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Beschluss

18 L 3228/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1114.18L3228.25.00
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Leitsätze

1. Weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vermitteln einem konfessionslosen Schüler einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, zu dessen Teilnahme - aufgrund der nach Konfessionen getrennten Durchführung des Religionsunterrichts - zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet sind.

2. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt der Entscheidung der jeweiligen Religionsgemeinschaft bzw. nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft - hier verneint -.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

  • 4. Der Tenor des Beschlusses soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vermitteln einem konfessionslosen Schüler einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, zu dessen Teilnahme - aufgrund der nach Konfessionen getrennten Durchführung des Religionsunterrichts - zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet sind. 2. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt der Entscheidung der jeweiligen Religionsgemeinschaft bzw. nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft - hier verneint -. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 4. Der Tenor des Beschlusses soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe Der am 24. September 2025 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme am Unterricht im Fach Evangelische Religion in Jahrgangsstufe 10 des Städtischen S.-Gymnasiums in A. zu gestatten, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). An das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hier angesichts der begehrten (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen zu stellen. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus, vorliegend mithin, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. zu einer begehrten vorläufigen Zulassung zur Abiturprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 19 B 494/12 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2024 - 18 L 813/24 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Gemessen hieran ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die 15-jährige, konfessionslose Antragstellerin hat nicht mit der für eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme an dem Evangelischen Religionsunterricht in Jahrgangsstufe 10 des Städtischen S.-Gymnasiums in A. (im Folgenden: Schule) hat. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Nach Satz 2 der Norm wird der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Nach dem insoweit entsprechenden Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer nach Satz 2 der Vorschrift der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind nach Art. 14 Abs. 2 LVerf NRW im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Nach Art. 14 Abs. 3 LVerf NRW haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird. Art. 14 Abs. 4 LVerf NRW statuiert schließlich die Möglichkeit einer Befreiung vom Religionsunterricht. Danach ist die Befreiung vom Religionsunterricht abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden einfachrechtlich in § 31 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wiederholt und konkretisiert. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Nach Satz 2 der Vorschrift wird er nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Nach § 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SchulG NRW ist eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. Dies zugrunde gelegt, kann vorliegend dahinstehen, ob sich die 15-jährige Antragstellerin, die bislang keiner Religions- bzw. Glaubensgemeinschaft angehört, aufgrundihres im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten religiösen Selbstverständnisses auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann. Vgl. zur Bestimmung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit durch das Selbstverständnis des jeweiligen Grundrechtsträgers: Sydow, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 4 Rn. 83 ff.; Heinig, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 40 ff.; de Wall, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, Band IV, § 111 Rn. 37 f.; vgl. zu den insoweit zu fordernden Plausibilisierungsanforderungen: Heinig, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 42 m.w.N. Denn auch bei Zugrundelegung des grundrechtlichen Schutzes hinsichtlich ihres religiösen Selbstbekenntnisses aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG findet dieses seine verfassungsunmittelbare Schranke in der Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 14 Abs. 2 und 3 LVerf NRW. Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für deren Angehörige an der betreffenden Schule kein Reli-gionsunterricht angeboten wird, haben insofern zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, besteht indes nicht; die Zulassung zum gewünschten Religionsunterricht hängt vielmehr von der Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 169.81 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; Rux, in: Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 305. Die grundgesetzlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben. Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Verantwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW stellt klar, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; der Staat muss gewährleisten, dass er ein Unterrichtsfach mit derselben Stellung und Behandlung wie andere ordentliche Lehrfächer ist. Sein Pflichtfachcharakter entfällt nicht dadurch, dass Art. 7 Abs. 2 GG mit dem elterlichen Bestimmungsrecht zugleich auch ein Recht zur Abmeldung bzw. Art. 14 Abs. 4 LVerf NRW ein Recht auf Befreiung einräumt. Diese Befreiungsmöglichkeit hebt den Religionsunterricht zwar aus den übrigen Pflichtfächern heraus, macht ihn aber nicht zu einem Wahlfach im Sinne der allgemeinen schulrechtlichen Terminologie. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rn. 14 f. Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 14 Abs. 3 LVerf NRW. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich. Ändert sich deren Verständnis vom Religionsunterricht, muss der religiös neutrale Staat dies hinnehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, jede denkbare Definition der Religionsgemeinschaften als verbindlich anzuerkennen. Die Grenze ist durch den Verfassungsbegriff „Religionsunterricht“ gezogen. Seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Konfession ist der unveränderliche Rahmen, den die Verfassung vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens können die Religionsgemeinschaften ihre pädagogischen Vorstellungen über Inhalt und Ziel des Religionsunterrichts entwickeln, denen der Staat aufgrund des Übereinstimmungsgebots des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 14 Abs. 3 LVerf NRW Rechnung tragen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rn. 16. Dies vorangestellt, gehört die Zulassung von Schülerinnen und Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt. Die geordnete Teilnahme von Schülern einer anderen Konfession am Religionsunterricht ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, solange der Unterricht dadurch nicht seine besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Schüler steht jedoch den Religionsgemeinschaften zu. Ihnen darf kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Hier geht es nicht nur um eine Frage der Ordnung im Religionsunterricht, die auch auf andere Weise sichergestellt werden könnte. Betroffen ist vielmehr das in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 14 Abs. 3 LVerf NRW gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften über Ziel und Inhalt des Unterrichts; denn die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises hat unmittelbare Rückwirkungen auf die Unterrichtsgestaltung. Namentlich beim Religionsunterricht liegt es auf der Hand, dass die Vermittlung von Glaubenssätzen gegenüber Angehörigen eines fremden Bekenntnisses oder ohne Bekenntnisses inhaltlich und didaktisch einen anderen Ablauf der Lehrveranstaltung erfordern kann als bei Konfessionszugehörigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rn. 18. Hierdurch wird auch eine in das Belieben einer Schülerin bzw. eines Schülers gestellte Ummeldung verhindert, die mit dem Pflichtfachcharakter des Religionsunterrichts nicht vereinbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rn. 21. Übereinstimmend mit diesen Vorgaben bestimmt auch Ziffer 5.2 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2003 (ABl. NRW. S. 232) über den Religionsunterricht an Schulen (BASS Nr. 12.05 Nr. 1; im Folgenden: Runderlass über den Religionsunterricht an Schulen), dass die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. In der Regel entscheidet nach Satz 2 der genannten Ziffer die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt nach Satz 3, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keiner Konfession oder einer Konfession angehört, für die Religionsunterricht nicht erteilt wird. Gemessen hieran steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Teilnahme an dem Evangelischen Religionsunterricht in Jahrgangsstufe 10 ihrer Schule zu. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen vermittelt weder Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, noch Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 14 LVerf NRW oder § 31 SchulG NRW der bislang konfessionslosen Antragstellerin einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme an dem Evangelischen Religionsunterricht ihrer Schule, zu dessen Teilnahme – aufgrund der nach Konfessionen getrennten Durchführung des Religionsunterrichts – zunächst (ausschließlich) Schülerinnen und Schülern mit Evangelischer Konfession berechtigt und verpflichtet sind. Eine darüberhinausgehende Zulassung der konfessionslosen Antragstellerin für das Fach Evangelische Religion obliegt nach der dargestellten nordrhein-westfälischen Rechtslage vielmehr der Religionslehrkraft. Die der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2025 von der Schule mitgeteilte Entscheidung, sie nicht zum Evangelischen Religionsunterricht zuzulassen, begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der