Beschluss
15 L 3742/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1119.15L3742.25.00
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Leitsätze
Ein Bildungsgang in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung, der die Anforderungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt, liegt nur vor, wenn die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung - sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht verantwortet.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bildungsgang in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung, der die Anforderungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt, liegt nur vor, wenn die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung - sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht verantwortet. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das am 29. Oktober 2025 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Antragsteller zur Abschlussprüfung der Herbst-/ Winterprüfung 2025/26 zum Sport- und Fitnesskaufmann IHK, die am 25./26. November 2025 durchgeführt wird, zuzulassen und dem Antragsteller ein Zeugnis über eine eventuell bestandene Prüfung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuhändigen, hilfsweise den Antragsteller zur nächstmöglichen Abschlussprüfung zuzulassen und dem Antragsteller ein Zeugnis über eine eventuell bestandene Prüfung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuhändigen, hat weder mit dem Haupt‑ noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist gemäß den §§ 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass der im Verfahren 15 K 10174/25 angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2025, den Antragsteller nicht auf Grundlage der Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau (Sport/FitnessAusbV) vom 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) zur Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf zuzulassen, im Hauptsacheverfahren der Rechtskontrolle standhalten wird. In der Person des Antragstellers sind die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), auf die sein Zulassungsbegehren gründet, wohl nicht erfüllt. Der auf § 43 Abs. 2 BBiG gestützten Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2025 liegt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 BBiG zutreffend eine entsprechende Entscheidung des Prüfungsausschusses zugrunde, der über das Zulassungsbegehren zu befinden hatte, nachdem die Antragsgegnerin selbst die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben erachtet hatte. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022, 14 A 1159/22, juris Rdnr. 48. Zu Recht hat der Prüfungsausschuss auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG für eine Zulassung zu der Abschlussprüfung verneint. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG entspricht ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist (Nr. 1), systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird (Nr. 2) und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Bildungsgang nur, wenn sein Inhalt, seine Anforderungen und sein zeitlicher Umfang, seine sachliche und zeitliche Gliederung, die Lernortkooperation und der Anteil an fachpraktischer Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden im Vorfeld zum Ausbildungsbeginn verbindlich vereinbart worden sind. Dies folgt aus den Regelungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG selbst. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BBiG muss der Bildungsgang, den die oder der Auszubildende durchlaufen hat, nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein. Die hier in Bezug genommenen Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG schreiben den Ausbildern und den Auszubildenden der anerkannten Ausbildungsberufe ‑ aber auch nur diesen ‑ verbindlich die Ausbildungsdauer (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBiG), die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBiG), eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan) (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBiG) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BBiG) verbindlich vor. Dementsprechend müssen auch Inhalt, Anforderung und zeitlicher Umfang sowie die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich vereinbart werden. Sonst liegt bereits kein Bildungsgang im Sinne des § 43 Abs. 2 BBiG vor, der mit dem Bildungsgang, den die jeweilige Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf vorschreibt, nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang verglichen werden kann. Ebenso würde es ohne verbindliche Vereinbarung der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden an einer systematischen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung im Sinne eines Ausbildungsrahmenplans (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBiG) fehlen. Dass Inhalt und Anforderung der Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich vereinbart werden müssen, folgt übrigens auch aus dem Wort „Anforderung“ in § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BBiG. Eine Anforderung meint ein verbindliches Sollen. Die Ausbildung muss bestimmte Anforderungen an die Auszubildenden stellen, denn die Auszubildenden sollen durch die Ausbildung ein bestimmtes Maß an Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBiG) erwerben, damit sie die Prüfungsanforderungen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BBiG) erfüllen können. Diese Anforderungen sind zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich zu vereinbaren. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG muss schließlich der Bildungsgang, den die oder der Auszubildende durchlaufen hat, durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten. Auch hier fordert das Wort „gewährleistet“ eine verbindliche Vereinbarung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden über die Lernortkooperation und den Anteil an fachpraktischer Ausbildung. Sonst ist weder im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BBiG gewährleistet, dass die Ausbildung einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung beinhaltet, noch dass die fachpraktische Ausbildung durch Lernortkooperation erfolgt. So OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022, 14 A 1159/22, juris Rdnr. 54 bis Rdnr. 58. An einer derartigen gegenüber dem Antragsteller verbindlichen Vereinbarung des Inhalts, der Anforderungen und des zeitlichen Umfangs sowie der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung, der Lernortkooperation und des Anteils an fachpraktischer Ausbildung fehlt es hier. Als berufsbildende Schule oder sonstige Bildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 BBiG, deren vertragliche Beziehung zu dem Antragsteller der Prüfung seines Antrags auf Zulassung zu der Abschlussprüfung zu Grunde zu legen ist, kommt nur die Deutsche Gesellschaft für berufliche Bildung mbH (DGBB ‑ Deutsche Sportakademie) in Betracht und nicht (auch) der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers. Sonstige Berufsbildungseinrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nur solche Einrichtungen, die außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung bestehen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 2021, 15 L 2433/21, Seite 4 des Beschlussabdrucks, n. v.; Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Auflage 2021, § 43 Rdnr. 40. Der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers (G. in GbR mit E., Körperformen, U.) ist hingegen als Gesundheitsstudio, das Körpertraining mittels Elektro-Myo-Stimulation (EMS) anbietet, ein Betrieb der Wirtschaft und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ein Ort nicht der schulischen, sondern der betrieblichen Berufsbildung. Mit dem vom Antragsteller gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Deutschen Sportakademie vom 15./19. September 2022 abgeschlossenen und durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht zunächst vorläufig (Bescheid vom 30. September 2020) und später (Bescheid vom 9. Mai 2023) endgültig zertifizierten Fernlehrgang der Deutschen Sportakademie ("Sport- und Fitnesskaufmann/frau (IHK) inkl. Professionell Fitnesscoach") und der gleichzeitigen, 36 Monate dauernden Beschäftigung zur Berufsausbildung in seinem Ausbildungsbetrieb hat der Antragsteller keinen Bildungsgang in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung absolviert, der die Anforderungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt. Ein solcher Bildungsgang liegt nur vor, wenn die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung – sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht – verantwortet. Dies folgt nicht nur aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wonach derjenige, der die Zulassung erstrebt, einen Bildungsgang „in“ einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung absolviert haben muss, sondern auch aus der Formulierung in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG. Hiernach muss der in der Bildungseinrichtung absolvierte Bildungsgang einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung „gewährleisten“. Vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 2021, 15 L 2433/21, Seite 4 des Beschlussabdrucks; Herkert / Töltl, BBiG, Stand August 2025, § 43 Rdnr. 53b; Günther / Maring, in: Pepping / Günther, BBiG, 3. Auflage 2025, § 43 Rdnr. 37 ff. Diese Gesamtverantwortung der Berufsbildungseinrichtung für den Bildungsgang bedeutet nicht, dass die Bildungseinrichtung