 0 in N01 T. fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.) die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen. Bei der Bemessung der Gebühr sei der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. Dem Gebührenbescheid fügte der Beklagte als dessen Bestandteil eine Gebührenberechnung bei. Darin wird u.a. ausgeführt, der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert seien zunächst in eine Wertrelation (25 % / 75 %) zueinander gesetzt worden. Aus der mittleren Verwaltungsgebühr (2.750,00 Euro) seien der durchschnittliche Verwaltungsaufwand mit 688,00 Euro (2.750,00 Euro x 0,25) und der durchschnittliche wirtschaftliche Wert mit 2.063,00 Euro (2.750,00 Euro x 0,75) bestimmt worden. Der wirtschaftliche Wert werde anhand des Jahresumsatzes in fünf Kategorien eingeteilt und im jeweiligen Einzelfall mit entsprechenden Faktoren multipliziert [„sehr gering“ x 0,2 (Jahresumsatz bis 199.999,00 Euro); „gering“ x 0,6 (Jahresumsatz ab 200.000,00 Euro); „mittel“ x 1,0 (Jahresumsatz ab 500.000,00 Euro); „hoch“ x 1,4 (Jahresumsatz ab 1.000.000,00 Euro); „sehr hoch“ x 1,8 (Jahresumsatz ab 1.800.000,00 Euro)]. Der wirtschaftliche Wert im konkreten Fall sei hiernach dahingehend berechnet worden, als ausgehend von dem seitens der Klägerin im Erlaubnisverfahren prognostizierten Jahresumsatz von 350.000,00 Euro von einem geringen wirtschaftlichen Wert auszugehen sei, weshalb dieser bei einem Erlaubniszeitraum von sieben Jahren insgesamt mit einem Betrag von 8.664,60 Euro beziffert werde (2.063,00 Euro x 0,6 x 7 Jahre = 8.664,60 Euro). Für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes sei im konkreten Fall nicht der durchschnittliche Verwaltungsaufwand in Höhe von 688,00 Euro zu Grunde gelegt worden, sondern der ermittelte tatsächlich angefallene Verwaltungsaufwand, der sich auf einen Betrag in Höhe von 341,65 Euro belaufe. Aus der Addition der errechneten Beträge für den wirtschaftlichen Wert und den Verwaltungsaufwand ergebe sich die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 9.006,25 Euro (8.664,60 Euro + 341,65 Euro = 9.006,25 Euro). Auf die dem Bescheid beigefügte Gebührenberechnung wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid vom 16. November 2021 sei rechtswidrig. Sie sei als Wettveranstalterin ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Richtigerweise habe an ihrer statt der Wettvermittler als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden müssen, weil dieser durch die Amtshandlung der Erlaubniserteilung einen unmittelbaren Vorteil erlange. Sie als Wettveranstalterin profitiere nur mittelbar bzw. anteilig von der Erlaubnis, da sie nur einen durchschnittlichen Anteil von ca. 20 % bis 30 % der Erträge der Wettvermittlungsstelle erhalte. Im Übrigen habe sie bereits eine exorbitant hohe Gebühr für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis an das Land Hessen entrichtet, mit welchem der wirtschaftliche Wert vollständig abgegolten sei. Der Beklagte habe die gebotene Gebührenschuldnerermittlung unterlassen, sodass der Gebührenbescheid an einem vollständigen Ermessensausfall leide. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße im Verhältnis zur Tarifstelle 17.6 AGT a.F. (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen handele es sich um wesentlich Gleiches, sodass die unterschiedliche Regelung des Gebührenrahmens (geringere Mindestgebühr sowie keine Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr bei Spielhallen) eine Ungleichbehandlung darstelle, für die es an einem Sachgrund mangele. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen werde nur einmalig erhoben, wohingegen die Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Wettvermittlungsstellenerlaubnissen je Erlaubnisjahr festgesetzt werde. Im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen liege damit die Untergrenze des Gebührenrahmens für Spielhallen bei einem Zehntel (50,00 Euro statt 500,00 Euro) und die mittlere Gesamtgebühr bei ca. einem Sechstel der mittleren Gesamtgebühr für die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle (2.525,00 Euro statt 15.125,00 Euro). Dieser exorbitante Unterschied sei sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch einen grundlegend voneinander abweichenden Verwaltungs- und Prüfaufwand. Gleiches gelte für das Verhältnis der streitgegenständlichen Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. zu der für Annahmestellen geltenden Tarifstelle 17.5 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler; Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr). Auch insoweit fehle es mit Blick auf die unterschiedlichen Gebührenrahmen an einem sachlichen Grund. Die konkrete Gebührenfestsetzung sei der Höhe nach fehlerhaft. Zwar dürfe der Gebührengesetzgeber bei der Gebührenbemessung Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke verfolgen. Sachlich nicht gerechtfertigt sei indes eine Gebührenbemessung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck stehe, was insbesondere der Fall sei, wenn die Gebühr völlig unabhängig von dem entstandenen Aufwand für die gebührenpflichtige Leistung festgelegt werde. Die konkrete Gebührenbemessung sei nicht durch den Zweck der Kostendeckung gerechtfertigt, weil der Verwaltungsaufwand lediglich für das erste Erlaubnisjahr anfalle. In