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Urteil

1 E 2332/97

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1999:0923.1E2332.97.0A
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Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.1996 (Nr. 23.032-034/96 und Nr. 23.032-036/96) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.1996 (Nr. 23.032-034/96 und Nr. 23.032-036/96) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1997 sind rechtswidrig und die Klägerin ist hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Einfuhrlizenzen Nr. 23.032-034/96 sowie 23.032-036/96 ist § 48 VwVfG des Bundes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.1996 (BGBl. I Nr. 24, S. 656). Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist § 48 VwVfG auch die ausschließlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage. § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation vom 27.08.1986 (MOG) ist hingegen nicht anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die im Rahmen ihres Anwendungsbereiches eine Ermessensentscheidung der Behörde ausschließt, ist vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht einschlägig, weil es sich bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz weder um einen Fall des § 6 noch um einen des § 8 MOG handelt. § 8 MOG scheidet schon deshalb aus, weil die Erteilung einer Einfuhrlizenz keine Mengenregelung im Sinne dieser Norm darstellt. Ferner handelt es sich bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz selbst nicht um eine der in § 6 Abs. 1 MOG enumerativ aufgeführten besonderen Vergünstigungen, bei denen es sich ausschließlich um subventionsartige Leistungen handelt. Die Anwendung des § 48 VwVfG wird auch nicht etwa dadurch beeinflußt, daß im Rahmen des § 48 VwVfG Vertrauensschutzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 302/1; nachfolgend: ZK), insbesondere Art. 220 ZK, anzuwenden wären. Gemäß Art. 1 ZK gilt dieser Kodex im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländer, allerdings "unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften". Vom Zollrecht zu unterscheiden sind danach Regelungen, die auf anderen Rechtsgebieten bestehen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um agrar- und handelspolitische Maßnahmen (vgl. Dorsch, Zollrecht, 69 EL, Art. 1 ZK Rn. 5). Handelspolitische Maßnahmen sind gem. Art. 1 Nr. 7 der ZK DVO nicht tarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, u.a. mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen. Solche, auf Marktordnungsverordnungen beruhende Maßnahmen unterliegen aber zunächst einmal gerade nicht dem ZK (vgl. für den Bereich der Ausfuhrerstattung: Urteil des EuGH vom 17.07.1997, Rs C-334/95 Krüger ./. HZA Hamburg Jonas). Bei der Verordnung zur Eröffnung von Einfuhrzollkontingenten für Reis handelt es sich um eine derartige handelspolitische Maßnahme, deren Realisierung sich zunächst einmal nach den einschlägigen Verordnungen für Reis richtet und im übrigen - wie noch dargelegt wird - nach nationalem Verfahrensrecht. Die Anwendung des ZK, abweichend von dieser Maßgabe, ist weder ausdrücklich normiert noch ergibt sich die Notwendigkeit hierfür aus der "funktionellen Verknüpfung von Marktordnungsverfahren und Zollverfahren". Zwar besteht eine Verknüpfung offensichtlich, doch ist diese nicht geeignet, den Verschuldensmaßstab des Art. 220 ZK auf § 48 VwVfG zu übertragen. Vielmehr verbleibt es für die Rücknahme einer Einfuhrlizenz beim Vertrauensschutzmaßstab des § 48 VwVfG. Erst die Anwendung dieser Norm erbringt die Vorgabe für eine eventuelle Nacherhebung gemäß ZK. Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich nämlich bei der von der BLE erteilten Einfuhrlizenzen mit dem Regelungsgehalt "zollfrei gemäß VO Nr. 1522/96" bzw. "ermäßigter Zollsatz ECU 88/t gemäß VO 1522/96" um einen Bescheid, der - soweit er nicht nichtig ist - für die Festsetzung der Zollschuld bindend ist. Hiervon geht auch die Zollverwaltung aus, die vorliegend auf die jeweiligen Maßnahmen der BLE (Rücknahme/"Berichtigung") mit Steueränderungsbescheiden reagiert hat. Die Einfuhrlizenzen treffen - als selbständig anfechtbare und eigener Bestandskraft fähige Verwaltungsakte - über bestimmte Besteuerungsgrundlagen im weitesten Sinne Vorentscheidungen. Die Einfuhrlizenzen