Urteil
12 A 1144/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0708.12A1144.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, deren einzige Gesellschafterin die G1. D. AG in R. , Kanton Graubünden in der Schweiz ist, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg mit dem Gewerbe "Import Export und Handel mit Frischfleisch" unter der Anschrift X. straße 00 M. und im Gewerberegister der Stadt M. eingetragen. Ihr ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Finanzamts M. zugeteilt. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregisterauszug der Import von und der Handel mit Fleischwaren. Von der schweizerischen Muttergesellschaft kauft die Klägerin so genanntes Bündnerfleisch, das sie aus der Schweiz nach Deutschland importiert und an Kunden innerhalb Deutschlands vertreibt. Die Rohware hierfür wird in Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingekauft, um sie sodann unter Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs an die Schweizer Muttergesellschaft zu liefern. Diese salzt, trocknet und reift das Rohmaterial und liefert es an die Klägerin zum Zwecke des Vertriebs zurück. Für die zollfreie Einfuhr des Bündnerfleisches aus der Schweiz, die mit der EU ein entsprechendes Abkommen hat, beantragte und erhielt die Klägerin im Zeitraum Juli 2008 bis August 2012 insgesamt 43 Lizenzen im Rahmen eines jährlichen Einfuhr-Kontingents. Anlässlich der Bearbeitung des Lizenzantrages 2012 wurden Ermittlungen zum Firmensitz der Klägerin in M. angestellt und im Zuge des Verfahrens die Staatsanwaltschaft und das Zollkriminalamt Köln eingeschaltet, deren Ermittlungen zum Betriebssitz u.a. aufgrund mehrfacher Vor-Ort-Kontrollen im Zeitraum 2010 bis 2013 im Wesentlichen folgendes ergaben: Unter der als Firmensitz angegebenen Anschrift X1. straße 00 war weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten auf den Namen der Klägerin angebracht. Im betreffenden Hause unterhielt die Firma T. -F. GmbH & Co. KG eine Betriebsstätte, in der sich ein von der Klägerin angemieteter Arbeitsplatz befand. Dieser war zum Zeitpunkt mehrerer Kontrollen ausgestattet mit einem Schreibtisch, einem PC und einem Schrank. Zwischen der Firma T. - GmbH & Co. KG und der Klägerin bestand seit dem 1. November 2012 ein Mietvertrag, ausweislich dessen die für die Klägerin eingehende Post von Mitarbeitern der Firma T. -F. GmbH & Co. KG mittels vorfrankierten Umschlages einmal wöchentlich an die Muttergesellschaft in der Schweiz weitergeleitet werden sollte. Im Telefonbuch war die Klägerin unter der Telefonnummer der Firma T. -F. GmbH & Co. KG eingetragen. Sie beschäftigte keinerlei sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Nachdem die Beklagte über die örtlichen Feststellungen des Zollkriminalamtes in Kenntnis gesetzt worden war, nahm diese nach Anhörung der Klägerin, deren Stellungnahme am 25. März 2014 einging, mit Bescheid vom 30. April 2014 die im Zeitraum Juli 2008 bis August 2012 erteilten, in der Verfügung näher bezeichneten Einfuhrlizenzen zurück und erklärte sie rückwirkend für unwirksam. Die Klägerin habe ganz offensichtlich keine Niederlassung in Deutschland, was nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 und Nr. 1301/2006 erforderlich sei. Von einer Rücknahme der Lizenz könne auch unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz nicht abgesehen werden. Jeder Antragsteller habe sich über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die sein geschäftliches oder rechtliches Handeln beträfen, zu informieren. Dies gelte auch und gerade für ausländische Unternehmen, denen die rechtlichen Bestimmungen der EU im Falle eines ordnungsgemäßen Sitzes in der EU wirtschaftliche Vorteile gewähre. Auf eine Unkenntnis oder vermeintlich später eingetretene Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Die Merkblätter der Bundesanstalt hätten nur informellen Charakter. Auch die Einhaltung anderer formaler nationaler Anforderungen führe nicht auf ein anderes Ergebnis, weil der angegebene Sitz des Betriebs innerhalb der EU faktisch nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen auf Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Lizenzen, das Verstreichen der Jahresfrist und darauf stützte, eine Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft erfordere nicht unbedingt eine gewerbliche Tätigkeit vor Ort. Dafür gäben die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, Nr. 2092/2004 und Nr. 1301/2006 nichts her. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff rein verfahrensrechtliche Zwecke zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Einfuhrlizenz-Kontingenten verfolgt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus dem Bescheid vom 30. April 2014 und führt ergänzend an: Der Rechtsprechung des EuGH sei insbesondere zu entnehmen, dass für eine Niederlassung in der EU eine feste Einrichtung (Produktionsstätten, Lager- und Büroräume) und eine gewisse Dauer des Gewerbebetriebs, d. h eine stetige Teilnahme am Wirtschaftsleben im Niederlassungsland erforderlich sei. Selbst wenn dieses Erfordernis allein dem Zweck dienen sollte, eine ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung der Einfuhrlizenzkontingente zu gewährleisten, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Denn eine entsprechende Kontrolle sei den Zollbehörden z.B. bei der Hausdurchsuchung am 16. Oktober 2013 in M. mangels Zugriffsmöglichkeiten auf die Firmendaten über den dort vorhandenen PC nicht möglich gewesen. Die Rücknahme der Lizenzen verletze weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch sei die Jahresfrist hierfür verstrichen, die frühestens mit dem Eingang des Abschlussberichts der Zollfahndung einsetze. Am 3. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie zur Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne des Lizenzrechts zusammengefasst an: Sie sei vor mehr als 20 Jahren gegründet worden, um Importe an deutsche Endabnehmer zu vereinfachen und das Zollverfahren gebündelt durchzuführen. Sie kaufe das Rohmaterial in der EU und veredele es in der Schweiz zu Bündnerfleisch, um es dann in Deutschland zu verkaufen. Der Schweizer Muttergesellschaft habe sie wesentliche Managementaufgaben für ein jährliches pauschales Entgelt von 111.000 € übertragen. Dazu gehörten insbesondere der Einkauf und Import von Frischfleisch zur passiven Veredelung sowie die vollständige Auftragsabwicklung beim Verkauf. Sie erledige dagegen eigenständig die Verzollung, den Transport und die buchmäßigen Aufgaben durch Drittunternehmen in Deutschland. Dazu habe sie bei der Firma T. -F. GmbH& Co. KG in M. für monatlich 100 € einen Raum angemietet. Die Vorgänge seien wiederholt durch das Finanzamt M. und die Zollverwaltung beanstandungslos geprüft worden. Der von der Beklagten gewählten Auslegung des Begriffs der Niederlassung stehe das Ziel des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entgegen, nach dessen Art. 1 intendiert sei, freie Handelsbeziehungen durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stärken. Die Verordnung (EG) 1301/2006 sehe in den Erwägungen (3) den Zweck vor, Verwaltung und Kontrollmechanismen zu vereinfachen. Auch daraus ergebe sich, dass der Ort der Niederlassung dazu diene, rein verwaltungsverfahrensrechtliche Zwecke zu ermöglichen. Eine solche, diesen Zwecken dienende Niederlassung in der Gemeinschaft besitze sie mit dem statuarischen Sitz in M. . Eine andere Auslegung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte aus der EU-Charta dar. Gegebenenfalls möge das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen. Die Klägerin hat beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 12. Februar 2015 aufzuheben sowie das Verfahren auszusetzen und nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, ob für die Bejahung einer „Niederlassung in der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 131 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein statutarischer Sitz in einem Mitgliedstaat und dortige für eine wirksame Zollkontrolle erforderliche Einrichtungen ausreichen, hilfsweise ob hierfür eine wirtschaftliche Tätigkeit einer inländischen Tochtergesellschaft unter Zuhilfenahme von Managementdienstleistungen der Konzernmuttergesellschaft ausreicht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Ergebnisse früherer (beanstandungsloser) Prüfungen durch die Zollverwaltung hätten sich auf Fragen der Abwicklung der passiven Veredelung bezogen, seien aber für die