allein den gesamten Ausbildungsinhalt zu vermitteln hat. Vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2025 – 8 ME 119/25 –, S. 9 des Beschlussabdrucks. An der Auffassung, dass sich § 43 Abs. 2 BBiG ausschließlich auf Absolventen eines schulischen, vollqualifizierenden Bildungsganges bezieht, bei dem die Bildungseinrichtung allein den gesamten Ausbildungsinhalt vermittelt, so Gerichtsbescheid der Kammer vom 19. Mai 2014, 15 K 139/13, juris Rdnr. 31, hält die Kammer damit nicht fest. Die Verantwortung für die gesamte Ausbildung des Antragstellers zum Sport- und Fitnesskaufmann trägt die Deutsche Sportakademie nicht. Nach der Präambel des vorbezeichneten Vertrags übernimmt sie vielmehr die Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte, während der Ausbildungsbetrieb für die berufspraktische Ausbildung zuständig ist. Entsprechendes bestimmt in seiner Präambel auch der Lernortkooperationsvertrag, den die Deutsche Sportakademie als Bildungsstätte und der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers am 15. September 2022 geschlossen haben. Nach § 3 des Kooperationsvertrages ist der Ausbildungsbetrieb deshalb auch nur zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der/des Auszubildenden im Rahmen der Berufsbildung auf Grundlage des mit der/dem Auszubildenden geschlossenen Berufsausbildungsvertrag und des Kooperationsvertrages verpflichtet. Die Bildungsstätte ist hingegen allein verpflichtet, der/dem Auszubildenden eine/n Ansprechpartner/in für die Berufsausbildung zur Verfügung zu stellen, die/der sich um die Belange der/s Auszubildenden kümmert und auch bei Streitigkeiten im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung vermittelt (§ 5 Lernortkooperationsvertrag). Korrespondierend mit dieser Aufteilung der Ausbildungsverantwortung haben, jeweils unter dem 13. Februar 2025, die Deutsche Sportakademie als Bildungsstätte bestätigt, dass dem Antragsteller alle Inhalte des berufsschulischen Rahmenplans für den Ausbildungsberuf vermittelt worden sind, und der Ausbildungsbetrieb, dass der Antragsteller alle relevanten Ausbildungsbereiche entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan durchlaufen hat. Dass die Deutsche Sportakademie nicht die praktische Ausbildung des Antragstellers in seinem Ausbildungsbetrieb verantwortet, zeigt sich schließlich auch daran, dass das Ausbildungsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb unabhängig von dem Ausbildungsverhältnis mit der Deutschen Sportakademie beendet werden kann (vgl. § 8 Lernortkooperationsvertrag). Daran ändern weder die von der Deutschen Sportakademie den Ausbildungsbetrieben zur Verfügung gestellte „Checkliste“ der zu vermittelnden Ausbildungsinhalte noch die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs des Antragstellers vom 13. Februar 2025 etwas, wonach "… alle ausbildungsrelevanten Inhalte in den relevanten Ausbildungsbereichen entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/-frau durchlaufen wurden …". Soweit der Antragsteller vorträgt, die ordnungsgemäße Ausbildung in den Ausbildungsbetrieben werde durchgängig durch die Deutsche Sportakademie kontrolliert bzw. die Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Betrieben überwacht, fehlt es an einem substantiierten Vortrag hierzu. Denn die behaupteten Kontrolltätigkeiten (monatliche Besprechung der Lehrgangsziele und der damit verbundenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Begutachtung der anzufertigenden Berichtshefte) finden schon nach dem Vortag des Antragstellers lediglich gegenüber den Auszubildenden statt. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass während der Ausbildung des Antragstellers etwaige vertragliche Kontrollmechanismen gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb tatsächlich „gelebt“ worden sind. Vgl. zu diesem Aspekt Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2025 – 8 ME 119/25 –, S. 16, 17 des Beschlussabdrucks. Vielmehr gibt es gegenläufige Anhaltspunkte. So entspricht der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers schon nicht den Anforderungen, die die Deutsche Sportakademie in ihrem Rahmenlehrplan (dort S. 12 unter "Sonstiges") selbst aufstellt. Danach muss der Ausbildungsbetrieb ("Praxispartner") "… zeitgemäße und vielfältige Sport- und Fitnessangebote (Trainingsfläche, Group Fitness, Wellness etc.) mit eigenen Verwaltungsvorgängen anbieten …". Bei dem Ausbildungsbetrieb des Antragstellers handelt es sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten ist, aber um ein sogenanntes Konzeptstudio, das ausschließlich EMS-Training und damit nur ein einziges Trainingsprodukt anbietet. Bei EMS, bekannt auch als elektrische Muskelstimulation, werden über Elektroden elektrische Impulse an den Körper geleitet, um Muskeln