sind darum den nachfolgenden Steuerbescheiden inhaltlich vorrangig, so daß jeder Erlaß, jede Änderung oder Aufhebung der Einfuhrlizenz auf den Folgebescheid durchschlägt. Die Einfuhrlizenzen weisen damit die typischen Merkmale eines Grundlagenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung auf (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 84 EL, § 171 Rn. 89, 90). Dabei ist es unerheblich, daß es sich bei der BLE um eine gegenüber der Zollverwaltung ressortfremde Behörde handelt; auch Verwaltungsakte ressortfremder Behörden können für die Finanzbehörden bindend sein (Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 93). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Bei den erteilten Einfuhrlizenzen handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, daß die Einfuhrlizenzen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erteilt wurden. Gemäß Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24.07.1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 190/1 vom 31.07.1996) durfte im Rahmen der Zollkontingentsmengenregelung "Reis aus den Vereinigten Staaten nicht im Rahmen der Zollkontingente eingeführt (werden), bis die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen sind", was zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenzen unstreitig noch nicht der Fall war. Zwar untersagt der Wortlaut dieser Norm zunächst einmal nur die Einfuhr, doch ist hieraus auch zu entnehmen, daß Lizenzen, die eine derartige Einfuhr genehmigen, vor Abschluß der Konsultationen auch nicht hätten erteilt werden dürfen. Bei einer Einfuhrlizenz handelt es sich auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt, weil er dem Inhaber einen rechtlich erheblichen Vorteil einräumt. Dieser Vorteil besteht in dem Recht, innerhalb des eröffneten Kontingents Reis zum Nullzollsatz bzw. zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Somit durfte die Rücknahme der Einfuhrlizenzen nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 des § 48 VwVfG erfolgen. Die erkennende Kammer geht ferner davon aus, daß es sich bei den Einfuhrlizenzen um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Zwar trifft der Wortlaut auf eine Einfuhrlizenz nicht voll zu, da diese keine Voraussetzung für eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung bildet. Die streitgegenständliche Einfuhrlizenzen sind aber Voraussetzung für eine, einer Geldleistung entsprechenden Leistung, nämlich für das Absehen von der Erhebung des im maßgebenden Zeitraum für Drittländer gültigen Abgabesatzes für die Einfuhr von Reis. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein solcher Verwaltungsakt, der auch Voraussetzung für eine Abgabenverschonung ist und sich letztlich auch auf Geld bezieht, bei dem also die Auswirkungen bereits als finanzielle Größe erfaßbar sind, nicht ebenso behandelt werden sollte, wie ein Verwaltungsakt, der unmittelbar eine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl. für den Bereich der Bescheinigungen der Landesstellen nach § 9 der Milchgarantiemengenverordnung sowie der Milchreferenzmengenfestsetzungen, die mit vergleichbarer Argumentation als Verwaltungsakte im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG eingestuft werden: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.1990, Az.: VII R 101/89; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.1990, Az.: 8 A 77/89, Agrarrecht 1991, Seite 258; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, 3 C 3.95, DVBl. 97, S. 1324). Ein derartiger Verwaltungsakt darf nun aber nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Die erkennende Kammer geht davon aus, daß die Berufung der Klägerin auf ihr Vertrauen nicht etwa bereits gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen ist, denn es kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Einfuhrlizenzen kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, Az.: 11 C 47.92, BVerwGE Band 92 Seite 81, 84; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 72). Bezugspunkt ist dabei allerdings nicht etwa die Kenntnis des Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96, denn die geltenden Gemeinschaftsvorschriften stellen von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 28.06.1990, Rechtssache C - 80/89, EuZw 1990, Seite 511, 512). Bezugspunkt ist