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Urteil

16 K 3894/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1111.16K3894.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. November 0000 geborene Kläger zu 1, die am 00. November 0000 geborene Klägerin zu 2 und der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger zu 3 sind irakische Staatsangehörige, arabische Volkszugehörige und islamischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2020 aus dem Irak aus und sodann auf dem Landweg über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Österreich am 8. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 1 und 2 sind zugleich die Eltern des am 0. Oktober 0000 geborenen Herrn D. (BAMF-Gz.: 8672776‑438), des am 00. Juli 0000 geborenen Herrn V. (BAMF-Gz.: 8672774-438) sowie der am 0. März 0000 geborenen Frau R. (BAMF-Gz.: 8672771-438). Am 16. März 2022 beantragten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. März 2022 führte der Kläger zu 1 im Wesentlichen aus, er habe den Irak verlassen, weil er an Demonstrationen gegen korrupte Parteien teilgenommen habe, von diesen bedroht worden sei und im Falle einer hypothetischen Rückkehr befürchte, durch die Leute der Parteien getötet zu werden. Auch seine Familienmitglieder würden umgebracht werden. Die Familie stamme aus der Stadt P. in der Provinz M. im Zentralirak. Die Kläger zu 1 und 2 hätten bis zum 2. Oktober 2020 in der Stadt P. gemeinsam mit sämtlichen Kindern in einem eigenen Haus gelebt. Vom 3. Oktober 2020 bis zur Ausreise am 27. Oktober 2020 hätten sie 5 km von der Stadt P. entfernt in der Stadt T. in einer Mietwohnung gewohnt. Das Haus in P. habe er nach der Ausreise durch einen Geschäftspartner während des Aufenthaltes in der Türkei für ca. 90.000,00 US-Dollar verkaufen lassen. Im Jahr 2017 habe er mit mehreren Personen eine Gruppe namens „F.“ (Jugend von E.) gebildet. Die Gruppe habe sich zweimal wöchentlich bei ihm zu Hause getroffen und sie hätten über die Lage im Irak diskutiert. Die Gruppe habe dann jeden Freitag auf dem Platz C. gegen die Korruption der Parteien demonstriert und Verbesserungen der Infrastruktur gefordert. Sie hätten beschlossen, am 25. Oktober 2019 eine Sitzblockade zu organisieren und Zettel an dem Platz angeschlagen. Er selbst habe über einen Zeitraum von einem Jahr täglich an der Sitzblockade teilgenommen. An den Sitzblockaden hätten mehrere tausend Menschen teilgenommen. Die Demonstrationen seien friedlich gewesen und jeden Tag seien neue Leute hinzugekommen. Ziel sei die Bekämpfung der Korruption gewesen. Ähnliche Sitzblockaden habe es in fast allen Provinzen des Irak gegeben. Die Klägerin zu 2 habe gemeinsam mit der Tochter das Essen für die Teilnehmer der Sitzblockade vorbereitet. Er selbst habe die Kosten für die Versorgung von etwa 20 Personen getragen. Der Premierminister Adel Abdelmahdi habe beschlossen, die Blockade mit Gewalt aufzulösen. Am 29. November 2019 um 3:00 Uhr morgens hätten Sicherheitskräfte die Blockade gestürmt, Tränengas eingesetzt und Schüsse abgegeben. Es sei eine Spezialeinheit aus Bagdad gekommen, um die Sitzblockade aufzulösen. Leiter der Spezialeinheit sei Q. gewesen. An seinem Zelt sei ein Sprengsatz montiert worden. Hierbei habe es sich um eine Art Knallkörper gehandelt. Ihnen sei daher nichts passiert. Man habe angefangen ihn und seinen ältesten Sohn, der Apotheker sei, zu verfolgen. Der Sprengsatz sei detoniert und das Zelt habe Feuer gefangen. Sein Bruder sei mit ihm im Zelt gewesen. Sie hätten dann ein neues Zelt aufgeschlagen. Man habe auch Schüsse auf seinen Bruder, seine beiden Kinder und ihn selbst abgefeuert. Beim Verlassen des Platzes C. habe man von einem vorbeifahrenden Motorrad auf sie geschossen. Sie hätten sich unter einer Brücke verstecken können. Ihnen sei nichts passiert. Einige Zeit später seien sie nach Hause gegangen. Die Schützen seien Leute aus Parteien gewesen. Das seien pro-iranische Parteien wie die „Hisbollah“, die „Al Assayeb“ die „Al Hasd“ und die „Al Shaabi“. Sie hätten ihn und seinen Bruder als Gründer der Sitzblockade angesehen. Eines Tages habe er zu Hause einen Drohbrief vorgefunden. Absender des Drohbriefes