Urteil
16 K 3784/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0924.16K3784.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 0. Mai 0000 geboren, irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Yeziden. Sie reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern am 17. September 2017 aus dem Irak aus und auf dem Landweg über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Rumänien und Österreich am 29. April 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Mai 2018 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24. Juni 2021 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die zehnte Klasse der Mittelschule abgeschlossen, indes keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe sie gemeinsam mit ihren Eltern, den Geschwistern und drei Tanten in Derabun im Distrikt Zakho (Zaxo) in der Provinz Dohuk (Dahuk) in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt und sei auch von dort ausgereist. Der Vater habe auf Baustellen gearbeitet und die Familie ernährt. Als yezidisches Mädchen habe sie wegen der unsicheren Lage Angst um sich gehabt. Die Yeziden hätten keine Zukunft und keine Bleibe im Irak. Sie wüssten nicht, ob ihr Leben zu Hause sicher sei und würden in ständiger Angst leben, da sie jederzeit damit rechnen müssten vom Islamischen Staat (IS) überfallen zu werden. Sie habe ständig Angst gehabt, dass sich der Krieg weiter verbreite. Der IS sei ca. 1,5 Autostunden von ihrer Ortschaft entfernt in Hardan gewesen. Einen direkten Kontakt mit Angehörigen des IS habe es nicht gegeben. Ihr selbst sei nichts passiert und sie sei weder konkret und individuell verfolgt, schlecht behandelt oder diskriminiert worden. Mit Bescheid vom 26. April 2022 (mittels Einschreiben am 29. April 2022 zur Post gegeben und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich zugegangen am 4. Mai 2022) erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 18. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Der Einzelrichter hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnet auch die gegenüber der Klägerin erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und der ergänzenden Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihr eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. a. Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich. aa. Ausgehend von dem seitens der Klägerin geltend gemachten Verfolgungsschicksal, hat sie den Irak im Wesentlichen verlassen, weil sie in ständiger Angst vor Überfällen durch den IS gelebt und im Irak keine Zukunft und keine Sicherheit mehr gesehen habe, obwohl sie dort nie von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere von Angehörigen des IS, individuell verfolgt, bedroht, schlecht behandelt oder diskriminiert worden sei. Dies als wahr unterstellt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG offenkundig nicht in Betracht, da die geschilderten Ausreisegründe an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. bb. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt insbesondere auch nicht aus einer Zugehörigkeit der Klägerin zur sozialen Gruppe westlich geprägter irakischer Frauen und Mädchen. (1) Ob und inwieweit eine „Verwestlichung“ überhaupt die Gefahr einer Verfolgung im Irak nach sich ziehen kann, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls kann diese nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründen, wenn diese die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Eine identitätsprägende „Verwestlichung“ ist abzugrenzen zum bloßen westlichen Lebensstil. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Irak hätte und es daher unzumutbar erscheinen ließe, dorthin zurückzukehren und sich den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln – auch gerade denen für Frauen – zu unterwerfen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Wertvorstellungen und ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung im Ganzen und ihres Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr in den Irak kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Eine „Verwestlichung“ im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur etc. ablesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertevorstellungen bzw. Weltanschauungen erfahren hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 9 K 3785/22.A –, n.v.; VG Braunschweig, Urteil vom 4. April 2024 – 2 A 26/21 –, juris Rn. 38. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kann bereits die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellen und daher ausreichende Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d) erster Spiegelstrich RL 2011/95/EU bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG sein. Ferner können Frauen, die ein zusätzlich hinzutretendes Merkmal aufweisen, zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören. In diesem Zusammenhang hat der EuGH festgestellt, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, kann einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, darstellen. Daher können auch minderjährige Frauen die erste Voraussetzung für die Identifizierung mit einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 9 K 3785/22.A –, n.v. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien kann im Falle der Klägerin bereits nicht von einer beachtlichen identitätsprägenden „Verwestlichung“ ausgegangen werden. Zwar ist das Gericht durchaus zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin in der Schule, im Rahmen ihrer Berufsausbildung, ihres Berufsalltages sowie in Freizeitaktivitäten integriert hat und die Freiheiten in ihrem Alltag zu schätzen weiß. Diesbezüglich hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung betont, ihr sei Freiheit und Selbstbestimmung sehr wichtig, sie wolle ihre Ausbildung im Einzelhandel erfolgreich abschließen, eine Weiterbildung absolvieren und sich ggf. später selbstständig machen. Allerdings hat die Klägerin ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie auch im Irak die Entscheidungen für ihre Schulbildung und Berufsausbildung frei hätte treffen können. Dies insbesondere deshalb, weil ihr Vater sie auch im Irak darin bestärkt hätte, ihre Ausbildung frei zu wählen. Angesichts dessen ist das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin infolge einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung bei einer Rückkehr eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und es ihr nicht mehr zumutbar wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr in den Irak kurzfristig an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Dies insbesondere deshalb, weil die Klägerin erst in einem Alter von 17 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher in der Kindheit und Jugend im Wesentlichen eine Sozialisierung in der irakischen Gesellschaft erfahren und die für die charakterliche Entwicklung prägenden Jahre ihres bisherigen Lebens im Irak verbracht hat. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist bei der 24-jährigen Klägerin keine so starke Prägung des Charakters gegeben, der einen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Rückschluss zuließe. Allein der von der Klägerin im Kern geäußerte Wunsch, ein besseres und selbstbestimmteres Leben als im Irak führen zu wollen, bedeutet nicht gleichsam, dass sie nunmehr aufgrund einer „Verwestlichung“ den westlichen Lebensstil in der Art angenommen hat und nunmehr ihre Identität davon geprägt ist. Der Wunsch, in Deutschland zu leben, um dort besser leben und freier Entscheidungen treffen zu können, genügt für sich genommen nicht, um ein Bleiberecht zu erlangen, vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 9 K 3785/22.A –, n.v.; vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2023 – W 8 K 23.30337 –, juris Rn. 68. b. Eine relevante Gruppenverfolgung mit Blick auf die yezidische Religionszugehörigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13. An diesen Maßstäben gemessen ergäbe sich selbst dann keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Vorverfolgung, wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens des Islamischen Staates (IS) ausginge. Denn mittlerweile – auch zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin war der IS unstreitig bereits in der Fläche besiegt und selbst das Sindschargebiet war zurückerobert worden – liegen stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Yeziden droht im Sindschargebiet/in Ninawa (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung). Etwaige Luftangriffe des türkischen Militärs richteten sich ohnehin nicht gezielt gegen die Klägerin persönlich oder die Gruppe der (zivilen bzw. nicht PKK-/YPG-angehörigen) Yeziden, vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11. Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) – und damit in der Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz Dohuk – nicht statt, vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 345 ff. m.w.N. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. 2. Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. a. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). b. Der Klägerin droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen, vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119. bb. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt – selbst unter Berücksichtigung einer unterstellten vorgeschädigten Ausreise – mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der ARK und insbesondere in der Provinz Dohuk. Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Klägerin anzunehmen wäre, vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123, liegt hier nicht vor. (1) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder die muslimische Bevölkerung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der – wie vorstehend unter B. I. 2. b. dargelegt – nicht gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden nicht beachtlich wahrscheinlich. (2) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der ARK und insbesondere der Provinz Dohuk auch nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen in der ARK – auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit – nicht davon auszugehen ist, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für die Klägerin die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. (3) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der ARK und insbesondere der Provinz Dohuk kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145. cc. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Klägerin. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39. Die Lage im Irak, insbesondere in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der ARK und dort in der Provinz Dohuk ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend. Individuelle persönliche Umstände, insbesondere die Religionszugehörigkeit, die eine Gefährdung der Klägerin im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f. b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse weder in der ARK – der Herkunftsregion der Klägerin –, vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 379 ff. m.w.N., noch in der Provinz Ninawa, vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N., für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht wird decken können. Zwar hat die junge und gesunde Klägerin angegeben, im Irak über eine zehnjährige Schulbildung in Gestalt des Abschlusses der Mittelschule zu verfügen, indes keine Berufsausbildung absolviert zu haben, sodass allein auf dieser Tatsachengrundlage nicht ohne Weiteres unterstellt werden könnte, sie wäre in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Allerdings hat die Klägerin ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich in Deutschland das Fachabitur erlangt und befindet sich aktuell in einer Berufsausbildung zur Verkäuferin im Einzelhandel. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alleine und ohne Familienanschluss in den Irak zurückkehren wird, weil sie ihr Herkunftsland im Familienverbund verlassen hat und im Übrigen auch in Deutschland – trotz Volljährigkeit – mit ihren Eltern und volljährigen Geschwistern (eine Schwester und zwei Brüder) in Kaarst in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Im Herkunftsland hat in der Vergangenheit der Vater den Lebensunterhalt für die Familie sichergestellt. Der Asylantrag des Vaters und eines Bruders der Klägerin ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2022 (BAMF-Gz.: N01) und derjenige der Mutter, einer Schwester und eines weiteren Bruders durch Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2022 (BAMF-Gz.: N02 abgelehnt worden. Die gegen die Ablehnung des Asylantrages der Mutter, einer Schwester und eines Bruders gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 2024 (Az.: 9 K 3785/22.A) abgewiesen. Die gegen die Ablehnung des Asylantrages des Vaters und des weiteren Bruders gerichtete Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage (Az.: 16 K 4064/22.A) ebenfalls abgewiesen. Angesichts dessen ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern und ihren zwischenzeitlich allesamt volljährigen Geschwistern in den Irak möglich. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Vater – wie schon in der Vergangenheit –, sie selbst und ihre volljährigen Geschwister in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt und das Existenzminimum für die Familie zu sichern. Eine Verschlechterung der vor Ausreise bestehenden Situation ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Klägerin finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von ihren in Deutschland lebenden und jeweils über Aufenthaltserlaubnisse verfügenden fünf Onkeln und drei Tanten erhalten kann. Darüber hinaus kann die Klägerin im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html. 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Klägerin nichts ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286. Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die ARK und insbesondere die Provinz Dohuk nicht anzunehmen. c. Der Klägerin droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. aa. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). bb. Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil sie keinerlei ärztliche Atteste zum Vorliegen einer – im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals behaupteten – Posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt hat, die die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.