Urteil
9 K 7656/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0731.9K7656.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Phase 5 der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Coronapandemie ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (sog. Überbrückungshilfe IV). Die Klägerin betreibt unter Geschäftsanschrift T.-straße 00 bis 00 in N01 I. an der Ruhr eine Eventagentur, die Schneemaschinen für Events und Veranstaltungen vermietet. Ferner ist sie als Marketingagentur tätig und erbringt Consultingleistungen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in Werbedienstleistungen und in der Beratung im Bereich Freizeit, Sport und Tourismus. Ausweislich des Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags vom 6. November 1997 wird die Klägerin als Unternehmen für eine Werbeagentur beschrieben, das Pachtung und Verpachtung von Werbeflächen, Promotion und Events insbesondere in Skigebieten oder für Skigebiete sowie alle Arten der Werbung durchführt. Gesellschafter der Klägerin sind Herr P. und Herr F. zu je 50 %. Herr F. ist zudem Geschäftsführer und Herr P. Prokurist bzw. Generalbevollmächtigter der Klägerin. Die Gesellschafterbeschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Gesellschafter der Klägerin sind ebenfalls Gesellschafter der weiterhin existierenden C. (im Folgenden: Z.), zu je ein halb sind. Gemäß des Gesellschaftsvertrags vom 12. Juni 1997 war ursprünglich der Gegenstand des Unternehmens die Pachtung und Verpachtung von Werbeflächen insbesondere in Skigebieten sowie die damit verbundene Entwicklung und Vermarktung von Anbringungssystemen, den Aufbau einer Werbeagentur, Entwicklung und Vermarktung von Werbekonzepten sowie aller Tätigkeiten, die im weitesten Sinn zum Werbe- und Marketingbereich gehören. Weiterhin sollte die Grundlage für die Gründung einer GmbH geschaffen werden, die alle vorgenannten Tätigkeiten, mit Ausnahme der Entwicklung und Vermarktung von Anbringungssystemen übernehmen sollte. Die Z. sollte alle Rechte an eingetragenen Markenzeichen, Patenten und sonstigem Know-How behalten. Gegenwärtig generiert die Z. ihre Einnahmen beinahe ausschließlich aus der Überlassung von Lizenzen an die Klägerin und an die H. (dazu sogleich). Im Jahr 2011 veräußerte sie eine weitere Wortmarke auch an einen Dritten. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Z. bestehen nur insoweit, als Markenrechte von der GbR an die Klägerin veräußert werden. Die Klägerin ist weiterhin als Gesellschafterin zu 37,5 % an der H. (im Folgenden: N.) ebenfalls mit der Geschäftsanschrift T.-straße 00 bis 00 in N01 I. beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 62,5 % ist Herr F., der ebenfalls Prokurist der N. ist. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr P.. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 15. April 2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung, Wartung und der Vertrieb von Schnee- und Eismaschinen. Gesellschafterbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die N. stellt unter anderem – neben weiteren umfassenden Tätigkeitsbereichen – die sog. SnowBOX, eine Schnee- und Eismaschine für die Erzeugung von Schnee bei Plusgraden, her und verfügt über ein Netzwerk an Technikern für die Installation und Reparatur von den von ihr hergestellten und vertriebenen Anlagen. Zwischen der N. und der Z. bestehen nur insoweit vertragliche Beziehungen, als Markenrechte von der GbR an die N. lizenziert werden. Zum Betrieb ihres Unternehmens erwarb die Klägerin verschiedene Schneemaschinen. Von insgesamt neun im Eigentum der Klägerin stehenden Schneemaschinen erwarb sie zwei von der N.. Als vertragliche Beziehung zu der Klägerin wartet die N. sämtliche Schneemaschinen. Hingegen erbringt die Klägerin Marketingaktivitäten als Teil ihrer Geschäftstätigkeit für die N.. Im Jahr 2017 wurde von der N. und der B. mit Sitz in Österreich ein Netzwerk mit dem Namen Q. gegründet als ein weiter wachsendes Netzwerk zur gemeinsamen Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen rund um das Thema Schnee. In dem Zusammenarbeitsvertrag für die Entwicklung und Vermarktung von Schneeproduktionstechnologien der beiden Unternehmen wurde vereinbart, ein solches Netzwerk aufzubauen und es von der Klägerin entwickeln und betreuen zu lassen. In diesem Zuge