sei die „Al Assayeb“ gewesen. Darin habe gestanden, dass er die Sitzblockade und den Platz C. verlassen solle, andernfalls werde man ihn und seine Familie umbringen. Er habe Angst bekommen und sei dann direkt mit der Familie nach T. umgezogen. Am 25. Oktober 2020 bei der einjährigen Feier der Sitzblockade, sei er mit seinem Bruder, seinen beiden Söhnen und einer weiteren Person aus der Gruppe in einem Fahrzeug auf dem Weg nach Hause gewesen. Ein schwarzes Fahrzeug habe sie ganz schnell überholt und vermummte Personen hätten aus diesem Fahrzeug Schüsse auf sie abgegeben. Sein Bruder habe einen Kopfschuss erlitten und sei daran verstorben. Sein Auto sei durch die Schüsse beschädigt worden und sie hätten den Bruder mit dem Taxi ins Krankenhaus gebracht. Er sei aber bereits tot gewesen. Den Vorfall hätten sie bei der Polizei angezeigt, hierzu aber keine Unterlagen. Daraufhin hätten sie den Irak am 27. Oktober 2020 direkt nach dem Tod des Bruders verlassen. Im Irak sei er weder politisch interessiert noch engagiert gewesen. Er habe die Mittelschule abgeschlossen. Nach der Schule sei er selbstständig gewesen und habe über 15 Jahre Möbel verkauft. Er habe zwei Geschäfte und ein Lager besessen. Am 19. September 2020 seien seine Geschäfte in Brand gesetzt worden. Mit den Geschäften habe er gut verdient, den Lebensunterhalt für die Familie sichergestellt und auch Ersparnisse gehabt. Im Irak lebten noch entfernte Verwandte von ihm. Seine Schwester lebe in Kuwait. Die Klägerin zu 2 führte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen aus, sie habe zusammen mit ihrer Tochter das Essen für die Demonstranten vorbereitet. Als die Parteien festgestellt hätten, dass sie die Demonstranten unterstützten, hätten sie einen Drohbrief erhalten. Wann genau sie den Drohbrief erhalten hätten, könne sie nicht sagen. Es sei vor dem Tod des Bruders des Klägers zu 1 gewesen. Den Drohbrief habe der Kläger zu 1 gefunden. Sie selbst habe den Brief nicht gesehen. Der Kläger zu 1 habe ihr nur von dem Inhalt erzählt, da sie selbst nicht lesen könne. In dem Drohbrief habe gestanden, dass man sie umbringen werde, wenn sie das Haus verlassen würden. Sie seien nach der Drohung direkt nach T. gegangen, um sich in Sicherheit zu bringen. Nach der Drohung hätten sie das Haus aus Angst nicht mehr verlassen. Der Bruder des Klägers zu 1 sei getötet worden. Sie seien dann ausgereist. Ihr persönlich sei im Irak nichts passiert. Wären sie indes im Irak geblieben, hätten die Parteien sie ebenfalls getötet. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Irak würden sie ihre gesamte Familie umbringen. Sie selbst habe im Irak keine Schule besucht, könne nicht lesen und nicht schreiben und habe auch keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen. Der Kläger zu 1 habe sie versorgt. Weitere Verwandtschaft habe sie im Irak nicht mehr. Im Verwaltungsverfahren legten die Kläger die Kopie eines Drohbriefes vom 6. Oktober 2020 sowie die Kopie einer Sterbeurkunde und eines vorläufigen Untersuchungsberichts bezüglich des verstorbenen Bruders des Klägers zu 1 vom 25. Oktober 2020 vor. Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 (zugestellt am 17. Mai 2022) erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 23. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Im gerichtlichen Verfahren legen die Kläger die Kopie einer „Drohung und Warnung“ vom 19. Juni 2020 sowie die Kopie einer „Sterbeurkunde“ und eines „Protokolls einer Voruntersuchung“ betreffend den Bruder des Klägers zu 1 jeweils vom 25. Oktober 2020 vor. Ferner werden medizinische Unterlagen betreffend die Klägerin zu 2 vorgelegt. Auf den Inhalt der Dokumente wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Der Einzelrichter hat die Kläger zu 1 und 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger zu 1 bis 3 sowie die volljährigen Kinder der Kläger zu 1 und 2, D. (BAMF-Gz.: 8672776‑438), V. (BAMF-Gz.: 8672774-438) sowie R. (BAMF-Gz.: 8672771-438), ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung sowie die gegenüber den Klägern erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und der ergänzenden Anhörung