vielmehr die Kenntnis bzw. Nichtkenntnis vom Abschluß der in dieser Norm erwähnten Konsultationen. Der bloße Umstand, daß die Klägerin nun aber vor der Stellung ihres Antrages auf Erteilung der Einfuhrlizenzen am 05.09.1996 bzw. vor der Erteilung der Einfuhrlizenzen am 27.09.1996 nicht nachgeforscht hat, ob die für die Entscheidung relevanten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten bereits abgeschlossen waren, reicht für die Annahme eines besonders schweren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht aus. Wollte man dies annehmen, müßte man der Klägerin nämlich eine umfassende, bis ins Detail gehende Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines begehrten Verwaltungsaktes auferlegen, was gem. §§ 9, 24 VwVfG zunächst einmal Aufgabe der zuständigen Behörde ist. Ferner ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bereits eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Noch bevor der Klägerin am 11.10.1996 erstmals telefonisch mitgeteilt worden ist, daß sie die Lizenzen nicht hätte erhalten dürfen, kam es, am 08.10.1996, zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Lieferung von US-Langkornreis, der von der Klägerin später auf die Lizenz Nr. 23.032-034/96 eingeführt wurde und es erfolgte am 11.10.1996 bereits die Abfertigung des Parboiled-Cargoreises auf die Einfuhrlizenz Nr. 23.032-036/96. Dabei ist auch was den Vertrag vom 08.10.1996 anbelangt von einer Vermögensdisposition auszugehen, die nur noch unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden konnte. Ein unzumutbarer Nachteil wäre es nämlich, wenn dem Begünstigten eines, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsaktes, angesonnen würde, vertragsbrüchig zu werden. Selbst wenn es möglich wäre, den Vertrag zu beenden, ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer der Klägerin nicht zumutbar, sich auf ein entsprechendes Prozeßrisiko einzulassen. Somit verbleibt es bei der Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwVfG, wonach das Vertrauen in einem Fall wie dem vorliegenden unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme "in der Regel" schutzwürdig ist. Da nun aber § 48 Abs. 2 VwVfG nicht ausschließt, daß sich bei der gebotenen Abwägung das subjektive Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts als gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse mindergewichtig und damit nicht schutzwürdig erweist, obwohl der nicht bösgläubige Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, entscheidet sich der Rechtsstreit im vorliegenden Fall über die Beantwortung der Frage, ob eine von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abweichende Gewichtung der Interessen geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet werden, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, daß die insoweit heranzuziehende Rechtsprechung des EuGH Fallgruppen betrifft, die nicht mit der hier zu beurteilenden Situation der Rücknahme von Einfuhrlizenzen identisch sind. So geht es bei der nachfolgend darzustellenden Rechtsprechung des EuGH zum einen um die Rückforderung von Beihilfen, die von nationalen Behörden unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Normen vergeben worden sind und zum anderen um nationale Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 88 EG-Vertrag in der Fassung der Beschlüsse von Amsterdam (zuvor: Art. 93 EG-Vertrag) vergeben worden sind, sogenannte staatliche Beihilfen, wobei der EuGH zwischen diesen beiden Fallgruppen einerseits Beziehungen herstellt (vgl. Schulze, Vertrauensschutz im EG-Recht bei der Rückforderung von Beihilfen, EuZw 1993, Seite 279, 281), andererseits aber auch auf die Unterschiede hinweist (vgl. Urteil des EuGH vom 16.07.1998, Rs C - 298/96, Oelmühle Hamburg u.a. ./. BLE, EuZw 1998 S. 606, Tz 37). Was die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftshilfen anbelangt, ist von folgendem auszugehen: Gemäß Art. 10 EG-Vertrag in der Fassung der Beschlüsse von Amsterdam (zuvor: Art. 5 EG-Vertrag) ist es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen. Die Mitgliedstaaten haben gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Dabei müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen. Danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 21.09.1983, Rechtssache 205-215/82, Deutsche