Urteil
24 K 5212/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1001.24K5212.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, die über eine bundesweite Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, ist Veranstalterin von Sportwetten. Sie wendet sich gegen den Erlass eines Gebührenbescheides, mit welchem Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erhoben werden. Die Klägerin beantragte am 4. Februar 2020 bei der Bezirksregierung Köln des beklagten Landes (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort S.-straße 0 in L. durch die V. GmbH mit Sitz in J. als Wettvermittlerin. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Wettvermittlungsvertrag zwischen ihr und der Wettvermittlerin trägt die Wettvermittlerin die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Erteilung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für Vermittlungsstellen (z. B. Verwaltungsgebühren). Die Klägerin prognostizierte den voraussichtlichen jährlichen Umsatz für den Wettvermittlungsstellenstandort auf einen Betrag in Höhe von 594.000 Euro für das Eröffnungsjahr. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 31. August 2021, adressiert an die Klägerin als Wettveranstalterin sowie an die Wettvermittlerin, erteilte die Bezirksregierung die bis zum 30. August 2028 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am vorgenannten Standort. Nach Ziffer I. 5 trägt die Kosten des Verfahrens die Klägerin als Veranstalterin. Über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ergehe ein gesonderter Bescheid. Die gegen den Erlaubnisbescheid am 6. Oktober 2021 bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage (Az.: 24 K 5130/21) nahm die Klägerin am 6. Mai 2022 zurück. Die Bezirksregierung bestimmte die Höhe der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis - wie in allen Fällen im damaligen Zeitraum - wie folgt: Sie setzte den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert in eine Wertrelation von 25 % zu 75 %. Ausgehend von der bei einem Gebührenrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro je Erlaubnisjahr (Tarifstelle 17.5.1 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO - in der damals geltenden Fassung) mittleren zu erhebenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro bestimmte sie den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit 687,50 Euro (2.750,00 Euro x 0,25) und den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert mit 2.062,50 Euro (2.750,00 Euro x 0,75). Den Betrag für den Verwaltungsaufwand setzte sie nur einmalig (für das erste Erlaubnisjahr) an und zwar in Höhe von 0,5 des Betrages für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand bei geringem Aufwand, in Höhe von 1,0 dieses Betrages bei mittlerem Aufwand und in Höhe von 1,5 des Betrags bei hohem Verwaltungsaufwand. Der wirtschaftliche Wert wurde anhand des Jahresumsatzes in fünf Kategorien eingeteilt und im jeweiligen Einzelfall mit entsprechenden Faktoren multipliziert: wirtschaftl. Wert Jahresumsatz Faktor sehr gering bis 199.999 Euro x 0,2 gering ab 200.000 Euro x 0,6 mittel ab 500.000 Euro x 1,0 hoch ab 1.000.000 Euro x 1,4 sehr hoch ab 1.800.000 Euro x 1,8 Im vorliegenden Fall ging die Bezirksregierung von einem mittleren Verwaltungsaufwand und einem mittleren wirtschaftlichen Wert aus, so dass für das erste Erlaubnisjahr der Betrag von 2.750,00 Euro (687,50 Euro zuzüglich 2.062,50 Euro) und für die sechs Folgejahre jeweils 2.062,50 Euro, insgesamt also 15.125,00 Euro, angesetzt wurden. Mit Gebührenbescheid vom 15. August 2022 setzte die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin die Verwaltungsgebühr in Höhe von 15.125,00 Euro für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort S.-straße 0 in L. fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Festsetzung der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) i. V. m. Tarifstelle 17.5.1 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW - (AGT) erfolge. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW seien bei der Bemessung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung berücksichtigt worden. Veranstalterin und Vermittlerin seien nach § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Anspruchstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Die Bezirksregierung verwies auf die beigefügte Gebührenberechnung. Die Klägerin hat am 15. September 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr rechtswidrig sei. Sie sei als Wettveranstalterin nicht die richtige Gebührenschuldnerin. Richtigerweise hätte an ihrer statt die Wettvermittlerin in Anspruch genommen werden müssen. Dieser komme die Erlaubnis zu einem überwältigenden Anteil zugute, weil die Wettvermittlerin durch die Amtshandlung der Bezirksregierung - die Erteilung einer Erlaubnis, Sportwetten vermitteln zu dürfen - einen unmittelbaren Vorteil