Beschluss
17 L 3620/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1104.17L3620.25A.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe A. Der am 21. Oktober 2025 sinngemäß (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 9881/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), indes unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Daher sind Entscheidungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, mit denen – wie hier – auf einen Zweitantrag hin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Diese Wochenfrist hat der Antragsteller gewahrt. Der Bescheid vom 16. Oktober 2025 ist am selben Tag zur Post gegeben worden; den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er am 21. Oktober 2025 gestellt. II. Der Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 –, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes begegnet in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Antragstellers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG). Die Androhung der Abschiebung nach Syrien ist auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig, insbesondere stehen ihrem Erlass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Zur Begründung wird – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 1. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) § 71a AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist der in Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes geregelte, die Ablehnung von Folgeanträgen betreffende Unzulässigkeitstatbestand auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag in einem ersten Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut um internationalen Schutz nachsucht (sog. mitgliedstaatsübergreifender Folgeantrag bzw. Zweitantrag), vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 42 ff. Offenbleiben kann, ob ein Asylantrag nur dann nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn das zuvor in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren in Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt worden ist. Denn dass diese Voraussetzung im Falle des nach Einreise des Antragstellers im November 2022 in Österreich durchgeführten Asylverfahrens nicht gegeben gewesen wäre, hat er weder geltend gemacht noch ist dies nur ansatzweise ersichtlich, vgl. dazu auch die im Falle des Antragstellers ergangene, ablehnende Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 14 L 136/24.A –, UA S. 4 ff.; Bl. 310 ff. VV m.w.N. b) Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG zu Recht verneint. Es liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 AsylG vor. Der Antragsteller hat in Österreich – einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt; das dortige Asylverfahren ist – entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Prozessbevollmächtigten – endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Antwort der österreichischen Behörden vom 30. September 2025 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes, wonach der Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes vom 14. November 2022 gemeinsam mit seinem Vater, Herrn Z. U., am 19. Oktober 2023 in erster Instanz abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung sei endgültig, da ein Beschwerdeverfahren am 9. November 2023 zurückgezogen worden sei (vgl. Bl. 713 Bundesamtsakte). An diesen Angaben zu Zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass. Dementsprechend hat auch der Vater des Antragstellers in seinem Verfahren vor dem erkennenden Gericht (17 L 3613/25.A) den Ablehnungsbescheid der österreichischen Behörden vom 13. September 2023 beim Bundesamt selbst vorgelegt und dort angegeben, sein Verfahren habe keinen Erfolg gehabt, es werde keine Anerkennung für ihn geben. Auf den Zweitantrag des Antragstellers hin ist gemäß § 71a Abs. 1 Satz1 Hs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Gemessen daran sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hier nicht gegeben. Das Bundesamt hat auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers sowie des Ablehnungsbescheides der österreichischen Behörden vom 19. Oktober 2023 eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu Recht verneint. aa) Soweit sich der Antragsteller auf Umstände bezieht, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien ereignet haben sollen, ist insbesondere keine neue Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Der Antragsteller beruft sich in seinem Zweitantragsverfahren bereits nach seinem eigenen Vorbringen nach wie vor auf Gründe, die er auch in seinem (ersten) Asylverfahren in Österreich im Kern geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Er habe Syrien im Alter von ca. 10 Jahren wegen des Krieges und der Gefahren dort, etwa willkürlicher Entführungen und Tötungen, verlassen; er befürchte rekrutiert zu werden. Er habe keine neuen Gründe gegenüber Syrien. Selbst wenn insoweit maßgebliche Umstände gegeben sein sollten, mit denen sich die österreichischen Behörden in ihrer Asylentscheidung nicht befasst hätten oder er bei seiner Anhörung in Österreich nicht alles habe berichten können, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, ohne grobes Verschulden außerstande gewesen zu sein, diese bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Selbst wenn die