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Urteil

19 K 4406/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1124.19K4406.20.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2020 verpflichtet, über das Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2020 verpflichtet, über das Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Kläger zu 1/4. Tatbestand Der Kläger steht als Polizeikommissar beim Polizeipräsidium C. im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Übernahme eines ihm zivilgerichtlich zuerkannten, gegen eine Dritte gerichteten Schmerzensgeldanspruchs durch das beklagte Land. Am 29.07.2018 wurde der Kläger bei der Ausübung seines Dienstes gemeinsam mit zwei Kollegen gegen 03:45 Uhr zu einem Unterstützungseinsatz gerufen. Vor Ort trafen sie eine weitere Streifenwagenbesatzung sowie die Tatverdächtige, Frau L. S. (nachfolgend als „Schädigerin“ bezeichnet), an. Diese saß beim Eintreffen des Klägers gefesselt auf dem Boden. Sie spuckte immer wieder um sich herum auf den Boden und versuchte aufzustehen. Sie wurde durch die Polizeikräfte mit einfacher körperlicher Gewalt zweimal auf den Boden zurückgedrückt. Als die Schädigerin erneut auf dem Boden saß, spuckte sie zweimal nach dem vor ihr stehenden Kläger. Die Schädigerin traf ihn dabei an diversen Stellen mit Speichel (mittig auf dem Hemd, im Brustbereich, am Arm und an der Unterlippe). Weiterhin wurde sie gegenüber dem Kläger verbal ausfällig und schrie: „Du Schwuchtel“. Wegen der Handlungen der Schädigerin wird auf die Strafanzeige des Klägers vom 29.07.2018 Bezug genommen. Unter dem Datum des 17.06.2019 erhob der Kläger Klage gegen die Schädigerin beim Amtsgericht Bonn, unter anderen mit dem Antrag, diese zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit für den Angriff auf ihn zu verurteilen. In der Klageschrift führte er aus: „Als die Beklagte am Boden saß hat diese den Kläger angespuckt. Dies nicht nur auf das Hemd und den Arm des Klägers, sondern ins Gesicht. Hierbei hat die Beklagte den Kläger sogar ins Gesicht im Bereich der Unterlippe angespuckt. Das Verhalten der Beklagten führte bei dem Kläger nicht nur zu großem Ekel, sondern auch zu der Gefahr der Infektion mit einer ansteckenden Krankheit. Weiterhin hat die Beklagte den Kläger mit Bezeichnungen wie „Schwuchtel“ beleidigt“. Mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgericht Bonn vom 19.08.2019 – Az. 110 C 236/19 – wurde die Schädigerin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 31.07.2019 sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. Das Urteil ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Von der Anfertigung eines Tatbestandes wurde unter Verweis auf § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. In den Entscheidungsgründen heißt es: „Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld von 600 € gemäß § 823 BGB iVm § 253 II BGB. Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 29.07.2018 angespuckt. Dies nicht nur auf das Hemd und den Arm des Klägers, sondern auch ins Gesicht und zwar sogar im Bereich der Unterlippe. Das Verhalten der Beklagten führte bei dem Kläger nicht nur zu großem Ekel, sondern auch zu der Gefahr der Infektion mit einer ansteckenden Krankheit. Weiterhin beleidigte die Beklagte den Kläger mit Bezeichnungen wie „Schwuchtel““. Ein in der Folgezeit eingeleiteter Vollstreckungsversuch des Klägers blieb aufgrund unzureichender finanzieller Mittel der Schädigerin erfolglos. Mittels auf den 09.07.2020 datierten Formblatts beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium C. die Übernahme des Schmerzensgeldes. Seinem Antrag lag folgende Beschreibung des Vorfalls zugrunde: „Die Beschuldigte beleidigte den Beamten und spuckte ihn an. Sie traf ihn im Gesicht und an der Dienstkleidung“. Mit Schreiben vom 13.07.2020 übersandte das Polizeipräsidium C. dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) den Antrag des Klägers zwecks Entscheidung über den Antrag auf Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn. Das Polizeipräsidium C. regte an, dem Antrag stattzugeben. Das LZPD teilte dem Polizeipräsidium C. mit Schreiben vom 17.07.2020 mit, dass dem Antrag des Klägers auf Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn nicht stattzugeben sei. Die Voraussetzungen des § 82a LBG NRW lägen nicht vor. Der Kläger sei durch die Schädigerin weder an Körper noch Gesundheit noch Freiheit noch sexueller Selbstbestimmung schuldhaft verletzt worden. Ausweislich des Urteils sei das Schmerzensgeld wegen einer Ehrverletzung gewährt worden. Verletzungen der Ehre fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Gefahr einer Infektion sei nicht erkennbar, da weder in der Klagebegründung noch im Urteil erwähnt