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Urteil

14 A 1159/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1025.14A1159.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung „Veranstaltungskauffrau“ bei der Beklagten. Die Klägerin gehörte zu den Teilnehmern des ersten Jahrgangs eines privaten beruflichen Bildungsgangs bei der Beigeladenen zu 2. an deren Standort in L. von Oktober 2018 bis April 2022. Unter dem 27. November 2017 und 26. März 2018 zeigte die Beigeladene zu 2. gegenüber der Bezirksregierung L. des Beigeladenen zu 1. die Bildungsgänge „Veranstaltungskaufmann/-frau“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“ an. Der Anzeige waren Unterlagen zum Ablauf der Bildungsgänge beigefügt. Mit Schreiben vom 16. März 2018 und 25. Mai 2018 bestätigte die Bezirksregierung L. der Beigeladenen zu 2. ihre Anzeige als Ergänzungsschule nach § 116 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in den Bildungsgängen „Veranstaltungskaufmann/-frau“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“. Im Frühjahr 2018 begehrte die Beigeladene zu 2. bei der Beklagten die Zulassung der Ausbildungsgänge „Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation“, „Mediengestalter/-in Bild und Ton“ und „Veranstaltungskaufmann/-frau“ zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Beklagte wies die Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 2. Mai 2018 darauf hin, dass die Prüfungszulassung bei vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgängen eine - hier nicht vorliegende - Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5 der Berufskollegsanrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) voraussetze. Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 erkannte die Bezirksregierung L. gemäß § 2 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an, dass der Besuch der 36-monatigen Ausbildungsgänge „Veranstaltungskaufmann/-frau“ und „Mediengestalter/in Bild Ton“ an der Beigeladenen zu 2. grundsätzlich gefördert werden könne wie der Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG nur förderungsrechtliche Bedeutung habe und weder eine Aussage zur Qualität der angebotenen Ausbildung noch eine Anerkennung des Abschlusses beinhalte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte die Bezirksregierung L. auf die Anfrage der Beigeladenen zu 2. mit, dass für ihre Anerkennung als berufsbildende Ergänzungsschule die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Für die bei ihr angebotenen Bildungsgänge bestehe nicht das erforderliche besondere öffentliche Interesse, da diese Bildungsgänge bereits an anderen Berufskollegs als vollzeitschulische berufliche Bildungsgänge angeboten würden. Eine Genehmigung der Bildungsgänge der Beigeladenen zu 2. nach § 2 Abs. 5 BKAZVO durch die Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörde komme nicht in Betracht, da es sich bei der Beigeladenen zu 2. nicht - wie von § 1 BKAZVO vorausgesetzt - um ein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes privates Berufskolleg handele. Mit Schreiben vom 28. September 2018 forderte die Beklagte die Beigeladene zu 2. auf, auf ihren Internetseiten die Behauptung zu unterlassen, die Teilnahme an ihren Bildungsgängen führe zur vorbehaltlosen Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Beklagten. Hiervon setzte die Beklage die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom gleichen Tag in Kenntnis. Im Oktober 2018 erhob die Beigeladene zu 2. Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (10 K 6832/18) gegen die Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2018 und 28. September 2018 und begehrte die Feststellung, dass das Absolvieren ihrer Bildungsgänge zur Teilnahme an der Abschlussprüfung bei der Beklagten qualifiziere. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 14. Februar 2019 – 10 L 2554/18 – ab. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. verpflichtete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 – die Beklagte zur Unterlassung der Information gegenüber den Ausbildungsteilnehmern der Beigeladenen zu 2., dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 18. März 2019 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Anerkennung ihrer Bildungsgänge als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 1 SchulG ab. Mit Bescheid vom 2. September 2019 stellte die Bezirksregierung L. fest, dass in den angezeigten Bildungsgängen der Beigeladenen zu 2., darunter u.a. Veranstaltungskaufmann/-frau, Mediengestalter/-in Ton und Bild und Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation, gemäß § 34 Abs. 4b) SchulG berufsbildender Unterricht erteilt werde, der den Besuch der Beigeladenen zu 2. als Ergänzungsschule anstelle einer Berufsschule während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II vertretbar mache. Unter dem 8. Oktober 2020 beantragte die Beigeladene zu 2. bei der Bezirksregierung L. das Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Anerkennung als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 1 SchulG und reichte hierzu erweiterte Unterlagen zu Aufbau und Inhalten ihrer Bildungsgänge ab September 2020 ein (ohne Angabe zum Stand der Unterlagen). Für den Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ war nach den erweiterten Unterlagen eine Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren vorgesehen, bestehend aus einer 11,5-monatigen Theoriephase, einem 22-monatigen praktischen Ausbildungsanteil (Praxisphase) und einer 7-monatigen Prüfungsvorbereitungsphase. Die Praxisphase sollte in Form einer Lernortkooperation mit Wirtschaftsbetrieben absolviert werden. Hierzu war ein Dreiecksvertrag zwischen dem Bildungsgangteilnehmer, der Beigeladenen zu 2. und dem jeweiligen Wirtschaftsbetrieb abzuschließen. Der Wirtschaftsbetrieb verpflichtete sich in diesem Vertrag, den Bildungsgangteilnehmer bzw. Praktikanten anhand des betrieblichen Ausbildungsplans der Beklagten anzuleiten. Die Lernortkooperationspartner konnten dabei individuell gewählt werden oder die feste Lernortkooperation mit den N. genutzt werden. Während der Praxisphase war monatlich ein Termin bei der Beigeladenen zu 2. zum Austausch über die Praxisphase oder in Form eines Unterrichts eingeplant. Der Lehrplan der Beigeladenen zu 2. verwies auf folgende rechtliche Grundlagen: Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001), Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft, Veranstaltungswirtschaft; Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann. Er enthielt eine Auflistung der Fächer und ihrer Inhalte nebst Verweisen auf die einzelnen Bestandteile des Berufsbilds nach der Verordnung. Die Bezirksregierung L. lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2021 ab. Der Berufsbildungsausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 eine Richtlinie für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung durch Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge nach § 43 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 2 BKAZVO (nachfolgend: Richtlinie). Bei der Beantragung der Zulassung sei nach dieser Richtlinie unter anderem nachzuweisen, dass der vollzeitschulische oder sonstige Bildungsgang der BKAZVO in ihrer jeweils gültigen Fassung entspreche. Hierzu sei ausreichend, eine Kopie der Genehmigung des Bildungsgangs der Bezirksregierung L. als oberer Schulaufsicht nach § 2 Abs. 5 BKAZVO vorzulegen. Unter dem 19. März 2021 übersandte die Beigeladene zu 2. der Bezirksregierung L. überarbeitete Unterlagen zu ihren Bildungsgängen (Stand: 15. März 2021) zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Abs. 5 BKAZVO. Gegenüber den mit Antrag vom 8. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen ergaben sich Änderungen: Im dritten Teil des Bildungsgangs war eine 2,5-monatige Theoriephase und eine sich anschließende 5-monatige Prüfungsvorbereitungsphase vorgesehen. Als Lernortkooperationspartner durften demnach nur noch Betriebe mit Ausbildungsstätten-Eignung nach dem Berufsbildungsgesetz gewählt werden. Beigefügt war ein Mustervertrag für den Abschluss der Lernortkooperation zwischen dem Bildungsgangteilnehmer, der Beigeladenen zu 2. und dem Praktikumsbetrieb. § 4 des Mustervertrags enthielt die Verpflichtung des Praktikumsbetriebs, dem Praktikanten die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. § 8 des Mustervertrags beinhaltete die Auskunftspflicht des Praktikanten und des Betriebs, der Beigeladenen zu 2. Einblick in alle ausbildungsrelevanten Unterlagen (Berichtsheft, Ausbildungspläne etc.) zu gewähren. Der Lehrplan enthielt ergänzend eine tabellarische Übersicht der Lernfelder, denen ein oder mehrere Unterrichtsfächer zugeordnet waren. Die Aufzählung der Inhalte der Unterrichtsfächer war um die Verweise auf die einzelnen Lernfelder aus dem Rahmenlehrplan ergänzt. Mit Urteil vom 6. April 2021 – 10 K 6832/18 – wies das Verwaltungsgericht Köln die zwischenzeitlich erweiterte Klage der Beigeladenen zu 2. gegen die Beklagte u.a. auf Feststellung der Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG und Aufhebung der Richtlinie des Berufsbildungsausschusses ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Prüfungszulassung das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Absolventen und der Beklagten betreffe. § 43 Abs. 2 BBiG begründe keine Rechte der ausbildenden Stelle gegenüber der Beklagten. Die gegen die Richtlinie des Berufsbildungsausschusses gerichtete Klage sei ebenfalls unzulässig, weil die Richtlinie ausschließlich das Innenverhältnis bei der Beklagten betreffe und keine Außenwirkung entfalte. Den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2022 – 14 A 1117/21 – ab. Unter dem 11. Juni 2021 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Genehmigung ihrer Bildungsgänge nach der BKAZVO ab. Nach Absprache mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sei die Bezirksregierung L. unzuständig. Bildungsgänge nach der BKAZVO bedürften nur dann der Genehmigung der Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörde, wenn sie an einem öffentlichen Berufskolleg oder an einer Ersatzschule stattfinden würden. Diese Schulformen seien schon nach den Vorgaben des Schulgesetzes genehmigungspflichtig. Die Absolventen anderer Bildungseinrichtungen (wie z.B. Ergänzungsschulen) könnten zwar ebenfalls nach § 43 Abs. 2 BBiG zur Prüfung zugelassen werden. Für diese Zulassungsentscheidung sei die Schulaufsichtsbehörde aber nicht zuständig, sondern allein die Beklagte. Unter dem 23. Juli 2021 stellte die Beigeladene zu 2. unter Vorlage einer Vollmacht im Namen der Klägerin einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG, hilfsweise nach § 45 Abs. 2 BBiG. Ausweislich der eingereichten Unterlagen