wurde die Klägerin mit Anlagenvermietungen und Schneeeventdienstleistungen in das Programm von Q. aufgenommen. Im Jahr 2021 kamen weitere Unternehmen als Partner in diesem Netzwerk hinzu. Sämtliche Unternehmen sind in verschiedenen Branchen tätig, überschneiden sich mit ihren Produkten zum Thema Schnee teilweise untereinander, sind gegenseitig Lieferanten aber auch Vertriebspartner. Ziel des Partnernetzwerkes ist klassisches Networking zum Thema Schnee. Im Zuge der Coronapandemie beantragte die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter bei dem Beklagten mehrfach die Bewilligung von Überbrückungshilfe, wobei der Klägerin jedenfalls eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 109.369,58 Euro und eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 130.641,25 Euro gewährt wurde. Am 8. bzw. 10. Juni 2022 beantragte die Klägerin erstmalig die Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV (Az.: N02) in Höhe von 135.981,17 Euro im Wege eines Einzelantrags. Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 für die Gewährung von Überbrückungshilfe bewilligte die Bezirksregierung mit vorläufigem Bescheid vom 16. Juni 2022 der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum. Die Festsetzung der Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Im Zuge der Berichtigung der Umsatzangaben zog der prüfende Dritte den vorgenannten Antrag zurück. Der Beklagte ermöglichte der Klägerin daraufhin, einen weiteren Erstantrag unter dem 18. November 2022 (Az.: N03) zu stellen. Die Klägerin beantragte nunmehr die Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 64.925,39 Euro im Wege eines Einzelantrags. Sie gab an, nicht Teil eines Unternehmensverbundes zu sein. Mit Nachricht vom 4. Januar 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass ausgeschlossen werden müsse, dass die Unternehmen der Klägerin, der N. und der Z. miteinander verbunden seien. Es wurde um die Bestätigung und Begründung gebeten, dass die Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien. Mit Nachricht vom 10. Januar 2023 legte der prüfende Dritte sämtliche Gesellschafterverhältnisse der drei Gesellschaften dar und erklärte, dass seines Erachtens kein Unternehmensverbund bestehe. Auf Anfrage des Beklagten übersandte der prüfende Dritte im Mai 2023 die Gesellschaftsverträge der Klägerin, der N. und der Z. und teilte mit, dass zwischen der Gesellschaft keine Unternehmensverträge bestünden. In der Folgezeit gab die Bezirksregierung M. ein rechtliches Gutachten zur Prüfung in Auftrag, ob zwischen der Klägerin, der Z. und der N. ein Unternehmensverbund bestehe. Nach dem Ergebnis des Gutachtens bestand ein Unternehmensverbund zwischen allen drei Gesellschaften. Mit Nachricht vom 1. August 2023 teilte die Bezirksregierung M. gegenüber dem prüfenden Dritten mit, dass nach umfassender Prüfung festgestellt worden sei, dass gemäß der EU-Definition bzw. der EuGH-Rechtsprechung ein Unternehmensverbund bestehe. Um den Antrag nun weiter bearbeiten zu können, würden vorab von der Z. und der N. die Umsatznachweise für die angegebenen Fördermonate sowie für die Referenzmonate benötigt. Mit Nachricht vom 4. September 2023 erklärte der prüfende Dritte, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 9. August 2023 die Vertretung angezeigt und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Eine Reaktion sei darauf bisher nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund werde um die Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 6. November 2023 gebeten. Mit Nachricht vom 5. September 2023 wiederholte die Bezirksregierung M. mit einer inhaltsgleichen Nachricht die Anfrage vom 30. August 2023. Daraufhin erklärte der prüfende Dritte, dass mit einer E-Mail vom 14. September 2023 seitens der Bezirksregierung M. gegenüber der beauftragen Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden sei, dass die Unterlagen lediglich aufgrund eines Missverständnisses angefordert worden seien und für die weitere Prüfung nicht mehr benötigt würden. Die Einreichung einer Stellungnahme zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes bleibe vorbehalten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war dem beauftragten Rechtsanwalt in der E-Mail vom 14. September 2023 gleichzeitig mitgeteilt worden, dass eine Korrektur des