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Urteil

16 K 4823/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1111.16K4823.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger zu 1 und die am 00. September 0000 geborene Klägerin zu 2 (BAMF-Gz.: 8558672‑438) sind die Eltern des am 00. Juli 0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägers zu 3 (BAMF-Gz.: 9972354-438). Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und islamischen Glaubens. Die Kläger zu 1 und 2 reisten nach eigenen Angaben am 28. September 2021 über die Türkei und Weißrussland aus dem Irak aus und von dort auf dem Landweg über Polen am 13. Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anlässlich der grenzpolizeilichen Befragung am 13. Oktober 2021 gaben die Kläger zu 1 und 2 an, ihr Heimatland aus familiären Gründen und wegen Arbeitslosigkeit verlassen zu haben. Am 9. November 2021 beantragten die Kläger zu 1 und 2 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 22. April 2022 führte der Kläger zu 1 im Wesentlichen aus, er stamme aus der Stadt Y. (A.) in der Provinz O. in der Autonomen Region Kurdistan (N.), wo er zunächst gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinem Bruder und dessen Ehefrau und deren Kindern gelebt habe. Bereits am 10. September 2020 hätten er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, die Stadt A. verlassen und sich bis zur Ausreise am 28. September 2021 in der Stadt P. aufgehalten. Seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern lebten nach wie vor in A.. Im Übrigen lebe auch die Großfamilie im Irak in A., F. und O.. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach ein Jurastudium absolviert. Im Zeitraum November 2017 bis September 2020 habe er im Telekommunikationsbereich im Kundenservice gearbeitet. Die finanziellen Verhältnisse seien durchschnittlich gewesen. Die Klägerin zu 2 habe er während seiner Studienzeit im Jahr 2013 kennengelernt und sie hätten im gleichen Jahr eine Beziehung begonnen. Eines Tages hätten sie vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Dies werde in ihrer Religion nicht akzeptiert. Sie hätten dann beschlossen zu heiraten. Er habe in der Zeit vom 10. September 2020 bis zum 23. September 2020 mehrfach bei dem Vater der Klägerin zu 2 um deren Hand angehalten. Dieser habe die Hochzeit abgelehnt, weil die Klägerin zu 2 einem ihrer Cousins zur Heirat versprochen sei. Die Klägerin zu 2 habe große Angst davor gehabt, von ihrer Familie umgebracht zu werden, wenn herauskomme, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Die Klägerin zu 2 habe die Tatsache des unehelichen Geschlechtsverkehrs ihrer Mutter offenbart. Die Mutter habe das Geheimnis zunächst für sich behalten und vorgeschlagen, dass sie religiös heiraten und sodann fliehen sollten. Sie hätten sodann am 10. September 2020 Geschlechtsverkehr gehabt und am 23. September 2020 geheiratet. Noch am Tag der Hochzeit seien sie zu einem Cousin des Klägers zu 1 in der Stadt P. geflohen und hätten ihm von der Sache berichtet. Dieser besitze mehrere Wohnungen im Irak, habe ihnen eine Wohnung in P. zur Verfügung gestellt und ihnen finanziell geholfen. Wegen ihrer Flucht habe die Mutter der Klägerin zu 2 Probleme bekommen, sei von der Familie der Klägerin zu 2 verstoßen worden und lebe jetzt getrennt von ihrem Ehemann bei dem Onkel der Klägerin zu 2. Zwischenzeitlich habe die Mutter der Klägerin zu 2 der Familie von dem Geheimnis des vorehelichen Geschlechtsverkehrs berichtet. Die Familie, die sehr großen Einfluss in der Region habe, habe sodann beschlossen ihn und die Klägerin zu 2 umzubringen. Der Vorgang sei eine Schande für den Stammesführer. Der Vater der Klägerin zu 2 habe selbst keine Entscheidungsbefugnis, da der Stammesführer die Entscheidungen treffe. Der Cousin des Klägers zu 1 habe ihm gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei, die Familie der Klägerin zu 2 nach ihnen suche und ihnen daher empfohlen, das Land zu verlassen. Er könne sie nicht mehr länger unterstützen, weil ihm dies selbst Probleme bereiten würde. Der Cousin habe versucht das Problem für sie zu lösen, sei damit aber gescheitert. Da sie von der Familie verstoßen worden seien, würden sie von der Familie der Klägerin zu 2 getötet, sobald sie in den Irak zurückkehrten. Während des mehr als einjährigen Aufenthalts in der Stadt P. hätten sie die Wohnung kaum verlassen bzw. sich nur vor der Tür aufgehalten. In dieser Zeit sei ihnen nichts passiert. Sie könnten sich im Irak nirgendwo aufhalten, weil