erlange. Die Gebühr werde für die Erlaubnis für den Betrieb bzw. das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle verlangt, deren Betreiberin die Vermittlerin und nicht sie als Veranstalterin sei. Die Befugnis der Klägerin zur bundesweiten Veranstaltung von Sportwetten folge hingegen bereits aus ihrer Veranstaltererlaubnis. Auch liege der Nutzen aus der erteilten Erlaubnis ganz überwiegend bei der Wettvermittlerin. Sie als Wettveranstalterin profitiere nur mittelbar und anteilig von der Erlaubnis, da sie nur mit einem durchschnittlichen Anteil von ca. 20 % bis 30 % an den Erträgen der Wettvermittlungsstelle beteiligt sei. Im Übrigen habe sie auf Grundlage der prognostizierten Wetteinsätze bundesweit bereits eine exorbitant hohe Gebühr für die Erteilung der bundesweiten Veranstaltererlaubnis an das Land Hessen entrichtet, mit welcher der wirtschaftliche Wert vollständig abgegolten sei. Es sei rechtswidrig, ihr eine erneute Gebühr auf eben dieser Grundlage aufzuerlegen. Die Bezirksregierung habe die gebotene Gebührenschuldnerermittlung unterlassen, sodass der Gebührenbescheid an einem vollständigen Ermessensausfall leide. Die Klägerin dürfe nicht auf Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis verwiesen und ihr damit das Insolvenzrisiko der Vermittlerin aufgebürdet werden. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße im Verhältnis zur Tarifstelle 17.6 AGT a. F. (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). An die Vergleichbarkeit der Sachverhalte würden geringe Anforderungen gestellt. Eine solche liege erst dann nicht mehr vor, wenn die Sachverhalte verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig seien und in anderem systematischen Zusammenhang stünden. Danach lägen der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle oder eine Spielhalle im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde, sodass die unterschiedliche Regelung des Gebührenrahmens (geringere Mindestgebühr sowie keine Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr bei Spielhallen) eine Ungleichbehandlung darstelle, für die es an einem Sachgrund mangele. Der Umstand, dass Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unterschiedliche Glücksspielsegmente beträfen, stehe einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Es handele sich um stationäre Glücksspielstätten, die eine Verfügbarkeit aufwiesen, die zu einer gewissen Verankerung im Alltag führe und ein vergleichbares Gefährdungspotenzial hervorriefen. Im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen liege die Untergrenze des Gebührenrahmens für Spielhallen bei einem Zehntel (50,00 Euro statt 500,00 Euro) und die mittlere Gesamtgebühr bei ca. einem Sechstel der mittleren Gesamtgebühr für die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle (2.525,00 Euro statt 15.125,00 Euro). Dieser exorbitante Unterschied sei sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch einen grundlegend voneinander abweichenden Verwaltungs- und Prüfaufwand. Dieser dürfte nahezu identisch bzw. bei der Spielhallenerlaubnis sogar höher sein. Hierauf komme es jedoch ebenso wenig an wie auf das Suchtpotenzial, das bei Spielhallen zudem wesentlich höher sei. Der Großteil der Diskrepanz entstehe durch die wiederholte Abschöpfung des wirtschaftlichen Werts der Verwaltungsleistung je Erlaubnisjahr. Die Erlaubnisse zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle und zum Betrieb einer Spielhalle wiesen bei gleicher Maximallaufzeit von sieben Jahren auch ein im Wesentlichen gleiches wirtschaftliches Abschöpfungspotenzial auf. Aus den von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) festgestellten Jahresbruttospielerträgen ergebe sich, dass von einem durchschnittlichen Jahresbruttospielertrag von 666.666 Euro pro Wettvermittlungsstelle und von 565.000 Euro pro Spielhalle auszugehen sei. Hiervon ausgehend bestehe kein Grund, bei Wettvermittlungsstellen den vollen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnislaufzeit abzuschöpfen, während hiervon im Spielhallenbereich abgesehen werde. Auch im Verhältnis der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. zu der für Annahmestellen geltenden Tarifstelle 17.5 AGT a. F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler; Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr) fehle es mit Blick auf die unterschiedlichen Gebührenrahmen an einem sachlichen Grund. Die konkrete Gebührenfestsetzung sei der Höhe nach fehlerhaft. Sie spiegele die Gebührenzwecke des § 9 GebG NRW nicht angemessen wider. Zwar dürfe der Gebührengesetzgeber bei der Gebührenbemessung Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke verfolgen. Sachlich nicht gerechtfertigt sei eine Gebührenbemessung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck stehe, was insbesondere der Fall sei, wenn die Gebühr völlig unabhängig von dem entstandenen Aufwand für die gebührenpflichtige Leistung festgelegt werde. Die konkrete Gebührenbemessung sei nicht durch den Zweck der Kostendeckung gerechtfertigt, weil der Verwaltungsaufwand lediglich für das erste Erlaubnisjahr anfalle. In den sechs darauffolgenden Erlaubnisjahren der insgesamt auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis entstehe kein Verwaltungsaufwand, der durch die Gebühr gedeckt werden könnte. Der mit der Gebührenfestsetzung verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung könne die Gebührenhöhe ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Ziel der Gebühr liege nicht in der Abgeltung des durch die Erlaubniserteilung bedingten Aufwandes, sondern in der Abschöpfung des den Erlaubnisinhabern durch die Erlaubnis zufließenden wirtschaftlichen Vorteils. Es handele sich in der Sache jedenfalls für die Erlaubnisjahre 2 bis 7 um eine unzulässige „verkappte“ Verleihungsgebühr in Gestalt einer „Vorteilsabschöpfungsabgabe“, weil in diesem Zeitraum keinerlei Verwaltungsaufwand anfalle. Zwar dürften Aspekte der Vorteilsabschöpfung nach §§ 3, 9 GebG NRW grundsätzlich berücksichtigt werden. Wenn allerdings die Gebühr, wie bezogen auf die Erlaubnisjahre 2 bis 7, völlig vom etwaigen Verwaltungsaufwand abgekoppelt und einzig auf die Vorteilsabschöpfung gerichtet sei, sei dies nicht zu rechtfertigen. Vorteilsabschöpfungsabgaben seien nur in solchen Konstellationen anerkannt, in denen der Einzelne vom Staat durch Zuweisung eines begrenzten Gutes einen Sondervorteil gegenüber der Allgemeinheit empfange. Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Erlaubniserteilung werde hingegen lediglich das durch das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeschränkte Grundrecht auf wirtschaftliche Betätigung wiederhergestellt. Unabhängig davon verstoße die Ausgestaltung der Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gebühr stehe in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand, weil sie hinsichtlich ihrer Höhe vollständig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt sei. Im Fall eines durchschnittlichen wirtschaftlichen Wertes betrage die Gebühr nach der Vorgehensweise der Bezirksregierung das 22-Fache des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr diene damit in unzulässiger Weise fast ausschließlich der Vorteilsabschöpfung. Durch die Gebühr würden Einnahmen generiert, denen kein behördlicher Aufwand gegenüberstehe. Solche Einnahmen seien durch Steuern zu erzielen. Schließlich habe die Gebührenhöhe auch eine abschreckende Wirkung auf potentielle Gebührenschuldner, die geeignet sei, diese von der Beantragung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen abzuhalten. Die Gebührenfestsetzung sei auch unverhältnismäßig, weil die Gebühr sofort und in voller Höhe fällig werde. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass sich die maximale Laufzeit der Erlaubnis von sieben Jahren aufgrund unvorhergesehener Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fielen, verkürzen könne. So sei denkbar, dass der Wettvermittler innerhalb des Erlaubniszeitraumes den Betrieb der Wettvermittlungsstelle aufgebe oder sich dazu entschließe, den Veranstalter, für den er Sportwetten vermittele, zu wechseln. In diesen Fällen komme es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sodass die von der Klägerin prognostizierten Umsätze für sie entfielen. Im Falle eines Austausches des Wettvermittlers innerhalb des siebenjährigen Erlaubniszeitraumes fielen nach Tarifstelle 17.5.4 AGT a. F. erneut Gebühren von 50,00 Euro bis 2.500,00 Euro je verbleibendem Erlaubnisjahr an, was eine unzulässige Doppelbelastung für die Klägerin darstelle. Die sofortige Fälligstellung der festgesetzten Gebühr in voller Höhe ohne die Möglichkeit einer Teilrückzahlung sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Es sei daher geboten, die Gebührenfestsetzung gestaffelt ausschließlich je Erlaubnisjahr vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen und trägt zur Begründung vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Die in dem Erlaubnisbescheid unter Ziffer I.5 getroffene Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin sei bestandskräftig. Im Übrigen habe die Klägerin die Amtshandlung der Erlaubniserteilung durch ihre Antragstellung verursacht und sie komme ihr auch zugute. Zwar sei die Wettvermittlerin grundsätzlich ebenfalls als Kostenschuldnerin in Betracht gekommen. Der Behörde stehe bei der Auswahl jedoch ein weites Ermessen zu. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie den solventen Schuldner in Anspruch nehme und diesen auf den Binnenausgleich verweise. Bei der Erteilung der Veranstaltererlaubnis, für die die Klägerin bereits Gebühren gezahlt habe, handele es sich um eine völlig andere Amtshandlung. Diese decke die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an einem bestimmten Standort gerade nicht ab. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Erteilung von Erlaubnissen für Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen stellten keine im Wesentlichen gleiche Sachverhalten dar. Sie seien unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen und unterschiedlichen Regulierungsvorgaben unterworfen. Die Erlaubnisverfahren unterschieden sich sowohl bezüglich der Zuständigkeiten als auch hinsichtlich des Prüfungsumfanges. Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verursache zudem bei generalisierender und typisierender Betrachtung grundsätzlich einen höheren Verwaltungsaufwand. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Bezirksregierung verweist unter Erläuterung des zwischen den Bezirksregierungen des beklagten Landes abgestimmten Systems darauf, dass ausgehend von den für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert gebildeten Durchschnittswerten die Gebühr im Einzelfall gebildet werde. Sie nimmt - u. a. zur Frage der Bildung der fünf Umsatzkategorien und Bestimmung der Wertgrenzen - auf die Ausführungen in dem veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 - Bezug. Die Kategorisierung des wirtschaftlichen Wertes werde anhand der durch die von der Klägerin bei Antragstellung genannten Jahresumsatzprognose vorgenommen. Ein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Nutzen liege nicht vor. Der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis sei anhand des von der Klägerin beantragten Erlaubniszeitraums zu bestimmen. Etwaige spätere Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Erlaubnis hätten auf die Höhe keinen Einfluss. Die Gebühr betrage im konkreten Fall nur 0,36% des Jahresumsatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Bezirksregierung vom 15. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, gültig bis zum 11. August 2023 (AVerwGebO NRW) i. V. m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT a. F.) in den zwischen dem 9. November 2019 und 11. August 2023 jeweils inhaltsgleichen Fassungen, da die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung am 31. August 2021, dem Tag der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle, erfolgte. In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW, als dem insoweit maßgeblichen materiellen Fachrecht, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 -, juris Rn. 15. Nach dieser Regelung entsteht die Gebührenpflicht, soweit - wie hier - ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung - wie hier bei Antragseingang am 4. Februar 2020 - ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42. Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u. a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW in der bis zum 4. Mai 2023 geltenden Fassung (entspricht § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW n. F.) ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, (Ziffer 1.) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Ziffer 2.) zu berücksichtigen. II. Eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften in Bezug auf den Gebührenbescheid ist seitens der Klägerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Fehlen der auch vor Erlass eines Gebührenbescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen und nicht bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlichen Anhörung ist hier jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch als geheilt anzusehen, dass sich die Bezirksregierung mit den von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und an ihrer Gebührenfestsetzung festgehalten hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N. III. Der angegriffene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken. 1. Gebührenauslösende Amtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW war hier die durch Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung vom 31. August 2021 gegenüber der Klägerin als Wettveranstalterin sowie gegenüber der Wettvermittlerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift S.-straße 0 in L.. Diese Amtshandlung ist nach Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. gebührenpflichtig und war dies auch bereits nach der zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis maßgeblichen Fassung der AVerwGebO NRW vom 29. Oktober 2019 i. V. m. Tarifstelle 17.5.1 AGT. Angesichts der eingetretenen Bestandskraft des Erlaubnisbescheides vom 31. August 2021 kommt es für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid entstanden sind, nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 22. 2. Die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin begegnet keinen Bedenken. a. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. aa. Die Klägerin konnte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt und damit die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 27 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 28. Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht. Dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) eine Erlaubniserteilung nur mittels einer Antragstellung durch die Klägerin, nicht aber durch die Vermittlerin, erreicht werden konnte, ist dabei unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht. bb. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin ergibt sich zudem aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW. Als Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheides ist die Klägerin zugleich auch Begünstigte der Amtshandlung. Denn erst durch diese Erlaubnis erhielt die Klägerin die Berechtigung, sich in der konkreten Wettvermittlungsstelle Wetten vermitteln zu lassen bzw. zu veranstalten, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 99; VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris Rn. 60 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 50 ff. b. Die (alleinige) Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers, insbesondere wegen des von der Klägerin geltend gemachten Ermessensausfalls (Ermessensnichtgebrauch i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO), rechtswidrig. Die Bezirksregierung hat in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid ausgeführt, dass Veranstalterin und Vermittlerin nach § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner zu betrachten seien, die Inanspruchnahme der Klägerin als Veranstalterin jedoch unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Anspruchstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung diene. Damit hat sie nicht nur zu erkennen gegeben, dass sie außer der Klägerin als Veranstalterin auch die Vermittlerin im Blick gehabt hat, sondern im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung auch die Gründe für die Inanspruchnahme der Veranstalterin erläutert. Sie hat mit ihrer Entscheidung, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, in nicht zu beanstandender Weise das legitime Ziel verfolgt, mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühren bei einem solventen Schuldner eintreiben zu können, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/22 -, juris Rn. 88. Ungeachtet dessen steht der Überprüfung der (alleinigen) Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch der Umstand entgegen, dass die Heranziehung der Klägerin als alleinige Gebührenschuldnerin schon durch den Erlaubnisbescheid vom 31. August 2021 erfolgte, der - wie vorstehend ausgeführt - bereits in Bestandskraft erwachsen ist, und nicht erst durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 15. August 2022. Aus Ziffer I. 5. des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides vom 31. August 2021 und der zugehörigen Begründung geht hervor, dass die Klägerin als Wettveranstalterin die Kosten des Erlaubnisverfahrens trägt und lediglich über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr noch ein gesonderter Bescheid ergeht. Folglich wurde die Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv bereits in dem Erlaubnisbescheid geregelt und es war lediglich die Gebührenfestsetzung der Höhe nach noch dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vorbehalten. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Erlaubnisbescheides hat auch die in diesem vorweggenommene Gebührenschuldnerauswahl zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 23 ff. 3. Die Gebührenfestsetzung begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. Es bestehen weder hinsichtlich des durch den Verordnungsgeber normierten Gebührenrahmens (a.) noch hinsichtlich der Ausübung des Rahmenermessens durch die Bezirksregierung (b.) Bedenken. a. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anwendbar. aa. Bei der Bemessung der Gebührensätze, mithin auch bei der Bestimmung eines Gebührenrahmens, hat der Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete und damit der Gebühr immanente Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde - einschließlich ihres Verwaltungsaufwands, zu dessen Deckung die Gebühr (auch) erhoben wird - bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 77; Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris Rn. 125. Bei der Festlegung der Gebührensätze bzw. -rahmen verfügt der Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebühren die voraussichtlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen, ist für die Verwaltungsgebühr nicht verbindlich. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Vorgabe zu beachten, vgl. VG Köln Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16288/17 -, juris Rn. 556 und Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris Rn. 129 ff. m. w. N. Aus diesem Grunde ist in § 3 Abs. 1 GebG NRW ausschließlich vorgeschrieben, dass bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand „berücksichtigt“ wird. Eine äußerste Grenze ergibt sich nur insofern, als die Gebührenhöhe nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung und damit von den Kosten des Verwaltungsaufwandes festgesetzt werden darf. Das einzuhaltende Verhältnis wird dabei eher großzügig bemessen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 13, EuGH-Vorlage vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3541/06 -, juris Rn. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 55. bb . Die Festsetzung des Gebührenrahmens durch den Verordnungsgeber ist entsprechend dieser Maßgaben erfolgt und auch ansonsten nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht aus den von der Klägerin erhobenen Einwendungen mit höherrangigem Recht unvereinbar. (1) Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. verstößt nicht deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil der für die Entscheidung über die nach den glücksspielstaatsvertraglichen Regelungen erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Gebührenrahmen von dem in der Tarifstelle 17.6 AGT a. F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Gebührenrahmen abweicht. Es mangelt in Bezug auf Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bereits an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, so dass die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F.) einerseits und Spielhallen (Tarifstelle 17.6 AGT a. F.) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 68 ff. m. w. N.; zu den unterschiedlichen Regelungsregimen vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris. Dass der Erlaubniserteilung für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen jeweils glücksspielrechtliche Vorschriften zugrunde liegen, führt in Bezug auf die Gebührenerhebung nicht zu im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Spielhallen und Wettvermittlungsstellen sind unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen, in ihnen werden unterschiedliche Glücksspielarten angeboten. Sie unterscheiden sich zudem mit Blick auf die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, so z. B. hinsichtlich der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis. Soweit die Klägerin aus den nach ihrem Vortrag vergleichbaren Bruttoumsätzen die Vergleichbarkeit von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen herleitet, verbietet sich dies schon wegen der unterschiedlichen Art der Erwirtschaftung von Erträgen sowie der Kostenstruktur, etwa aufgrund des abweichenden Raum- und Personalbedarfs. Daher kann auch ein vergleichbarer individueller Nutzen durch die Erlaubniserteilung selbst bei gleichen Bruttoumsätzen nicht angenommen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 40. Gleiches gilt im Verhältnis zur Erlaubnisgebühr für Annahmestellen (Tarifstelle 17.5 AGT a. F.), denn auch insoweit liegen schon aufgrund der Zuordnung zu unterschiedlichen Glücksspielsegmenten und Regelungsregimen sowie der Tatsache, dass Glücksspielangebote in Annahmestellen im Nebengeschäft vertrieben werden, keine im Wesentlichen gleichen Sachverhalte vor, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 101 ff., VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 219 ff. (2) Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bei der Festlegung des Gebührenrahmens liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die unter aa. dargestellten Grundsätze bei der Festsetzung des Gebührenrahmens für die Entscheidung über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis durch den Verordnungsgeber missachtet worden wären, sind nicht ersichtlich. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. knüpft in zulässiger Weise neben dem Verwaltungsaufwand ganz maßgeblich an den wirtschaftlichen Wert der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter und den Wettvermittler an. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist mangels gesetzlicher Vorgabe nicht einschlägig, so dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes beschränkt ist. Dies zu Grunde gelegt, besteht kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der infolge des Gebührenrahmens in Betracht kommenden Gebühren und der Leistung der Behörde. Die in Betracht kommenden Gebühren lösen sich weder völlig noch willkürlich vom Verwaltungsaufwand, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 46 ff. m. w. N., Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 -, juris Rn. 110. b. Die Ausübung des Rahmenermessens durch die Bezirksregierung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa . Bei der Festlegung der Höhe der Gebühr hat die Behörde einen Ermessensspielraum, der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 17 ff. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Ziffer 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Ziffer 2). Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 88; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris Rn. 134. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Bezirksregierung hat mit der dem Gebührenbescheid beigefügten Gebührenberechnung hinreichend dargelegt, dass sie sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat. bb . Die der Gebührenfestsetzung von der Bezirksregierung zugrunde gelegte Verwaltungspraxis begegnet keinen Bedenken. (1) Es begründet keinen Ermessensfehler, dass die Bezirksregierung anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d. h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d. h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Anders als von der Klägerin angenommen, liegt hierin auch kein zu einer ermessensfehlerhaften Bemessung der Gebühren führender Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip . In Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW sind - sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt - auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 GebG NRW besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, so dass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 96 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 51. (2) Die Annahme der Bezirksregierung, es entstehe allein für die Arbeitsstunden der in diesem Zusammenhang tätig werdenden Mitarbeiter ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfällt, ist nicht zu beanstanden. Auch gegen die Praxis, dass, sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfällt, der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert (x 0,5 auf 343,75 Euro) oder erhöht (x 1,5 auf 1.031,25 Euro) wird, ist nichts zu erinnern. In Anbetracht der Komplexität des Rechtsgebietes begegnet die Annahme eines durchschnittlichen mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro bei der insoweit zulässigen pauschalierten Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 92. (3) Auch der seitens der Bezirksregierung ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt die Bezirksregierung eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in fünf Kategorien („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) vor. Diese fünf Kategorien wurden - nach der von der Bezirksregierung in Bezug genommen Darstellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 - anhand der im Rahmen der jeweiligen Antragsverfahren gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) prozentual reduziert (bei der Kategorie „sehr gering“ und „gering“) oder erhöht (bei der Kategorie „hoch“ und „sehr hoch“). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“), der sog. Median, seitens der Bezirksregierung mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert. Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet diese Kategorienbildung, die auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei den Bezirksregierungen des beklagten Landes geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Auch gegen die Bezifferung des jährlichen Betrages auf 2.062,50 Euro für den wirtschaftlichen Wert in der Kategorie „mittel“ ist nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten - abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet - in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 - juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 93. (4) Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren z. B. im Fall eines mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro und eines mittleren wirtschaftlichen Wertes von jährlich 2.062,50 Euro der Verwaltungsaufwand nur einen Bruchteil der Gesamtgebühr in Höhe von dann 15.125,00 Euro darstellt und damit die Gebühr das 22-Fache des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes beträgt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 8544/21 - juris Rn. 91. Aus dieser Art der Gebührenberechnung folgt insbesondere auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Zwar liegen die erhobenen Gebühren deutlich über den der Bezirksregierung bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, denn das insoweit erforderliche grobe Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand wird hierdurch (noch) nicht erreicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3541/06 -, juris Rn. 57 ff., zu einem Verhältnis von 1 zu 35,5. Die nur einmalige Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes führt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dazu, dass es sich bei der Gebühr mangels hinreichender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW „für die Jahre zwei bis sieben“ um eine „verkappte“ Verleihungsgebühr handeln würde, die mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen, rechtswidrig wäre. Die Gebühr wird in ihrer gesamten Höhe als Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erhoben. Daraus, dass der Verwaltungsaufwand in der Gebührenberechnung bei dem ersten Jahr veranschlagt wird, folgt nicht, dass die einheitlich für den gesamten Zeitraum erhobene Gebühr in eine Gebühr für das erste Jahr (mit Verwaltungsaufwand) und eine Gebühr für die weiteren Jahre (ohne Verwaltungsaufwand) teilbar wäre. Es ist nicht entscheidend, welchem Jahr der Verwaltungsaufwand in der Berechnung zugeordnet wird oder ob er anteilig auf alle Jahre verteilt wird. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass der für die Amtshandlung entstehende Verwaltungsaufwand - wie bereits ausgeführt - insgesamt ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. cc. Die Bezirksregierung hat die Gesamtgebühr im konkreten Fall für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 15.125,00 Euro frei von Ermessensfehlern unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat die Bezirksregierung ausgehend von dem durch die Klägerin prognostizierten Jahresumsatz in Höhe von 594.000 Euro für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 2.062,50 Euro zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen mittleren Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro angesetzt. dd . Die Gebührenfestsetzung ist auch nicht unverhältnismäßig. (1) Das gilt zunächst für die absolute Höhe der Gebühr. Diese steht weder außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen, noch hat sie abschreckende, oder gar erdrosselnde Wirkung. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Gebührenhöhe eine abschreckende Wirkung auf potentielle Gebührenschuldner habe, die geeignet sei, diese von der Beantragung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen abzuhalten, bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Dies ist auch mit Blick auf den angegebenen Jahresumsatz von 594.000 Euro pro Jahr nicht nachvollziehbar. (2) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zudem nicht aus dem Umstand, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr in voller Höhe für alle sieben Erlaubnisjahre nach § 17 Halbsatz 1 GebG NRW sofort fällig wird, der Wettveranstalter jedoch nicht absehen kann, ob der Wettvermittler den Betrieb der Wettvermittlungsstelle tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum aufrechterhält oder diesen vorzeitig aufgibt, was de facto dazu führte, dass der Wettveranstalter von der an den im Antrag bezeichneten Wettvermittler gebundenen und nicht übertragbaren glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen Gebrauch mehr machen kann (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 4, 8, 9 AG GlüStV NRW). Hieraus resultiert kein wirtschaftlich untragbares Risiko für die Klägerin als Wettveranstalterin. Der Wettveranstalter entscheidet selbst für welche Dauer innerhalb der Befristungshöchstdauer von sieben Jahren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW), d. h. für welchen konkreten Erlaubniszeitraum, er die Erlaubnis beantragen möchte. Entscheidet er sich in voller Kenntnis der gesetzlich vorgegebenen Bindung der Erlaubnis an die Person des Wettvermittlers - wie hier die Klägerin - dafür, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den längstmöglichen Zeitraum von sieben Jahren zu beantragen, so unterliegt es seinem alleinigen wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiko, ob er von der erteilten Erlaubnis über den vollen Erlaubniszeitraum letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, juris Rn. 47, 66. Überdies besteht im konkreten Einzelfall bezogen auf die Zahlung der Verwaltungsgebühr und die Ungewissheit, ob die Wettvermittlungsstelle durch die Wettvermittlerin tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum betrieben wird, kein finanzielles Risiko der Klägerin. Denn in § 2 Ziffer 4 lit. c) des zwischen der Klägerin und der Wettvermittlerin zivilrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrages ist geregelt, dass der Wettvermittler „Kosten aus und im Zusammenhang mit der Erteilung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für Vermittlungsstellen (z.B. Verwaltungsgebühren)“ im Innenverhältnis als regelmäßige Geschäftskosten vollständig selbst zu tragen hat, die Klägerin mithin zivilrechtlich vollständig von der festgesetzten Verwaltungsgebühr freigestellt wird. Aus den gleichen Gründen war die Bezirksregierung auch nicht gehalten, ausnahmsweise eine abweichende Fälligkeitsbestimmung nach § 17 Halbsatz 2 GebG NRW vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die der Rechtsstreitigkeit zugrundeliegende Tarifstelle 17.5.1. AGT a. F. im August 2023 außer Kraft getreten ist und durch die Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ersetzt wurde, welche nunmehr eine von Tarifstelle 17.5.1. AGT a. F. abweichende Regelung enthält. Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 12 A 2088/13 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.125,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der festgesetzten Gebühr. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.