sei, dass die Schädigerin an einer ansteckenden Erkrankung gelitten habe. Darüber hinaus müsse die Schädigerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vorsätzlich beim Kläger Ekel und Brechreiz hervorgerufen haben, damit Anspucken als Kopfverletzung und nicht als Beleidigung eingeordnet werden könne. Dies sei hier nicht erkennbar. Aufgrund der fehlenden körperlichen Einwirkung müsse das Anspucken des Klägers durch die Schädigerin als Beleidigung eingeordnet werden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2020 des Polizeipräsidiums C. lehnte das beklagte Land den Antrag auf Erfüllungsübernahme ab. Zur Begründung verwies das Polizeipräsidium C. auf das negative Schreiben des LZPD vom 17.07.2020. Der Kläger hat am 14.08.2020 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe einen Anspruch auf Übernahme des Schmerzensgeldes durch das beklagte Land. Dieses sei nicht nur für eine Ehrverletzung zugesprochen wurden. Der durch das Anspucken in sein Gesicht, insbesondere in den Lippenbereich, erregte Ekel sei für ihn derart spürbar gewesen, dass dies die Kriterien einer körperlichen Verletzung erfülle. Seine körperliche Reaktion auf das Anspucken, insbesondere auf das Eindringen der Spucke über den Mundbereich in den eigenen Körper, stelle eine massive Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens dar. Der Kläger behauptet, dass Anspucken durch die Schädigerin habe bei ihm nicht nur ein beachtliches Ekelgefühl, sondern auch einen Brechreiz hervorgerufen. Diesen habe er unterdrücken und herunterkämpfen müssen. Die Einsatzsituation habe es nicht erlaubt, dem Brechreiz nachzugeben. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20.07.2020 zu verpflichten, an ihn das Schmerzensgeld aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn zu bewirken, hilfsweise beantragt er, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20.07.2020 zu verpflichten, über das Bewirkungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zusätzlich trägt es vor, der Kläger habe weder in seiner Klagebegründung in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Bonn noch in seinem Antrag auf Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn vom 09.07.2020 erwähnt, dass das Anspucken bei ihm einen Brechreiz hervorgerufen habe. Er habe bloß vorgetragen, dass er ein starkes Ekelgefühl verspürt habe. Dies reiche aber nach der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Körperverletzung nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die zulässige Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Denn der Beklagte trifft die Entscheidung über die Übernahme der Schmerzensgeldzahlung durch den Dienstherrn durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2022 - 6 A 2092/20 -, juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2021 - 1 K 426/20 -, juris Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 15. Eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO, § 54 Abs. 2 Sätze 1, 3 BeamtStG i .V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW findet unter anderem für Klagen der Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverhältnis ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Zwar gilt dies nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier aber nicht eröffnet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine versorgungsrechtliche Angelegenheit. § 82a LBG NRW stellt eine sonstige Leistung des Dienstherrn mit Fürsorgecharakter dar, die weder zur Besoldung noch zur Versorgung gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2022 - 6 A 2092/20 -, juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2021 - 1 K 426/20 -, juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 23. Es ist hier auch keine der anderen Angelegenheiten im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW einschlägig. Denn nach Sinn und Zweck bedarf es eines Vorverfahrens nur in Angelegenheiten der Massenverwaltung, die mit einer gewissen systemimmanenten Fehleranfälligkeit verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2022 - 6 A 2092/20 -, juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2021 - 1 K 426/20 -, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 19. Dies trifft jedoch auf die Entscheidung über die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn gemäß § 82a LBG NRW nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Sondertatbestand für Einzelfälle, in denen Beamte in einem dienstlichen Zusammenhang einen Schaden erleiden, die Regelungen der Unfallfürsorge als Ausgleich für die eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden nicht ausreichen und die Uneinbringlichkeit des Schmerzensgeldes wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers zu einer unbilligen Härte führt. Es liegt damit keine Angelegenheit der Massenverwaltung vor. Vgl. LT-Drs. 16/13702, S. 122; zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 21.07.2022 - 6 A 2092/20 -, juris Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2021 - 1 K 426/20 -, juris Rn. 23; VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 25. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 20.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das beklagte Land hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erfüllungsübernahme zu Unrecht verneint. Der Kläger hat einen Anspruch auf die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Übernahme des mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgericht Bonn vom 19.08.2019 – Az. 110 C 236/19 – titulierten Schmerzensgeldanspruchs. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach soll der Dienstherr, wenn eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt wird, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat (Nr. 1), trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht (Nr. 2), dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt (Nr. 3) und dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (Nr. 4.). Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Bonn vom 19.08.2019 einen Antrag auf Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn gestellt (§ 82a Abs. 3 LBG NRW). Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW liegen ebenfalls vor. Der Kläger ist Beamter des Beklagten. Mit der Schädigerin ist auch eine Dritte durch das rechtskräftige Endurteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.08.2019 – Az. 110 C 236/19 – verurteilt worden, an den Kläger wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 Euro zu zahlen. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land auch die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs, der durch eine Verletzung eines der in § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW genannten Rechtsgüter entstanden ist. Danach ist Voraussetzung für die Erfüllungsübernahme, dass der Schmerzensgeldanspruch gerade durch eine schuldhafte Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung des Beamten entstanden ist. Hinsichtlich der Definition der Begriffe der Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung sowie der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist das zivilrechtliche Verständnis maßgeblich. Denn die in § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW aufgeführten Rechtsgüter sind identisch mit denen in § 253 Abs. 2 BGB. Vgl. Dünchheim in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 01.09.2022, § 82a LBG NRW Rn. 3; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand: September 2022, § 82a LBG NRW Rn. 26. Eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne des § 82a LBG NRW ist daher jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit eines anderen Menschen, der einen von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2011 − 6 U 116/11 -, juris Rn. 10; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 4. Eine Körperverletzung umfasst dabei jeden unbefugten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit. Vgl. BGH, Urteile vom 26.07.2022 - VI ZR 58/21 -, juris Rn. 16, vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19 -, juris Rn. 20 und vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13 – juris Rn. 12; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 4 Gesundheitsverletzung im Sinne des § 82a LBG NRW bedeutet dagegen Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, also das Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands, unabhängig davon, ob Schmerzen oder eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit auftreten. Vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04 -, juris Rn. 9; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 4. Zu unterscheiden hiervon sind Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Ehre. Denn weder die Ehre noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehören zu den geschützten Rechtsgüter im Sinne von § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Bloße Beleidigungen, Bedrohungen oder Androhungen, die zu keiner körperlichen oder gesundheitlichen Reaktion bei dem Beamten führen, erfüllen daher nicht den gesetzlichen Tatbestand. Vgl. Dünchheim in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, a.a.O. § 82a LBG NRW Rn. 3; Günther, NVwZ 2022, 690, 691; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand: September 2022, § 82a LBG NRW Rn. 27; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz NRW, 3. Auflage 2021, § 82a LBG NRW Rn. 3. Zur entsprechenden landesgesetzlichen