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Urteil

13 K 2379/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0925.13K2379.25.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. August 2024 auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 3.800,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. August 2024 auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 3.800,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme einer Schmerzensgeldzahlung. Der Kläger nahm am 1. Juni 2018 bei dem Beklagten seinen Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt (JVA) Q.-C. auf. Er war zunächst als Justizvollzugsbeschäftigter angestellt und wurde anschließend nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes am 1. Juli 2022 zum Justizvollzugsobersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 15. Januar 2023 wurde der Kläger in seiner Funktion als Justizvollzugsbeamter von dem Inhaftierten I. R. angegriffen und durch einen Kopfstoß, in dessen Folge der Kläger zu Boden fiel, verletzt. Der Kläger erlitt eine Platzwunde an der Lippe und eine Endgliedfraktur am kleinen Finger der rechten Hand. Die Fraktur am Finger musste, nachdem sie zunächst geschient worden war, nach vier Wochen operativ mit Drähten versorgt werden. Der Kläger war mehrere Wochen dienstunfähig krankgeschrieben und konnte den Finger bzw. die Hand erst sechs Wochen nach der Operation wieder voll belasten. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 erkannte der Beklagte das Geschehen vom 15. Januar 2023 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 11. August 2023 untersagte der Leiter der JVA Q.-C. dem Kläger aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung der Dienstgeschäfte. Der Untersagung war eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers nach § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) NRW vorausgegangen. Nach dem Ergebnis der Überprüfung bestanden gegenüber dem Kläger Sicherheitsbedenken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SÜG NRW. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2023 unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass erhebliche Zweifel an der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers bestünden und er für die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt, die insgesamt als sicherheitsrelevanter Bereich einzustufen sei, nicht geeignet sei. Es liege ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SÜG NRW vor. Zum einen seien gegen den Kläger zwei Strafverfahren anhängig gewesen, die ungeachtet der späteren Einstellung der Verfahren Charaktereigenschaften offenbart hätten, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit rechtfertigten. Zum anderen sei im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung aufgefallen, dass seine finanzielle Situation erheblich angespannt sei. Zudem habe er insoweit wiederholt falsche Angaben gemacht. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei auf dieser Basis nicht möglich. Die angespannte finanzielle Lage begründe auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die Arbeit mit Straftätern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 15. Dezember 2023 (Bl. 5-11 der Gerichtsakte im Verfahren 13 K 264/24) Bezug genommen. Die gegen die Entlassung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. August 2024 (13 K 264/24) als unbegründet ab. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (6 A 2127/24). Über den Antrag ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2024 (98 C 235/23) wurde Herr R. dazu verurteilt, an den Kläger 3.800,00 Euro als Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2023 zu zahlen. Der Kläger beauftragte die Gerichtvollzieherin J. mit der Vollstreckung des Urteils. Ausweislich des Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieherin – welche sich Herrn R. als Schuldner zum Zwecke der Abnahme der Vermögensauskunft am 21. Mai 2024 in der JVA G. vorführen ließ – vom 24. Juli 2024 verfügt Herr R. über keinerlei vollstreckbares Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vermögensverzeichnis Bezug genommen (Bl. 35-39 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 29. August 2024 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass eine abschließende Entscheidung nach rechtskräftigem Abschluss des gegen den Entlassungsbescheid gerichteten Klageverfahrens ergehen werde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten erneut zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom 6. November 2024 und teilte mit, dass sich seine Einschätzung nicht geändert habe. Er wies zudem darauf hin, dass der Kläger im Zeitpunkt des erwirkten Versäumnisurteils vom 