Beschluss
19 B 494/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.19B494.12.00
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Leitsätze
Eine in der Qualifikationsphase erteilte und in Punkte übertragene Kursabschlussnote eines nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 APO-GOSt 2006 für die Zulassung zur Abiturprüfung anzurechnenden Grundkurses ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in der Qualifikationsphase erteilte und in Punkte übertragene Kursabschlussnote eines nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 APO-GOSt 2006 für die Zulassung zur Abiturprüfung anzurechnenden Grundkurses ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser erfordert angesichts der begehrten vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache die Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller bei summarischer Prüfung der geltend gemachte Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zur Abiturprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. 4. 2008 19 B 445/08 . Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Es ist im Gegenteil überwiegend wahrscheinlich, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung nicht erfüllt, weil er in der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12 und 13) nur in 15 und nicht, wie § 30 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 APO-GOSt 2006 verlangt, in 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. In der Qualifikationsphase ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt 2006 unter anderem die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen nachzuweisen und der Nachweis über die zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Zu den anrechenbaren Grundkursen zählen nicht die beiden Grundkurse aus der Jahrgangsstufe 13/II im dritten und vierten Abiturfach. Diese Kurse werden gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 APO-GOSt 2006 im Abiturbereich angerechnet. Der Antragsteller hat in insgesamt 7 der 22 einzubringenden Grundkurse die Mindestpunktzahl von 5 Punkten unterschritten. Hierzu gehören auch die mit seinem Beschwerdevorbringen allein angegriffenen Kursabschlussnoten im Fach Geschichte in den Kurshalbjahren 12/II (4 Punkte) und 13/I (3 Punkte). Entgegen dem Beschwerdevorbringen muss sich der Antragsteller die eingetretene Bestandskraft dieser Kursabschlussnoten entgegenhalten lassen. Eine in der Qualifikationsphase erteilte und in Punkte übertragene Kursabschlussnote eines nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 APO-GOSt 2006 für die Zulassung zur Abiturprüfung anzurechnenden Grundkurses ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Sie stellt eine hoheitliche Maßnahme dar, die die Schule als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich des Schulrechts, getroffen hat. Auch erfüllt sie die weiteren nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes erforderlichen Merkmale der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. In welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt, vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 22. 5. 1980 2 C 30.78 , juris, Rdn. 14, eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Das Merkmal einer Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung erfüllt eine Note dann, wenn sie nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung hat, oder wenn sie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betrifft. OVG NRW, Beschluss vom 22. 1. 2001 19 A 1901/00 , juris, Rdn. 8-10, 16; Niehues-Fischer, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 5. Auflage, 2010, Rdn. 816 f. Im vorgenannten Sinne rechtlich selbstständige Bedeutung kann einer Einzelnote etwa dann zukommen, wenn nach der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbstständige Teile untergliedert ist, die für sich zu bestehen sind. BVerwG, Beschluss vom 25. 3. 2003 6 B 8.03 , juris, Rdn. 3. Umgekehrt hat rechtlich gesehen keine selbstständige sondern nur mittelbare Bedeutung etwa die Einzelnote einer Prüfung, wenn sie nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur ein bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigendes rechtlich unselbstständiges Bewertungselement für die Gesamtnote und die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist, oder nur die Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts bildet, der dafür maßgeblich ist, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen oder ob er von ihr ausgeschlossen ist und deshalb die Prüfung nicht bestanden hat. In diesen Fällen enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Prüfling bzw. Schüler mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden, eine rechtliche Regelung und ist daher nur dieser Bescheid ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vgl. zur Anfechtbarkeit einer schriftlichen Prüfungsarbeit in der Ersten Juristischen Staatsprüfung: BVerwG, Urteil vom 16. 