der Klägerin besuche diese den Bildungsgang im Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauffrau“ vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2022 bei der Beigeladenen zu 2. Im Rahmen der betrieblichen Praxisphase habe die Klägerin ein Praktikum bei der N. in der Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 absolviert. Im Zwischenzeugnis der Klägerin vom 5. Juli 2021 wurde darauf hingewiesen, dass sie in Kooperation mit der Beigeladenen zu 2. zur Veranstaltungskauffrau ausgebildet worden sei. Der Praktikumsvertrag vom 31. August 2018 wurde unter Verwendung des Dreiecks-Mustervertrags der Beigeladenen zu 2. für die Durchführung der betrieblichen Praxisphase abgeschlossen. Mit Bescheid vom 30. August 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ab. Eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG scheide aus, weil die Klägerin nicht entsprechend der Richtlinie der Beklagten eine Bescheinigung darüber vorgelegt habe, dass der besuchte Bildungsgang der BKAZVO entspreche. Eine Zulassung nach § 45 BBiG scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin nicht mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben sei, in dem Beruf tätig gewesen sei. Auch der zuständige Prüfungsausschuss komme zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht zur Prüfung zugelassen werden könne. Die Klägerin hat am 7. September 2021 Klage erhoben, nachdem sie bereits zuvor einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin den zunächst in der Klageschrift formulierten Antrag betreffend die Aufhebung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. Oktober 2020 zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 (Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung als Veranstaltungskauffrau) aufzuheben, und der Beklagten aufzugeben, die Klägerin zur Abschlussprüfung als Veranstaltungskauffrau zuzulassen, hilfsweise den Zulassungsantrag der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch ihren Prüfungsausschuss den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung als Veranstaltungskauffrau bescheiden zu lassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 14 B 1810/21 – hat der erkennende Senat auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2021 – 10 L 1347/21 – der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Klägerin vorläufig zur Abschlussprüfung zuzulassen. Demgemäß hat die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zur Abschlussprüfung im Sommer 2022 zugelassen. Der Senat hat sich in seiner Begründung auf die Schreiben der Bezirksregierung L. vom 4. Mai 2018 und vom 2. September 2019 gestützt. Die Bezirksregierung L. habe darin anerkannt, dass zum einen der Besuch der Beigeladenen zu 2. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert und zum anderen, dass mit dem Besuch der Beigeladenen zu 2. die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt werden könne. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte, dass der an der Beigeladenen zu 2. angebotene Bildungsgang dem anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/-frau“ entspreche. Die Indizwirkung dieser Entscheidungen habe die Bezirksregierung L. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht entkräftet. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Bezirksregierung L. die Beigeladene zu 2. angehört zur Aufhebung des Bescheids über die Möglichkeit der Schulpflichterfüllung nach § 34 Abs. 4b) SchulG sowie zur Aufhebung der förderrechtlichen Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG im Bescheid vom 20. Mai 2021, mit dem die erste Anerkennung vom 4. Mai 2018 verlängert worden war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2022 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es könne offen bleiben, ob der von der Beigeladenen zu 2. angebotene Bildungsgang von der Bezirksregierung L. nach § 2 BKAZVO hätte genehmigt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG lägen jedenfalls nicht vor. Der streitgegenständliche, am 1. November 2018 begonnene Ausbildungsgang bei der Beigeladenen zu 2. vermittele nicht die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang. Es fehle insbesondere an einem Gesamtkonzept, das schulische und betriebliche Inhalte wie bei der dualen Ausbildung verknüpfe. Der Lehrplan der Beigeladenen zu 2. vom 27. November 2017 beschränke sich darauf, die Unterrichtsfächer und Themenfelder aufzuzählen, was zeige, dass der Bildungsgang themenfeldbezogen, fachsystematisch Wissen vermitteln solle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem zuletzt eingereichten Lehrplan, der nunmehr auch Lernfelder beschreibe. Eine Planung der im betrieblichen Teil des Bildungsgangs zu vermittelnden Inhalte liege nicht vor. Der Verweis in den Vertragsunterlagen, dass die jeweilige Ausbildungsordnung im Praktikumsbetrieb anzuwenden sei, genüge nicht. Vielmehr müsse die Beigeladene zu 2. als die für die Ausbildung zuständige Bildungseinrichtung die im Praktikumsbetrieb zu vermittelnden Inhalte festlegen, hierfür einen Zeitplan erstellen und die Einhaltung dieser Vorgaben durch geeignete Kontrollen nachprüfen. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr sei die Ausgestaltung der Praxisphase nach dem Konzept der Beigeladenen zu 2. dem Praktikumsunternehmen überlassen. Weder die Praktikumsverträge noch der jeweilige Praktikumsverlauf werde von der Beigeladenen zu 2. systematisch und ausreichend überprüft. Insgesamt sei unklar, wie die Lehrinhalte des dualen Ausbildungssystems in dem zeitlich und konzeptionell anders strukturierten Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. umgesetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einer systematischen Durchführung der Ausbildung im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergebe sich auch nicht aus § 45 Abs. 2 BBiG. Vor diesem Hintergrund habe auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung keinen Erfolg. In Bezug auf den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung durch den Prüfungsausschuss der Beklagten fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat gegen das am 31. Mai 2022 zugestellte Urteil am 1. Juni 2022 Berufung eingelegt. Bei der unter Vorbehalt absolvierten Abschlussprüfung im Sommer 2022 hat die Klägerin ein Gesamtergebnis von 87 Punkten (gut) erzielt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie die Abschlussprüfung mit diesem Ergebnis unter der aufschiebenden Bedingung bestanden habe, dass ihr Berufungsverfahren Erfolg haben wird. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2022 geltend, der Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. verfolge das Ziel, die staatlichen Vorgaben des dualen Ausbildungssystems mit den Möglichkeiten privatwirtschaftlicher Individualität, Flexibilität und Dienstleistungsorientierung zu verbinden. Der von der dualen Ausbildung abweichende zeitliche Ablauf biete den Vorteil, dass die Teilnehmer zu Beginn der Praxisphase bereits über einen Großteil der erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügten und diese Kenntnisse während der Praxisphase durch die Beigeladene zu 2. vertieft würden. In der abschließenden Phase würden die Teilnehmer umfassend auf die Prüfung vorbereitet. Die Beklagte vertrete die Interessen der Wirtschaftsbetriebe (Lernorte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG), der Beigeladene zu 1. die der berufsbildenden Schulen (Lernorte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Beide hätten ein Interesse daran, einen Erfolg sonstiger Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG wie der Beigeladenen zu 2. zu verhindern. Eine nach § 2 Abs. 5 BKAZVO fehlende Genehmigung des Bildungsgangs könne der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergäben sich vielmehr abschließend aus § 43 Abs. 2 BBiG, der eine gleichwertige, hingegen nicht eine identische Ausbildung verlange. Denn berufliche Handlungsfähigkeit könne nicht nur im Rahmen einer dualen Ausbildung erworben werden. Dies ergebe sich auch aus § 45 Abs. 2 BBiG, der einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung ohne jegliche Ausbildung vermittele. Es sei verfehlt, den Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. in einen schulischen und einen praktischen Teil zu unterteilen und jeweils mit der Ausbildung in der Berufsschule bzw. dem Wirtschaftsbetrieb zu vergleichen. Der erste Teil des Bildungsgangs der Beigeladenen zu 2. sei kein ausschließlich theoretischer Unterricht, sondern beinhalte 462 praktische Unterrichtseinheiten. Der (theoretische) Unterricht der Beigeladenen zu 2. müsse auch nicht den Vorgaben des Rahmenlehrplans und des Landeslehrplans entsprechen, sondern lediglich denen der Ausbildungsordnung. Gleichwohl ziehe die Beigeladene zu 2. diese Lehrpläne als Bezugsgröße heran. Der Praxisteil sei keine betriebliche Berufsbildung, sondern setze die außerbetriebliche Ausbildung durch die Beigeladene zu 2. fort. Für ihn gälten daher nicht die Anforderungen, die an eine betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Ausbildung zu stellen seien. Soweit die Beklagte in Bezug auf diesen Ausbildungsabschnitt eine Eignung des Ausbilders und der Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes verlange, habe die Beigeladene zu 2. dies mittlerweile umgesetzt und stelle entsprechende Anforderungen an die Praktikumsbetriebe. Im Übrigen sei es ausreichend, dass in dem von der Beigeladenen zu 2. erstellten Mustervertrag zwischen ihr, dem jeweiligen Teilnehmer und dem Praktikumsbetrieb auf die Ausbildungsordnung verwiesen werde. Für einen Wirtschaftsbetrieb in der dualen Ausbildung gälten keine strengeren Anforderungen. Durch die vertraglichen Regelungen sei auch eine Kooperation zwischen der Beigeladenen zu 2. und dem Praktikumsbetrieb, insbesondere ein Informationsaustausch sichergestellt. Da während der Praxisphase durchgängig Unterrichtseinheiten bei der Beigeladenen zu 2. stattfänden, stehe die Beigeladene zu 2. auch während der Praxisphase in Kontakt mit den Teilnehmern und könne bei Bedarf steuernd eingreifen. Eine Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 2. sei auch regelmäßig vor Ort in den Praxisbetrieben präsent. Darüber hinaus gebe es bei der Beigeladenen zu 2. Ausbildungskoordinatoren als Ansprechpartner für die Teilnehmer. Die Gleichwertigkeit des Bildungsgangs ergebe sich auch aus den Feststellungen des Beigeladenen zu 1. zu § 2 Abs. 2 BAföG, § 34 Abs. 4 Buchst. b SchulG NRW, § 4 Nr. 21 Buchst. a Buchst. bb UStG und der Beklagten zu § 3 BAVBVO. Für letztere habe die Beigeladene zu 2. das komplette Curriculum des ersten Ausbildungsteils in die Qualifizierungsbilder übersetzt. Schließlich bestehe auch ein Zulassungsanspruch auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BBiG. Hierüber habe der Prüfungsausschuss nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" zuzulassen, 2. hilfsweise der Beklagten aufzugeben, die Klägerin durch ihren Prüfungsausschuss zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" zuzulassen, 3. weiter hilfsweise der Beklagten aufzugeben, ihren Prüfungsausschuss (erneut) über den Zulassungsantrag der Klägerin entscheiden zu lassen, 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig war, 5. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin die Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" bei der Beklagten bestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie die Klägerin nur unter Vorbehalt zur Abschlussprüfung im Sommer 2022 zugelassen habe und dass sich der Rechtsstreit durch das Bestehen der Prüfung nicht erledigt habe. Dem Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. fehle die nach § 2 Abs. 5 BKAZVO erforderliche Genehmigung. Selbst wenn die Regelung teilweise unwirksam sei, sei sie im Übrigen nicht funktionslos. Die Teilnehmer an derartigen Bildungsgängen hätten vielmehr ein Interesse an einer Überprüfung der Gleichwertigkeit bereits in einem vorgelagerten Genehmigungsverfahren, da sie ansonsten das Risiko tragen würden, nicht zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Dem Genehmigungserfordernis könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Beklagten werde hierdurch die Entscheidung über die Prüfungszulassung abgenommen. Die Beklagte müsse vielmehr weiterhin prüfen, ob der einzelne Prüfling die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfülle. Im Übrigen sei auch in anderen Zusammenhängen (vgl. § 45 Abs. 3 BBiG) eine vorgelagerte Prüfung einer anderen Behörde normiert. Dass die Genehmigung von der Bezirksregierung zu erteilen sei, sei von der Verordnungsermächtigung gedeckt gewesen. Dem Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. fehle es an einer Lernortkooperation mit einer berufsbildenden Schule. Die von der Klägerin vorgelegten Berichtshefte seien nicht aussagekräftig, so dass ihre Ausbildung nicht auf Gleichwertigkeit überprüft werden könne. Es sei unklar, welche Ausbildungsinhalte während der Praxisphase vermittelt werden sollten, die Beigeladene zu 2. habe auf die Ausgestaltung der Praxisphase keinen Einfluss nehmen können. Eine Eignung der Ausbilder in der Praxisphase sei nicht sichergestellt. Die an der Beigeladenen zu 2. eingesetzten Lehrkräfte verfügten überwiegend nicht über die Qualifikation der Lehrkräfte an Berufsschulen. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Es weist darauf hin, dass sein Bescheid vom 20. Mai 2021 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG mit Bescheid vom 4. Oktober 2022 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden sei. Der Feststellungsbescheid gemäß § 34 Abs. 4b SchulG NRW vom 2. September 2019 sei mit Bescheid vom 1.9.2022 zurückgenommen worden. Die Beigeladene zu 2. habe gegen die Rücknahmebescheide Klage erhoben. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der streitgegenständlichen Prüfungszulassung. Die Hauptsache hat sich durch den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli .2022 nicht erledigt, mit dem die Beklagte der Klägerin ein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung von 87 Punkten (gut) bescheinigt hat. Denn dieser Bescheid ist nicht vorbehaltlos, sondern unter der aufschiebenden Bedingung eines Erfolgs des streitgegenständlichen Berufungsverfahrens erlassen worden. Ob der Vorbehalt seinerseits rechtmäßig ist, ist in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen Bescheid zu überprüfen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat eine Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" zu Recht verweigert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zwar hat entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG nicht der Prüfungsausschuss der Beklagten über die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG entschieden, obwohl die Beklagte die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben hielt und infolgedessen der Prüfungsausschuss zur Entscheidung berufen war. Dieser hat sich in seinem Beschluss vom 19. August 2021 jedoch nur mit den Voraussetzungen einer Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG auseinander gesetzt, ohne die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG zu prüfen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 ist wegen dieses Verfahrensfehlers jedoch nicht nichtig (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -), da es sich bei dem Prüfungsausschuss der Beklagten nicht um die entscheidende Behörde, sondern lediglich um einen zur Mitwirkung berufenen Ausschuss handelt. Die Prüfungsausschüsse der Industrie- und Handelskammern nach dem Berufsbildungsgesetz sind deren unselbständige Organe und keine Behörden, da ihnen das erforderliche Maß an Selbständigkeit, auch hinsichtlich der sächlichen und personellen Ausstattung an Verwaltungsmitteln, fehlt und sie nicht ermächtigt sind, ihre Entscheidungen nach außen in eigenem Namen zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.1984 - 7 C 28.83 - juris, Rn. 29. Die Klägerin kann mit Blick auf diesen Verfahrensfehler auch nicht die Aufhebung des Bescheids der Beklagten verlangen, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Denn dem Prüfungsausschuss stand hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG und des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BBiG kein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften lagen – wie ausgeführt wird – schon nicht vor. Der Bescheid vom 30. August 2021 leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt der "Eingriffsverwaltung" liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird (Umwandlung eines status quo in einen status quo minus). Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 - juris, Rdnr. 35. Der Bescheid vom 30. August 2021 greift nicht in Rechte der Klägerin ein, sondern erschöpft sich in der Versagung einer Begünstigung, nämlich in der Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zur Prüfung. Abgesehen davon gilt auch hier, dass ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte, da die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG und des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BBiG nicht vorliegen und dem Prüfungsausschuss hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen auch kein Beurteilungsspielraum zustand. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG entspricht ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Bildungsgang nur, wenn sein Inhalt, seine Anforderungen und sein zeitlicher Umfang, seine sachliche und zeitliche Gliederung, die Lernortkooperation und der Anteil an fachpraktischer Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden im Vorfeld zum Ausbildungsbeginn verbindlich vereinbart worden sind. Dies folgt aus den Regelungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG selbst. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG muss der Bildungsgang, den die oder der Auszubildende durchlaufen hat, nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein. Die hier in Bezug genommenen Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG schreiben den Ausbildern und den Auszubildenden der anerkannten Ausbildungsberufe – aber auch nur diesen – verbindlich die Ausbildungsdauer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG), die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG), eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBiG) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBiG) verbindlich vor. Dementsprechend müssen auch Inhalt, Anforderung und zeitlicher Umfang sowie die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich vereinbart werden. Sonst liegt bereits kein Bildungsgang im Sinne des § 43 Abs. 2 BBiG vor, der mit dem Bildungsgang, den die jeweilige Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf vorschreibt, nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang verglichen werden kann. Ebenso würde es ohne verbindliche Vereinbarung der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden an einer systematischen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung im Sinne eines Ausbildungsrahmenplans (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBiG) fehlen. Dass Inhalt und Anforderung der Ausbildung zwischen der berufsbildemden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich vereinbart werden müssen, folgt übrigens auch aus dem Wort „Anforderung“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG. Eine Anforderung meint ein verbindliches Sollen. Die Ausbildung muss bestimmte Anforderungen an die Auszubildenden stellen, denn die Auszubildenden sollen durch die Ausbildung ein bestimmtes Maß an Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG) erwerben, damit sie die Prüfungsanforderungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBiG) erfüllen können. Diese Anforderungen sind zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden verbindlich zu vereinbaren. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG muss schließlich der Bildungsgang, den die oder der Auszubildende durchlaufen hat, durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten. Auch hier fordert das Wort „gewährleistet“ eine verbindliche Vereinbarung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden über die Lernortkooperation und den Anteil an fachpraktischer Ausbildung. Sonst ist weder im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG gewährleistet, dass die Ausbildung einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung beinhaltet, noch dass die fachpraktische Ausbildung durch Lernortkooperation erfolgt. An einer derartigen verbindlichen Vereinbarung des Inhalts, der Anforderungen und des zeitlichen Umfangs sowie der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung, der Lernortkooperation und des Anteils an fachpraktischer Ausbildung zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Klägerin fehlt es hier. Der von der Beigeladenen zu 2. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Ausbildungsplan stellt keine zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. getroffene Ausbildungsvereinbarung dar und ist auch nicht zum Bestandteil einer solchen Vereinbarung gemacht worden. Er ist vielmehr offenbar erstellt worden, um den insbesondere von dem Beigeladenen zu 1. formulierten Anforderungen gerecht zu werden. Dies ergibt sich aus der umfangreichen Darstellung verschiedener, im Verlauf des Bildungsgangs zu vermittelnder Kompetenzen (Seite 5 bis 7) und der tabellarischen Zuordnung der akademieeigenen Fächer zu den Lernfeldern des "Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11.5.2001 -" (im Folgenden: Rahmenlehrplan) sowie zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft (im Folgenden: VO). Im Rahmen einer Ausbildungsvereinbarung hätten vielmehr - in Anlehnung an die für den Berufsausbildungsvertrag geltende Vorschrift des § 11 Abs. 1 BBiG - Vereinbarungen getroffen werden müssen zu Beginn und Dauer des Bildungsgangs, Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs-/ Schulzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Ferienzeiten und insbesondere zum Inhalt und zeitlichen Ablauf des Bildungsgangs einschließlich der in der Praxisphase zu vermittelnden Inhalte. Hierzu hätte ein Ausbildungsplan erstellt werden müssen, aus dem sich ergibt, wann und im Rahmen welcher Unterrichtseinheiten die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten des in der Verordnung geregelten Ausbildungsberufsbilds vermittelt werden sollen. Denn von einer inhaltlichen Gleichwertigkeit eines Bildungsgangs kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bildungsgang die in der dualen Berufsausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten im Wesentlichen abdeckt, während von dem in der Verordnung geregelten zeitlichen Ablauf abgewichen werden kann. Lediglich der zeitliche Umfang des Bildungsgangs muss den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung genügen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG). Liegt eine zeitliche und inhaltliche Gliederung des Bildungsgangs in diesem Sinne vor, ist zugleich die Anforderung einer systematischen Durchführung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBiG erfüllt. Die in der Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau und folglich auch in einem Bildungsgang im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG zu vermittelnden Inhalte sind in § 16 VO aufgezählt. Die Verordnung spricht dort von "Fertigkeiten und Kenntnissen" und setzt folglich die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnissen) und praktischen Fähigkeiten (Fertigkeiten) voraus. Was unter den in § 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu verstehen ist, wird in der Anlage 3 (zu § 17 VO) näher erläutert. Die Anlage enthält des Weiteren eine zeitliche Gliederung der Ausbildung dergestalt, dass die vorgenannten Inhalte auf die drei Ausbildungsjahre verteilt werden und jeweils ein Zeitrahmen für die Vermittlung vorgegeben wird. Von dieser Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) kann bei der dualen Ausbildung gemäß § 17 Satz 2 VO abgewichen werden, wenn betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Bildungsgang im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG die maßgeblichen Inhalte in einem abweichenden Zeitplan vermitteln. Die bei der Beklagten durchzuführende Abschlussprüfung erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 1 VO auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Inhaltliche Vorgaben für den an der Berufsschule zu vermittelnden Lehrstoff enthält die Verordnung in Ermangelung einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesverordnungsgebers nicht. Die Anforderungen an den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ergeben sich aus dem mit der Verordnung abgestimmten Rahmenlehrplan. Dieser teilt die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in elf Lernfelder mit jeweils stichpunktartig aufgeführten Inhalten auf. Jedem Lernfeld wird ein Zeitrichtwert zwischen 60 und 120 (Unterrichts-)Stunden zugeordnet. Die ersten vier Lernfelder werden dem ersten Ausbildungsjahr mit insgesamt 320 Stunden zugeordnet. Die Lernfelder 5 bis 7 sollen im zweiten Ausbildungsjahr in insgesamt 280 Stunden vermittelt werden. Die letzten vier Lernfelder mit insgesamt 280 Stunden entfallen auf das dritte Ausbildungsjahr. Der nordrhein-westfälische Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskauffrau/Veranstaltungskaufmann (Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 17.8.2001, im Folgenden: Lehrplan) verteilt die Vermittlung der Lernfelder des Rahmenlehrplans auf die Unterrichtsfächer "Dienstleistungsprozesse", "Veranstaltungsmanagement", "Steuerung/Controlling", "Datenverarbeitung" und "Fremdsprache", die im Umfang der Richtwerte des Rahmenlehrplans in den drei Ausbildungsjahren unterrichtet werden sollen. Zu diesem berufsbezogenen Unterricht treten, sofern zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden soll, weitere Unterrichtsstunden im Differenzierungsbereich in den Unterrichtsfächern "Biologie", "Mathematik" und "Englisch" sowie im berufsübergreifenden Lernbereich in den Fächern "Deutsch/Kommunikation", "Religionslehre", "Sport/Gesundheitsförderung" und "Politik/Gesellschaftslehre" hinzu. Ein Bildungsgang wie der vorliegende, der keinen Schulabschluss vermitteln soll, muss keinen dem Differenzierungsbereich und dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechenden Unterricht anbieten, um als gleichwertig qualifiziert werden zu können. Es ist auch nicht erforderlich, dieselben Schulfächer wie die nordrhein-westfälischen Berufsschulen zu unterrichten und den Inhalt der Lernfelder des Rahmenlehrplans abzubilden. Denn die Lernfelder des Rahmenlehrplans wurden - wie bereits ausgeführt - aus dem Ausbildungsrahmenplan der Verordnung entwickelt und