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Beschluss

18 L 3099/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1030.18L3099.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. September 2025 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Externen-Nachprüfung im Fach Mathematik zur Erreichung der Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk (FOR-Q) zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). An das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hier angesichts der begehrten (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen zu stellen. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus, vorliegend mithin, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. betreffend eine begehrte vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 19 B 494/12 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2024 - 18 L 813/24 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Externen-Nachprüfung im Fach Mathematik mit dem Ziel der Erreichung der Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk (FOR-Q), d.h. der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (vgl. § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SchulG NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 PO-Externe-S I), gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SchulG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 PO-Externe-S I hat. Einem solchen Anspruch auf Zulassung zur Externen-Nachprüfung im Fach Mathematik steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin den erforderlichen Antrag auf Durchführung der Nachprüfung nicht fristgerecht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I bei der Bezirksregierung X. (im Folgenden: Bezirksregierung) gestellt hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe-S I kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Sie oder er meldet sich bis zum Ende der zweiten Ferienwoche der Sommerferien bei der Bezirksregierung zur Nachprüfung an (§ 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I). Die Nachprüfung findet bis zum Ende der dritten Schulwoche statt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 PO-Externe-S I). Die Bezirksregierung lässt die Bewerberin oder den Bewerber zur Nachprüfung zu, wenn sie oder er in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Abschlussbedingungen erfüllen würde (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe-S I). Innerhalb dieser verordnungsrechtlich bestimmten Frist zur Anmeldung („bis zum Ende der zweiten Ferienwoche der Sommerferien“) hat sich die Antragstellerin nicht bei der Bezirksregierung zur Nachprüfung im Fach Mathematik angemeldet. Da die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr am Montag, dem 20. Juli 2025 begonnen haben, endete die Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I mit Ablauf des 1. August 2025. Die hiervon abweichende, von der Bezirksregierung gesetzte (behördliche) Frist „bis zum 28. Juli 2025, 8:00 Uhr“, auf die die Antragstellerin mit E-Mail der Bezirksregierung vom 30. Juni 2025 hingewiesen wurde, ist angesichts der verordnungsrechtlich bestimmten Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I rechtlich unbeachtlich. Eine fristgerechte Anmeldung der Antragstellerin zur Nachprüfung im Fach Mathematik bis zum Ablauf des 1. August 2025 ist nicht zu verzeichnen. Nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag der Antragstellerin habe diese am Mittag des 2. Juli 2025 im Beisein ihrer Mutter von ihrem privaten E-Mail-Account eine E-Mail, mit welcher sie sich zur Nachprüfung im Fach Mathematik angemeldet habe, an das von der Bezirksregierung insoweit benannte Funktionspostfach „E-Mail01“ gesendet. Nach dem Versenden sei diese E-Mail auch in ihrem „gesendet“-Ordner sichtbar gewesen; ein Screenshot der abgesandten Anmelde-E-Mail wurde indes nicht gefertigt. Auch eine Fehlermeldung über die Nichtzustellbarkeit der E-Mail (sog. Non-Delivery Report) habe die Antragstellerin nicht erhalten, sodass sie davon ausgegangen sei, sich erfolgreich zur Nachprüfung im Fach Mathematik angemeldet zu haben. Nachdem die Antragstellerin am 29. August 2025, d.h. vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist, von Mitschülern erfahren habe, dass diesen bereits ein Termin zur Nachprüfung mitgeteilt worden sei, sei sie hellhörig geworden. Daraufhin habe sich ihre Mutter am 1. September 2025 telefonisch im Dezernat 48 der Bezirksregierung nach ihrem Nachprüftermin erkundigt und erstmals davon erfahren, dass die von ihr am 2. Juli 2025 verfasste Anmelde-E-Mail dort nicht angekommen sei. Mit E-Mail vom 4. September 2025 sowie Schreiben vom 1. und 8. September 2025 beantragte die Antragstellerin sodann bei der Bezirksregierung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik; hierzu legte sie eidesstattliche Versicherungen sowohl von ihrer Mutter als auch von ihr selbst vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die E-Mail der Antragstellerin vom 2. Juli 2025 bis heute nicht bei der Bezirksregierung angekommen ist; die Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I zur Anmeldung zur Nachprüfung im Fach Mathematik (Ablauf des 1. August 2025) wurde mithin versäumt. Bei der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I handelt es sich um eine sog. Ausschlussfrist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge haben mit der Folge, dass der Anspruch nach Ablauf einer solchen Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann, sofern nicht das einschlägige Recht eine Ausnahme vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 16 ff. In Abgrenzung zu rein verfahrensrechtlichen Fristen sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen mithin dadurch gekennzeichnet, dass ihre Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat; die Versäumung einer solchen Frist wirkt rechtsvernichtend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte; ihr Ablauf ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das