Regelung in Bayern: VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 19.872 -, juris Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 20.07.2016 - RO 1 K 16.690 -, juris Rn. 39. Beruht der Schmerzensgeldanspruch dagegen auf einer gemischten Rechtsgutsbeeinträchtigung, also sowohl auf einer Verletzung eines der in § 82a Abs. 1 LBG NRW geschützten Rechtsgüter als auch auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Ehre, kommt es darauf an, ob dem Schmerzensgeldanspruch ein einheitlicher, zusammenhängender Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Ist dies der Fall, ist der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich in Gänze von § 82a LBG NRW abgedeckt. Es ist also nicht mehr zwischen den Schadenspositionen zu differenzieren. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10.12.2020 - 2 K 1524/20 - UA S. 11. Zur ähnlichen Rechtslage in Bayern: VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 19.872 -, juris Rn. 30. Hier hat der Kläger dadurch, dass die Schädigerin ihn in sein Gesicht – insbesondere im Bereich der Unterlippe – gespuckt hat, im konkreten Fall eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung erlitten. Abzustellen ist in erster Linie auf den den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch tragenden Sachverhalt. Es kommt also primär auf den Sachverhalt an, den das Amtsgericht hier seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Bayern: VGH München, Beschluss vom 18.01.2021 - 3 ZB 20.591 -, juris Rn. 6; VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 19.872 -, juris Rn. 32. Da das Urteil des Amtsgerichts Bonn im vereinfachten Verfahren erging, wurde gemäß § 313a ZPO auf die Anfertigung eines Tatbestands verzichtet. Nach den Entscheidungsgründen beruht der dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeldanspruch darauf, dass die Schädigerin den Kläger nicht nur „auf das Hemd und den Arm…, sondern auch ins Gesicht und zwar sogar im Bereich der Unterlippe“ gespuckt hat und diesen zudem verbal als „Schwuchtel“ beleidigt hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe führte das Anspucken durch die Schädigerin „bei dem Kläger nicht nur zu großem Ekel, sondern auch zu der Gefahr der Infektion mit einer ansteckenden Krankheit“. Es deutet vieles darauf hin, dass das Amtsgericht dem Kläger den Schmerzensgeldanspruch wegen einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung zugesprochen hat. Denn es hat den Schmerzensgeldanspruch explizit auf §§ 823 i.V. m. § 253 Abs. 2 BGB gestützt. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei Nichtvermögensschäden jedoch nur bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schmerzensgeld verlangt werden. Die Ehre ist dort nicht als Rechtsgut genannt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Schmerzensgeldanspruch bei schwerwiegenden Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Denn dieser wird nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland abgeleitet Vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 -, juris Rn. 13; Grüneberg, in. ders., BGB, 81. Auflage 2022, § 253 Rn. 10. Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Klageschrift, die das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen nahezu wörtlich zugrunde gelegt hat, explizit beantragt, die Schädigerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes „für den Angriff“ auf ihn zu verurteilen. Zwar dürfte der Dienstherr berechtigt gewesen sein, eigenständig zu prüfen, ob der Beamte, der eine Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs begehrt, tatsächlich in einem in § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW genannten Rechtsgut verletzt wurde. Vgl. Blick auf die entsprechende landesgesetzliche Regelung in Bayern: VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 19.872 -, juris Rn. 31 ff. Denn § 82a Abs. 1 LBG NRW ordnet dem Wortlaut nach insoweit keine Bindungswirkung des zivilgerichtlichen Endurteils an. Nach dem Gesetzeswortlaut („sofern“) stellt sich § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW als ein anspruchsbeschränkendes Tatbestandsmerkmal dar, vgl. VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 31, das vom Dienstherrn im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs selbständig zu prüfen ist. Dafür spricht auch der Gesetzeszweck. § 82a LBG NRW ist nach der Gesetzesbegründung als Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe konzipiert, in denen Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen. Dies lässt es nicht zu, dass der Dienstherr die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs für die Verletzung anderer, in § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW nicht genannter, Rechtsgüter