Unternehmensverbundes für die Überbrückungshilfe III in der Schlussabrechnung in Betracht gezogen würde. Der Antrag müsse dort dann korrekt als Unternehmensverbund abgebildet werden. Mit Bescheid vom 20. September 2023 (Az.: N02 / N03) lehnte die Bezirksregierung M. den Antrag der Klägerin ab und begründete die Ablehnung im Wesentlichen wie folgt: Vorliegend bestehe ein Unternehmensverbund zur Z.. Beide Gesellschaften würden von denselben Personen kontrolliert, In diesem Fall seien die Unternehmen verbundene Unternehmen, wenn sie einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehörten und sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig seien. Dies sei nach den vorliegenden Unternehmensgegenständen der Fall. Ebenfalls liege ein Unternehmensverbund zur N. vor. Auch die Klägerin setze zur Ausübung ihrer Event-Tätigkeit die von der N. entwickelten und produzierten Snowbox-Maschinen ein. Insofern ergänzten die von der N. hergestellten Waren die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, was vorliegend für einen eng miteinander verbundenen benachbarten Markt spreche. Für den gesamten Unternehmensverbund habe nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden dürften. Unzulässiger Weise sei jedoch lediglich für die Klägerin ein Antrag gestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 19. Oktober 2023 Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Sie habe verschiedene Anträge auf Bewilligung insbesondere von Überbrückungshilfen gestellt. Sämtlichen Anträgen liege zugrunde, dass es sich bei der Klägerin um ein eigenständiges Unternehmen handele. Bis auf die den Antrag zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV sei allen weiteren Anträgen stattgegeben worden. Ihre Gesellschafterbeschlüsse würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenbindungsvereinbarungen seien zwischen Herrn F. und Herrn P. nicht erfolgt. Sie sei weder mit der N. noch mit der Z. im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO verbunden, da weder entsprechende gesellschaftsrechtliche Beteiligungen bestünden noch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen auf demselben oder auf benachbarten Märkten tätig sei. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung sei zwischen ihr und der Z. nicht vorhanden, insbesondere habe keiner ihrer Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss. Die Folgerung eines Unternehmensverbundes seitens des Beklagten zwischen ihr und der Z. basiere auf der Annahme, dass die jeweiligen Unternehmensgegenstände teilweise identisch seien – beide Unternehmen seien gemäß den Ausführungen im klagegegenständlichen Bescheid mit der Pachtung und Verpachtung von Werbeflächen insbesondere in Skigebieten befasst. Der Ablehnungsbescheid gehe insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Z. sei nicht im Bereich der Pachtung und Verpachtung von Werbeflächen tätig. Vielmehr überlasse sie lediglich Markenrechte. Sie selbst erbringe als Event- und Marketingagentur Consultingleistungen. Auch die Stellungnahme bzw. das Gutachten vom 17. Juli 2023 gehe danach von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Das Gutachten führe aus, dass die Z. und sie auf demselben Markt tätig seien und daher eine Abstimmung zwischen ihren beiden Gesellschaftern erforderlich sei, da die beiden Gesellschafter andernfalls wirtschaftlich nicht dauerhaft tätig sein könnten. Ob bei Herrn F. und Herrn P. ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen vorliege, sei daher insoweit unerheblich, da bereits kein Tätigwerden auf demselben oder auf einem benachbarten Markt vorliege. Die Kosten, die sie für die Erteilung der Lizenzen gegenüber der Z. erbringen müsse, seien im Vergleich zu ihrem Gesamtumsatz gering und beliefen sich durchschnittlich in den Jahren 2019 bis 2023 auf 0,97 %. Dies sei dadurch bedingt, dass sie für ihre Betätigung als Event- und Marketingagentur nicht auf die Bezeichnung „Snow“ und auf die Erteilung von Lizenzen durch die Z. angewiesen sei. Sie sei unabhängig von ihrer Bezeichnung im Markt bekannt und etabliert. Nach den geltenden FAQs ergebe sich ein benachbarter Markt auch deshalb nicht, da gerade nicht die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 gleich seien. Ihre Dienstleistungen ergänzten sich mit denen der Z. aus Kundensicht