der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich. Ausgehend von dem seitens der Kläger zu 1 und 2 anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemachten Verfolgungsschicksal, haben sie den Irak im Wesentlichen verlassen, weil der Kläger zu 1 aufgrund der Organisation von und der Teilnahme an Demonstrationen durch ihm unbekannte Angehörige verschiedener Parteien verfolgt worden sei und im Falle der hypothetischen Rückkehr in den Irak befürchte, getötet zu werden. Gleiches gelte für die Klägerin zu 2, die das Essen für die Demonstrationsteilnehmer zubereitet habe, und ebenso für den Kläger zu 3 als ihren Sohn. Dies zu Grunde gelegt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bereits deswegen nicht in Betracht, weil das geltend gemachte Verfolgungsschicksal nach Überzeugung des Gerichts in Gänze unglaubhaft ist. Es fehlt bereits an einem schlüssigen und in sich stimmigen Sachvortrag von Verfolgungsgründen. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt bleibt, insbesondere in Bezug auf wesentliche Zeitangaben, die jeweils handelnden Akteure und ihr konkretes Vorgehen, die betroffenen Personen sowie die geschilderten Bedrohungsszenarien, vollkommen allgemein gehalten, vage, detailarm, farblos und inhaltsleer. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung einer Rahmengeschichte ohne die Darstellung lebensnaher Einzelheiten, die auf einen realen Erlebnishintergrund schließen lassen. Selbst auf mehrfache Nachfrage zu den geltend gemachten Bedrohungsszenarien wiederholte der Kläger zu 1 nahezu inhaltsgleich und ohne die Schilderung genauer Einzelheiten und Details knapp und gänzlich pauschal sein vorangegangenes Vorbringen. Ein in sich stimmiger Sachverhalt, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergeben könnte, wird damit nicht aufgezeigt. Diesbezüglich wird Bezug genommen, auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 6. Mai 2022 (vgl. Seiten 5 bis 6 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt. Es ist insbesondere in sich unschlüssig und lebensfremd, dass der Kläger zu 1, nachdem er Anfang Oktober 2020 den vorgeblichen Drohbrief erhalten und mit der gesamten Familie direkt das eigene Haus in P. verlassen und in eine Mietwohnung in T. umgezogen sein will, trotz der bestehenden Angst vor den Parteimitgliedern durch den Drohbrief, am 25. Oktober 2020, dem Jahrestag der Sitzblockaden, erneut an Demonstrationen in P. teilgenommen haben will. Es ist in sich widersprüchlich, dass die gesamte Familie ihren Wohnsitz aus Furcht vor den Parteien, die sie wegen der Demonstrationsteilnahmen des Klägers zu 1 bedrohten, verlegt haben soll, der Kläger zu 1 dann aber trotz der anonymen Bedrohung weiter an den bedrohungsauslösenden Demonstrationen teilgenommen haben will. Ferner enthält auch die Schilderung der zeitlichen Abläufe in Bezug auf den Drohbrief und den darauffolgenden Umzug Ungereimtheiten und ist nicht schlüssig. So gab der Kläger zu 1 ausdrücklich an, bis zum 2. Oktober 2020 in der Stadt P. gelebt zu haben und dann bis zur Ausreise am 27. Oktober 2020 in der Stadt T.. Auslöser des Umzugs soll der Drohbrief gewesen sein. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kopie des Drohbriefes datiert indes auf den 6. Oktober 2020 und kann daher aus zeitlichen Gründen schon nicht Auslöser des Umzuges am 2. Oktober 2020 gewesen sein. Der Vortrag, unmittelbar nach Erhalt des Drohbriefes umgezogen zu sein, ist auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Kopie eines Drohbriefes nicht schlüssig. Denn die Kopie des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Drohbriefes datiert auf den 19. Juni 2020 und kann daher von vornherein nicht unmittelbarer Auslöser eines mehr als drei Monate später erfolgten Umzuges gewesen sein. Unauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthält das Vorbringen des Klägers zu 1 zu den beiden Attentaten mit Schüssen unbekannter Personen einmal durch ein Motorrad und ein anderes Mal am 25. Oktober 2020 durch Schüsse aus einem Auto auch mit Blick auf die Angaben seines Sohnes D. (BAMF-Gz.: 8672776‑438, gerichtliches Az.: 16 K 3882/22.A) zu diesen Vorfällen in dessen Asylverfahren. Denn während der Kläger zu 