übernimmt. Vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/13702, S. 122. Die behördliche Prüfung ist aber gerichtlich voll überprüfbar. Das beklagte Land ist hier fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich das Anspucken des Klägers in sein Gesicht – insbesondere in den Lippenbereich – im konkreten Fall nicht als Körper- bzw. Gesundheitsverletzung darstellt. Es hat damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erfüllungsübernahme nach § 82a Abs. 1 LBG NRW zu Unrecht verneint. Eine Übertragung der zu Art. 97 BayBG ergangenen (abweichenden) Rechtsprechung, nach der Schmerzensgeldansprüche wegen Anspuckens überhaupt nicht Gegenstand einer Erfüllungsübernahme sein können, scheidet aus. Denn diese Vorschrift knüpft anders als § 82a LBG NRW dem Wortlaut nach anspruchsbegründend an einen „tätlichen rechtswidrigen Angriff an“. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat dieses Tatbestandsmerkmal nicht übernommen. VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 69. Grundsätzlich hat das Anspucken eines Menschen als solches seinem Wesen nach aber zunächst seinen Schwerpunkt in einer beleidigenden Ehrverletzung. Ein Anspucken kann daher nur im Ausnahmefall eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung darstellen. Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 18.872 -, juris Rn. 34. Die Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn durch das Anspucken ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand hervorgerufen wird. Hierfür bedarf es einer gewissen Erheblichkeit. Denn leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Bandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als „krank“ oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, stellen noch keinen von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustand dar. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2011 − 6 U 116/11 -, juris Rn. 10; Sprau, in: Grüneberg, BGB. 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 4; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 204. Für Fälle des Anhustens AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2020 - 112 C 1262/20 -, juris Rn. 10. Dass eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Rahmen des § 82a LBG NRW notwendig ist, ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Denn danach handelt es sich bei der Vorschrift um einen Ausnahmetabestand für schwerwiegende Übergriffe, in denen Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen. Vgl. LT-Drs. 16/13702, S. 122. Im Anspucken eines Menschen ist daher in Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann eine über eine Ehrverletzung hinausgehende Körper- bzw. Gesundheitsverletzung zu sehen, wenn das Anspucken zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung physischer - etwa in Form von Brech- bzw. Würgereiz oder Erbrechen - oder psychischer Art - etwa in Form von Schlafstörungen oder anderen psychischen Belastungen - führt, also über reine Befindlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert hinausgeht; selbst wenn sich wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke der Straftatbestände des Strafgesetzbuches sowie der als Ausfluss des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips geschaffenen Vorschriften zur Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn eine pauschale Übertragung der strafrechtlichen Rechtsprechung verbieten dürfte. Die reine Erregung von Ekelgefühlen bei dem Beamten reicht dagegen für die Annahme einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne des § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG nicht aus. Der Beamte wird in diesem Fall – anders als von der Gesetzesbegründung gefordert – nicht Opfer eines schwerwiegenden Übergriffs, mit dem ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht wird. Vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15 -, juris Rn. 4. Zu dieser Anlehnung an diese strafrechtliche Rechtsprechung für die entsprechende landesgesetzliche Regelung in Bayern: VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 18.872 -, juris Rn. 34; Buchard, in: Brinktrine//Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: 01.04.2022, Art. 97 BayBG Rn. 9. Vergleichbar wie die strafrechtliche Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch wegen Anhustens AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2020 - 112 C 1262/20 -, juris Rn. 22. Die Kammer ist nach Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser körperliche bzw. gesundheitliche Auswirkungen durch das Anspucken erlitten hat, die die Annahme einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW rechtfertigen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, die