die Stammesfamilie im gesamten Irak nach ihnen suche. Abgesehen von dem Problem mit der Stammesfamilie der Klägerin zu 2 sei ihnen im Irak persönlich nichts passiert. Es habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gegeben. Die Klägerin zu 2 führt im Wesentlichen aus, sie stamme ebenfalls aus der Stadt A. und habe ein Studium der Fachrichtung Informatik in O. abgeschlossen. Nach dem Studium habe sie bis zur Eheschließung mit dem Kläger zu 1 insgesamt drei Jahre an der Universität in A. gearbeitet. Im Übrigen macht sie im Wesentlichen die gleichen Verfolgungsgründe wie der Kläger zu 1 geltend. Bei einer Rückkehr in den Irak könnten sie und der Kläger zu 1 sich an keinem anderen Ort aufhalten, weil ihre Familie sehr groß und einflussreich sei. Ohne die Unterstützung einer dritten Person könnten sie sich in keiner anderen Stadt im Irak niederlassen. Die Gefahr gehe von ihrem Vater, ihren Onkeln, dem Stammesführer und den gesamten Verwandten aus. Im Falle einer Rückkehr würden sie von ihrer Familie getötet. Mit Bescheid vom 22. Juni 2022 (mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 27. Juni 2022) erkannte das Bundesamt den Klägern zu 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Kläger zu 1 und 2 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Am 00. Juli 0000 wurde der gemeinsame Sohn der Kläger zu 1 und 2, der Kläger zu 3, in L. geboren. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 zeigten die Kläger zu 1 und 2 bei dem Bundesamt die Geburt des Klägers zu 3 an. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (dem Bundesamt zugegangen am 9. Februar 2023) informierte die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Q. das Bundesamt ebenfalls über die Geburt des Klägers zu 3. Im Asylverfahren des Klägers zu 3 wurden die Kläger zu 1 und 2 persönlich angehört, und beriefen sich für den Kläger zu 3 im Wesentlichen auf die in ihrem eigenen Asylverfahren vorgetragenen Verfolgungsgründe. Aufgrund der Blutsverwandtschaft mit den Klägern zu 1 und 2 drohe auch dem Kläger zu 3 im Herkunftsland eine Verfolgung durch die Familie der Klägerin zu 2. Den mit Zugang der Anzeige der Kläger zu 1 und 2 am 5. Januar 2023 gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 Asylgesetz (AsylG) als gestellt geltenden Asylantrag des Klägers zu 3 lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 15. Februar 2024 (mittels Einschreiben am 20. Februar 2024 zur Post gegeben) vollumfänglich ab. Insoweit lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger zu 3 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 1. Juli 2022 Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2022 (Az.: 16 K 4823/22.A) und am 5. März 2024 Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2024 (Az.: 16 K 1557/24.A) erhoben. Durch Beschluss vom 1. Oktober 2025 hat das Gericht die Verfahren zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, sie würden von der Familie der Klägerin zu 2, bei der es sich um einen großen Clan handele, verfolgt und bedroht. Ihnen stehe im gesamten Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 22. Juni 2022 und 15. Februar 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes vom 22. Juni 2022 und 15. Februar 2024 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes vom 22. Juni 2022 und 15. Februar 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Bundesamtes. Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2025 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 22. Juni 2022 und 15. Februar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung sowie die gegenüber den Klägern erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründungen der Bescheide des Bundesamtes vom 22. Juni 2022 und 15. Februar 2024 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen – zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2025 sind die Kläger nicht erschienen – zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger zu 1 und 2 vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten haben oder sämtlichen Klägern eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von dem seitens der Kläger zu 1 und 2 geltend gemachten Verfolgungsschicksal, sie würden wegen des Führens einer vorehelichen Beziehung sowie vorehelichen Geschlechtsverkehrs von der Familie der Klägerin zu 2 verfolgt, weil die Klägerin zu 2 einem ihrer Cousins zur Heirat versprochen sei, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG für sämtliche Kläger kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil das geltend gemachte Verfolgungsschicksal nach Überzeugung des Gerichts insgesamt unglaubhaft ist. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 anlässlich der Anhörungen durch das Bundesamt am 22. April 2022 zu der von der Familie der Klägerin zu 2 ausgehenden Bedrohungslage bleibt in der Gesamtschau, insbesondere in Bezug auf wesentliche Zeitangaben, die jeweils handelnden Akteure und ihr konkretes Vorgehen, vollkommen allgemein gehalten, vage, detailarm, farblos und inhaltsleer. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung einer Rahmengeschichte ohne die Darstellung lebensnaher Einzelheiten, die auf einen realen Erlebnishintergrund schließen lassen. Diesbezüglich wird Bezug genommen, auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 22. Juni 2022 (vgl. Seiten 4 bis 5 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt. b. Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens und ungeachtet der Frage, ob die behauptete Bedrohungslage durch die Familie der Klägerin zu 2 überhaupt an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG genannten flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsmerkmale anknüpft, ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung der dargelegten Verfolgungsgeschichte der Kläger zu 1 und 2 kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, weil die Kläger sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen durch die Familie der Klägerin zu 2 als nichtstaatliche Akteure gemäß § 3e AsylG jedenfalls auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern möglich und zumutbar, sich innerhalb des Iraks in einen anderen Teil der Autonomen Region Kurdistan (N.) – u.a. in die Großstädte F. oder O., in denen ein weitgehend anonymes Leben möglich ist – zu begeben, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, so dass erwartet werden kann, dass sie sich dort vernünftigerweise niederlassen (vgl. § 3e AsylG). Soweit die Kläger geltend machen, es sei anzunehmen, dass die Familie der Klägerin zu 2, bei der es sich um einen Clan handele, über Möglichkeiten verfüge, sie innerhalb des Irak in anderen Teilen der N. aufzufinden und sie somit dort nicht sicher leben könnten, so ist dies reine Spekulation. Dies wird nicht zuletzt durch ihre eigenen Angaben widerlegt, wonach sie sich vor ihrer Ausreise für mehr als ein Jahr in der Wohnung eines Cousins des Klägers zu 1 innerhalb der Provinz O. in der Stadt P. unbehelligt und ohne letztlich aufgefunden worden zu sein, aufgehalten haben. Das Gericht ist angesichts der Größe u.a. der Städte F. und O. nicht davon überzeugt, dass die Familie der Klägerin zu 2 sie dort finden könnte, vgl. zur Möglichkeit internen Schutzes in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 – 20 K 4230/17.A –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 – 16 K 4031/22.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2021 – 16 K 5737/20.A –, n.v.; VG Weimar, Urteil vom 26. Februar 2020 – 4 K 21268/17 –, juris Rn. 28 f.; VG München, Urteil vom 15. Dezember 2016 – M 4 K 16.31343 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. April 2017 – AN 2 K 16.31358 –, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 1. Juni 2017 – Au 5 K 17.31892 –, juris Rn. 23. Den Klägern ist eine dauerhafte Aufenthaltsnahme in anderen Landesteilen der N. wirtschaftlich zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Existenzgrundlage der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak gewährleistet ist, da die Kläger zu 1 und 2 beide über einen Universitätsabschluss verfügen, in der Vergangenheit bereits an der Universität (Klägerin zu 2) bzw. im Bereich der Telekommunikation (Kläger zu 1) gearbeitet haben, jung, gesund sowie arbeitsfähig sind und damit auch in anderen Orten der N. ihren Lebensunterhalt durch – jedenfalls einfache – Arbeit werden sicherstellen können, vgl. zu den Maßstäben der Verweisung auf internen Schutz: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 – 20 K 4230/17.A –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2021 – 16 K 5737/20.A –, n.v. II. Aus den vorstehend unter B. I. dargelegten Gründen haben die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wenn bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sind, kommt ein solcher Anspruch mit Rücksicht auf die strengeren Anspruchsvoraussetzungen erstrecht nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger zu 1 und 2 als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil die Kläger zu 1 und 2 nach ihren Angaben über Polen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. 