Milchkontor, NJW 1984, Seite 2004, 2025; Urteil des EuGH vom 12.05.1998, Rechtssache C - 366/95, EuZw 1998 Seite 499, 500; Urteil des EuGH vom 16.07.1998, Rechtssache C - 298/96, Oelmühle Hamburg u.a. gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, a.a.O.). Es wird somit vom EuGH nicht etwa beanstandet, wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang vielmehr sogar darauf hin, daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft sind und es daher nicht als dieser Rechtsordnung widersprechend angesehen werden könne, wenn nationales Recht in einem Bereich wie dem der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit schütze (Urteil des EuGH vom 21.09.1993, Deutsche Milchkontor, a.a.O., Seite 2025). Gleichzeitig weist der EuGH aber auch darauf hin, daß bei der vorzunehmenden Abwägung "den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden" muß (Urteil des EuGH vom 21.09.1983, Deutsche Milchkontor, a.a.O., Seite 2026; Urteil des EuGH vo 12.05.1998, Rechtssache C - 366/95, a.a.O., Seite 500). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation der Rückforderung nationaler Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 88 EG-Vertrag i.d.F. der Beschlüsse von Amsterdam vergeben worden sind. Auch insoweit greift der EuGH auf die oben dargestellten Maßgaben zurück (vgl. Urteil des EuGH vom 20.03.1997, Rechtssache C - 24/95, Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland, NVwZ 1998, Seite 45 ff.), erklärt dann jedoch eindeutig, daß ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe nur vertrauen darf, wenn diese unter Einhaltung des vorgesehenen Notifizierungsverfahrens gewährt wurde. Dieses generelle Zurücktreten des Vertrauensschutzinteresses rechtfertigt sich daraus, daß es jedem Wirtschaftsunternehmen, das Förderungsmaßnahmen erfährt, zumutbar und auch möglich ist, in Erfahrung zu bringen, ob das Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag eingehalten wurde (Urteil des EuGH vom 20.09.1990, Rs C 5189, EuZw 1990, Seite 481, 482). Zu sehen ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Art. 87 und 88 des EG-Vertrags. Danach sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Von dieser verbindlichen Regel gibt es nach Art. 87 Abs. 2 und 3 EG-Vertrag Ausnahmen, über deren Vorliegen die EG-Kommission entscheidet. In der Beurteilung der Ausnahmen verfügt die Kommission über ein Ermessen, das sich nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt (vgl. Fischer, DVBl. 1990, Seite 1089, 1091). Ohne Rücksicht auf das Vorliegen solcher materieller Gemeinschaftsrechtswidrigkeit sind Beihilfen der Mitgliedstaaten formell illegal, wenn sie der EG-Kommission nicht vorab nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag notifiziert worden sind. Vor einer solchen abschließenden Entscheidung ist dem Mitgliedstaat die Durchführung der beabsichtigten Förderungsmaßnahme untersagt. Gerade die Existenz dieses förmlichen Überwachungsverfahrens schränkt nun aber den Vertrauensschutz der potentiellen Subventionsempfänger entsprechend ein. Das in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierte Regel-Ausnahmeverhältnis kann somit im Bereich der nationalen staatlichen Beihilfen so keine Geltung beanspruchen. Es verkehrt sich vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH ins Gegenteil, da das Vertrauen des Beihilfeempfängers in solchen Fällen "nur ausnahmsweise schutzwürdig ist, wenn dafür besondere Umstände sprechen" (EuGH, Urteil vom 20.09.1990, a.a.O., S. 482). Dies erscheint, da Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vielfach nicht nachweisbar sein wird, gemeinschaftsrechtlich notwendig, da ansonsten die Anwendung der in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierten Regel zur Folge hätte, daß die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung in weitem Umfang unmöglich wäre. Dadurch würde das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung, namentlich das Gemeinschaftsinteresse daran, daß die Mitgliedstaaten ihre oft vernachlässigte Notifizierungspflicht gem. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag erfüllen, erheblich beeinträchtigt (so Urteil des BVerwG vom 17.02.1993, a.a.O., Seite 85/86; vgl. auch Bleckmann, JZ 1992, Seite 46). Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der nationalen staatlichen Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 87, 88 EG-Vertrag gewährt wurden, von einem generellen Zurücktreten des Vertrauensschutzes ausgegangen werden kann, während in dem Bereich der Gemeinschaftsbeihilfen die Maßgabe des EuGH, "daß das Interesse der Gemeinschaft voll zu berücksichtigen" sei, einzustellen ist in eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und keineswegs den übergeordneten Gesichtspunkt darstellt, durch den Vertrauensschutz praktisch ausgeschlossen wäre. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, daß die vorliegende Rücknahme von zu Unrecht gewährten Einfuhrlizenzen dem Bereich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen bzw. der Rückforderung von unrechtmäßig gezahlten Ausfuhrerstattungen näher steht als dem Bereich der Rückforderung nationaler staatlicher Beihilfen, wenngleich die Rücknahme zu Unrecht erteilter Einfuhrlizenzen letztlich strenggenommen keine der beiden Fallgruppen zugeordnet werden kann. Zu beachten ist jedoch, daß es sich bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen zunächst einmal nicht um eine nationale Maßnahme handelt, sondern diese ihre Grundlage letztlich in der gemeinsamen Marktorganisation für Reis findet, die geprägt ist durch die Anpassung des gemeinschaftlichen Agrarrechts an die GATT-Beschlüsse 1994 (vgl. VO (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22.12.1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis). Bereits hierdurch wird ersichtlich, daß das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung im Bereich der Kontingentierung von Reiseinfuhren und dem damit verbundenen Lizenzsystem nicht im Vordergrund steht, wenngleich natürlich nicht verkannt werden darf, daß die Einfuhr von Reis über zu Unrecht erfolgte Einfuhrlizenzen faktisch eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Konkurrenten in der Gemeinschaft erbringt. Ferner ist zu beachten, daß im Bereich der vorliegenden Erteilung von Einfuhrlizenzen kein förmliches überwachungsverfahren existiert. Bei den in Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 erwähnten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten handelt es sich jedenfalls nicht um ein "Konsultationsverfahren" - so die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid - das mit dem förmlichen Notifizierungsverfahren der Art. 92 und 93 EG-Vertrag auch nur annähernd gleichgestellt werden könnte. Denn mit dem Notifizierungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag ist ein Verfahren vorgeschrieben, das gerade auf die Prüfung der Gemeinschaftsverträglichkeit von Subventionen durch die Kommission abzielt, während es sich bei den in Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 erwähnten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten "lediglich" um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Abschluß der Konsultationen ausschließen sollte. Diese völlig unterschiedlichen Ansatzpunkte lassen es auch nicht zu - so aber die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides - die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zu Rücknahmen im Bereich nationaler Beihilfen auf die hier vorliegende Rücknahme von Einfuhrlizenzen zu übertragen. Somit verbleibt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG bei der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs, wonach dem Interesse der Gemeinschaft im oben dargestellten Sinne Rechnung getragen werden muß und die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird. Zu § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist für den hier zu beurteilenden Fallbereich folgendes festzustellen: Das Regel-Ausnahmeverhältnis läuft nicht darauf hinaus, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Vielmehr läßt die Norm hiermit Ausnahmen zu, in denen der Vertrauensschutz hinter das Gemeinschaftsinteresse zurücktritt. Das nationale Recht eröffnet hierdurch in ausreichendem Maße die wirksame Durchsetzbarkeit des Gemeinschaftsrechts und zwar selbst dann noch, wenn die vorherige überprüfung bereits ergeben hat, daß der Betroffene im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gutgläubig ist und er Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Abs. 2 VwVfG bedarf also vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsauftrags nicht etwa