1 berichtet hat, bei dem Vorfall mit dem Motorrad hätten sie sich unter einer Brücke versteckt, weswegen ihnen nichts passiert sei, hat der Sohn des Klägers zu 1 in dessen Asylverfahren nichts davon berichtet, dass man sich unter einer Brücke versteckt habe. Vielmehr seien die Täter sofort weitergefahren, hätten aber niemanden getroffen. Ähnliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthält der Vortrag mit Blick auf das Attentat am 25. Oktober 2020, bei welchem der Bruder des Klägers zu 1 zu Tode gekommen sein soll. So schilderte der Kläger zu 1 den Vorfall so, dass aus einem vorbeifahrenden Auto auf ihr Fahrzeug geschossen, der Bruder durch einen Kopfschuss getötet worden sei und sie den Bruder, weil ihr eigenes Auto beschädigt worden sei, mit einem Taxi ins Krankenhaus gebracht hätten. Demgegenüber schildert der Sohn des Klägers zu 1 dieses einschneidende Erlebnis in wesentlichen Details anders. Hiernach sei auf ihr Auto geschossen worden, man habe sich dann in einem Haus im Viertel W. versteckt, dessen Türen offengestanden hätten und dessen Eigentümer sie bei sich versteckt habe. Erst fünf Minuten später hätten sie bemerkt, dass der Bruder des Klägers zu 1 nicht bei ihnen gewesen sei, sondern sich noch verletzt im Auto befunden habe. Dann habe man den Bruder des Klägers zu 1 ins Krankenhaus gefahren, wo dieser verstorben sei. Auch von einem Kopfschuss hat der Sohn des Klägers zu 1 nicht explizit berichtet. Damit stehen die Schilderungen des Klägers zu 1 einerseits und seines Sohnes andererseits zu den Geschehnissen am 25. Oktober 2020 zueinander in unauflösbarem Widerspruch, weshalb dem Vortrag insgesamt nicht geglaubt werden kann. Die insgesamt fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens hat sich durch die ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts bestätigt und sogar erhärtet. Die Angaben des Klägers zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung stehen teils in unauflösbarem Widerspruch zu dessen Angaben anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt sowie zu den Angaben des Sohnes D. in dessen Asylverfahren. So gab der Kläger zu 1 hinsichtlich des Vorfalles mit dem Motorrad in seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, sein – bei einem späteren Vorfall durch Schüsse aus einem Auto vorgeblich getöteter – Bruder sei bei benanntem Vorfall mit dem Motorrad ebenfalls bei ihnen gewesen und auch auf ihn sei geschossen worden. Ebenso hat sich der Sohn des Klägers zu 1 in dessen Asylverfahren eingelassen, indem er ausdrücklich angab, sein Onkel (der Bruder des Klägers zu 1) sei ebenfalls Betroffener der Schüsse durch Unbekannte von einem Motorrad gewesen. Hierzu in unauflösbarem Widerspruch stehen indes die Angaben des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bruder bei dem Attentat durch das Motorrad gerade nicht dabei gewesen sei, sondern sich im Zeitpunkt des Attentates noch auf dem Platz C. aufgehalten habe. Auch die zeitlichen Angaben zum vorgeblichen Erhalt des Drohbriefes im Verwaltungsverfahren einerseits sowie in der mündlichen Verhandlung andererseits stehen zueinander in unauflösbarem Widerspruch. So gab der Kläger zu 1 im Verwaltungsverfahren an, er habe den Drohbrief am 2. Oktober 2020 vorgefunden und man sei dann unmittelbar nach T. umgezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 hingegen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, den Drohbrief bereits Anfang Juni 2020 gefunden und sodann unmittelbar in das Dorf T. umgezogen zu sein. Die diesbezüglich erheblich divergierenden zeitlichen Angaben zu dem einschneidenden Erlebnis des vorgeblichen Umzuges aufgrund einer Drohung sind nicht miteinander vereinbar und damit unglaubhaft. Nicht zuletzt ist nicht nachvollziehbar, dass den Klägern der behauptete Umzug in das Dorf T. nachhaltigen Schutz vor den durch Drohbrief bekundeten Morddrohungen geboten haben soll. Denn das Dorf T. befindet sich nach den Angaben des Klägers zu 1 nur 5 km vom bisherigen Wohnort der Kläger entfernt, sodass sie bei dieser geringen räumlichen Entfernung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit rechnen konnten, nachhaltig vor den Bedrohungen durch unbekannte Dritte geschützt zu sein. Schließlich sind die seitens der Kläger im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Dokumente vom 19. Juni 2020, 6. Oktober 2020 und 25. Oktober 2020 nicht im Ansatz geeignet, eine abweichende Überzeugung zu bewirken. Denn im Irak ist nach der aktuellen Erkenntnislage jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Es werden keine Legalisationen vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind derzeit nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 32. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. 2. Nach diesen Grundsätzen droht den Klägern kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. a. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). b. Den Klägern droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen, vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119. bb. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt mangels einer glaubhaft dargelegten individuellen Verfolgung der Kläger sowie mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation im Zentralirak und insbesondere in der Provinz M.. Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Kläger anzunehmen wäre, vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123, liegt hier nicht vor. (1) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe und Bedrohungen durch unbekannte Mitglieder unterschiedlicher Parteien bzw. Milizen ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der nicht gegebenen Individualverfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal ist – wie unter B. I. 2. dargelegt – in Gänze unglaubhaft. (2) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zentralirak und insbesondere in der Provinz M. nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass im Zentralirak eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für die Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung der Erkenntnislage in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 145 ff., 46 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris Rn. 12 ff.; vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. zudem in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. Diesbezüglich fehlt es an einer relevanten und sich auf das gesamte Gebiet des Zentraliraks beziehenden individuellen Verfolgungs- bzw. Gefährdungslage. (3) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zentralirak und insbesondere in der Provinz M. kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145. c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge sowie (türkischen) Angriffe bzw. Bombardements im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39. Die Lage im Irak, insbesondere in der Region Bagdad, in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris Rn. 12 ff.; vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N.; vgl. allgemein für den Zentralirak bzw. Südirak: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2022 – 16 K 2734/21.A –, n.v.; VG Augsburg, Urteil vom 6. April 2023 – Au 9 K 22.31076 –, juris Rn. 44 ff. Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend. Individuelle persönliche Umstände, die eine Gefährdung der Kläger im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. III. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen unter B. II. folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f. b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse im Zentralirak und insbesondere in der Provinz M. – der Herkunftsregion der Kläger – nicht für jeden zurückkehrenden Ausländer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK, vgl. exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 177 ff. m.w.N.; vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N.; vgl. auch in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 379 ff. m.w.N. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden decken können. Der Kläger zu 1 verfügt – da er im Irak die Mittelschule abgeschlossen hat – über eine mehrjährige qualifizierte Schulbildung und ist erwerbsfähig, wobei mangels gegenteiliger Informationen über seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht davon ausgegangen werden kann, dass er insoweit in irgendeiner Weise eingeschränkt ist. Er ist dementsprechend darauf zu verweisen, das Existenzminimum für sich und die Kläger zu 2 und 3 – wie schon in der Vergangenheit, als er über 15 Jahre hinweg mit Möbeln gehandelt und die Familie hierdurch in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hat – durch eigene Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Es kann daher ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Kläger zu 1 in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Kläger zu 2 und 3 vollständig aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht alleine und ohne Familienanschluss in den Irak zurückkehren werden, weil sie ihr Herkunftsland im Familienverbund mit dem Kläger zu 3 und ihren weiteren volljährigen Kindern verlassen haben und im Übrigen auch in Deutschland jedenfalls mit dem bereits volljährigen Sohn D. (BAMF-Gz.: 8672776‑438) in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammenleben. Der Asylantrag des Sohnes D. ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2022 (BAMF-Gz.: 8672776‑438) abgelehnt worden. Die gegen die Ablehnung des Asylantrages des Sohnes gerichtete Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage (Az.: 16 K 3882/22.A) abgewiesen. Der Asylantrag eines weiteren volljährigen Sohnes der Kläger zu 1 und 2, V., ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2022 (BAMF-Gz.: 8672774-438) abgelehnt worden. Die gegen die Ablehnung des Asylantrages dieses Sohnes gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Juli 2024 (Az.: 9 K 3362/22.A) abgewiesen. Angesichts dessen ist eine gemeinsame Rückkehr der Kläger jedenfalls mit den beiden vorgenannten volljährigen Söhnen in den Irak möglich und davon auszugehen, dass die Kläger im Familienverbund in der Lage sein werden, das Existenzminimum sicherzustellen. Zudem ist anzunehmen, dass die Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von den seit zwölf Jahren in Deutschland lebenden, erwerbstätigen und über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügenden Söhnen Hamed und Ahmed der Kläger zu 1 und 2 erhalten können. Darüber hinaus können die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html. 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Kläger nichts ersichtlich. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal ist – wie unter B. I. 2. dargelegt – in Gänze unglaubhaft. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286. Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für den Zentralirak und insbesondere die Provinz M. nicht anzunehmen. c. Der Klägerin zu 2 droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. aa. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). bb. Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil sie kein ärztliches Attest zum Vorliegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Immun-Hyperthyreose [Schilddrüsenüberfunktion], Zöliakie [chronische Entzündung der Dünndarmschleimhaut], chronische Gastritis [Entzündung der Magenschleimhaut], diskrete Leberwerterhöhung, Herzinsuffizienz, arterielle Hypertonie [Bluthochdruck], Adipositas [Fettleibigkeit]) vorgelegt hat, welches die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllt. Der vorgelegte Entlassungsbrief des Marienhospitals H. vom 2. August 2025 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2 im Zeitraum vom 16. Juli 2025 bis zum 30. Juli 2025 verhält sich jedenfalls nicht zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, so dass der Entlassungsbrief den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genügt. Dessen ungeachtet kann dem Entlassungsbrief vom 2. August 2025 nicht entnommen werden, dass die Klägerin zu 2 im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden. Denn die Klägerin zu 2 wurde nach der stationären Behandlung in stabilem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen und es wurden für die ambulante Weiterbehandlung lediglich die regelmäßige Kontrolle der Schilddrüsenwerte, ggf. eine Anpassung der medikamentösen Therapie, sowie regelmäßige augenärztliche Kontrollen empfohlen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.