2. Nach diesen Grundsätzen droht den Klägern kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. a. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). b. Den Klägern droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen, vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119. bb. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht aus den behaupteten individuellen Bedrohungen und Nachstellungen durch die Familie der Klägerin zu 2. Das Gericht erachtet das diesbezügliche Vorbringen der Kläger – wie bereits unter B. I. 2. a. dargelegt – bereits in Gänze als unglaubhaft. Dessen ungeachtet ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung der dargelegten Verfolgungsgeschichte der Kläger zu 1 und 2 kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil die Kläger sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen durch die Familie der Klägerin zu 2 als nichtstaatliche Akteure gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG – wie bereits unter B. I. 2. b. dargelegt – ebenfalls auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. cc. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt zudem weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der N.. Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Kläger anzunehmen wäre, vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123, liegt hier nicht vor. (1) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der N. nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass in der N. eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für die Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. Diesbezüglich fehlt es an einer relevanten und sich auf das gesamte Gebiet der N. beziehenden individuellen Verfolgungs- bzw. Gefährdungslage. (2) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der N. kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145. c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39. Die Lage im Irak, insbesondere in J./D./C./M. sowie in der N., ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz J. eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend. Individuelle persönliche Umstände, die eine Gefährdung der Kläger im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. IV. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f. b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse weder in der N. – der Herkunftsregion der Kläger –, vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 379 ff. m.w.N., noch in der Provinz J., vgl. in Bezug auf die Provinz J.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N., für jeden zurückkehrenden Ausländer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden decken können. Die Kläger zu 1 und 2 sind jung, verfügen beide über einen Universitätsabschluss und sind erwerbsfähig, wobei mangels gegenteiliger Informationen über ihren aktuellen Gesundheitszustand nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie insoweit in irgendeiner Weise eingeschränkt sind. Sie sind dementsprechend darauf zu verweisen, sich das Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Dessen ungeachtet verfügt jedenfalls der Kläger zu 1 nach eigenen Angaben noch über ein sozial-familiäres Netzwerk in der N., da seine Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) nach wie vor in der Stadt Y. (A.) in der Provinz O. leben. Auch seine Großfamilie lebt noch im Irak verteilt auf die Städte A., F. und O., nicht zuletzt auch der Cousin des Klägers zu 1, der die Kläger zu 1 und 2 bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat. Es kann daher ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Kläger in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Darüber hinaus können die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html. 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Kläger nichts ersichtlich. aa. Den Klägern droht im Falle der Rückkehr in den Irak durch die Familie der Klägerin zu 2 insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Bedrohungslage durch die Familie der Klägerin zu 2 müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. zum Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 278; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2024 – 3 K 7611/24.A –, n.v. bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286. Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die N. nicht anzunehmen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.