einer generellen Reduktion, wie sie im Bereich der nationalen Beihilfen zugrundezulegen ist. Diese Norm kann vielmehr als "Rezeptionsnorm" (vgl. Schoch, Die Europäisierung des vorläufigen Rechtsschutzes, DVBl. 1997, Seite 291, der diesen Begriff im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwendet) zur Erfassung und Umsetzung europarechtlicher Vorgaben fungieren. Die erkennende Kammer hält im vorliegenden Fall eine von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG abweichende Gewichtung der Interessen nicht für geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Handlungen der nationalen Behörde aber auch die der Kommission zur Bildung des Vertrauens der Klägerin beigetragen haben. So ist davon auszugehen, daß die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Erteilung von Lizenzen noch zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Einfuhrlizenzen wußte, ob die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten bereits abgeschlossen waren. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.1996 an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bl. 25 bzw. 31 der Behördenakten). Wohl auch vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte der Kommission mit Telefax vom 09.09.1996 die Mengen mit, die Gegenstand von Einfuhrlizenzanträgen waren und zwar aufgeschlüsselt u.a. nach Ursprungsländern. Hierunter befanden sich u.a. auch die beiden genannten Mengen Reis aus den Vereinigten Staaten, für die die Klägerin Einfuhrlizenzen begehrte. Mit der Entscheidung der Kommission vom 24.09.1996 teilte die Kommission der Beklagten sodann mit, daß die Lizenzen für die gesamten beantragten Mengen erteilt werden können. Erst daraufhin kam es am 27.09.1996 zur Erteilung der streitgegenständlichen Lizenzen. Für das Gericht stellt sich die Situation somit so dar, daß zum einen die Frage des Abschlusses der Konsultationen - aus welchem Grunde auch immer - nicht transparent war und zum anderen auch die Kommission nicht etwa bereits die gemeldeten Mengen aus dem Ursprungsland Vereinigte Staaten, für die Lizenzen begehrt wurden, gerügt hätte. Diese Rüge erfolgte vielmehr erst mit Telefax vom 14.10.1996, also zu einem Zeitpunkt, als die Vermögensdispositionen seitens der Klägerin bereits getroffen waren. Hieraus läßt sich der Schluß ziehen, daß ein aufmerksameres Verhalten in erster Linie der Kommission zu einer Vermeidung der Erteilung der Lizenzen hätte führen können. Dies ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen und spricht eindeutig dafür, die in § 48 Abs. 2 VwVfG vorgesehene Regel auch aus Billigkeitsgesichtspunkten zugrundezulegen. Demgegenüber sind überragende Gemeinschaftsinteressen weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar wird mit der Lizenzerteilung gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen und es kommt bei der Klägerin faktisch zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Konkurrenten in der Gemeinschaft, doch wiegen diese Umstände nicht derart schwer, daß hiermit gewissermaßen etwa das gemeinschaftsrechtliche System, das der gemeinsamen Marktorganisation für Reis zugrundeliegt, ernsthaft beeinträchtigt würde. Ferner geht von dem Behaltendürfen der Lizenzen keinerlei Präjudizwirkung aus. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Einfuhrlizenzen, die aufgrund der VO (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24.07.1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (Amtsblatt der EG Nr. L 190/1 vom 31.07.1996) erteilt worden sind. Unter dem 05.09.1996 beantragte die Klägerin bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Reis aus den Vereinigten Staaten, und zwar für die zollfreie Einfuhr von 2.500.000 kg US-Langkorn-Weißreis und für die Einfuhr von 2.000.000 kg US-Parboiled-Cargoreis zum ermäßigten Zollsatz von 88 ECU pro Tonne gemäß der oben genannten Verordnung. Mit Telefax vom 09.09.1996 teilte die BLE der Kommission die Mengen mit, die Gegenstand von Einfuhrlizenzanträgen waren, aufgeschlüsselt u.a. nach Ursprungsländern; hierunter befanden sich u.a. auch die beiden genannten Mengen, für die die Klägerin Einfuhrlizenzen begehrte. Mit der Entscheidung der Kommission vom 24.09.1996 - veröffentlicht im Amtsblatt der EG vom 09.10.1996 (Nr. L 255/19) - teilte die Kommission der BLE mit, daß ein Vergleich der in den ersten fünf Arbeitstagen des September 1996 beantragten Mengen mit den verfügbaren Mengen ergeben habe, "daß die Lizenzen für die gesamten beantragten Mengen erteilt werden können." Artikel 1 dieser Entscheidung der Kommission lautet: "Den im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1552/96 für Reis gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird in vollem Umfang stattgegeben." Am 27.09.1996 erteilte die BLE der Klägerin daraufhin u.a. unter der Nr. 23.032-034/96 eine Einfuhrlizenz über 2.500.000 kg US-Langkorn-Weißreis, zollfrei, sowie unter der Nr. 23.032-036/96 eine Einfuhrlizenz über 2.000.000 kg US-Parboiled-Cargoreis zum ermäßigten Zollsatz von 88 ECU pro Tonne. Diese Einfuhrlizenzen tragen das Datum des 05.09.1996 (Tag der Antragstellung!). Mit Fax vom 27.09. und 30.09.1996 übermittelte die BLE der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Am 08.10.1996 schloß die Klägerin mit der Fa. X einen Kaufvertrag über die Lieferung von US-Langkorn-Reis, der von der Klägerin auf die Lizenz Nr. 23.032-034/96 eingeführt werden sollte. Am 11.10.1996 kam es zur Abfertigung von 1.960.650 kg Parboiled-Cargoreis auf die Einfuhrlizenz Nr. 23.032-036/96 zum ermäßigten Zollsatz von 88 ECU pro Tonne. Gleichfalls am 11.10.1996 unterrichtete ein Mitarbeiter der BLE die Klägerin darüber, daß die Klägerin die Lizenzen nicht hätte erhalten dürfen, da die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 noch nicht abgeschlossen seien. Mit Telefax vom 14.10.1996 wies die Kommission (Generaldirektion VI - Landwirtschaft) darauf hin, daß im Rahmen der VO (EG) Nr. 1522/96 im September keine Importlizenzen für Reis aus den USA hätten erteilt werden dürfen. Art. 1 Abs. 4 der genannten Verordnung weise ausdrücklich darauf hin, daß für die im Abs. 3 dieses Artikels genannten speziellen Kontingente zu Gunsten der USA solange keine Importe stattfinden dürften, solange die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten noch nicht abgeschlossen seien. Sowohl die BLE als auch der betreffende Berufsstand habe jedoch genau gewußt, daß diese Konsultationen Ende September 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Europäische Kommission bat die BLE vor diesem Hintergrund, die erteilten Einfuhrlizenzen "unverzüglich zu widerrufen". Unter dem 17.10.1996 nahm die BLE die beiden oben genannten Einfuhrlizenzen unter Hinweis auf die im Telefax der Kommission vom 14.10.1996 genannten Gründe zurück. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie als im internationalen Reisgeschäft tätiges Unternehmen habe wissen müssen, daß die Konsultation mit den USA noch nicht abgeschlossen gewesen seien und damit die Lizenzerteilung rechtswidrig gewesen sei. Gegen die Bescheide vom 17.10.1996 legte die Klägerin unter dem 22.10.1996 Widersprüche ein, die unter dem 27.01.1997 ausführlich begründet sind, worauf verwiesen werden kann. In der Zeit vom 12.11.1996 bis zum 27.11.1996 fertigte die Klägerin 2.400.240 kg US-Langkorn-Weißreis über die Lizenz Nr. 23.032-034/96 zollfrei ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1997 wies die BLE den Widerspruch vom 22.10.1996 zurück. Zwar könne der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zur Last gelegt werden und es sei auch davon auszugehen, daß sie Vermögensdispositionen i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG getroffen habe und somit ihr Vertrauen in der Regel schutzwürdig sei. Vorliegend gebühre jedoch dem durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse der Vorrang vor dem gegenteiligen Interesse der Klägerin am Bestand der Lizenzen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides im übrigen wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20.08.1997, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 20.08.1997, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide vom 17.