zur Akte gereichten dienstlichen Erklärung des Schulleiters vom 10. November 2025 hat die Religionslehrkraft im Fach Evangelische Religion in Jahrgangsstufe 10 der Aufnahme der Antragstellerin im Fach Evangelische Religion nicht zugestimmt. Die von der Religionslehrkraft getroffene Annahme, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2025 durch die Schule mitgeteilt worden war, wonach dem Fach-Wechselwunsch der Antragstellerin keine ernstliche Glaubensüberzeugung im Sinne der evangelischen Konfession zugrunde liege, sondern in ihrem erneuten Fach-Wechselwunsch lediglich ein Lehrer-Wechselwunsch zu sehen sei, dem nicht stattgegeben werden könne, erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Übrigen als rechtsfehlerfrei. Der Schulleiter hat insoweit ausweislich seiner im Verwaltungsvorgang enthaltenen dienstlichen Erklärung vom 15. September 2025, welcher nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, eine erhöhte Beweiskraft zukommt, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2025 - 19 B 783/25 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N., nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass die konfessionslose Antragstellerin, die zunächst in der 5. Jahrgangsstufe an der Schule das Fach Praktische Philosophie besucht habe, bereits zum nächsten Schuljahr in Jahrgangsstufe 6 auf eigenen Wunsch aufgrund ihrer Grundschulzeit an einer katholischen Grundschule einen Fachwechsel vollzogen und sodann an dem Fach Katholische Religion teilgenommen habe. Nach nur einem Schuljahr sei sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft im Fach Katholische Religion nicht einverstanden gewesen und habe einen erneuten Wechsel zurück zum Fach Praktische Philosophie gewünscht, weshalb sie ab der Jahrgangsstufe 7 erneut das Fach Praktische Philosophie belegt habe. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres in Jahrgangsstufe 9 sei die Antragstellerin nun erneut, diesmal mit der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie und hier konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung, nicht einverstanden gewesen, sodass der nunmehrige erneute Fach-Wechselwunsch durch einen Lehrer-Wechselwunsch motiviert erscheine. Eine derartige in das Belieben der Schülerin bzw. des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht sehen weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Ein solches Vorgehen ist, nach den zuvor dargestellten Grundsätzen, vielmehr mit dem Pflichtfachcharakter des Religionsunterrichts unvereinbar. Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf eine – in ihren Augen – freie Möglichkeit der Ab- und Anmeldung vom Religionsunterricht verweist, verkennt sie die maßgebliche Rechtslage. Die in Art. 14 Abs. 4 LVerf NRW bzw. einfachgesetzlich in § 31 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Religionsunterricht betrifft insofern einzig den im Hinblick auf die Antragstellerin umgekehrten Fall einer Schülerin bzw. eines Schülers, die bzw. der einer Religionsgemeinschaft angehört, die konfessionsgebundenen Religionsunterricht anbietet und die bzw. der an dem nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. Ziffer 5.1 des Runderlasses über den Religionsunterricht an Schulen für sie bzw. ihn verpflichtenden konfessionsgebundenen Religionsunterricht nicht länger teilnehmen möchte. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorbringt, sie sei sehr wohl christlichen Glaubens und deswegen nicht ohne Bekenntnis, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sie hat schon nichts dafür vorgebracht, gerade evangelischer Konfession zu sein, sondern bezieht sich allein auf eine nach ihrem Selbstverständnis bestehende allgemeine christliche Glaubensüberzeugung. Dies genügt nicht für die erforderliche Glaubhaftmachung ihrer evangelischen Konfession, der es aufgrund der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. Ziffer 5.1 des Runderlasses über den Religionsunterricht an Schulen bestehenden Konzeption bedarf, wonach Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt erteilt wird. Angesichts der vorstehenden Erwägungen begegnet es im Übrigen auch keinerlei Bedenken, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft an die Aufnahme in die (jeweilige) Religionsgemeinschaft zu knüpfen, die bei den christlichen Religionsgemeinschaften mit der Taufe einhergeht. Eine Aufnahme in die – aufgrund der Begehrens der Antragstellerin hier allein maßgebliche – Evangelische Glaubensgemeinschaft durch Taufe hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Aufnahme durch Taufe steht ihr frei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den halben Auffangstreitwert zu Grunde gelegt, da lediglich eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens ist, bei der das Gericht die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigieren kann, und es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 verbleibt. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 -, juris, Rn 17 und Tenor; vom 10. Mai 2024 - 19 E 289/24 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N. und vom 9. November 2018 - 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.