nicht. Für die N. könne Herr F. aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung alleine fassen. Auf eine Beteiligung ihrerseits komme es nicht an. Allerdings verfüge Herr F. bei ihr, die in Höhe von 37,5 % an der N. beteiligt sei, lediglich über eine Beteiligung von 50 %, sodass kein Unternehmensverbund über Herrn F. gegeben sei. Sie selbst und die N. seien auch nicht auf demselben oder benachbarten Markt tätig. Die jeweilige Tätigkeit betreffe schwerpunktmäßig verschiedene Wirtschaftszweige. Dass sie zur Durchführung von Events auch SnowBOX-Maschinen nutze, führe nicht zum Vorliegen benachbarter Märkte. Aus Kundensicht würden sie unterschiedliche Leistungen anbieten, die sich nicht ergänzten. Die N. verkaufe u.a. SnowBOX-Maschinen an Kunden im In- und Ausland. Bei dem Kunden verblieben die Maschinen im Bestand. Hingegen würden durch sie SnowBOX-Maschinen als auch andere Anlagen an die Kunden im Rahmen von Events zur Verfügung gestellt, ohne dass ein Erwerb durch ihre Kunden beabsichtigt sei. Zudem erstrecke sich die Tätigkeit der N. auf die Entwicklung und Herstellung weiterer Maschinen sowie auf die Erbringung weiterer Tätigkeiten. Mit diesen anderen Tätigkeitsfeldern, die sich nicht auf die SnowBOX-Maschine beziehe, werde der überwiegende Teil der Umsätze erzielt. Der Umsatz, den die Snobox GmbH mit ihr – der Klägerin – erziele, resultiere aus der Wartung ihrer SnowBOX-Maschinen – wobei der wesentliche Teil der Wartungsarbeiten durch ihr eigenes Personal durchgeführt werde und lediglich die fachspezifischen Arbeiten durch die N. –, aus dem Bezug von spezifischen Ersatzteilen, allgemeinen Elektroarbeiten und der gelegentlichen Vermietung von SnowBOX-Maschinen durch N.. Diese Umsätze seien im Vergleich zu den erzielten Gesamtumsätzen so gering, dass sie wirtschaftlich nicht entscheidend seien. Der Anteil der Leistungen an die jeweils andere Gesellschaft betrug dabei zuletzt durchschnittlich in den Jahren 2019 bis einschließlich 2023 jeweils unter 15% der Gesamtleistungen. Ihre Dienstleistungen ergänzten sich mit denen der N. aus Kundensicht ebenfalls nicht. Dies werde durch dich unterschiedliche Kundenstruktur beider Unternehmen bestätigt. Zwar könnten bei der Beurteilung, ob benachbarte Märkte vorlägen, auch vertikale Beziehungen berücksichtigt werden. Allerdings ergebe sich aus den FAQs, dass die Prüfung stets unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen habe. Dies bedeute, dass bei der Beurteilung auch der Umfang der Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften einzubeziehen sei. Ein bloßer möglicher geringfügiger Beitrag im Rahmen der Wertschöpfungskette wäre demnach nicht ausreichend, da andernfalls willkürliche Ergebnisse erzielt würden. Nach den geltenden FAQs ergebe sich ein benachbarter Markt auch deshalb nicht, da gerade nicht die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 gleich seien. Auch insoweit sei die von der Z. lizenzierte Marke „SNOW BOX“ mindestens zweitrangig. Die Produktnamen SnowFALL oder POWDERstream – eine für die SnowBOX GmbH eingetragene Marke – sei auf dem Markt seit Jahren ebenso bekannt. Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren weitere Dokumente vorgelegt, die den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit sowie der Geschäftstätigkeit der Z. und der N. näher darlegen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Dokumente wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. September 2023 (Az.: N02 / N03) zu verpflichten, ihr die am 18. November 2022 beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von 64.925,39 Euro zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den vorgenannten Antrag unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor: Die Klage sei unbegründet. Der Begriff des verbundenen Unternehmens in Ziffer 2 Abs. 5 der Förderrichtlinie könne im ersten Schritt im Einklang mit dem Beihilferecht ausgelegt werden. Indem er die Definition aus der AGVO übernommen habe, wolle er die Begriffe so verwenden, wie es der AGVO entspreche. Neben der beihilferechtlichen Definition spiele die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes bei der Auslegung der einzelnen Merkmale eines verbundenen Unternehmens eine maßgebliche Rolle. Um eine Umgehung der Sonderregeln für kleine und mittlere