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Beschluss

6 K 3642/25

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0811.6K3642.25.00
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Leitsätze
Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs 3 SGB VIII ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen subjektiven Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung auch daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, wegen des Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.09.2025 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung des Antragstellers aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig sechs Stunden nachzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs 3 SGB VIII ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen subjektiven Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung auch daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, wegen des Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.09.2025 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung des Antragstellers aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig sechs Stunden nachzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit dem am 30.06.2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrt der am xx geborene Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO), die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.09.2025 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung des Antragstellers aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig sechs Stunden ("verlängerte Öffnungszeiten") nachzuweisen. I. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind, und ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO den für einen Erlass einer Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist hier gegeben. a) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Gesetzgeber hat den Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung allein davon abhängig gemacht hat, dass das Kind - wie der Antragsteller - das dritte Lebensjahr vollendet hat. Darauf, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, etwa durch die Eltern, gegeben ist, kommt es nicht an. Dieser Anspruch ist ferner nicht unter einen Kapazitätsvorbehalt gestellt. Einwände der fehlenden Erfüllbarkeit und Unmöglichkeit können der unbedingten Gewährleistungspflicht des gesamtverantwortlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht entgegengehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Vorliegend ist der Anspruch des Antragstellers fällig und noch nicht erfüllt worden. Trotz der Vormerkung eines Platzbedarfes bereits mit Datum vom 06.05.2022 - zunächst zum 01.10.2023 - durch seine Eltern ist dem Antragsteller aufgrund fehlender Kapazitäten noch kein Platz in einer Tageseinrichtung angeboten worden. Entsprechend ist der Antrag des Antragstellers auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem dritten Lebensjahr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2025 abgelehnt und sein Widerspruch vom 13.05.2025 mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2025 zurückgewiesen worden (vgl. das Klageverfahren 6 K 3641/25). b) In zeitlicher Hinsicht kann der Antragsteller einen Betreuungsplatz im Umfang von bis zu sechs Stunden beanspruchen, da § 24 Abs. 3 SGB VIII eine halbtägige Förderung gewährleistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 12 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2024 - 12 B 410/24 - juris Rn. 17 f. m.w.N; OVG Saarland, Beschluss vom 19.01.2024 - 1 B 146/23 - juris Rn. 14 und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 - juris Rn. 13; vgl. auch Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., 2022, § 24 Rn. 63). c) Schließlich ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, dass ein Betreuungsplatz auch hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entsprechen muss. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, was sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (vgl. dazu näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Grundsätzlich, und so auch im vorliegenden Fall, dürfte der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII in örtlicher Hinsicht aber aller Voraussicht nach darauf gerichtet sein, dass die Tageseinrichtung bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers aus erreichbar sein muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom - 27.09.2024 - 12 S 883/24 - juris Rn. 19). Dies ist in den Tenor aufzunehmen, da die Verwendung eines unbestimmten, eine Auslegung und Abwägung im Einzelfall erfordernden Begriffs der zumutbaren Entfernung dazu führte, dass es dem Vollstreckungsorgan überlassen bliebe, zu entscheiden, wie sich diese unter der erforderlichen Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt. Die damit erforderliche Anwendung und Auslegung materiellen Rechts hat jedoch im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Soweit die Eltern des Antragstellers vorliegend bestimmte Einrichtungen präferieren, ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, einen Platz in diesen nachzuweisen, allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung. Eine teilweise Antragsablehnung geht damit nicht einher, weil das Gericht nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO zwar an das Antragsbegehren, nicht aber an die Fassung der Anträge gebunden ist und der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers dementsprechend sachdienlich ausgelegt worden ist (siehe oben). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 WDS-VR 2.04 - juris Rn. 3) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris Rn. 3). Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 ff.). Zwar führt allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht stets zugleich zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Demnach ist die Frage, ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die antragstellende Person in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist - auch mit Blick auf den Förderungsauftrag aus § 22 Abs. 3 SGB VIII, der die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung bezieht - nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.01.2023 - 12 S 2440/22 - juris Rn. 10 ff. und vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 - juris Rn. 26). Dabei mag der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine herausgehobene Rolle spielen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), allerdings stellt § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung sowie der Gesetzessystematik die Belange des Kindes erkennbar in den Vordergrund (vgl. VG Hannover, Beschluss 12.03.2025 - 3 B 581/25 - juris 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.4.2019 - 6 S 13.19 - juris Rn. 5). Darüber hinaus erlangt die begrenzte zeitliche Dimension des materiellen Anspruchs mit Blick auf die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit im Lichte des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein entscheidendes Gewicht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2025 - 24 L 135/25 - juris Rn. 19 ff.). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Denn auch unabhängig von der kurzfristigen Arbeitssituation seiner Eltern, verlangt die gesetzgeberisch beabsichtigte und in der zugrunde liegenden Systematik zum Ausdruck kommende spezifische Ausgestaltung des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder über drei Jahren aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Berücksichtigung seiner begrenzten zeitlichen Dimension. Es kann dahinstehen, ob der Betreuungsbedarf des Antragstellers hinsichtlich der aktuellen und der konkreten kurzfristigen Arbeitssituation seiner Eltern allein genügt, um einen Anordnungsgrund zu bejahen. Zwar haben die Eltern des Antragstellers - unter Vorlage ihrer Arbeitsverträge (GAS 10 und 12) - glaubhaft gemacht, dass der Vater des Antragstellers seit dem xx unbefristet in Vollzeit arbeitet und dass sich die Mutter des Antragstellers seit dem xx in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befindet. Allerdings ist diese derzeit, wohl wegen des am xx geborenen Geschwisterkindes des Antragstellers, in Elternzeit. Eine Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ist ihren Angaben zufolge spätestens zum 30.06.2026, wohl aber präferiert im Frühjahr 2026 nach Erhalt eines Betreuungsplatzes für den Bruder des Antragstellers geplant. Zuvor müssten beide Kinder noch eine Eingewöhnungszeit absolvieren. Angesichts der aktuellen Betreuungsfähigkeit der Mutter des Antragstellers bedingt die gegenwärtige Arbeitssituation seiner Eltern - selbst wenn man die Eingewöhnungszeit großzügig mit vier Wochen pro Kind bemessen wollte - wohl zumindest bis Ende des Jahres keine akute Dringlichkeit. Allerdings kommt es im Rahmen der Abwägung nicht allein auf die berufliche Situation der Eltern an. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers, den Zielen der Jugendhilfe und der Systematik der §§ 24 ff. SGB VIII sind vielmehr die Belange des Kindes maßgeblich in den Vordergrund zu rücken. Entsprechend ist der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab dem dritten Lebensjahr nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht den Eltern, sondern dem Kind selbst zugeordnet. Mit der Schaffung dieses Individualanspruchs des Kindes hat der Gesetzgeber u.a. auch das Ziel verfolgt, Kindern von Geburt an eine realistische Chance auf eine optimale Förderung ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zukommen zu lassen (vgl. die BT-Drucksache 16/9299, S. 1). Zudem soll der Anspruch auf eine einrichtungsgebundene Kindertagesbetreuung ab dem dritten Lebensjahr insbesondere dazu dienen, die Ziele aus § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII zu verwirklichen, die wiederum Ausdruck der Subjektposition des Kindes im Erziehungsprozess sind (vgl. Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., 2022, § 1 Rn. 2a; VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2025 - 3 B 581/25 - juris 39 ff.). Entsprechend benennt § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII u.a. die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes als ein zentrales Ziel der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Dafür spricht auch die Systematik des § 24 SGB VIII: Während die Erwerbssituation der Eltern von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in § 24 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VIII ausdrücklich genannt wird, fehlt eine solche Nennung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2025 - 24 L 135/25 - juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.4.2019 - 6 S 13.19 - juris Rn. 5). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit des Erhalts eines Betreuungsplatzes glaubhaft gemacht. Denn der gesetzlich garantierte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung würde vorliegend bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einem beachtlichen Teil - unter Umständen sogar vollständig - leerlaufen mit der Folge, dass der Antragsteller seine gewichtigen Interessen in Gestalt der mit der Förderung in einer Kindertageseinrichtung verbundenen Vorteile unter Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht (rechtzeitig) mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen könnte. Der Zeitraum, der überhaupt für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, ist begrenzt. Der Anspruch besteht nur vom Erreichen des dritten Lebensjahres an bis zum schulpflichtigen Alter. Dies ergibt sich aus der systematischen Betrachtung der Absätze 3 und 4 des § 24 SGB VIII. Mit dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht mit sechs Jahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SchG beträgt dieser Zeitraum in den meisten Fällen in etwa drei Jahre. Angesichts der derzeitigen Belastungssituation der beschließenden Kammer ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache aber jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Aufgrund des erheblichen Zeitraumes, der bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch verstreichen wird, ohne dass der Antragsteller in einer Tageseinrichtung gefördert wird, ist ihm ein Abwarten nicht zumutbar (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2025 - 24 L 135/25 - juris Rn. 19 ff.). Die Eltern des Antragstellers haben auch alles Erforderliche getan, um den Anspruch zeitnah zu realisieren. Insbesondere haben sie einen Platzbedarf des Antragstellers erstmalig am 06.05.2022 - noch vor dessen Geburt - vorgemerkt. Im Übrigen hat die Mutter des Antragstellers bereits im Verwaltungsverfahren am 10.02.2025 darauf hingewiesen, dass sie dem Antragsteller seit Geburt seines Geschwisterkindes noch weniger Aufmerksamkeit und Förderung schenken könne. Auch sei mittlerweile an seinem Verhalten spürbar, dass er dringend mehr Kontakt zu anderen Kindern und Abwechslung benötige (vgl. VAS 63). Dies spricht ebenfalls für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).