3. 1994 6 C 5.93 , juris, Rdn. 21; Niehues-Fischer, a.a.O. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat jedenfalls eine in der Qualifikationsphase in einem anrechenbaren Grundkurs erteilte Kursabschlussnote von weniger als 5 Punk-ten rechtlich selbstständige Bedeutung. Die Qualifikationsphase ist im Hinblick auf die Zulassung zur Abiturprüfung, soweit hier von Belang, in zwei selbstständige Teile untergliedert, den Grundkursbereich und den Leistungskursbereich (§ 30 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 3 und 4 APO-GOSt 2006), für die gesonderte Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt sind. Mit der jeweiligen Kursabschlussnote in einem Grundkurs in den Schulhalbjahren in den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I entscheidet die Schule abschließend über die jeweils erreichte Punktzahl und legt damit verbindlich fest, ob der Schüler diesen Grundkurs zur Anrechnung gemäß § 30 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 APO-GOSt 2006 bringen kann oder nicht. Sie entscheidet damit schon bei Bekanntgabe der Note bzw. Punktzahl in einem bestimmten Grundkurs mit der Schullaufbahnbescheinigung (§ 18 Abs. 1 APO-GOSt 2006) abschließend und verbindlich, ob dieser Grundkurs zum Erreichen der Zulassungsvoraussetzung (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 APO-GOSt 2006) wird beitragen können oder nicht. Ihre Bedeutung erschöpft sich demnach nicht darin, dass die Note auch in die Berechnung der im Grundkursbereich für die Zulassung zur Abiturprüfung zu erreichenden Mindestpunktzahl von 110 Punkten gemäß § 30 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 3 APO-GOSt 2006 eingeht. Die Beurteilung der Kursabschlussnoten als Verwaltungsakte trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die "Prüfung", also die Qualifikationsphase anders als etwa eine juristische Staatsprüfung oder Lehramtsprüfung, die in einem zeitlich überschaubaren Prüfungszeitraum abgelegt werden über mehrere Schulhalbjahre erstreckt, und so das Risiko vermieden werden kann, dass die Kursabschlussnote erst nach einem relativ langen Zeitraum mit der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung angefochten wird, wenn die (Neu-)Bewertung der sonstigen Mitarbeit (§§ 13 Abs. 1, 15 APO-GOSt 2006) problematisch geworden ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Eintritt dieser unmittelbaren Rechtswirkung die in einem anrechenbaren Grundkurs in der Qualifikationsphase erteilte Kursabschlussnote etwa von der einem Schüler in einem versetzungswirksamen Kurs in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) erteilten Kursabschlussnote unterscheidet. In der Einführungsphase können mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und einer in der Sekundarstufe II fortgeführten Fremdsprache durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt 2006 ausgeglichen werden. Überdies kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von den in § 9 Abs. 4 APO-GOSt 2006 festgelegten Versetzungsregeln abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krank-heit, zurückzuführen sind (§ 9 Abs. 5 APO-GOSt 2006). Das für einen Verwaltungsakt unverzichtbare Merkmal der unmittelbaren Rechtswirkung enthält in diesen Fällen erst der Bescheid, mit dem verbindlich festgestellt wird, ob der Schüler versetzt wird oder nicht. Die dem Antragsteller im Fach Geschichte in den Kurshalbjahren 12/II und 13/I erteilten Kursabschlussnoten sind in den ihm jeweils am Ende des Kurshalbjahres erteilten Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgeführt und somit bekanntgegeben worden. Hiergegen hat der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Widerspruch erhoben. Diese Frist ist in Lauf gesetzt worden. Dem Vorbringen des Antragsgegners, die Bescheinigungen seien auch mit Rechtsmittelbelehrungen versehen gewesen, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner von den Anforderungen des amtlichen Vordrucks gemäß Anlage 5 zu Ziffer 18.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 18 Abs. 1 APO-GOSt 2006, der eine Rechtsmittelbelehrung für die Bescheinigungen über die Schullaufbahn vorsieht, abgewichen ist. Aus den angeführten Gründen ist auch der der erste Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung begehrt, unbegründet. Gleiches gilt für den zweiten Hilfsantrag, mit dem er die Teilnahme an den Nachschreibterminen zur Abiturprüfung erstrebt. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).