enthalten keine zusätzlichen Gegenstände der Berufsausbildung. Für Bildungsgänge im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG besteht vielmehr ein Gestaltungsspielraum, in welchen Unterrichtsformaten die in der Verordnung normierten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen. Weicht ein Bildungsgang im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG - wie hier - von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans ab, muss allerdings ein konkreter Zeitplan mit dem Auszubildenden vereinbart werden, der auch die in der fachpraktischen Ausbildung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse regelt. Vorliegend fehlt es nicht nur an einem schulischen Ausbildungsplan, der Auskunft darüber gibt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsberufsbilds in welchem Zeitraum in welchen Unterrichtsfächern der Beigeladenen zu 2. vermittelt werden sollten. Ebenso unklar bleibt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachpraktischen Ausbildung erworben werden sollten. Eine solche Regelung hätte als Bestandteil des Ausbildungsplans bereits vor Beginn des Bildungsgangs getroffen und insbesondere durch eine bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Praktikumsbetrieb geschlossene Vereinbarung sichergestellt werden müssen, dass diese Inhalte vermittelt werden. Die von der Beigeladenen zu 2. als "Ausbildungsordnung" in das gerichtliche Verfahren eingeführten "Teilnahmebedingungen" sehen unter Ziffer 10 vielmehr vor, dass sich der Teilnehmer selbst eine dem Ausbildungsplan entsprechende Praktikumsstelle suchen müsse und die Beigeladene zu 2. nicht verpflichtet sei, eine Praktikumsstelle zur Verfügung zu stellen. Der von der Klägerin mit der Beigeladenen zu 2. und dem Praktikumsbetrieb unter dem 31. August 2018 geschlossene Vertrag "über die Durchführung der betrieblichen Praxisphase" enthält keine konkreten Ausbildungsinhalte, sondern in § 4 lediglich die Verpflichtung des Praktikumsunternehmens, "die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln“. Sollte hiermit die "Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft" gemeint sein, was bereits zweifelhaft ist, weil in § 1 eine - nicht existente - Ausbildungsordnung der Beigeladenen zu 2. zum Vertragsbestandteil gemacht wird, wäre auch so nicht geklärt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Praktikumsbetrieb zu vermitteln hat, da die zeitliche Gliederung des Ausbildungsrahmenplans mit Blick auf das abweichende Konzept der Beigeladenen zu 2. für den Praktikumsbetrieb nicht verwertbar ist. Werden - wie in anderen im Senat anhängigen Verfahren mehrere Praktikumsbetriebe an der Ausbildung beteiligt, muss für jeden einzelnen Praktikumsbetrieb eine Regelung zu den dort zu vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten getroffen werden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" mit Blick auf eine durch den Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung des Bildungsgangs nach § 2 Abs. 5 BKAZVO. Denn eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor und hätte durch den Beigeladenen zu 1. auch nicht erteilt werden können. Denn ungeachtet der Frage, ob die BKAZVO (teil-)unwirksam ist, ist eine Genehmigung der Errichtung eines Bildungsgangs durch die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5 BKAZVO nur für öffentliche oder als Ersatzschule genehmigte private Berufskollegs normiert. Bei der Beigeladenen zu 2. handelt es sich demgegenüber um eine angezeigte Ergänzungsschule, die nicht der Schulaufsicht des Beigeladenen zu 1. unterliegt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" aus § 45 Abs. 2 BBiG. Nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Die Klägerin hat den Bildungsgang bei der Beigeladenen zu 2. erst im April 2022 abgeschlossen und kann vor diesem Hintergrund derzeit keine 4,5-jährige Berufstätigkeit in dem Beruf "Veranstaltungskauffrau" nachweisen. Dies gälte auch dann, wenn man die Teilnahme an dem im Oktober 2018 begonnenen Bildungsgang der Beigeladenen zu 2. teilweise als Berufstätigkeit anerkennen würde. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG kann vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nicht durch die Vorlage von Ausbildungszeugnissen der Beigeladenen zu 2. und des Praktikumsbetriebs glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG kommen keine Qualifikationsnachweise in Betracht, die im Rahmen eines Bildungsgangs erworben wurden, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht erfüllt, da ansonsten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG umgangen werden könnten. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen stehen der Klägerin auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" durch den Prüfungsausschuss der Beklagten und auf (Neu‑)Bescheidung ihres Zulassungsantrags durch den Prüfungsausschuss nicht zu. Aus denselben Erwägungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig war. In Ermangelung eines Anspruchs auf Zulassung zur Abschlussprüfung hat die Klägerin schließlich keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung, die Abschlussprüfung bestanden zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, welche Anforderungen an einen Bildungsgang im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG zu stellen sind, ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt.