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Beschluss

24 L 135/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0717.24L135.25.00
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Leitsätze

Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.

Tenor
  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.

  • 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet B. mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen, wobei dieser Platz sich in Wohnsitznähe zu befinden hat und keinesfalls weiter als 30 Minuten von der Wohnanschrift erreichbar zu sein hat, wäre voraussichtlich größtenteils erfolgreich gewesen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie vorliegend zumindest vorläufig – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 12 B 410/24 –, Rn. 5 m.w.N., juris. Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen vor. 1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. Es ist hochgradig wahrscheinlich, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung hat. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 5 KiBiZ NRW setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in formeller Hinsicht grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Platzes den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Es besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 12 B 410/24 –, Rn. 12, juris. Der Anspruch bezieht sich nicht auf eine Ganztagsbetreuung. Es wird ein Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich, also 30 Stunden in der Woche angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 12 B 410/24 –, Rn. 17 m.w.N., juris; Etzold in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.6.2023, § 24 Rn. 85; Beckmann in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, Rn. 48. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind weitgehend erfüllt. Die am 00. Juli 0000 geborene Antragstellerin hat am 00. Juli 0000 ihr drittes Lebensjahr vollendet. Die mit der gerichtlichen Antragstellung vom 16. Januar 2025 geltend gemachte – sofortige – Inanspruchnahme einer Betreuung liegt mehr als sechs Monate nach der Bedarfsanmeldung. Die Antragstellerin hat ihren Bedarf am 3. August 2022 angemeldet. Als gewünschtes Aufnahmedatum wurde der 1. August 2024 angegeben, mit einem gewünschten Betreuungsumfang von 25 oder 35 Stunden (Bl. 1 VV). Die gewünschte Betreuungsart ist durch die Vormerkung für die jeweilige Tageseinrichtung angegeben (vgl. Bl. 4 VV). Lediglich der mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachte Betreuungsumfang deckt sich nicht mit den Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 SGB VIII, wonach ein Anspruch auf eine Betreuung im Umfang von 30 Stunden in der Woche besteht. Die Antragstellerin macht einen Betreuungsumfang von 35 Stunden in der Woche geltend. In Bezug auf das über den über den gesetzlichen Umfang hinausgehende Begehren ist der Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Für dieses teilweise – geringfügige – Unterliegen der Antragstellerin kommt der Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Tragen, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 2. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohen ihr schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Zwar genügt für den Anordnungsgrund nicht allein, dass der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes sich durch Zeitablauf mit jedem Tag erledigt, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht nachkommt, ohne dass dies mit einer Entscheidung in der Hauptsache behoben werden könnte und damit für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt. Denn der Anordnungsgrund könnte seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn bei einer solchen irreversiblen Vereitelung durch Zeitablauf, der Anordnungsgrund stets bejaht werden würde. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist deshalb aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2024 – 12 S 883/24 –, Rn. 25 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 12 B 410/22 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Juli 2020 – 12 B 469/20 –, Rn. 10, juris. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles glaubhaft gemacht, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Denn der gesetzlich garantierte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung würde vorliegend bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einem beachtlichen Teil – unter Umständen sogar vollständig – leerlaufen, mit der Folge, dass die Antragstellerin ihre gewichtigen Interessen in Gestalt der mit der Förderung in einer Kindertageseinrichtung verbundenen Vorteile unter Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht (rechtzeitig) mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen könnte. Der Zeitraum, der überhaupt für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, ist begrenzt. Der Anspruch besteht nur vom Erreichen des dritten Lebensjahres an bis zum schulpflichtigen Alter. Dies ergibt sich aus der systematischen Betrachtung der Absätze 3 und 4 des § 24 SGB VIII. Mit dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht mit sechs Jahren gemäß § 35 SchulG NRW beträgt dieser Zeitraum in den meisten Fällen in etwa drei Jahre. Wegen der im Hinblick auf die Belastungssituation der beschließenden Kammer zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache, die – auch orientiert an der durchschnittlichen Dauer von erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren –, vgl. Statistik des Justizministeriums NRW, wonach die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten im Jahr 2023 15,2 Monate betrug, https://www.justiz.nrw.de/sites/default/files/imported/files/2002-01/Hauptverfahren_0.pdf (zuletzt abgerufen am 7. Juli 2025) – mindestens ein Jahr betragen dürfte, würde ein Abwarten allein des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bedeuten, dass über ein Drittel der für die Förderung zur Verfügung stehenden Zeit bereits verstrichen wäre. Im Falle eines sich anschließenden Berufungs(zulassungs)verfahrens würde die für die Anspruchswahrnehmung zur Verfügung stehende Zeit erheblich weiter verkürzt. Dabei haben es die Eltern auch nicht in der Hand, etwa durch besonders sorgfältige Planung, den Zeitraum der irreversiblen Nichterfüllung zu verkürzen. Denn die Eltern erhalten gemäß § 3 Abs. 3 KiBiZ NRW in der Regel erst bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine formlose Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. Erst ab diesem Zeitpunkt haben sie Anlass, wenn das Kind keinen Betreuungsplatz erhält, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Eine förmliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung findet in aller Regel nicht statt. Demgegenüber kommt es im Rahmen der Abwägung nicht entscheidend auf die berufliche Situation der Eltern an, weil diese auf die vorbeschriebende Problematik der weitgehenden Aushöhlung der (gerichtlichen) Anspruchsdurchsetzung keine Auswirkung hat. Unabhängig davon spricht auch die Systematik des § 24 SGB VIII dafür, dass im Ü3-Bereich die elterlichen Betreuungsmöglichkeiten keine entscheidende Rolle spielen. Während diese im U3-Bereich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auch im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgrundes einen Abwägungsbelang darstellen kann, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 12 B 410/22 –, Rn. 5, juris, ist dieser Aspekt mangels einer entsprechenden Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII bei der Gewichtung der einzelnen Abwägungsbelange bei Prüfung des Anordnungsgrundes bei Ü3-Kindern in der Regel nicht in gleichem Maße zu berücksichtigen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 –, Rn. 11, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 24 L 1555/24 – n.v.; VG Köln, Beschluss vom 25. November 2022 – 19 L 1576/22 –, Rn. 28 f., juris, Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gerade „nach dem individuellen Bedarf“. Dieser hängt zwar nicht vorrangig, aber auch mit der Möglichkeit elterlicher Betreuung vor dem Hintergrund ihrer Berufstätigkeit zusammen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 42; Etzold in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.6.2023, § 24 Rn. 50; Kaiser in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 18. Der Anspruch auf Förderung für Kinder über drei Jahren aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist dagegen nicht in dieser Weise mit den elterlichen Bedarfen verknüpft. Gegen einen entscheidenden Einfluss der elterlichen Betreuungsmöglichkeiten bei der Prüfung des Anordnungsgrundes spricht zudem, dass Anspruchsinhaber im Rahmen von § 24 Abs. 3 SGB VIII allein das Kind ist – auf seine Förderung kommt es an. Der Staat erkennt ein Interesse an der Förderung des Kindes an, ohne dabei die Bedürfnisse der Eltern in den Vordergrund zu stellen. Vielmehr sollen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Tageseinrichtungen für Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Nach § 22 Abs. 3 SGB VIII bezieht sich der Förderauftrag auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Möglichkeit der Antragstellerin, sich – durch ihre Eltern – einen Betreuungsplatz selbst zu suchen und die dadurch gegenüber einem von der Antragsgegnerin bereitgestellten Betreuungsplatz entstehenden Mehrkosten gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog bei der Antragsgegnerin zu liquidieren, hat keinen Einfluss auf den Anordnungsgrund. Von der Antragsgegnerin wurde weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin ein zumutbarer Platz in einer Tageseinrichtung ohne ihre Vermittlung tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 –, Rn. 12, juris. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.