beim Ausführen von Übungen wie Liegestütze, Kniebeugen oder Planks zu stimulieren. Das Training aktiviert aber nur einen Teilbereich der körperlichen Fitness. Siehe AOK Gesundheitsmagazin, abgerufen am 14. November 2025, www.aok.de/pk/magazin/sport/workout/ist-ems-training-wirklich-effektiv/. Abgesehen davon genügt die vertragliche Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses zwischen der Deutschen Sportakademie und dem Antragsteller den rechtlichen Anforderungen auch inhaltlich nicht. Vgl. zu den nachfolgenden Prüfungsansätzen: OVG NRW Urteil vom 25. Oktober 2022, 14 A 1159/22, juris Rdnr. 63. Die Selbstverpflichtung der Deutschen Sportakademie in § 2 S. 1 des mit dem Antragsteller geschlossenen Vertrages, ihn "… gemäß dem Rahmenplan in sämtlichen Ausbildungsinhalten auszubilden, …" ist insoweit unzureichend. Es lässt sich mangels Nennung eines Datums des in Bezug genommenen „Rahmenplans“ schon nicht feststellen, dass damit der zu den Akten gereichte "Rahmenlehrplan Sport- und Fitnesskaufman/-frau (IHK) – Professional Coach" mit Stand von November 2021 gemeint ist. Der in Bezug genommene "Rahmenplan" ist nach Aktenlage auch nicht anderweitig Bestandteil des Vertrages geworden. Hinzu kommt, dass auch nach dem genannten Rahmenlehrplan unklar bleibt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachpraktischen Ausbildung erworben werden sollten. Eine solche Regelung hätte als Bestandteil des Ausbildungsplans bereits vor Beginn des Bildungsgangs konkretisiert getroffen und durch Aufnahme in die mit dem Ausbildungsbetrieb des Antragstellers geschlossene Kooperationsvereinbarung sichergestellt werden müssen, dass diese konkret bestimmten Inhalte vermittelt werden. Die pauschale Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs auf alle Inhalte des Rahmenlehrplans ist insoweit unzureichend. Auch der von dem Antragsteller mit dem Ausbildungsbetrieb am 15. September 2022 geschlossene "Berufsausbildungsvertrag" enthält keine konkreten Ausbildungsinhalte, sondern in § 6 lediglich die Verpflichtung des Ausbildenden, "… die/den Auszubildende/n nach dem zugrunde liegenden Ausbildungsrahmenplan nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau berufspraktisch auszubilden …" und die Feststellung, dass die/der Auszubildende "… im Laufe der Ausbildung sämtliche Abteilungen des Ausbildungsbetriebs durchlaufen und mit den jeweiligen Aufgaben vertraut gemacht …" wird. Darüber hinaus erfüllt der vom Antragsteller durchlaufene Bildungsgang bei summarischer Prüfung auch deshalb nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG, weil sein Ausbildungsbetrieb als Konzeptstudio für die Erreichung des Ausbildungsziels der Sport/FitnessAusbV kein geeigneter Lernort nach § 2 Abs. 1 BBiG ist und damit auch nicht Teil einer Lernortkooperation im Sinne der §§ 2 Abs. 2, 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BBiG sein kann. Aus § 3 Abs. 1 S. 1 Sport/FitnessAusbV i. V. m. Abschnitt A, dort insbesondere Ziffer 1 und Ziffer 2.2, der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Ausbildung sich nicht nur auf eine Ausübungs- und Organisationsform von Sport beziehen darf. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Zulassungsanspruch auch nicht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 S. 3 BBiG stützen. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 BBiG kann vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller kann den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nicht durch die Vorlage von Ausbildungsnachweisen der Deutschen Sportakademie und seines Ausbildungsbetriebes glaubhaft machen. Denn zur Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 S. 3 BBiG kommen keine Qualifikationsnachweise in Betracht, die im Rahmen eines Bildungsgangs erworben wurden, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht erfüllt, da ansonsten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG umgangen werden könnten. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022, 14 A 1159/22, juris Rdnr. 66. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Antragsteller auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, 14 E 411/13, n. v., und Beschluss vom 5. Dezember 2007, 19 B 1523/07, n. v., nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren die (nur) die Zulassung zu einer berufserfahrenen Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffneten Prüfung selbst gilt. Der deshalb im Hauptsacheverfahren für die vorliegende Streitigkeit um eine "sonstige berufseröffnende Prüfung" nach Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog, anzusetzende Streitwert von 20.000,00 Euro war hier um die Hälfte auf 10.000,00 Euro zu mindern, da das vorläufige Rechtsschutzgesuch nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.