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1997 begehrt. Zur Begründung stellt die Klägerin im wesentlichen darauf ab, daß ihr nach Maßgabe der §§ 10 MOG, 48 VwVfG Vertrauensschutz zu gewähren sei. Dies gelte vorliegend insbesondere deshalb, da es nicht um Beihilfen, sondern um die Erteilung von Einfuhrlizenzen gehe, die wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme von begünstigenden Zollsätzen seien. Es liege von daher nahe, die entsprechenden Vertrauensschutzvorschriften des Zollkodex, insbesondere Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex, zu berücksichtigen. Im übrigen sei auch bei der Rückforderung von Beihilfen Vertrauensschutz zu gewähren. Denn die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, daß eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich sein dürfe und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werden müsse, sei keineswegs so zu verstehen, daß damit im Einzelfall eine materielle Abwägung zwischen sich widerstreitenden Interessen ausgeschlossen und die vorzunehmende Abwägung immer zugunsten des Gemeinschaftsrechts ausfallen müsse. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung spreche nun aber zugunsten der Klägerin, daß diese unstreitig unumkehrbare Vermögensdispositionen getroffen habe und gutgläubig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Lizenzaufhebungsbescheide der Beklagten vom 17.10.1996 zu den Einfuhrlizenzen Nr. 23.032-034/96 und 23.032-036/96 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.07.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Rücknahme der Lizenzen gem. § 48 VwVfG stehe - gemessen am Maßstab des Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex - kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entgegen. Der Anwendung des Verschuldensmaßstabes des Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex im Rahmen des § 48 Abs. 2 VwVfG stehe jedenfalls das Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 (Rs. C-334/95, Krüger ./. Hamburg Jonas) nicht entgegen. Dieses Urteil sei nämlich auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mit diesem Urteil habe der EuGH die Anwendung der entsprechenden Kompetenzvorschriften aus dem Zollkodex auf das Ausfuhrerstattungsverfahren mit dem Argument abgelehnt, die Erstattung sei formal nicht als Maßnahme anzusehen, die zur Zollregelung gehöre. Vorliegend stelle sich hingegen die Frage einer analogen Anwendung einer materiellen Wertung. Ferner habe es sich bei dem, dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt um einen Rechtsakt im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens gehandelt, während es vorliegend um die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten Einfuhrlizenz gehe. Anders als bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen seien die Ebenen der Gewährung der Einfuhrlizenz und der Zollerhebung zwar organisatorisch, nicht hingegen funktionell getrennt. Erst die Erteilung der Einfuhrlizenz durch Bescheid der Marktordnungsbehörde ermögliche die Einfuhr der Ware zum ermäßigten Zollsatz; bestehe die Einfuhrlizenz fort, sei die Nacherhebung von Zöllen nicht möglich. Diese funktionelle Verknüpfung von Marktordnungsverfahren und Zollverfahren erfordere jedoch gerade die einheitliche Anwendung des speziellen Verschuldensmaßstabes des Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex. Andernfalls sei in Fällen der vorliegenden Art für die Nacherhebung von Zöllen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex tatsächlich der Verschuldensmaßstab des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG maßgeblich. Sowohl für die Aufhebung der Einfuhrlizenz als auch für die sich daran anschließende Nacherhebung von Zöllen sei deshalb der strengere Verschuldensmaßstab aus dem Zollkodex anzuwenden. Im Sinne des Art. 220 Abs. 2 b des Zollkodex hätte nun aber die Klägerin den Irrtum der Beklagten erkennen können. Als einem im internationalen Reishandel tätigen und erfahrenen Unternehmen habe es der Klägerin nämlich zugemutet werden können, sich über den Abschluß der Konsultationen mit den Vereinigten Staaten zu informieren. Wegen der funktionellen Verknüpfung der Abgabennacherhebung mit der Lizenzerteilung sei ferner davon auszugehen, daß das nach § 48 VwVfG eröffnete Ermessen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Art. 220 des Zollkodex sehe ein solches Ermessen nämlich bei der Nacherhebung zu Unrecht nicht erhobene Abgaben durch die Zollbehörden nicht vor. Zumindest sei das eröffnete Ermessen insoweit auf Null reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (3 Schnellhefter) verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf das Verfahren 1 G 2608/98 (1). Auf den Inhalt dieser Gerichtsakte wird gleichfalls verwiesen.