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Beschluss

12 AE 1859/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0508.12AE1859.24.00
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Leitsätze
1. Nach der Neufassung des § 71 Abs 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 richtet sich in Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs 5 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) bei der Ablehnung eines (ggf. auch nur vermeintlichen) Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 S 1 Var 1 VwGO. (Rn.18) 2. § 71 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) findet auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“) keine Anwendung. Unter die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift fallen bei unionsrechtskonformer Auslegung nur solche Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung und Ablehnung der Asylgründe zugrunde liegt. (Rn.28) 3. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dürfte grundsätzlich nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden können. (Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2022 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin mit diesem den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Frau Rechtsanwältin … wird zur Vertretung beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Neufassung des § 71 Abs 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 richtet sich in Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs 5 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) bei der Ablehnung eines (ggf. auch nur vermeintlichen) Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 S 1 Var 1 VwGO. (Rn.18) 2. § 71 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) findet auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“) keine Anwendung. Unter die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift fallen bei unionsrechtskonformer Auslegung nur solche Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung und Ablehnung der Asylgründe zugrunde liegt. (Rn.28) 3. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dürfte grundsätzlich nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden können. (Rn.33) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2022 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin mit diesem den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Frau Rechtsanwältin … wird zur Vertretung beigeordnet. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine drohende Abschiebung nach Griechenland. Der am … … 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm am 3. März 2022 in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt worden war, reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 14. Juni 2022 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29. September 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland rechtfertigten nicht die Annahme, dem Antragsteller drohe dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh. Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid eingeleitetes Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 (7 A 4262/22) gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 81 Satz 1 AsylG eingestellt, nachdem der Antragsteller das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hatte. Am 31. Mai 2023 wurde der Antragsteller nach Griechenland abgeschoben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens Anfang April 2024, reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss vom 5. April 2024 ordnete das Amtsgericht Hamburg nach § 62 Abs. 3 AufenthG an, den Antragsteller bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens bis zum 21. Mai 2024, in Haft zu nehmen. Aufgrund dessen befindet sich der Antragsteller derzeit in der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt. Am 15. April 2024 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte die Antragsgegnerin – nach einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. April 2024 – mit Bescheid vom 29. April 2024 als unzulässig ab (Nr. 1). Zugleich lehnte sie eine Abänderung des Bescheids vom 29. September 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Der Antrag stelle einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässigen Folgeantrag dar, da die Voraussetzungen des § 71 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Am 30. April 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. In der Sache macht er geltend, dass ihm in Griechenland auf-grund der dortigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, bis zu einer Entscheidung über den von ihm im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegt, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn aufgrund der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. September 2022 vorzunehmen, 2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten des Antragstellers beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese verwiesen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Vorsitzende als das nach der Kammergeschäftsverteilung zustände Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Er ist sachdienlich (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorrangig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 29. April 2024 begehrt (dazu a)) und hilfsweise – im Wege der einstweiligen Anordnung – die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf (dazu b)). a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 29. April 2024 ist zulässig. aa) Der Antrag ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Nach der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 ist in den Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Ablehnung eines (ggf. auch nur vermeintlichen) Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2024, 28 L 714/24.A, juris Rn. 8 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 15.4.2024, AN 1 S 24.30737, juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2024, A 8 K 1026/24, juris Rn. 10 ff.). § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung, wenn – wie hier – kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt, jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden Hieraus folgt, dass Gegenstand eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nunmehr auch dann grundsätzlich die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ist, wenn – wie hier – die Antragsgegnerin keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der neuen Unzulässigkeitsentscheidung. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung nicht vollzogen werden (vgl. VG Düsseldorf, ebenda). bb) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die entsprechend heranzuziehende Antragsfrist von einer Woche nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG vorliegend gewahrt. b) Auch der Hilfsantrag ist zulässig. Die Ablehnung der Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Bescheid vom 29. September 2022 ist, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos bleibt, in der Hauptsache hilfsweise durch eine Verpflichtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 1 C 4.16, juris Rn. 20). Mithin kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht. Insoweit es ist erforderlich, aber auch ausreichend, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. September 2022 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2024, 28 L 714/24.A, juris Rn. 32 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2024, A 8 K 1026/24, juris Rn. 16). 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Bereits der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 29. April 2024 anzuordnen, ist begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Antragsgegnerin dürfte den erneuten Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt haben (dazu a)). Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dürfte auch nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden können (dazu b)). a) Die Antragsgegnerin dürfte den erneuten Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt haben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 15. April 2024 dürfte es sich jedoch nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG handeln. Der in Griechenland gestellte Asylantrag kann zur Begründung eines Folgeantrags schon deshalb nicht herangezogen werden, weil dieser Antrag nicht zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde, sondern dem Antragsteller daraufhin internationaler Schutz zuerkannt wurde. Auch der am 14. Juni 2022 im Bundesgebiet gestellte Asylantrag, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. September 2022 wegen der bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, macht den am 15. April 2024 gestellten (erneuten) Asylantrag nicht zu einem Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. § 71 AsylG findet auf diese Fallkonstellation (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“) keine Anwendung. Unter die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift fallen nur bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung und Ablehnung der Asylgründe zugrunde liegt, nicht jedoch solche, mit denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde (so auch VG Hamburg, Urt. v. 16.6.2022, 9 A 4951/21, n.v.; Beschl. v. 2.2.2022, 9 AE 358/22, n.v.; Urt. v. 27.10.2022, 7 A 4872/21, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 28 ff.; VG Meiningen, Beschl. v. 16.3.2023, 8 E 1321/22 Me, juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Urt. v. 24.11.2021, AN 17 K 20.50151, juris Rn. 23; Urt. v. 22.9.2021, AN 17 K 20.50012, juris Rn. 25 ff.; Beschl. v. 15.4.2020, AN 17 E 20.50011, juris Rn. 24 f.; zu „Dublin-Folgeanträgen“ auch VG München, Beschl. v. 15.4.2019, M 9 E 19.50335, juris Rn. 20; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.; VG Augsburg, Urt. v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180, juris Rn. 32; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2021, A 14 K 6699/18, juris Rn. 24; zu „Dublin-Folgeanträgen“ auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2020, 22 L 1454/20.A, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris Rn. 23; VG München, Beschl. v. 14.3.2019, M 5 S 19.50043, juris Rn. 14). Zwar erfasst § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG seinem Wortlaut nach jegliche unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags und unterscheidet nicht zwischen Entscheidungen (nur) über seine Zulässigkeit und solchen (auch) über die Begründetheit. Die Norm ist jedoch nur bei einschränkender Auslegung des Wortlauts mit dem europäischen Asylsystem vereinbar. Denn nach Art. 2 q) der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) bezeichnet ein „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt hat. Eine „bestandskräftige Entscheidung“ ist nach Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU dabei eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Schon anhand dieser Begriffsbestimmungen wird deutlich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Eine solche Entscheidung wird im hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig jedoch gerade nicht getroffen. Dieser Befund wird bestätigt durch die Regelungen in Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU. Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU kann ein Folgeantrag nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von der Person vorgebracht worden sind. Entsprechend bestimmt auch Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, dass ein Folgeantrag zunächst daraufhin zu prüfen ist, ob solche neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Sofern diese erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist der Antrag gemäß Kapitel II weiter zu prüfen (Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). Auch aus diesen Regelungen ergibt sich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Denn wenn in der vorangegangenen Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt wird, wäre eine Prüfung, ob im Folgeverfahren neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vorgebracht worden sind, nicht möglich. Es überzeugt nicht, die Verweise in Art. 33 Abs. 2 lit. d), 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU auf die Frage des Anspruchs auf Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU lediglich als Beschreibung des „Regelfalls“ anzusehen (so aber VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im Wortlaut, vielmehr stellt dieser ausdrücklich auf die Prüfung des materiellen Schutzanspruchs ab. Den Richtliniengebern war die Unterscheidung zwischen der Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Asylantrags zudem bewusst, wie die zahlreichen Sonderregelungen für unzulässige Asylanträge zeigen. Soweit einige Gerichte eine einschränkende Auslegung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in den Fällen, in denen dem Antragsteller schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe in diesen Fällen bereits die Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen (so VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21), überzeugt diese Auffassung nicht. Denn der Asylantrag, der in dem anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hat, ist – wie bereits ausgeführt – nicht der vorherige (zurückgenommene oder unanfechtbar abgelehnte) Asylantrag, auf den § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG abstellt. b) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dürfte auch nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG (vgl. zu letzterem VG Ansbach, Beschl. v. 15.4.2020, AN 17 E 20.50011, juris Rn. 27) aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden können (a.A. – in Bezug auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – allerdings VG Ansbach, Urt. v. 24.11.2021, AN 17 K 20.50151, juris Rn. 25). aa) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dürfte nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden können. Ein Austausch der Rechtsgrundlage dürfte insoweit ausscheiden. Zwar sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und haben insoweit alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 C 4.15, juris Rn. 28). So verhält es sich hier. Zwar ist der Asylantrag bei beiden Unzulässigkeitsgründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 AsylG unzulässig mit der Folge, dass in Deutschland keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattfindet und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Das Gesetz knüpft an diese beiden Entscheidungen aber unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. Insbesondere bedarf es im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – keiner neuen Abschiebungsandrohung, selbst wenn die betroffene Person zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte (§ 71 Abs. 5 und 6 AsylG). Im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hingegen eine (erneute) Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zu erlassen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 33; VG Hamburg, Urt. v. 16.6.2022, 9 A 4951/21, n.v.). § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach es unter den dort genannten Voraussetzungen zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, ist eine Ausnahmevorschrift, die auf die vorliegende Fallkonstellation nicht entsprechend angewandt werden kann (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 15.4.2020, An 17 E 20.50011, juris Rn. 27; siehe auch BGH, Beschl. v. 7.2.2019, V ZB 216/17, juris Rn. 12 ff.). bb) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann auch nicht als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten werden. Ein Austausch der Rechtsgrundlage scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil die Entscheidung dadurch in ihrem Wesen verändert würde. Die Antragsgegnerin würde nämlich nicht mehr über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entscheiden, sondern über das Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens. cc) Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung kann schließlich auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder in eine ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dürfte deswegen nicht in Betracht kommen, weil eine solche Umdeutung der erkennbaren Absicht der Antragsgegnerin widerspräche (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese wollte ersichtlich keine vollumfänglich neue Prüfung der Voraussetzungen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vornehmen, sondern lediglich über das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheiden. Eine Umdeutung in eine ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG dürfte an § 47 Abs. 3 VwVfG scheitern, wonach eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Die Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung. Bei der ablehnenden Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG handelt es sich hingegen (auch) um eine Ermessensentscheidung. Lehnt die Antragsgegnerin ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG ab, hat sie nach Ermessen über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 9 C 41.99, juris Rn. 10; Urt. v. 22.10.2009, 1 C 15.08, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 21.6.2017, 6 C 43.16, juris Rn. 9). Im Übrigen könnte der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen auch im Falle der Möglichkeit der Umdeutung nicht ohne erneute – und bisher fehlende – Abschiebungsandrohung abgeschoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. IV. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten liegen vor, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. aufgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).