Unternehmen zu verhindern, müsse überprüft werden, ob das jeweilige Unternehmen eigenständig oder mit anderen Unternehmen verbunden sei. Maßgeblich sei nach dem funktionalen Unternehmensbegriff aus dem Beihilferecht, ob mehrere getrennte rechtliche Einheiten als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden könne, aus der sich das relevante Unternehmen zusammensetze. Dazu müsse die Struktur der Unternehmen untersucht werden, die wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Unternehmen könnten auch über eine natürliche Person verbunden sein und daher als eine einzige wirtschaftliche Einheit gelten. Eine Verbindung über natürliche Personen setze gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I der AGVO voraus, dass die Unternehmen erstens über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in einer Beziehung stünden und zweitens diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Als gemeinsam handelnd seien natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden könnten. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Benachbarte Märkte wiederum seien im Sinne einer Vor- bzw. Nachlagerung zu verstehen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes komme es bei der Frage, ob Unternehmen in demselben Markt tätig seien, auf die Zuordnung der angebotenen Waren / Dienstleistungen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 an. Bei den Herren F. und P. handele es sich um eine Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen. Sie hätten ihre geschäftliche Tätigkeit auf die drei maßgeblichen Gesellschaften aufgeteilt. Die Gesellschaften würden teilweise sich überschneidende und ergänzende Dienstleistungen erbringen. Die Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen beherrsche (mittelbar) alle drei Unternehmen durch ihre Beteiligungen als (mittelbare) Gesellschafter. Weiterhin seien beide Herren als Geschäftsführer und Prokuristen bestellt. Es sei anzunehmen, dass die beteiligten Herren sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden könnten. Diese Annahme werde durch weitere Indizien belegt: Zunächst seien beide Herren gemeinsam in der Lage, die jeweiligen Unternehmen zu beherrschen, da teilweise Stimmenmehrheit erforderlich sei. Daneben seien die Herren wechselseitig als Geschäftsführer bzw. Prokuristen bei den einschlägigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellt. Außerdem hätten die Klägerin und die N. ihren Firmensitz beide unter der identischen Anschrift. In den Internetauftritten beider Unternehmen sei zudem dieselbe Telefonnummer hinterlegt. Da sich zwei Unternehmen, die durch die für sie auftretenden natürlichen Personen miteinander in Verbindung stünden, nicht zufällig an derselben Adresse niederließen, sondern dieser Umstand durch eine gemeinsame Entscheidung der Gesellschafter bedingt sei, werde das gemeinsame Handeln durch diesen Umstand bestätigt. Zwischen allein drei Gesellschaften bestünden wechselseitige geschäftliche und vertragliche Beziehungen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den zur Verwaltungsakte gereichten Rechnungen. An dem Umstand, dass die Klägerin selbst vortrage, durch die N. würden im Wesentlichen Schneemaschinen der Klägerin gewartet und die Klägerin im Wesentlichen Marketingaktivitäten für die N. erbringe, sei zu erkennen, wie die Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen ihre geschäftliche Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften verteile, die einzelne Leistungen erbringe, die sich zu einem Gesamtleistungsspektrum zusammenfügten. Auf den prozentualen Anteil, der durch die Geschäfte innerhalb des Verbunds erzeugten Umsätze am Gesamtumsatz, und den Umstand, dass die Leistungen auch durch andere Unternehmen erbracht werden könnten, komme es nicht an. Maßgeblich seien die tatsächlichen Umstände. Die Unternehmen seien auch mindestens auf benachbarten Märkten tätig. Die N. entwickele und produziere SnowBOX-Schneemaschinen zur Herstellung von Schnee und biete diese Maschinen ihren Kunden an. Die Klägerin vermiete und setze eben diese Schneemaschinen ein. Durch die N. würden die Schneemaschinen der Klägerin gewartet. Die Klägerin erbringe Marketingleistungen für die N.. Insofern ergänzten die von der Snowbox hergestellten Waren und angebotenen Dienste die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Die Klägerin und die Z. seien im Bereich Marketing tätig. Stimmten die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Unternehmen überein, spreche dies für Tätigkeiten in mindestens benachbarten Märkten. Stimmten die ersten drei Ziffern nicht überein, heiße dies nicht, dass keine Tätigkeit in mindestens benachbarten Märkten vorliege. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der am 18. November 2022 beantragten Bewilligung von Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Klägerin hat weder Anspruch auf Gewährung (dazu unter 1.) noch auf Neubescheidung (dazu unter 2.) ihres Antrags vom 18. November 2022 zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 1. Die von der Klägerin im Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2023, ihr die begehrte Überbrückungshilfe IV in Höhe von 64.925,39 Euro zu bewilligen, kann nicht ausgesprochen werden, da es insoweit bereits an der nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO erforderlichen Spruchreife mangelt. Nach der als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 erlassenen Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV“) in der aktualisierten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 24. Mai 2022 (nachfolgend Förderrichtlinie ÜBH IV) gewährt das Land die Überbrückungshilfe IV aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. der Landeshaushaltsordnung als freiwillige Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderrichtlinie ÜBH IV begründet damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. 2. Auch hinsichtlich des seitens der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Neubescheidung ihres Antrags, ist die Klage unbegründet. Dem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV zugunsten der Klägerin steht von vornherein europäisches Beihilferecht entgegen. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe IV an die Klägerin ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008). Die Überbrückungshilfe IV fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Vielmehr ist diese auf die von der europäischen Kommission gesondert genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 gegebenenfalls in Kumulation mit der De-minimis-Verordnung, nach der die Überbrückungshilfe IV gemäß Ziffer 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Förderrichtlinie ÜBH IV bezogen auf die hier streitgegenständliche Fixkostenhilfe zu erfolgen hat, auf die Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) der Europäischen Kommission in der sechsten geänderten Fassung vom 18. November 2021 gestützt. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52021XC1124%2801%29. Nach § 1 Abs. 1 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31. Dezember 2021 B1), abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/h7eYCGisYOQVb8bk3To/content/h7eYCGisYOQVb8bk3To/BAnz%20AT%2031.12.2021%20B1.pdf?inline, können aufgrund dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Dies zugrunde gelegt war die Ablehnung der Überbrückungshilfe IV deshalb rechtmäßig, weil eine Bewilligung nach dem 30. Juni 2022 in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von der Zustimmung der Kommission gedeckt wäre und damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte. Wie bereits dargestellt war Grundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021, die die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18. November 2021 geänderten und am 30. Juni 2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigt hatte. Nach ihrem § 5 ist auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, juris, Rn. 26. Eine Bewilligung nach diesem Zeitpunkt kommt im Fall der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. Eine spätere Mittelgewährung nach dem europäischen Beihilferecht ist dann möglich, wenn die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Commission Opinion vom 11. September 2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21. März 2013 – C-129/12 –, juris, Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 2022 – C-638/19 P –, juris, Rn. 123. An einem solchen sicheren Rechtsanspruch, der vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründet wurde, fehlt es nach den Umständen des Einzelfalls vorliegend. Dabei ist zu beachten, dass