einschlägige Fachrecht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet. Falls das einschlägige Fachrecht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in eine solche Frist eröffnet, kann die Gewährung der Wiedereinsetzung demzufolge nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn ihre formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Ausschlusswirkung den Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bedeutet und dadurch den Adressaten belastet, bedürfen Ausschlussfristen ihrerseits einer ausreichenden Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris, Rn. 12 f. m.w.N.; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 24 ff. Ob eine gesetzliche Frist in diesem Sinne als Ausschlussfrist einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Dabei muss die Rechtsfolge nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; es reicht auch aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; kritisch insoweit Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 24 ff. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der in § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I normierten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Zwar ist die Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I – anders als etwa die Frist in § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin, vgl. den dortigen Klammerzusatz („Ausschlussfrist)“ – nicht ausdrücklich als „Ausschlussfrist“ bezeichnet. Die Auslegung der Vorschrift, insbesondere des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 PO-Externe-S I, nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck ergibt jedoch, dass es sich bei ihr der Sache nach um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, worauf die Bezirksregierung die Antragstellerin mit E-Mail vom 30. Juni 2025 auch hingewiesen hatte. Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I („… meldet sich bis zum Ende der zweiten Ferienwoche der Sommerferien bei der Bezirksregierung zur Nachprüfung an“) spricht für eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Dass die Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I nicht ausdrücklich als „Ausschlussfrist“ bezeichnet ist, wie es etwa in § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin der Fall ist, ist rechtlich unerheblich. So ist etwa auch bei der Frist des § 92 Abs. 2 VwGO anerkannt, dass es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, obgleich auch dort die Frist in der Norm nicht ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 2. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen, anders als die Antragstellerin meint, für eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Das Recht auf Nachprüfung beinhaltet für den einzelnen Prüfling neben dem Anspruch auf Zulassung zur Nachprüfung bei Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen auch einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens. Diesem Zweck dient die Frist zur Anmeldung zur Nachprüfung des § 17 PO-Externe-S I. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Nachprüfung – die zudem im schriftlichen Teil landesweit zentral gestellt sind – könnte nicht gewährleistet werden, würde die Meldefrist nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist verstanden. Die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I dient u.a. der organisatorischen Vorbereitung der Nachprüfung, namentlich der Organisation entsprechend großer Räumlichkeiten, der Einrichtung und Information des Prüfungsausschusses einschließlich der Akquise von Prüfern und Prüfungsaufsichten etc. Die Anmeldefrist dient insoweit nicht nur der Rechtssicherheit der Behörde, sondern auch dem Prinzip der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Dafür, dass es sich bei der in Rede stehenden Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, spricht auch, dass das einschlägige Fachrecht – hier: die Vorschriften der PO-Externe-S I – keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet. Die Ausschlusswirkung von Meldefristen im Prüfungsrecht rechtfertigt sich schließlich daraus, dass ihre Versäumnis lediglich das Recht zur Teilnahme an einem bestimmten Durchgang betrifft, nicht aber den Prüfungsanspruch insgesamt vereitelt. Handelt es sich bei der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I nach alledem um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, hat das Versäumen dieser Frist zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommt, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Vgl. zu § 92 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; kritisch insoweit: Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 24 ff. Es ist hier indes nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Fristversäumung ein Fall von höherer Gewalt vorlag. Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der „Naturereignisse und andere abwendbare Zufälle“ in § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Als höhere Gewalt sind daher insbesondere die Fälle anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach der alten Fassung des § 233 Abs. 1 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichten. Vgl. zu § 92 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 3 m.w.N. Höhere Gewalt liegt danach vor bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnte. Vgl. zu § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend bei der Fristversäumung ein Fall von höherer Gewalt nicht anzunehmen. Angesichts der Bedeutung der fristgerechten Anmeldung der Antragstellerin zur Nachprüfung im Fach Mathematik und mit Blick darauf, dass bei der Nutzung elektronischer Übermittlungswege das Nichterreichen einer E-Mail nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, hätte es der gebotenen Sorgfalt entsprochen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass etwaige Nachweise/Unterlagen zu einem für die Antragstellerin bedeutsamen Prüfungsverfahren – wie hier die Anmeldeunterlagen zur Nachprüfung im Rahmen der Externenprüfung – sorgfältig aufbewahrt bzw. gespeichert werden. Dem hätte es beispielsweise entsprochen, einen Screenshot vom „gesendet“-Ordner als Nachweis zumindest für die Absendung der E-Mail zu fertigen oder aber mit dem Versenden der E-Mail zugleich eine Lesebestätigung bei der Bezirksregierung anzufordern bzw. telefonisch den Eingang der E-Mail zu erfragen. Die Bezirksregierung hat insoweit mitgeteilt, dass bei entsprechender Bitte um Eingangsbestätigung eine solche – entweder per E-Mail oder telefonisch – abgegeben worden wäre. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Antragstellerin angesichts der Bedeutung der Nachprüfung für ihren weiteren schulischen/beruflichen Werdegang rechtzeitig vor Fristablauf hinsichtlich des Eingangs ihrer Anmelde-E-Mail bei der Bezirksregierung erkundigt. Demgegenüber erweist sich ein „Verschwinden“ der in Rede stehenden E-Mail aus dem „gesendet“-Ordner, ohne dass ein automatisiertes Löschen der im „gesendet“-Ordner enthaltenen Nachrichten eingestellt wäre, aus Sicht der Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer ohne entsprechende automatisierte Löschens-Einstellungen so, dass sich die verschiedenen E-Mail-Ordner fortlaufend um weitere empfangene/versandte E-Mails erweitern und versandte E-Mails nicht selbstständig/automatisiert gelöscht werden, sodass es vorliegend nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlicher wäre, dass die von der Antragstellerin am 2. Juli 2025 versandte E-Mail auch weiterhin im „gesendet“-Ordner sichtbar ist. Ausweislich der Angaben der Bezirksregierung ist die am 2. Juli 2025 versandte E-Mail auch nicht im behördlichen Spam-Ordner angelandet. Ebenso wenig seien bei dem behördlichen Funktionspostfach, über das die Anmeldung zur Nachprüfung zu erfolgen hatte, Regeln oder Filter eingerichtet gewesen, welche von der @icloud.com-Adresse der Antragstellerin eingehende E-Mails hätten umleiten oder blockieren können. Da es sich um ein separates Funktionspostfach handele, welches nur in Ausnahmefällen (notwendige Passwortänderung, Freischaltung weiterer Mitarbeitender o. Ä.) geöffnet werde, scheide nach Angaben der Bezirksregierung ein dahingehendes Versehen nahezu aus. Auch das Speicherlimit des behördlichen Funktionspostfachs sei am 2. Juli 2025 nicht erreicht gewesen. Ist nach alledem ein Fall von höherer Gewalt vorliegend nicht glaubhaft gemacht, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zur Nachprüfung auch sonst nicht dargelegt. Selbst wenn man mit der Antragstellerin annähme, dass es sich bei der in § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I normierten Frist nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in dem vorstehenden Sinne handelte, wäre die Antragstellerin nicht zur Nachprüfung zuzulassen. Anders als die Antragstellerin meint, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Rechtsposition einzig aufgrund eines vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens der Bezirksregierung verloren hat mit der – aus ihrer Sicht aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB analog abgeleiteten, vgl. hierzu auch Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 24 ff., zwingenden – Folge, dass sie weiterhin zur Nachprüfung zuzulassen ist. Derartiges kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass die Bezirksregierung die Möglichkeit zur Anmeldung zur Nachprüfung einzig mittels fristgerechter Übersendung einer E-Mail an das benannte Funktionspostfach und nicht etwa postalisch zugelassen hat. Diese Beschränkung der Anmeldemöglichkeit erweist sich auch in Ansehung des Umstandes, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I insoweit keine Vorgaben macht, als sachgerecht, allzumal etwa auch die postalische Übersendung von Dokumenten nicht frei von Risiken ist und das Risiko des Verlusts von Briefsendungen birgt. Ein rechtswidriges Verhalten der Bezirksregierung mit der aus Sicht der Antragstellerin zwingenden Folge ihrer Zulassung zur Nachprüfung trotz Anmeldefristversäumung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch rechtzeitig vor den Nachprüfungsterminen am 15. bzw. 16. September 2025 gestellt hat, namentlich mit E-Mail vom 4. September 2025 sowie Schreiben vom 1. und 8. September 2025, sodass ihre Zulassung zur Nachprüfung unproblematisch möglich gewesen wäre. Ließe man Derartiges zu, wäre die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I in Gänze obsolet, und zwar unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist oder rein verfahrensrechtliche Frist. Die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I dient, wie ausgeführt, u.a. der organisatorischen Vorbereitung der Nachprüfung, namentlich der Organisation entsprechend großer Räumlichkeiten, der Einrichtung und Information des Prüfungsausschusses einschließlich der Akquise von Prüfern und Prüfungsaufsichten etc. Ließe man Prüflinge losgelöst von der Anmeldefrist des § 17 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-S I bis zu den eigentlichen Nachprüfterminen (vgl. § 17 Abs. 2 PO-Externe-S I) zur Nachprüfung zu, wäre eine ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Nachprüfung in dem von § 17 Abs. 2 PO-Externe-S I vorgesehen zeitlichen Rahmen nicht (mehr) möglich. Eben aus diesem Grund bestehen im Prüfungsrecht Anmeldefristen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den halben Auffangstreitwert zu Grunde gelegt, da lediglich eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens ist, bei der das Gericht die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigieren kann, und es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 verbleibt. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 -, juris, Rn 17 und Tenor; vom 10. Mai 2024 - 19 E 289/24 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N. und vom 9. November 2018 - 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris Rn. 8. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.