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Urteil

16 K 7056/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1022.16K7056.22A.00
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Tenor

Die in Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das Einreise und Aufenthaltsverbot werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 9/11, die Beklagte zu 2/11.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die in Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das Einreise und Aufenthaltsverbot werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 9/11, die Beklagte zu 2/11. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der ledige Kläger ist am 00. 00. 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger und yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Juli 2018 aus dem Irak aus und nach längerem Aufenthalt in Griechenland, in dessen Zuge ihm durch den griechischen Staat am 1. März 2019 auf seinen Antrag vom 20. Juli 2018 hin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 22. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 4. September 2020 einen Asylantrag. Seine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und seine persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) erfolgten am 2. Dezember 2020, wobei er am 3. Mai 2022 erneut persönlich angehört wurde. In diesem Rahmen gab er im Wesentlichen an, er haben sein Heimatdorf in U. (I.) und – nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem Binnenflüchtlingslager in Kurdistan-Irak – schließlich den Irak aus Angst vor der Terrormiliz Islamischer Staat verlassen. Mit Bescheid vom 20. September 2022 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am 7. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Erkenntnisse und Erkenntnisquellen, auf welche im streitgegenständlichen Bescheid abgestellt worden sei, würden den tatsächlichen Umständen im Irak nicht mehr gerecht, wo ein bewaffneter Konflikt der unterschiedlichen Glaubensrichtungen herrsche, auf welchen auch andere Staaten Einfluss nähmen, was bedinge, dass „‚unliebsame‘“ Glaubensrichtungen erneut einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Die Ausführungen zur Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots würden auch fehlgehen. Seinem Vater/seinen Geschwistern sei wegen der Eigenschaft seines Vaters als Analphabet, wegen der Minderjährigkeit eines Geschwisterkinds des Klägers, den fehlenden belastbaren sozialen Bindungen im Irak und der zu erwartenden schlechten wirtschaftlichen Situation ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden. Er sei ebenfalls Analphabet, befinde sich seit gerundeten 14 Jahren auf der Flucht und auch seine im Irak verbliebenen Verwandten befänden sich in Binnenflüchtlingslagern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 23. September 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Er konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters verhandeln und entscheiden, nachdem die Beklagte mit der Ladung auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsanträge sind unbegründet. Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich des Iraks ist unzulässig. Ziffern 1, 3 bis 4 des Bescheides sind auch nicht mit Blick darauf aufzuheben, dass das Bundesamt über den Asylantrag in der Sache entschieden hat. Im Hinblick auf die in Ziffern 5 und 6 des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus, da sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ferner besteht in Ansehung des Klägers, bei dem es sich in diesem Sinne um eine nicht vulnerable Person handelt, mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19/24 –, juris. Der auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zuerkennung nicht feststellbar ist. Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG untersagt die Androhung einer Abschiebung in den Irak. Nach dieser Vorschrift dürfen Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind nicht in einen Staat abgeschoben werden, indem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der irakische Kläger in Griechenland und damit außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurde. Ein Anlass, diese Norm nicht anzuwenden, beziehungsweise sie teleologisch zu reduzieren, besteht im Streitfall – ungeachtet der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg, vgl. Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris, Rn. 87 ff. – nicht, da sich hiesiger Fall maßgeblich von dem dort zur Prüfung vorliegenden unterscheidet. Denn anders als dort könnte die Beklagte den Antrag nämlich, wie gezeigt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde. Das dem vorgenannten Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist. Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Kassation der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris Rn. 57 m.w.N. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht. Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen. Vgl. hierzu Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A – und macht sie sich zu eigen, wenn es dort (juris Rn. 14 m.w.N.) heißt: „[…] Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm. Wie hier: Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29. Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde ‚zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.‘ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden, so aber VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29. Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde. Eine Beschränkung des Begriffes ‚Folgeantrag‘ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Gründen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor. Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: ‚Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde.‘ Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie zugrunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie, dient, Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f, keine andere Bewertung. Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck respektive die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 lit. f) der Richtlinie 2013/32/EU – als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten – ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt. a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2251/23.A – juris Rn. 72 ff. m.w.N.“ Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angedrohten Abschiebung in den Irak steht, wie gezeigt, § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. Diese Rechtswidrigkeit mit Blick auf den Zielstaat bedingt die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung, da keine Teilbarkeit vorliegt, sondern eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) rechtswidrig ist. Vgl. nur Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand 1. Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 31c m.w.N. Auch Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es gibt (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) keinen Raum für ein (nationales) Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung, wobei die Abschiebungsandrohung als hier relevante Rückkehrentscheidung wie gesehen rechtswidrig ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris, Rn. 29 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Diese Kostenteilung berücksichtigt, dass der Umfang, in dem der Bescheid aufzuheben ist, nahezu vollständig hinter dem verfolgten Antrag des Klägers zurückbleibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.