österreichischen Behörden dortigen Vortrag des Antragstellers in rechtswidriger Weise übergangen haben sollten, hätte es ihm oblegen, dies dort im Rahmen eines nationalen Rechtsbehelfs zu rügen. bb) Unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung hin zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe zu begründen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 f. m.w.N., Selbst wenn man die Regelung des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG im Lichte von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform angelehnt an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auslegte, ergäbe sich für den Antragsteller nichts Günstigeres, da es auch an neuen Elementen oder Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitrügen, fehlte, vgl. zum Folgeantrag EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 50f.; so zur Auslegung des § 71a AsylG: Dickten/Rosarius, AuslR, 45. Aufl., § 71a AsylG Rn. 10b, beck-online. Eine danach rechtserhebliche geänderte Sachlage zugunsten des Antragstellers aufgrund eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben. aaa) Gemessen an seinem Vortrag liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Antragsteller hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt, er sei Schüler gewesen und habe Syrien im Alter von etwa 10 Jahren schon verlassen. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen; er möge Politik nicht. Passiert sei ihm bis zu seiner Ausreise nichts. Soweit er Syrien wegen des Krieges und der allgemein desolaten Lage und bestehender willkürlicher Gefahren verlassen hat, begründet dies mangels individueller, in der Person des Antragstellers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale, keine politische Verfolgung. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung bzw. Einberufung durch das Regime zum Militärdienst oder dazu durch sonstige Gruppierungen. Zur näheren Begründung wird auf die Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Gerichte sowie der Kammer Bezug genommen, vgl. unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – 9 C-238/19 – ausführlich (bei unterstellter Desertion) VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 17 K 6482/19.A –, juris Rn. 65ff. m.w.N.; zur Desertion selbst BayVGH Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 62 ff.; nicht überzeugend insbesondere mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG VGH BW, Urteil vom 30. November 2021 – A 3 S 280/19 –, Rn. 44ff; siehe allg. zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3716/18.A –, juris Rn. 62ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 57ff. (zur Sippenhaft bei Desertion eines Angehörigen); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, UA. S. 18, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 1.22 –, juris. Weitere – auch nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene – Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht rechtsrelevant ersichtlich. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, auf dessen Verfolgung sich der Antragsteller maßgeblich beruft, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024, so dass auch insoweit keine Verfolgung mehr droht. Schließlich ergibt sich deswegen auch nichts Abweichendes unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung wegen seines Vaters, Z. U., der sich ebenfalls als unpolitisch dargestellt hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A –). bbb) Schließlich ist der Vortrag des Antragstellers auch nach dem dargelegten Maßstab ungeeignet, ihm zur Zuerkennung subsidiären Schutze gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG zu verhelfen. (1) Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG), liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N. Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 10 ff.; EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025, S. 65ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, Stand: 8. Mai 2025, S. 237ff., jew. m.w.N. (2) Es bestehen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zur näheren Begründung wird zunächst, eingedenk des im hiesigen Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabes, auf die entsprechende Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen, vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 66 ff., m.w.N. Sofern der Antragsteller vor der Ausreise mit seinem Vater in Damaskus oder Umland gelebt haben sollte, gelten die Ausführungen in der zuvor zitierten Entscheidung unmittelbar, sofern er ab seiner Geburt im Jahre 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ständig in der Provinz Latakia gehabt haben sollte (Geburtsort Latakia), gilt Folgendes: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers, Latakia und Provinz, ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 271 - 273 m.w.N. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Einnahme u.a. von Latakia und Provinz durch die Kämpfer des neuen Machthabers. Änderungen an der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlechterung der Situation haben sich seitdem nicht belastbar gezeigt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 4. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm in Latakia und der Provinz vielmehr zwischen Dezember 2024 und April 2025 leicht ab, auch im Mai 2025 zeigte sich keine signifikante Veränderung (zwischen 30 bis 24 Vorfälle bei einer Bewohnerzahl von etwa 1,45 Millionen Personen; im April 9 und Mai 24 zivile Todesopfer), vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 123, 128 f. Einen „Ausreißermonat“ bildet dabei der März 2025 mit 111 sicherheitsrelevanten Vorfällen, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 128. Insbesondere vom 6. bis zum 10. März 2025 kam es in der Region (Latakia, Tartus) im Rahmen von Angriffen Assad-getreuer Gruppierungen auf die neuen syrischen Sicherheitskräfte und entsprechender Kampfhandlungen zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern (mit Schwerpunt bei der alawitischen Bevölkerung, zu der der Antragsteller als Sunnit – vgl. Bl. 504 Bundesamtsakte – nicht gehört), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 14; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 17. März 2025, S. 9; Hierbei handelt es sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den Vormonaten und den Nachmonaten an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer veränderten Bewertung gelangen zu können. Zudem hat der neue syrische Machthaber nicht nur die Gräueltaten verurteilt, sondern eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt sowie strafrechtliche Konsequenzen für jene angedroht, die für die extralegalen Tötungen verantwortlich seien, auch für entsprechende Verbündete seiner Truppen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 27. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, es handele sich um ein Einzelvorkommnis. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Monatsbericht des Syrian Human Rights Committee (SHRC), der für Latakia und Provinz im Juni sieben, im Juli sechs sowie im August 2025 vier zivile Todesfälle bei einer Bevölkerung von ca. 1,45 Mio. Menschen und auf einer Provinzfläche von fast 3.000 qkm auflistet, vgl. SHRC, Victims of Human Rights Violations in June, July and August 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34442, ...34448, ...34463; aufger. am 31. Oktober 2025. Bei umfassender Würdigung dieser Umstände besteht daher in Latakia und Umgebung keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfer gibt. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht daraus, dass das israelische Militär wiederholt Ziele auch in Latakia und Umgebung angegriffen hat. Diese beschränkten sich zum einen auf militärische Ziele und waren vor allem in Latakia auf den Hafen oder Kasernen konzentriert, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, July 2025, S. 88; DIE ZEIT vom 9. September 2025: Syrien verurteilt israelische Angriffe auf Homs, Latakia und Palmyra, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-09/syrien-israel-luftangriffe-homs-latakia-palmyra; aufger. am 31. Oktober 2025. Zum anderen erklärten sowohl der israelische Premierminister als auch der syrische Machthaber, nicht an einer unmittelbaren Auseinandersetzung interessiert zu sein, vgl. ACLED, 19. Dezember 2024, Syria: Israeli airstrikes reach an all-time high after Assad regime falls, https://acleddata.com/2024/12/19/syria-israeli-airstrikes-reach-an-all-time-high-after-assad-regime-falls/, aufger. am 6. Februar 2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30. Juni 2025, Zusammenfassung Syrien 2025/I, Januar bis Juni 2025, S. 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Luftangriffe durch Israel in gleicher Intensität nach dem wesentlichen Erreichen des Ziels der militärischen Operationen weitergegangen wären, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich die Sicherheitslage auch in der Herkunftsregion des Antragstellers, zuletzt allgemein verbessert, vgl. Statistik EUAA, Syria: Country Focus, July 2025, S. 93. Zugleich ist festzuhalten, dass alle bewaffneten Gruppierungen innerhalb von Syrien aufgelöst und in staatliche Strukturen überführt werden sollen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. Februar 2025, S. 8. Lediglich die kurdischen Truppen der SDF im Nordosten und vornehmlich bewaffnete Gruppierungen aus dem Süden, also außerhalb der Herkunftsregion des Antragstellers, sind bislang nicht in das neue Militär integriert worden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10. Februar 2025, S. 8 und 17. Februar, S. 7. Es liegen schließlich auch keine individuell gefahrerhöhen Umstände in der Person des dem sunnitischen Glauben zugehörigen Antragstellers vor. Vielmehr hat er Syrien 2016 vornehmlich wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen; er war noch Schüler und gerade einmal 10 Jahre alt. Politisch hat er sich nicht engagiert. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (a)) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (b)) hinsichtlich Syriens vorliegen. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. aa) Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 ‒ 14038/88 –, Soering ./. Vereinigtes Königreich; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 34 ff., anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise insbesondere Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 36 ff., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11. Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 38 ff. m.w.N., insbesondere mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11, und Urteil vom 13. Juni 2013 ‒ 10 C 13.12 ‒, juris Rn. 25, sowie EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 ‒ 27034/05 –, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich, und Urteile vom 28. Juni 2011 ‒ 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, und vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 –, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland ‒, NVwZ 2011, 413. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben dabei weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es – wie hier – an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen, vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‒ 59166/12 –, J.K. u.a. ./. Schweden, Rn. 116, vom 9. April 2013 – 70073/10 und 44539/11 –, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür aber ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25 m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaats Syrien maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern – wie bereits ausgeführt (s. A. II. 1. b) bb) bbb) (2)) – auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. (aaa) Zunächst kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Syrer drohe im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zur näheren Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 5 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt und dem der Prozessbevollmächtigte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die dortigen Ausführungen entsprechen auch der derzeitigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien, auf die das Gericht ebenfalls verweist, vgl. etwa VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 – RO 11 S 25.33458 –, juris UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 – RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 – Au 4 K 25.33517 –, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 – 23 L 442/25.A –, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A –, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris Rn. 33 ff. Mit den von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 9 f.) ausführlich dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Antragsteller zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen, vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 3. November 2025. Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. Kann der Rückkehrer – wie hier – Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der fast 20 Jahre alte Antragsteller hat eine Schulbildung bis zu 11. Klasse. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist er gesund und arbeitsfähig. Er spricht nach der Anhörung beim Bundesamt am 7. Oktober 2024 mindestens Arabisch, wenn nicht auch Deutsch. Anzeichen dafür, er könne sich nicht mit den Gepflogenheiten in der Heimat (wieder) vertraut machen, gibt es nicht. Ungeachtet dessen leben nach dem Anhörungsprotokoll noch mehrere Verwandte weiterhin in Syrien und darüber hinaus auch im Libanon, so dass er an einen vorhandenen Familienverbund anknüpfen kann. Dort ist zu erwarten, dass er – nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern – üblicherweise Unterstützungen wird generieren können und zwar dies schon ungeachtet dessen, dass jedenfalls auch sein Vater, Z. U., mit ihm zurückkehren und ihn unterstützen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A –). In der Gesamtschau, auch eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Antragsteller aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation auch unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vortrags bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. bbb) Aus anderen Gründen liegt schließlich ebenso kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Übergriffen oder sonstigen konfliktbedingten Gefahren, wie bereits unter A. II. 1. b) bb) bbb) (2) dargelegt wurde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2025 ohne nähere weitere Ausführungen auf eine Entscheidung des EGMR gegenüber Österreich in einem Abschiebeverfahren (einstweilige Anordnung) verweist, Syrien sei „kein sicheres Land“, ist diese Rechtsprechung – ungeachtet der Frage einer Vergleichbarkeit der Fälle – jedenfalls nicht mehr aktuell. Der EGMR hat am 23. September 2025 entschieden, die ursprünglich angeordnete einstweilige Maßnahme gegen die Abschiebung nicht mehr zu verlängern, da unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und der individuellen Umstände des Falles nicht nachgewiesen werden konnte, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung ein reales und unmittelbares Risiko eines irreparablen Schadens u. a. gem. Art 3 EMRK, vgl. https://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-8333490-11756287, aufger. am 3. November 2025. b) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist zunächst nicht mit Blick auf Erkrankungen des Antragstellers gegeben, solche hat er weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 46 ff. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N. Sonstige Anhaltspunkte die der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, etwa nach §§ 71a Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist volljährig, hat keine eigene Familie und ist nicht sonst ersichtlich vulnerabel. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).