der tatsächlich maßgebliche Erstantrag unter dem Aktenzeichen N03 erst unter dem 18. November 2022, d.h. nach Ablauf des Befristeten Rahmens überhaupt gestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt es sich bereits (beinahe) als ausgeschlossen dar, einen sicheren Rechtsanspruch auf Gewährung einer entsprechenden Überbrückungshilfe IV vor Ablauf des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 anzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der prüfende Dritte den ursprünglichen Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV vom 8. bzw. 10. Juni 2022 deshalb zurückzog, um entsprechende Umsatzangaben zu korrigieren und ihm daraufhin seitens der Bezirksregierung M. manuell ein weiterer Erstantrag freigeschaltet wurde. Zum einen war das ursprüngliche Erstantragsverfahren unter dem Aktenzeichen N02 durch die Rücknahme im Verwaltungsverfahren ex nunc beendet. Vgl. Rixen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 22 VwVfG Rn. 29. Zum anderen war auch im Rahmen dieses ersten Antragsverfahrens kein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV seitens der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland begründet worden. Die Klägerin stellte den ursprünglichen Erstantrag selbst erst kurz vor Ablauf des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 und lediglich circa eine Woche vor dem seitens der Verwaltungspraxis letztmöglichen Datum zur Antragstellung am 15. Juni 2022, vgl. Ziffer 10 Abs. 1 S. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV, Ziffer 3.7 der FAQs. Mit Blick auf diesen kurzen Zeitraum scheint es schon mehr als zweifelhaft einen gesicherten Rechtsanspruch bis zum Ablauf dieses Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 in unionsrechtlicher Hinsicht begründen zu können. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO, der die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage normiert, sofern über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, wobei die Klage nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann. Dies zugrunde gelegt musste der Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen handeln, jedenfalls hat der Einzelne darauf keinen rechtlichen Anspruch. Auch war der Klägerin bereits in diesem Verfahren lediglich mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 mit Bescheid vom 16. Juni 2022 eine Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach vorläufig bewilligt worden. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission jedoch nicht ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, juris, Rn. 10. Der Klägerin war seitens des Beklagten nicht einmal eine Abschlagszahlung – welche nach der vorbenannten Rechtsprechung ebenfalls nicht (zwingend) zur Begründung eines sicheren Rechtsanspruchs ausreichend sein dürfte – vorläufig bewilligt worden. Weitere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen sicheren Rechtsanspruch seitens der Klägerin begründen können, sind nicht ersichtlich. Der vorgenannten Ansicht steht auch die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zeitlich nachfolgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Mit einem Urteil vom 3. Juli 2025 hat der Europäische Gerichtshof u.a. festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 der GR-Charta dahingehend auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird. Art. 47 Abs. 1 der GR-Charta schreibt als Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung vor, dass nationale Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde gewährt wurde. Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 EUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, juris, Rn. 29 f. Die vorstehende Rechtsprechung betrifft bereits eine andere Sachverhaltskonstellation als diejenige des hiesigen Klageverfahrens. Sie behandelt vielmehr einen Sachverhalt, in dem der Antragsteller vor dem 30. Juni 2022 eine entsprechende Beihilfe beantragt, die Behörde diesen Antrag auch vor dem 30. Juni 2022 ablehnend beschieden hat und während des gerichtlichen Verfahrens der Befristete Rahmen abläuft, die gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung demgemäß nach dem 30. Juni 2022 ergeht. Um den Bestimmungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der GR-Charta Rechnung tragen zu