den sechs darauffolgenden Erlaubnisjahren der insgesamt auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis entstehe indes kein Verwaltungsaufwand, der durch die Gebühr gedeckt werden könnte. Der mit der Gebührenfestsetzung verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung könne die Gebührenhöhe ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Ziel der Gebühr liege nicht in der Abgeltung des durch die Erlaubniserteilung bedingten Aufwandes, sondern in der Abschöpfung des den Erlaubnisinhabern durch die Erlaubnis zufließenden wirtschaftlichen Vorteils. Es handele sich in der Sache jedenfalls für die Erlaubnisjahre Zwei bis Sieben um eine unzulässige Verleihungsgebühr in Gestalt einer „Vorteilsabschöpfungsabgabe“, weil in diesem Zeitraum keinerlei Verwaltungsaufwand anfalle. Zwar dürften Aspekte der Vorteilsabschöpfung nach §§ 3, 9 GebG NRW grundsätzlich berücksichtigt werden. Wenn allerdings die Gebühr, wie bezogen auf die Erlaubnisjahre Zwei bis Sieben, völlig vom etwaigen Verwaltungsaufwand abgekoppelt und einzig auf die Vorteilsabschöpfung gerichtet sei, so sei dies nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon verstoße die Ausgestaltung der Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gebühr stehe in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand, weil sie hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt sei. Die Gebühr diene damit in unzulässiger Weise fast ausschließlich der Vorteilsabschöpfung. Die Gebühr belaufe sich im konkreten Fall auf das 13-fache des vom Beklagten berechneten durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes und stehe damit zum Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung offensichtlich in einem groben Missverhältnis. Schließlich habe die Gebührenhöhe auch eine abschreckende Wirkung auf potentielle Gebührenschuldner, die geeignet sei, diese von der Beantragung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen abzuhalten. Die Gebührenfestsetzung sei auch unverhältnismäßig, weil die Gebühr sofort und in voller Höhe fällig werde. Angesichts der sofortigen Fälligkeit der Gebühr in voller Höhe bleibe unberücksichtigt, dass sich die maximale Laufzeit der Erlaubnis von sieben Jahren aufgrund unvorhergesehener Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fielen, verkürzen könne. So sei denkbar, dass der Wettvermittler innerhalb des Erlaubniszeitraumes den Betrieb der Wettvermittlungsstelle aufgebe oder sich dazu entschließe, den Veranstalter, für den er Sportwetten vermittele, zu wechseln. In diesen Fällen komme es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sodass die von der Klägerin prognostizierten Umsätze für sie entfielen. Im Falle eines Austausches des Wettvermittlers innerhalb des siebenjährigen Erlaubniszeitraumes fielen nach Tarifstelle 17.5.4 AGT a.F. erneut Gebühren von 50,00 Euro bis 2.500,00 Euro je verbleibendem Erlaubnisjahr an, was eine unzulässige Doppelbelastung für die Klägerin darstelle. Die sofortige Fälligstellung der festgesetzten Gebühr in voller Höhe ohne die Möglichkeit einer Teilrückzahlung sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Es sei daher geboten, die Gebührenfestsetzung gestaffelt ausschließlich je Erlaubnisjahr vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei weder die falsche Gebührenschuldnerin, noch verstoße die angewendete Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. gegen das Gleichheitsgebot. Zudem sei die festgesetzte Gebühr der Höhe nach nicht rechtswidrig und die Festsetzung insgesamt nicht unverhältnismäßig. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. Juni 2025 (Klägerin) und 22. April 2025 (Beklagter) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt insgesamt ohne Erfolg. A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 5 P 1.22 –, juris Rn. 15, wobei dies bei der – hier einschlägigen – Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90.05 –, juris Rn. 6. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich, weil das materielle Fachrecht in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) eine spezielle Regelung zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzungen enthält und wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu, nach dem einschlägigen materiellen (Gebühren-)Recht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die – wie hier – ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hieraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, inwieweit sich die Gebühr in Übergangsfällen nach bisherigem oder nach neuem Recht richtet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris. In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich mithin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Diese Regelung weist die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Unabhängig davon ist aber nach dieser gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld jedenfalls, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris. Dies zu Grunde gelegt, ist vorliegend, da im Wesentlichen die Höhe der Gebührenpflicht und die Auswahl des Gebührenschuldners in Rede steht, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nach der materiell-rechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung maßgeblich, d.h. der 21. Oktober 2021, der Tag der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. II. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vor diesem Hintergrund § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.), da die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung am 21. Oktober 2021 erfolgte. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die maßgebliche Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. schon am 4. Februar 2020 (in der vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung) mit gleichem Inhalt Geltung beanspruchte, so dass die Sach- und Rechtslage sowohl im Zeitpunkt der hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW maßgeblichen Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (21. Oktober 2021) als auch im Zeitpunkt des – hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GebG NRW unmaßgeblichen – Eingangs des Erlaubnisantrages (4. Februar 2020) nicht voneinander abweicht. Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u.a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (Nr. 1) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Nr. 2) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. III. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. 1. Die Bezirksregierung X. ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Beklagte ist wiederum als Rechtsträger der Bezirksregierung X. Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG NRW und damit sachlich und örtlich für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zuständig. 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid unter Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften ergangen wäre, sind seitens der Klägerin weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. IV. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 1. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier die durch Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2021 gegenüber der Klägerin als Wettveranstalterin sowie gegenüber dem Wettvermittler erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift I.-straße 0 in N01 T.. Nach erfolgter Zustellung an die Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 26. November 2021 ist der Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 mit Ablauf des 12. Mai 2022 gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, weil sie die hiergegen am 22. November 2021 bei dem erkennenden Gericht innerhalb der durch § 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 VwGO bestimmten Monatsfrist erhobene Klage (Az.: 3 K 7963/21) am 12. Mai 2022 zurückgenommen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 entstanden sind, kommt es angesichts der eingetretenen Bestandskraft desselben folglich nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 5 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 1674/12 –, juris Rn. 25. 2. Da die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr ausdrücklich vorsieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Klägerin mit Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle berechtigt ist. 3. Die seitens der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. a. Die Klägerin kann den sinngemäßen Einwand, sie sei als Wettveranstalterin zu Unrecht ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl der Wettvermittler neben ihr bzw. an ihrer statt als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW hätte in Anspruch genommen werden müssen, nicht mehr erfolgreich geltend machen. aa. Die Klägerin konnte zunächst in rechtmäßiger Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt hat. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 28. Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht. Dass die Klägerin als Wettveranstalterin zur Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 31. So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 31 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 33. Die Klägerin hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 35. Folgt die Gebührenschuldnerstellung der Klägerin mithin bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der vorstehend beschriebenen Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahinstehen, ob sich die Gebührenschuldnerstellung der Klägerin gleichfalls auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 37. bb. Mit dem sinngemäßen Einwand, ihre alleinige Heranziehung als Gebührenschuldnerin sei wegen einer unvollständigen Gebührenschuldnerermittlung auf Seiten des Beklagten ermessensfehlerhaft, kann die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. (1) Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung, die Klägerin als alleinige Gebührenschuldnerin heranzuziehen, wegen eines vollständigen Ermessensausfalls bei der Gebührenschuldnerermittlung rechtswidrig ist. Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Beklagte nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldnern einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung, d.h. der zutreffenden Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. der Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der für die Zahlung der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 GebG NRW nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 70 m.w.N. unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 131, 135 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 3695/06 –, juris Rn. 39. An einer solchen vollständigen Gebührenschuldnerermittlung durch den Beklagten fehlt es. Neben der Klägerin als Wettveranstalterin wäre grundsätzlich auch der Wettvermittler als potentieller Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW in Betracht zu ziehen gewesen, weil die Amtshandlung der Erlaubniserteilung jedenfalls auch zu seinen Gunsten vorgenommen wurde. Allerdings ist weder aus dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 16. November 2021, noch aus dem Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersichtlich, dass dieser sich der Mehrheit von Gebührenschuldnern bewusst gewesen wäre und das ihm gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die seitens des Beklagten vollständig unterlassene Gebührenschuldnerermittlung ist demnach als völliger Ermessensausfall zu qualifizieren, führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl und wäre auch einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 97 ff. (2) Allerdings kann die Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl im hiesigen, allein den Gebührenbescheid vom 16. November 2021 betreffenden Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Denn die Heranziehung der Klägerin als alleinige Gebührenschuldnerin erfolgte ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021, der jedoch – wie vorstehend unter A. IV. 1. ausgeführt – bereits in Bestandskraft erwachsen ist, nicht jedoch durch den allein streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 16. November 2021. Aus Ziffer I. 5. des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides vom 21. Oktober 2021 und der zugehörigen Begründung geht unmissverständlich hervor, dass ausschließlich die Klägerin als Wettveranstalterin die Kosten des Erlaubnisverfahrens trägt und lediglich über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr noch ein gesonderter Bescheid ergeht. Folglich wurde die Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv allein im Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 geregelt und war lediglich die Gebührenfestsetzung der Höhe nach noch dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 16. November 2021 vorbehalten. Erfolgte damit die Gebührenschuldnerauswahl ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 21. Oktober 2021 hat sie, obwohl sie wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig war, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand, vgl. so explizit: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 44; zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 6. b. Die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa. Die Klägerin macht hierzu im Wesentlichen sinngemäß geltend, die Gebührenfestsetzung im Einzelfall leide an Ermessensfehlern. Die Festsetzung der konkreten Gebühr widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, welches als Kostenüberdeckungsverbot zu verstehen sei. Das Gebührenaufkommen dürfe den für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht maßgeblich übersteigen. Die konkrete Gebührenbemessung sei nicht durch den Zweck der Kostendeckung gerechtfertigt, weil der Verwaltungsaufwand lediglich für das erste Erlaubnisjahr anfalle. Die Gebühr sei bezogen auf die Erlaubnisjahre Zwei bis Sieben völlig vom etwaigen Verwaltungsaufwand abgekoppelt und einzig auf die Vorteilsabschöpfung gerichtet. Sie stehe daher in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand, weil sie hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung abgekoppelt sei. bb. Diese Einwendungen der Klägerin vermögen Ermessensfehler bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr nicht aufzuzeigen. (1) Der gebührenfestsetzenden Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die behördliche Entscheidung kann daher unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Nr. 2), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 86. Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 88; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 134. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien erfolgte die Gebührenfestsetzung des Beklagten frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat mit der dem Gebührenbescheid beigefügten Gebührenberechnung hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat. (a) Die vom Beklagten im hiesigen Verfahren vorgenommene Ermittlung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle in Höhe von insgesamt 341,65 Euro ist in Gänze nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (b) Auch der seitens des Beklagten ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt der Beklagte eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in fünf Kategorien („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) vor. Diese fünf Kategorien wurden anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) prozentual reduziert (bei der Kategorie „sehr gering“ und „gering“) oder erhöht (bei der Kategorie „hoch“ und „sehr hoch“). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“), der sog. Median, seitens des Beklagten mit einem Betrag von 2.063,00 Euro beziffert, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 93. Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet die Berechnung des Medians, die nachvollziehbar auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei dem Beklagten geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Berechnungsmethode nicht weitergehend erläutert werden. Im Übrigen ist gegen die Höhe des Medians, durch den der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) seitens des Beklagten mit einem Betrag von 2.063,00 Euro beziffert wird, nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 93. Dass der Beklagte zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes maßgeblich auf den Umsatz abstellt und zusätzlich explizit keine weiteren Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) einbezieht, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn die vorgenannten weiteren Faktoren haben automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz, weil beispielsweise die erhöhte Attraktivität eines Standortes durch eine höhere Kundenfrequenz sowie eine höhere Anzahl an Wettterminals durch eine höhere Anzahl an Wettabgaben grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Umsatzes führen. Die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gebühr führt mithin dazu, dass die genannten Faktoren implizit bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis Berücksichtigung finden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 94. Ermessensfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Beklagte für die Einordnung des wirtschaftlichen Werts der für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilten Erlaubnis in die von ihm gebildeten Kategorien auf einen voraussichtlichen Jahresumsatz abstellt, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 95. Es begründet schließlich keinen Ermessensfehler, dass der Beklagte anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 688,00 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.063,00 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. Die Klägerin verkennt insoweit, dass in Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW – sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt – auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, sodass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juri; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 62, 65. Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr grundsätzlich nur 25 % beträgt, der wirtschaftliche Wert hingegen mit 75 % bemessen wird. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren der im konkreten Fall ermittelte tatsächliche Verwaltungsaufwand in Höhe von 341,65 Euro nur einen Bruchteil der konkret festgesetzten Gesamtgebühr in Höhe von hier 9.006,25 Euro darstellt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 98. Nach alledem ist die gegenüber der Klägerin erfolgte Festsetzung einer Gesamtgebühr für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 9.006,25 Euro frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat der Beklagte ausgehend von dem durch die Klägerin prognostizierten Jahresumsatz von 350.000,00 Euro, für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 2.063,00 Euro zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 341,65 Euro angesetzt. Demgegenüber hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, weshalb der seitens des Beklagten für jedes Erlaubnisjahr angenommene wirtschaftliche Wert in Höhe von 2.063,00 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 4 A 809/15 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 99. c. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anwendbar. aa. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts geklärt, dass die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. (1) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der für die Entscheidung über die nach den glücksspielstaatsvertraglichen Regelungen erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Gebührenrahmen von dem in der Tarifstelle 17.6 AGT a.F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Gebührenrahmen abweicht. Es mangelt in Bezug auf Wettvermittlungsstellen und Spielhallen, weil diese unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen sind und in ihnen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden, bereits an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, so dass die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F.) einerseits und Spielhallen (Tarifstelle 17.6 AGT a.F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 68 ff. m.w.N. Selbst wenn indes eine Vergleichbarkeit unterstellt wird, sind jedenfalls hinreichende Sachgründe für die Festlegung unterschiedlicher Gebührenrahmen in den Tarifstellen 17.5.1 AGT a.F. und 17.6 AGT a.F. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. einer Spielhalle gegeben. Denn das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verursacht bei generalisierender und typisierender Betrachtung grundsätzlich einen höheren Verwaltungsaufwand als selbiges für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Flankierend ist zu berücksichtigen, dass sich die jeweiligen Erlaubnisverfahren regelhaft auch hinsichtlich ihres Prüfungsumfangs unterscheiden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 77 ff. (2) Darüber hinaus verstößt die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) auch im Verhältnis zur Tarifstelle 17.5 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler; Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr) in Bezug auf den für Annahmestellen geltenden Gebührenrahmen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Es mangelt in Bezug auf Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen schon an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, sodass eine Gleichbehandlung schon unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen sind unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen, weil in ihnen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden. In Wettvermittlungsstellen werden ausschließlich Sportwetten, d.h. Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen angeboten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6, § 21a GlüStV 2021), die ein erhöhtes Suchtgefährdungspotential aufweisen. In Annahmestellen werden hingegen Glücksspiele in erster Linie – bzw. seit dem 1. Juli 2024 ausschließlich (vgl. § 13b AG GlüStV NRW) – in Gestalt von Lotterieprodukten der staatlichen Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV 2021 stationär angeboten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 AG GlüStV NRW), die ein deutlich geringeres Suchtgefährdungspotential als die in Wettvermittlungsstellen angebotenen Sportwetten aufweisen. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gefährdungspotential von Wettvermittlungsstellen aufgrund des Umfangs und des Zuschnitts der in ihnen regelmäßig im Hauptgeschäft angebotenen Sportwetten – einschließlich der unter Suchtgesichtspunkten gefährlichsten Live-Wetten – deutlich größer ist als dasjenige von Annahmestellen, die typischerweise im Nebengeschäft in einem Ladenlokal überwiegend – bzw. seit dem 1. Juli 2024 ausschließlich – Lotterieprodukte anbieten, die mit Ausnahme der Lotterie Keno über ein erheblich niedrigeres Suchtpotential als Sportwetten verfügen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3201/21 –, juris Rn. 240 ff. m.w.N. Infolge der Unterschiedlichkeit des Glücksspielangebotes unterliegen Sportwetten einerseits (vgl. § 2 Abs. 6 GlüStV 2021) und Lotterien andererseits (vgl. § 2 Abs. 10 GlüStV 2021) auch unterschiedlichen Regulierungsvorgaben. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert dargetan, dass die in Rede stehende Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einerseits und zum Betrieb einer Annahmestelle für Lotterieprodukte andererseits in der Gesamtschau aller jeweils geltenden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart gleich sind, dass der Verordnungsgeber den jeweiligen Gebührentatbestand gleich hätte regeln müssen, vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 41. Handelt es sich damit bei Annahmestellen, in denen Lotterien der staatlichen Glücksspielveranstalter angeboten werden, und Wettvermittlungsstellen, in denen ausschließlich Sportwetten und dies zudem nur im Hauptgeschäft (vgl. § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW) angeboten werden, schon nicht um wesentlich Gleiches, so bedürfen die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F.) einerseits und Annahmestellen (Tarifstelle 17.5 AGT a.F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. bb. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und ist auch im Übrigen verhältnismäßig. (1) Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts geklärt, dass der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. vorgegebene Gebührenrahmen nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. knüpft in zulässiger Weise neben dem Verwaltungsaufwand ganz maßgeblich an den wirtschaftlichen Wert der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter und den Wettvermittler an. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist mangels gesetzlicher Vorgabe nicht einschlägig, so dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes beschränkt ist. Dies zu Grunde gelegt, besteht kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der infolge des Gebührenrahmens in Betracht kommenden Gebühren und der Leistung der Behörde. Die in Betracht kommenden Gebühren lösen sich weder völlig noch willkürlich vom Verwaltungsaufwand und wirken zudem nicht als „Erdrosselungsgebühr“ mit abschreckender Wirkung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 46 ff. m.w.N. (2) Bei der durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. geregelten Gebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich, weil die Gebühr an die Amtshandlung der Erlaubniserteilung anknüpft, um eine Verwaltungsgebühr und – entgegen der klägerischen Rechtsauffassung – nicht um eine Verleihungsgebühr in Gestalt einer ausschließlichen Vorteilsabschöpfungsabgabe, die vollständig vom Verwaltungsaufwand abgekoppelt ist. Die durch die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. geregelte Gebühr kann von vornherein nicht als Verleihungsgebühr qualifiziert werden. Eine Verleihungsgebühr ist dadurch charakterisiert, dass sie an die Verleihung einer subjektiv-rechtlichen Position anknüpft, ihre sachliche Legitimation indes nicht in der Kostendeckung besteht, sondern in der Abschöpfung des individuellen Sondervorteils, der in dem verliehenen Recht liegt, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 1 Bf 437/19 –, juris Rn. 37 m.w.N. Bei der Verleihungsgebühr geht es mithin nicht um eine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage oder die (Arbeits-)Leistung der Verwaltung bei der Verteilung knapper öffentlicher Güter. Sie ist vielmehr ein teilweises Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit aufgrund einer dem potentiellen Nutzer verliehenen subjektiv-rechtlichen Position, vgl. Schönenbroicher/Pommer , in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D. Gebühren, Rn. 578 m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. enthaltene Gebührentatbestand schon im Ansatz nicht. Ausweislich des Wortlauts der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. knüpft diese explizit an die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an und zielt damit erkennbar auch auf die Kostendeckung in Bezug auf den für die Amtshandlung der Erlaubniserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand. Angesichts dessen ist nicht feststellbar, dass der Gebührentatbestand nicht einer Gegenleistung für den entstehenden Verwaltungsaufwand diente und insoweit von dem Ziel der Kostendeckung abgekoppelt wäre. Dass der Gebührentatbestand neben der Kostendeckung für den Verwaltungsaufwand, insbesondere bei einem Erlaubniszeitraum von sieben Jahren mit Blick auf die Erlaubnisjahre Zwei bis Sieben, zugleich auch an den wirtschaftlichen Wert der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis anknüpft, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn nach der formell-gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, die das Äquivalenzprinzip konkretisiert und zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien festlegt, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann, können Verwaltungsgebühren sowohl zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes erhoben werden als auch zusätzlich dem Ausgleich eines dem Gebührenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Angesichts dessen verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 50. Für die von der Klägerin augenscheinlich favorisierte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dahingehend, dass die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben sei, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, verbleibt angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum, vgl. zu diesem Aspekt bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris. Da der in der Tarifstelle 17.5.1. AGT a.F. bestimmte Gebührenrahmen im Übrigen – wie bereits ausgeführt – mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, kann vom Vorliegen einer Verleihungsgebühr in Gestalt einer unzulässigen Vorteilsabschöpfungsabgabe keine Rede sein. (3) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr in voller Höhe für alle sieben Erlaubnisjahre sofort fällig wird, der Wettveranstalter jedoch nicht absehen kann, ob der Wettvermittler den Betrieb der Wettvermittlungsstelle tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum aufrechterhält oder diesen vorzeitig aufgibt, was de facto dazu führte, dass der Wettveranstalter von der an den im Antrag bezeichneten Wettvermittler gebundenen und nicht übertragbaren glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen Gebrauch mehr machen kann (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 4, 8, 9 AG GlüStV NRW). Hieraus resultiert nämlich kein wirtschaftlich untragbares Risiko für die Klägerin als Wettveranstalterin, welches zur Unverhältnismäßigkeit der Tarifstelle 17.5.1. AGT a.F. führte. Der Wettveranstalter entscheidet selbst für welche Dauer innerhalb der Befristungshöchstdauer von sieben Jahren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW), d.h. für welchen konkreten Erlaubniszeitraum, er die Erlaubnis beantragen möchte. Entscheidet er sich in voller Kenntnis der gesetzlich vorgegebenen Bindung der Erlaubnis an die Person des Wettvermittlers – wie hier die Klägerin – dafür, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den längstmöglichen Zeitraum von sieben Jahren zu beantragen, so unterliegt es seinem alleinigen wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiko, ob er von der erteilten Erlaubnis über den vollen Erlaubniszeitraum letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 47, 66. Ungeachtet der Verhältnismäßigkeit des abstrakt-normativen Gebührentatbestandes besteht überdies im konkreten Einzelfall bezogen auf die Zahlung der Verwaltungsgebühr und die Ungewissheit, ob die Wettvermittlungsstelle durch den Wettvermittler tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum betrieben wird, kein finanzielles Risiko der Klägerin. Denn in § 2 Ziffer 4 lit. b) des zwischen der Klägerin und dem Wettvermittler zivilrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrages ist geregelt, dass der Wettvermittler „Kosten aus und im Zusammenhang mit der Erteilung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für Vermittlungsstellen (z.B. Verwaltungsgebühren)“ im Innenverhältnis als regelmäßige Geschäftskosten vollständig selbst zu tragen hat, die Klägerin mithin zivilrechtlich vollständig von der festgesetzten Verwaltungsgebühr freigestellt wird, vgl. zu diesem Aspekt bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.006,25 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.