Frage, ob eine Niederlassung in der EU im Sinne des Lizenzrechts bestehe, nicht maßgebend. Es handle sich bei diesem Begriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den die einschlägigen Verordnungen lediglich voraussetzten, nicht aber definierten. Zur Auslegung sei daher insbesondere auf das europäische Primärrecht zurückzugreifen. Nach ihrem Verständnis, das sie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt habe, setze der Begriff gewerbliche Infrastrukturen mit einer Tätigkeit vor Ort voraus. Das beruhe maßgeblich auf der Zweckrichtung der gemeinsamen Marktordnung und auf dem Verständnis des Begriffs in Art. 49 AEUV. Der Marktzugang für die Schweiz sei bereits durch die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr mittels des Zollkontingents von jährlich 1200 t Rindfleisch gewährleistet. Insichgeschäfte mit einer vom Drittland beherrschten Briefkastenfirma als Importeur erfordere dies nicht. Im Übrigen seien auch alle weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfüllt. Es liege auf der Hand, dass Zollvorteile der EU grundsätzlich nur Wirtschaftsteilnehmern innerhalb der EU zu Gute kommen sollten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung eingestellt (613 Js 19660/13). Wegen der Begründung wird auf Beiakte 1 verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die 43 Lizenzen seien zu Unrecht ausgestellt worden, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beantragung über keine Niederlassung in der EU verfügt habe. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknehmbarkeit der Lizenzen nach § 48 VwVfG lägen vor. Letztlich sei die Rücknahmefrist nicht verstrichen, weil es sich um eine Entscheidungsfrist handle, die frühestens nach Anhörung der Klägerin beginne. Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe im Ansatz die europarechtlichen Regeln in den einschlägigen Verordnungen der EG Nr. 1234/2007, Nr. 2092/2004 und Nr. 1301/2006 nicht berücksichtigt, die als spezielle Ermächtigungsgrundlagen nationalen Vorschriften vorgingen. Die Folgen zu Unrecht erteilter (Einfuhr-)Lizenzen seien nämlich abschließend in Art. 3 VO (EG) 1301/2006 dahingehend geregelt, dass für bereits abgewickelte Einfuhren vorsätzlich falsche Angaben vorauszusetzen seien. Gegenüber dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne sich der Antragsteller nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1301/2006 entlasten. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln habe die Staatsanwaltschaft Mannheim nach der Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2016 (613 Js 19660/13) ausdrücklich verneint. Das vorrangige Gemeinschaftsrecht werde konterkariert, sähe man von dem Erfordernis mindestens grob fahrlässigen Verschuldens ab. Das widerspreche zudem Erwägung Nr. 5 der Verordnung (EG) 1301/2006. Gemeinschaftsrechtlich solle danach nur in Fällen vorsätzlich falscher Angaben eine Rückforderung sämtlicher finanzieller Vorteile in Betracht kommen. Das sehe auch die Beklagte so, allerdings halte sie einen Rückgriff auf § 48 VwVfG in Fällen fehlenden Verschuldens für zulässig. Da das Verwaltungsverfahrensrecht ausdrücklich nur vorbehaltlich spezieller Regelungen gelte, scheide dies jedoch im hier betroffenen Bereich aus. Gegebenenfalls müsse eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt werden, ob Art. 3 VO (EG) 1301/2006 vorrangig vor § 48 VwVfG die Rücknahme von Lizenzen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vorlage falscher Dokumente zulasse und im Übrigen sperre. Auch die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Niederlassung im Gemeinschaftsrecht sei fehlerhaft. Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Welmory" (C-605/12) betreffe einen anderen Sachverhalt, weil dort ein nichtrechtsfähiger Unternehmensteil im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie betroffen sei. Diese Konstellation sei nicht übertragbar. Die Besonderheiten ihrer Firma als Konzerngesellschaft habe das Verwaltungsgericht demgegenüber unberücksichtigt gelassen. Der Europäische Gerichtshof habe in der genannten Entscheidung die Inanspruchnahme von Managementleistungen Dritter, derer auch sie sich bedient habe, konkludent als eigene Tätigkeit der Gesellschaft anerkannt. Ein solches Outsourcen von Dienstleistungen sei innerhalb von Konzernen üblich. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht angenommen, ihr fehle es an einer Organisationsstruktur, Stabilität und Beständigkeit. Im Übrigen sei zur Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der hier einschlägigen Verordnungen die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit der Fragestellung nachzuholen, ob insoweit ein rein statuarischer Sitz in der Gemeinschaft reiche. Der Begriff der Niederlassung sei gemeinschaftsrechtlich jedenfalls im Lichte der Grundfreiheiten, der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und des freien Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV sowie nach Sinn und Zweck des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom 21. Juni 1999 auszulegen. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit lasse sich nur mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen, wenn deren spezifisches Ziel darin liege, gerade solche Vorgehensweisen zu verhindern. Die Anforderungen an das Ausmaß des Vorhandenseins einer Gesellschaft in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen müssten sich weiter als verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel der Missbrauchsbekämpfung erweisen. Das habe der Europäische Gerichtshof z.B. im Urteil vom 12. September 2006 (C-196/04) vorgegeben. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt entschieden, dass die vertragliche Inanspruchnahme von Managementleistungen für die Begründung einer Betriebsstätte ausreiche. Im Übrigen verweise sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015 in der Rechtssache "Weltimmo s.r.o." C-230/14, dessen Grundsätze ihre Auffassung im Wesentlichen bestätigten. Die Rechtssache habe angesichts der aufgeworfenen Fragen auch grundsätzliche Bedeutung. Letztlich sei Art. 131 VO (EG) 1234/2007 nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass eine Niederlassung in der Gemeinschaft erforderlich sei. Dagegen spreche bereits, dass Art. 5 VO (EG) 1301/2006 hier nicht anwendbar sei, da Art. 13 dieser Verordnung, der sich auf Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländern ausgestellte Dokumente beziehe, Art. 5 nicht für sinngemäß anwendbar erkläre. Der dort in Bezug genommene Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 1301/2006 erstrecke sich nämlich nur auf die Erteilung von Einfuhrrechten, nicht auf Einfuhrlizenzen und erkläre insoweit Art. 5 für anwendbar. Der Fall "Welmory" sei auch in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar, weil er eine EU-Gesellschaft mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat betreffe und nicht eine Drittlands-Muttergesellschaft mit einer Tochtergesellschaft in der EU, wie sie es sei. Soweit ihr vorgehalten werde, sie habe keine Merkmale einer Niederlassung gezeigt, treffe dies nicht zu. Sie habe zwar kein Personal vor Ort vorgehalten, jedoch Stabilität und Beständigkeit über zwei Jahrzehnte gezeigt. Als aktives Handelsunternehmen habe sie auch Steuern bezahlt und sich einer effizienten Organisationsstruktur bedient. Unter anderem habe sie einen eigenen Transporteur beauftragt, ein Zwischenlager am Sitz ihres Transporteurs (Fa. L. O. GmbH & Co.KG, E. ) unterhalten, wo ein Wiederverkäufer regelmäßig Waren abgerufen habe, eine Zollagentur und einen Steuerberater beschäftigt. Der Vorwurf der Beklagten, sie genüge damit selbst niedrigschwelligen Anforderungen an eine Niederlassung im Sinne des Lizenzrechts nicht, sei unberechtigt. Ferner habe der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. Dezember 2017 in den Rechtssachen C-504/16, C-613/16 andere Maßstäbe zu den Anforderungen an eine Niederlassung aufgestellt, die ihre Auffassung bestätigten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr stehe kein Vertrauensschutz zu, sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Mit der Angabe einer sog. EORI-Nummer in den Anträgen zur Lizenzerteilung habe sie keinesfalls konkludent eine EU-Niederlas-sung behauptet. Sie habe damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Sitz in Deutschland habe und dort im Handelsregister eingetragen sei. Ihr könne im Übrigen der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gemacht