auf dem Boden sitzende Schädigerin habe mehrfach versucht, ihn sowie seine Kollegen zu treten sowie aufzustehen. Er habe sie dann jeweils auf dem Boden zurückgedrückt. Dabei habe die Schädigerin nach ihm gespuckt. Er sei perplex gewesen und habe deshalb gar nicht sofort bemerkt, dass sie ihn im Gesicht getroffen hatte. Dann habe er gemerkt, dass Spucke an seiner Lippe klebte. Als er dies bemerkte, habe er direkt einen Würgereiz gehabt. Er sei dann etwas zur Seite gegangen, weil er dagegen ankämpfen und sich erst einmal habe sammeln müssen. Er habe dies im Kopf verarbeiten müssen. Er sei dann beim Einsatz erst einmal außen vor gewesen. Er habe seinen Mund mit Desinfektionsmittel ausgespült, was im Einsatzwagen gewesen, dafür aber eigentlich nicht gedacht sei. Auch auf der Wache habe er sich erst einmal abgesondert. Er habe sich dort abduschen müssen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringens. Zwar hat der Kläger weder in der damaligen Klageschrift zum Amtsgericht noch in seinem Antrag auf Zahlung des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn derartige körperliche bzw. gesundheitliche Auswirkungen hinreichend substantiiert beschrieben. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung den Vorfall in einfachen Worten und ohne jegliche Übertreibung beschrieben. Seine Beschreibung war spontan und lebendig. Insbesondere hat er anschaulich erläutert, wo die Schädigerin ihn genau im Lippenbereich mit Spucke getroffen hat und wie er hierauf durch einen Würgereiz, den Drang sich zu erbrechen sowie das Verarbeitenmüssen der Situation reagiert hat. Auch hat der Kläger greifbar beschrieben, dass er versucht habe, sich den Mund mit Desinfektionsmittel auszuspülen. Die Schilderungen waren für die Kammer durchweg nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger erweckte für die Kammer so den Eindruck, von Vorfällen und körper- bzw. gesundheitlichen Reaktionen zu berichten, die sich so tatsächlich zugetragen haben. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 82a Abs. 1 LBG NRW liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat die Körper- bzw. Gesundheitsverletzung bei der Verrichtung einer Amtshandlung und damit in dienstlichem Zusammenhang erlitten (§ 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW). Zudem hat er zuvor erfolglos die Vollstreckung bei der Schädigerin versucht. Seine Schmerzensgeldforderung überschreitet auch einen Betrag i.H.v. 250,00 Euro (vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit dem Urteil des Amtsgerichts Bonn liegt auch ein rechtskräftiges Endurteil vor, das nicht im Urkundsverfahren ergangen ist (§ 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW). Die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch das beklagte Land ist auch gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten. Eine unbillige Härte ist hier bereits dadurch indiziert, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes einen die gesetzliche Bagatellgrenze von 250 Euro überschreitenden Nichtvermögensschaden erlitten hat, der mangels Liquidität des Schädigers nicht kompensiert werden kann. Vgl. VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 69. Zudem hat der Kläger dadurch, dass ihm in sein Gesicht – insbesondere im Bereich der Lippe – gespuckt worden ist, ein nicht zu vertretendes Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht. Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 82a Abs. 1 LBG NRW dem Dienstherrn nach seinem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, ob (sog. Entschließungsermessen) er dem Beamten das Schmerzensgeld „ganz oder teilweise“ (Auswahlermessen) bewirkt. Die Ausübung des Entschließungsermessens ist aber durch den Wortlaut des § 82a Abs. 1 LBG NRW („soll“) dahingehend vorgegeben, dass der Dienstherr im Regelfall den Schmerzensgeldanspruch übernehmen muss und hiervon nur in atypischen Fällen abweichen darf. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10.12.2020 – 2 K 1524/20 – UA S. 11; Dünchheim in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, a.a.O. § 82a LBG NRW Rn. 9. Da allerdings das Ermessen hinsichtlich der Höhe der Erfüllungsübernahme nicht gesetzlich vorgegeben ist, kann die Kammer dem Hauptantrag des Klägers, der auf die Verpflichtung des Beklagten, seinem Antrag auf Erfüllungsübernahme in Höhe von 600,00 Euro stattzugeben gerichtet ist, nicht entsprechen. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein nur dahin ausüben könnte, die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld vollumfänglich in Höhe von 600,00 Euro zu übernehmen. Die Kammer konnte daher nur dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag stattgeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.