können, gilt eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in dem Zeitpunkt als „gewährt“, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat. Dies zugrunde gelegt fehlt es im Streitfall bereits an einem maßgeblichen Antrag zur Bewilligung der Überbrückungshilfe IV innerhalb des Befristeten Rahmen. Jedenfalls fehlt es darüber hinaus an einer endgültigen ablehnenden Entscheidung seitens des Beklagten bzw. der Bezirksregierung M. vor dem 30. Juni 2022. Der ablehnende Bescheid der Beklagten wurde unter dem 20. Oktober 2023 erlassen. D.h. selbst wenn diese Ablehnung mit Blick auf die Frage, ob ein Verbundantrag aufgrund des Vorliegens eines Unternehmensverbunds hätte gestellt werden müssen, seitens des Beklagten unzutreffend beschieden worden sein sollte, ist selbst die ablehnende Entscheidung als nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, wann eine Beihilfe als „gewährt“ gilt, außerhalb des Befristeten Rahmens erfolgt. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob ein Unternehmensverbund vorliegt, der einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV überdies entgegenstehen würde, nicht mehr an. Das erkennende Gericht sieht vorliegend davon ab, dem Begehren der Klägerin dahingehend zu entsprechen, ein Vorabentscheidungsverfahren mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2025 gestellten Vorlageersuchen, vgl. S. 5 des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2025, anzustrengen. Nach Art. 267 Abs. 1 bis Abs. 3 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Dies zugrunde gelegt ist das erkennende Gericht grundsätzlich nicht zur Durchführung eines Vorlageverfahrens verpflichtet. Es besteht vorliegend auch keine ungeschriebene Vorlagepflicht im Ausnahmefall, denn das erkennende Gericht will Unionsrecht, insbesondere einen Akt des sekundären Unionsrechts, vorliegend nicht als ungültig behandeln. Vgl. Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Auflage, Art. 267 AEUV Rn. 34; Dörr, in; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Art 267 Rn. 124. Das Gericht sieht eine Vorlage insbesondere hinsichtlich des zweiten formulierten Vorlageersuchens unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung nicht für erforderlich an, um den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Der Anregung der Klägerin, die Berufung nach §§ 124a, 124 VwGO zuzulassen, folgt das Gericht nicht. Die Klägerin hat ihre Anregung im Termin zur mündlichen Verhandlung näher begründet. Nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Zulassungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist auf diese beiden Zulassungsgründe beschränkt, weil sich die sonstigen Zulassungsgründe nicht für eine Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts eignen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 124a Rn. 10. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 20 sowie Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Orientierungssatz Ziffer 2c. Dies zugrunde gelegt fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung von ungeklärten Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Vielmehr bietet die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und diejenige des Oberverwaltungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen bereits eine hinreichende Klärung der einschlägigen Maßstäbe. Im Übrigen kommt es jedoch schwerpunktmäßig auf eine Subsumtion im Einzelfall unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe an, ob nach den konkreten Umständen des einzelnen Sachverhalts ein (hinreichend) sicherer Rechtsanspruch zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV nach der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Beihilferegelung begründet wurde. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenzrüge) ist geboten, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere folgt das erkennende Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.925,39 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Es ist vorliegend eine Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage erhoben worden, die zu einer Festsetzung des ursprünglich beantragen Förderbetrags in voller Höhe führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 4 E 761/22 –, juris, Rn. 2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.