6. Februar 2024 bereits kein Beamter im Sinne des Landesbeamtengesetzes (LBG) NRW mehr gewesen sei. Der Kläger hat am 4. März 2025 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei nicht berechtigt, die Auszahlung des Schmerzensgeldes an ihn weiter hinauszuzögern oder von irgendetwas abhängig zu machen. Es sei ihm nicht zuzumuten, noch weiter auf das ihm zustehende Schmerzensgeld zu warten. Der Ermessenspielraum des Beklagten hinsichtlich der Entschädigung tendiere insofern gegen Null. Es sei kein Szenario denkbar, das dem Beklagten eine Weigerung der Übernahme der Entschädigung ermessensfehlerfrei zugestehen würde. Der Anspruch sei im Zeitpunkt der vorsätzlichen Körperverletzung am 15. Januar 2023 entstanden. Selbst wenn er später nicht mehr Beamter gewesen sein sollte, stünde dies einem Anspruch nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.800,00 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei den Bescheiden vom 6. November 2024 und 28. Januar 2025 um Zwischenbescheide handele und die Rechtsstellung des Klägers noch nicht abschließend geklärt sei. Der Kläger habe seinen Beamtenstatus aus Gründen, die in seiner Person begründet seien, verloren. Daher könne nicht mehr der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 82a Abs. 3 LBG NRW auf den Dienstherrn stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch des Verfahrens 13 K 264/24 – sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Var. 3, 75 VwGO statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Begehren des Klägers ist vorliegend auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Zwar handelt es sich bei der Zahlung des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn um einen Realakt. Allerdings ist diesem nach dem Wortlaut in § 82a Abs. 3 Satz 4 LBG NRW („Die Entscheidung trifft...“) und § 82a Abs. 2 LBG NRW („Der Dienstherr kann Leistungen... ablehnen...“) eine Entscheidung des Dienstherrn über die Übernahme der Schmerzensgeldzahlung vorgeschaltet. Bei dieser - von dem Kläger begehrten - Entscheidung über die Übernahme der Schmerzensgeldzahlung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 – 6 A 2092/22 -, juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2021 - 1 K 426/20 -, juris Rn. 16. Die Verpflichtungsklage ist in Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Var. 3, 75 VwGO statthaft. Nach § 75 S. 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 29. August 2024 noch nicht beschieden. Bei den Schreiben vom 6. November 2024 und 28. Januar 2025 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Die Schreiben enthalten keine hoheitliche Regelung. Eine Regelung ist immer dann gegeben, wenn Rechte, Pflichten oder Rechtspositionen einer Person unmittelbar begründet, verändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint werden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35 Rn. 88. Hieran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat dem Antrag des Klägers weder entsprochen, noch hat er ihn abgelehnt, da aus seiner Sicht der Ausgang des beim OVG NRW anhängigen Verfahrens abzuwarten ist. Ein Recht des Klägers wurde folglich weder begründet noch verneint. Zwischen Antragstellung und Klage sind über drei Monate vergangen (§ 75 S. 2 VwGO). Der Beklagte hat zudem über den Antrag des Klägers bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren gegen den Entlassungsbescheid des Klägers stellt keinen zureichenden Grund dar. Für die Sachentscheidung des Beklagten kommt es entgegen seiner Ansicht nicht darauf an, ob der Kläger weiterhin Beamter ist oder nicht. Insofern wird auf die Ausführungen in der Begründetheit verwiesen. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Es erscheint jedenfalls möglich, dass er einen Anspruch auf Übernahme der Schmerzensgeldzahlung nach § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW oder zumindest auf Bescheidung seines diesbezüglichen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten weist der Kläger daher auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheidung seines Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW soll der Dienstherr, wenn eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt wird, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat (Nr.1), trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250,00 Euro besteht (Nr. 2), dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt (Nr. 3) und dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (Nr. 4). Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2024 bei dem gemäß § 8 Abs. 5 Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM NRW zuständigen Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten einen Antrag auf Übernahme der Schmerzensgeldzahlung durch den Dienstherrn gestellt (§ 82a Abs. 3 LBG NRW). Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sind ebenfalls erfüllt. Ein Dritter wurde durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, § 82 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2024 (98 C 235/23) ist ein Endurteil eines deutschen Gerichts. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch das Urteil wurde zudem ein Dritter – Herr R. – zu einer Zahlung in Höhe von 3.800,00 Euro an den Kläger verurteilt. Dass es sich vorliegend um eine Schmerzensgeldforderung handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Gericht nicht in Frage gestellt. Herr R. wurde ferner zu einer Zahlung an einen Beamten – den Kläger – verurteilt. Für die Anwendbarkeit des § 82a Abs. 1 LBG ist nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der Zahlung durch den Dienstherrn Beamter ist bzw. dies jedenfalls im Zeitpunkt des gegen den Dritten erwirkten Urteils noch war. Anspruchsvoraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Beamter war. Dies war hier unstreitig der Fall. Für die Auslegung, dass die Schmerzensgeldzahlung voraussetzt, dass der Antragsteller Beamter ist bzw. jedenfalls im Zeitpunkt des erwirkten Urteils noch war, mag zwar zunächst der Wortlaut der Norm sprechen, wonach ein Dritter zur Zahlung „ an eine Beamtin oder einen Beamten “ verurteilt wird und der „ Dienstherr “ die Entschädigung bewirken soll. Eine solche Auslegung widerspricht indes dem Sinn und Zweck der Norm. Ziel des § 82a LBG NRW ist es, das von einem Beamten, der im dienstlichen Zusammenhang verletzt wurde, für die Allgemeinheit erbrachte Sonderopfer zu honorieren, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine Zahlungsübernahme durch den Dienstherrn zu beantragen. Dieser Sinn und Zweck wird zunächst am Wortlaut der Vorschrift deutlich. Diese knüpft daran an, dass „der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat “ (§ 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW). Der Grund für die Zahlungsübernahme durch den Dienstherrn ist folglich, dass der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verletzt wurde. Diese Tatsache bleibt unverändert, auch wenn der Verletzte später – unabhängig vom Grund – nicht mehr Beamter ist. Entscheidend ist allein, dass er im Zeitpunkt der den Schmerzensgeldanspruch auslösenden Verletzungshandlung Beamter war. Auch die Gesetzesbegründung lässt keinen Raum für Zweifel hinsichtlich des mit der Norm verfolgten Zwecks. So heißt es dort zunächst: „Immer wieder gibt es Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte im Dienst oder aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Opfer von Gewalt werden. Besonders gefährdet sind hierbei Beamtinnen und Beamte des Vollzugs- und Vollstreckungsdienstes.“ Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 122. Die dort beschriebene Gefahr realisiert sich – wie auch hier – im Moment der Verletzungshandlung und wird durch eine spätere Beendigung des Beamtenverhältnisses – unabhängig vom Grund – nicht ungeschehen. Weiter heißt es in der Gesetzbegründung: „Soweit die Uneinbringbarkeit des Anspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Schädigerin oder des Schädigers zu einer unbilligen Härte führt, eröffnet der neue § 82a aus Fürsorgegründen die Möglichkeit, bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Zahlung durch den Dienstherrn zu beantragen. Die Norm ist als Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe konzipiert, in denen Beamtinnen und Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen.“ Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 122. Entscheidend ist somit allein das vom Beamten im Moment der Verletzungshandlung erbrachte Sonderopfer. Eine spätere Entlassung hebt dieses Sonderopfer nicht auf. Auch der Systematik des § 82a LBG NRW, konkret des § 82a Abs. 2 LBG NRW, ist zu entnehmen, dass die Zahlungsübernahme keinen Fortbestand des Beamtenverhältnisses voraussetzt. Gemäß § 82a Abs. 2 LBG NRW kann der Dienstherr Leistungen nach § 82a Abs. 1 LBG NRW ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung (§ 51 LBeamtVG) oder ein Unfallausgleich (§ 41 LBeamtVG) gezahlt wird. Eine Entschädigung i.S.d. § 51 LBeamtVG NRW wird „neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses“ gezahlt, also wenn kein aktives Beamtenverhältnis mehr besteht. Die Schmerzensgeldzahlung nach § 82a Abs. 1 LBG NRW kann folglich – wenn der Dienstherr sein Wahlrecht entsprechend ausübt – gerade auch dann erfolgen, wenn der Geschädigte bereits pensioniert und kein aktiver Beamter mehr ist. Auch aus der Parallelvorschrift im Bundesrecht , § 78a Bundesbeamtengesetz (BBG), ergibt sich, dass ein gegebenenfalls nicht mehr bestehendes Beamtenverhältnis der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegensteht. Dort heißt es in Absatz 4 Sätze 3 und 4 zum Verwaltungsverfahren, die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verantwortliche Behörde zuständig. Der (Bundes-)Gesetzgeber setzt also als selbstverständlich voraus, dass eine in der Zwischenzeit erfolgte Pensionierung dem Anspruch nicht entgegensteht. Dass bei einer sonstigen Beendigung des Beamtenverhältnisses etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht erkennbar, ebenso wenig, dass die Vorschrift des § 82a LBG NRW insoweit anders auszulegen sein sollte als § 78a BBG. Schließlich wird dieses Verständnis der Norm auch von § 45 BeamtStG gestützt. Danach hat der Dienstherr „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses , zu sorgen“ (Satz 1) und „die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung“ zu schützen (Satz 2). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, als deren Ausprägung sich die hier in Rede stehende Vorschrift des § 82a LBG NRW darstellt, wirkt also auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. Sie endet, wie der Wortlaut des § 45 Satz 1 BeamtStG zeigt, weder mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand noch mit dessen Entlassung. Vgl. Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, § 45 BeamtStG Rn. 11, 13. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann folglich die Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegen den Entlassungsbescheid gerichteten Klageverfahrens ergehen. Eine abschließende Prüfung des Antrags kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden, weil ein Dritter seinen Körper schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat, § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Der Kläger wurde von dem Inhaftierten Herrn R. angegriffen. Er erlitt in der Folge eine Verletzung am Körper, nämlich eine aufgeplatzte Lippe und eine Endgliedfraktur am kleinen Finger der rechten Hand. Die Verletzung steht in einem dienstlichen Zusammenhang, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Justizvollzugsbeamter tätig war. Die Schmerzensgeldforderung des Klägers besteht trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen des Herrn R. in Höhe von mindestens 250,00 Euro, § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Dem vom Kläger vorgelegten Vermögensverzeichnis der Gerichtsvollzieherin ist zu entnehmen, dass Herr R. vermögenslos ist, über kein Einkommen verfügt und folglich nicht im Stande ist, den Schmerzensgeldanspruch zu erfüllen. Weitere Vollstreckungsbemühungen seitens des Klägers sind mithin entbehrlich und diesem nicht zuzumuten, da diese aufgrund der Vermögenslosigkeit des Schuldners Herrn R. von vorneherein aussichtslos sind. Vgl. VG München, Urteil vom 7. Oktober 2020 - M 5 K 20.2785 -, juris, Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 28. Januar 2020 - W 1 K 19.792 -, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 25. Juli 2019 - AN 1 K 18.01545 -, juris, Rn. 94. Die Schmerzensgeldforderung des Klägers besteht noch in der vollen Höhe von 3.800,00 Euro. Die Wertgrenze von 250,00 Euro ist mithin überschritten. Dem Endurteil liegt kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 ZPO zugrunde, § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Die Zahlungsübernahme durch den Dienstherrn ist auch zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig, § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW. Die unbillige Härte folgt vorliegend für den Kläger bereits aus der Uneinbringbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs infolge der Vermögenslosigkeit des Schädigers und aus der Tatsache, dass der Anspruch die gesetzlich festgelegte Bagatellgrenze von 250,00 Euro überschreitet. Dass § 82a Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW das Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte anders als beispielsweise § 78a Abs. 2 BBG, § 83a Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG SH) und Art. 97 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) eigenständig fasst und das Überschreiten der Bagatellgrenze nicht ausdrücklich den Härtefall indiziert, ist allein auf eine redaktionelle Umformulierung des Gesetzesvorschlags der Landesregierung im Rahmen des Ausschussverfahrens zurückzuführen. Eine abweichende inhaltliche Regelung sollte hiermit nicht getroffen werden. So auch VG Münster, Urteil vom Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris, Rn. 71. Der Landesgesetzgeber hatte im ursprünglichen Gesetzentwurf eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass eine offene Schmerzensgeldforderung, welche die Bagatellgrenze von 250,00 Euro überschreitet, die unbillige Härte indiziert. So lautete der Gesetzesentwurf zu § 82a LBG NRW in Absatz 2 zunächst: „Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Beamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens 250 Euro erreicht.“ In der Gesetzbegründung hieß es hierzu: „Soweit die Uneinbringbarkeit des Anspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Schädigerin oder des Schädigers zu einer unbilligen Härte führt, eröffnet der neue § 82a aus Fürsorgegründen die Möglichkeit bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Zahlung durch den Dienstherrn zu beantragen.“ Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 60 f., 122. Dass diese Formulierung des § 82a Abs. 2 LBG NRW gestrichen und der § 82a LBG NRW insgesamt anders aufgebaut und formuliert wurde, ist auf einen gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Innenausschuss zurückzuführen. Dieser entspricht der aktuellen Fassung des § 82a LBG NRW, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 aufgelisteten vier Punkte. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 59 ff. Der Begründung des Änderungsantrags ist zu entnehmen, dass die Fraktionen lediglich den Anwendungsbereich der Norm erweitern wollten und die Neufassung ansonsten rein redaktionelle Gründe hatte, die jedoch nicht näher erläutert werden. Die Begründung des Änderungsantrags erschöpft sich in einem Satz, der lautet: „Die Vorschrift wird redaktionell neu gefasst und der Anwendungsbereich um fahrlässig herbeigeführte Rechtsgutsverletzungen sowie Rechtsgutsverletzungen durch das Handeln Schuldunfähiger erweitert.“ Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 66. Im Übrigen entspricht die Begründung der des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Auch im Änderungsantrag heißt es insofern, dass bereits der Umstand, dass die Vollstreckung des erwirkten Titels an der Liquidität des Schädigers scheitere, zu einer unbilligen Härte führe. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 66. Dass der Gesetzgeber mit den in § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 LBG NRW geregelten vier Punkten und der Alleinstellung des Tatbestandsmerkmals der unbilligen Härte keine von der ursprünglichen Fassung inhaltlich abweichende Regelung treffen wollte und auch den Anwendungsbereich der Norm dadurch – auch mit Blick auf die bereits existierenden Regelungen in anderen Bundesländern – nicht einschränken wollte, ist schließlich auch dem Ausschussprotokoll des Innenausschusses vom 30. März 2017 zu entnehmen, in welchem der oben genannte Änderungsantrag angenommen wurde. Die SPD-Fraktion hat dort auf eine entsprechende Nachfrage ausgeführt, dass die vier kumulativ geltenden Regelungen in § 82a LBG NRW sich in ihren Restriktionen in keiner Art und Weise von den Regelungen der anderen Bundesländer unterscheiden würden und deren Anwendung in Nordrhein-Westfalen also nicht schwieriger gestaltet würde. Die Klausel betreffs der Vermeidung einer unbilligen Härte existiere in den Regelungen der anderen Bundesländer ebenfalls und es würde ein irgendwie geartetes Korrektiv benötigt. Vgl. Ausschussprotokoll des Innenausschusses vom 30. März 2017, APr 16/1664, S. 18 f. An den Kläger wurden auf Grund desselben Sachverhalts keine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung nach § 51 LBeamtVG NRW und kein Unfallausgleich nach § 41 LBeamtVG gezahlt, § 82a Abs. 2 LBG NRW. Auf der Rechtsfolgenseite ist die Ermessensbetätigung des Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob der Schmerzensgeldanspruch von ihm übernommen wird, durch den Wortlaut des § 82a Abs. 1 LBG NRW ("soll") dahingehend vorgegeben, dass der Dienstherr den Anspruch im Regelfall übernehmen muss und hiervon nur in atypischen Fällen abweichen darf (sog. intendiertes Ermessen). Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 122; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 67; VG Köln, Urteil vom 24. November 2022 - 19 K 4406/20 -, juris Rn. 75. Der Fall des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts kein solch atypischer Fall. Ausweislich der Gesetzbegründung wollte der Gesetzgeber die Ablehnung der Zahlung etwa in Fällen ermöglichen, in denen die Parteien des Zivilrechtsstreits kollusiv zusammenwirken. Weitere Beispiele enthält die Gesetzbegründung nicht. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 122; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 67. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen hatte, die das Geschehen rund um die Entstehung des Schmerzensgeldanspruchs an sich betreffen und insofern das von dem Beamten in diesem Moment augenscheinlich erbrachte Sonderopfer in Zweifel ziehen oder sogar gänzlich entfallen lassen. Haben nämlich beispielsweise der Schädiger und der Geschädigte – also die Parteien des Zivilrechtsstreits – kollusiv zusammengewirkt, um den Schmerzensgeldanspruch zur Entstehung zu bringen, hat der Beamte gerade nicht das Sonderopfer erbracht, das § 82a LBG NRW honorieren möchte. Bei einer Bewirkung der Entschädigung durch den Dienstherrn würde dessen Zwecksetzung in einem solchen Fall mithin gänzlich verfehlt. Für solche und ähnlich gelagerte Fälle eröffnet der Regelungsmechanismus in § 82a Abs. 1 LBG NRW („soll“) dem Dienstherrn die Möglichkeit, ausnahmsweise nicht den Schmerzensgeldanspruch zu übernehmen. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Der Kläger hat in seiner Funktion als Beamter ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bezüglich seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr Beamter sein sollte. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gerade dieses Sonderopfer will § 82a LBG NRW honorieren. Hinsichtlich der Höhe der Erfüllungsübernahme ist die Sache indes nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, ob das Schmerzensgeld an den Beamten "ganz oder teilweise" bewirkt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (sog. Auswahlermessen) des Dienstherrn. Das Gericht kann daher dem Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 3.800,00 Euro nicht entsprechen. Dass der Wortlaut „ganz oder teilweise“ ein Auswahlermessen des Dienstherrn zum Ausdruck bringt, entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Andernfalls wäre der Dienstherr, der nicht Partei des Gerichtsverfahrens hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs war, in jedem Fall an die vom Gericht tenorierte Schmerzensgeldhöhe gebunden und müsste diese vollumfänglich übernehmen. Dies kann im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, beispielsweise dann, wenn ein Gericht deutlich mehr Schmerzensgeld zusprechen würde, als nach der Schmerzensgeldtabelle üblich. Auch im Fall eines – wie hier – Versäumnisurteils, wäre es nach Auffassung des Gerichts nicht sachgerecht, dem Dienstherrn jegliche Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Höhe der Erfüllungsübernahme zu nehmen. Bei einem Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO, welches gegen den Schädiger des Klägers ergeht, wird vom Gericht allein das tatsächliche mündliche Vorbingen des Klägers, welches in diesem Fall als zugestanden gilt, seinem Urteil zugrunde gelegt. Etwaiger Gegenvortrag, welcher sich auch auf die Höhe des am Ende zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags auswirken könnte, bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für dieses Verständnis. In der ursprünglichen Version hieß es zunächst: „Hat eine Beamtin oder ein Beamter […] einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen […].“ Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, S. 61. Diese Formulierung entspricht der Formulierung in § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG und im Wesentlichen auch der in § 83a Abs. 1 Satz 1 LBG SH und Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG (dort heißt es jeweils „bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“). Der Wortlaut „bis zur Höhe“ ist hierbei Ausdruck des Auswahlermessens des Dienstherrn. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 26. Februar 2021 - 3 BV 20.1258 -, juris, Rn. 35 ff. und vom 19. April 2021 - 3 BV 20.2837 -, juris, Rn. 22 ff. Durch die ursprünglich (fast) identische Formulierungsweise wird deutlich, dass sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zunächst an den bereits bestehenden Regelungen auf Bundes- und Länderebene orientiert hat und folglich auch das dort geregelte Auswahlwahlermessen übernehmen wollte. Dass der Wortlaut „bis zur Höhe“ ersetzt wurde durch „ganz oder teilweise“ ist ebenfalls auf die redaktionelle Neufassung des Gesetzesvorschlags der Landesregierung im Rahmen des Ausschussverfahrens zurückzuführen. Auch hier sollte – wie im Fall der unbilligen Härte – eine abweichende inhaltliche Regelung nicht getroffen werden. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 16/14676, S. 66. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein nur dahin ausüben könnte, die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld vollumfänglich in Höhe von 3.800,00 Euro zu übernehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. November 2022 - 19 K 4406/20 -, juris, Rn. 77. Hat der Kläger nach allem keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist daraus folgend der Antrag auf Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.