werden. Sie wolle sich keine ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen EU-Importeuren verschaffen, wie sich insbesondere aus ihren Stellungnahmen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergebe. Ihre Rechtsauffassung werde durch das Merkblatt der Beklagten vom 17. April 2012 gestützt, wonach ein Sitz in der Gemeinschaft und die Eintragung in das Mehrwertsteuerverzeichnis ausreiche. Das für den Ausschluss des Vertrauensschutzes maßgebliche Tatbestandsmerkmal des "Erwirkens" habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Dieses setze ein zweck- und zielgerichtetes Verhalten voraus, was zusätzlich erfordere, dass der Betreffende subjektiv im Bewusstsein gehandelt habe, falsche Angaben zu machen. Sie habe dagegen die Zollbefreiungsanträge durchweg im Bewusstsein gestellt, in jeder Hinsicht rechtmäßig zu handeln. Im Übrigen rüge sie Ermessensfehler und berufe sie sich auf Verjährung. Bei Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheides seien die Zollnachforderungen für die Jahre 2008 bis 2010 bereits verjährt gewesen. Eine Nachforderung der Einfuhrabgaben sei gem. § 221 Abs. 3 des Zollcodex der EU im Grundsatz nicht mehr zulässig, es sei denn, es liege Vorsatz vor. Die Staatsanwaltschaft habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung verneint, damit bleibe es bei der dreijährigen Verjährungsfrist. Das Hauptzollamt habe inzwischen auch aufgrund von Verjährung die nachgeforderten Abgaben von 2.813.556,57 € auf 1.064.987,11 € herabgesetzt, was auch Auswirkungen auf den Streitwert im hier anhängigen Verfahren haben müsse. Vergleiche man den Rücknahmebescheid mit einem Grundlagenbescheid im Abgabenrecht, so könne dieser nicht mehr erlassen werden, sobald die Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 181 Abs. 5 AO analog). Das sei hier zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides für die Jahre 2008 bis Mai 2011 bereits geschehen. Für die in diesem Zeitraum erteilten Lizenzen scheide auch daher die Rücknahme aus. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2017 zu ändern und den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 30. April 2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbeschei-des vom 12. Februar 2015 aufzuheben. Ferner regt die Klägerin an, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV darüber einzuholen, a) ob Art 3 VO (EG) 1301/2006 dahin auszulegen ist, dass er eine Rücknahme von Lizenzen im FaIle von falschen Angaben vorrangig vor § 48 Abs. 1 VwVfG nur verschuldensabhängig bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Erwirken von Lizenzen erlaubt, ob jedenfalls bei europarechtsfreundlicher Auslegung von § 48 VwVfG die Vorgaben des Art. 3 VO (EG) 1301/2006 zu beachten sind; b) ob als Niederlassung in der Gemeinschaft bei normspezifischer Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine inländische Konzerntochtergesellschaft einer Schweizer Muttergesellschaft beurteilt werden kann, die mit Sitz in der EU, einer Umsatzsteuer-identifikationsnummer und Einrichtungen zur zollamtlichen Überwachung Produkte der Schweizer Muttergesellschaft auf der Grundlage eines zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Management-dienstleistungsvertrages im Inland vertreibt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend § 48 Abs. 1 VwVfG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Lizenzen herangezogen. Art. 3 VO (EG) 1301/2006 beinhalte keine der nationalen Vorschrift vorrangige Rücknahmeregelung, sondern sehe Sanktionen in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstöße vor. Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung fordere darüber hinaus, dass sämtliche finanziellen Vorteile, die sich aus Verstößen ergäben, zurückgefordert werden müssten. Es fehle allerdings an einer Ermächtigungsgrundlage auf Ebene des Unionsrechts für die Rücknahme der erteilten Lizenzen, so dass § 48 VwVfG anwendbar sei. Bei dieser Vorschrift handle es sich nicht um eine Sanktion, so dass der Hinweis der Klägerin auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Sanktionen nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus den Begriff der Niederlassung in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 131 VO (EG) 1234/2007, Art. 6 VO (EU) 2092/2004 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1301/2006 zutreffend ausgelegt und zu Recht eine persönliche und sachliche Mindestausstattung, eine gewisse Stabilität und einen hinreichenden Grad an Beständigkeit gefordert. Die Ableitungen aus dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen, die das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, namentlich auch aus den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen "Welmory", seien nicht zu beanstanden. Dem Begriff der Niederlassung komme nämlich im gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystem eine gleich gelagerte Bedeutung zu. Im Tatsächlichen habe der Europäische Gerichtshof in jenem Urteil zugrundegelegt, dass die juristische Gesellschaft nicht über eine feste Niederlassung in Polen verfüge, weil sie nicht die entsprechende Infrastruktur habe, so dass es maßgeblich auf das Vorhandensein der erforderlichen Sachmittel abgestellt habe. Zur Frage fremden Personals verhalte sich der Europäische Gerichtshof dagegen nicht. Das ‚Outsourcen‘ von Dienstleistungen dürfe nicht dazu führen, dass es sich bei einer ‚Tochtergesellschaft‘ lediglich um eine leere Hülle handele, die nur auf dem Papier existiere, faktisch aber als eine aus dem Drittland betriebene und von dort gesteuerte Niederlassung auftrete. So liege der Fall der Klägerin. Im Übrigen könne die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie mit Angabe der EORI-Nummer jedenfalls konkludent eine Niederlassung behauptet habe. Die Frage, ob ein Teil der Zollforderung inzwischen verjährt sei, stehe dem Rücknahmebescheid nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Staatsanwaltschaft Konstanz Bezug genommen. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin deren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung als Partei dazu vernommen, in welchem Bewusstsein sie die streitigen Lizenzanträge gestellt haben, insbesondere, ob ihnen bewusst war, dass sie falsche Angaben machen könnten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2019 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. April 2014 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Aufhebung (Rücknahme) der 43 Lizenzen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegt hat - § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Eine vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung greift hier nicht. Die Aufhebung von Verwaltungsakten und daraus resultierende Folgeansprüche richten sich nach nationalem Recht, soweit es an unionsrechtlichen Regelungen fehlt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. z.B. schon EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-298/96 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-516/16 -, juris Rn. 94 m. w. N.; vgl. ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 15 jeweils m. w. N. Ausdrücklich hat der EuGH in der Rechtssache C-516/16 zur Rückforderung von Agrarsubventionen entschieden: "nach Art. 4 Abs. 3 EUV (ist es) Sache der Mitgliedstaaten…, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Unionsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen….. Desgleichen haben die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1), …im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. " Der Anregung der Klägerin, die unter a) präzisierte Frage der Vorrangigkeit von Art. 3 VO (EU) 1301/2006 im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen, weil - wie nachfolgend aufgezeigt wird - eine vorrangige gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Aufhebung der Lizenzen im hier betroffenen Bereich nicht gegeben ist und die Befugnis und Pflicht des nationalen Gesetzgebers zum Erlass von Durchführungsvorschriften namentlich in Bezug auf Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte im hier betroffenen Sektor europarechtlich geklärt ist. Eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die nationale Behörden zur Rücknahme der Zolllizenzen ermächtigt, ist nicht ersichtlich. Zwar begründet Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 1301/2006 unter den dort genannten Voraussetzungen die materiell-recht-liche Pflicht der zuständigen Behörde, finanzielle Vorteile aus unberechtigt erteilten Lizenzen zurückzufordern. Die Vorschrift regelt aber nicht zugleich auch das Verfahren zur Aufhebung der entsprechenden Bescheide, die Grundlage der Zoll-ermäßigungen sind. Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 1301/2006 entspricht vielmehr Art. 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft, die grundlegende Bestimmungen zur Verwaltung und Kontrolle der wirtschaftlichen Haushaltsführung der EU in Bezug auf die Verwendung ihrer Mittel trifft und die Bekämpfung von Handlungen zum Nachteil der Gemeinschaft regelt (s. Erwägungsgrund 1 der VO). Sie gibt in Art. 4 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) 2988/95 vor, dass jede Unregelmäßigkeit (d.h. jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Einzelhaushalte der Mitglieder bewirkt hat, vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) 2988/95) in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Rückerstattung oder Verlust der hinterlegten Sicherheit bewirkt. Darin liegt keine verfahrensrechtliche Regelung zur Aufhebung entsprechender Bescheide. Vielmehr bleibt die Abwicklung der "Rückerstattung" bzw. des "Verlusts der Sicherheit" offen und bedarf der Umsetzung im nationalen Verfahrensrecht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Aufhebung der Lizenz nach nationalem Recht sei mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1301/2006 vorgesehenen Sanktionen ausgeschlossen, die Rechtsfolgen fehlerhaft erteilter Lizenzen abschließend regelten, trifft auch dies nicht zu. Die Aufhebung (Rücknahme) der Lizenzen stellt keine Sanktion im Sinne der genannten Vorschrift dar. Das ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95. Sie sieht "Maßnahmen" und "Sanktionen" vor und unterscheidet ausdrücklich zwischen beiden Instrumenten (vgl. Art. 4 einerseits und Art. 5 VO (EG, EURATOM) 2988/95 andererseits). Maßnahmen zum Entzug rechtswidrig erlangter Vorteile stellen gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) 2988/95 ausdrücklich keine Sanktionen dar. Eine solche Maßnahme sieht Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 1301/2006 vor. Demgegenüber schließen Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1301/2006 den Betreffenden bei Vorlage von Dokumenten mit falschen Angaben unter den in Abs. 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen von der Wareneinfuhr im Rahmen des Einfuhrkontingents, ggfs. auch für weitere Kontingentzeiträume aus und sind damit dem Bereich der Sanktionen zuzurechnen, die jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen. Auch sonstiges Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung von Einfuhrlizenzen. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch verfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, juris Rn. 23; zu Einfuhrlizenzen ferner: VG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1999 - 1 E 2332/97 -, juris Rn. 27 ff. Letztere sind hier im Zollverfahren betroffen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die der Klägerin erteilten 43 Einfuhrlizenzen sind rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG (1.), die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen (2.), die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt (3.) und relevante Fehler in der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung der Beklagten sind nicht ersichtlich (4.). 1. Einfuhrlizenzen für den Handel mit Drittländern werden gemäß Art. 131 VO (EG) 1234/2007- vorbehaltlich spezieller Regelungen, die hier nicht ersichtlich sind - Antragstellern ungeachtet des Ortes ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt. Nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut wird eine Niederlassung in der Gemeinschaft vorausgesetzt. Unabhängig davon folgt die Notwendigkeit einer Niederlassung in der Gemeinschaft - im Unterschied zum bloßen Sitz, der auch einen rein statuarischen Sitz umfassen könnte, wie er sich aus dem Gründungsstatut einer juristischen Person ergibt (vgl. z.B. § 4a GmbHG) - zwingend auch aus Art. 5 VO (EG) 1301/2006. Zur Anwendbarkeit dieser Regelung hat das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt: "Im Verhältnis zur Schweiz galt des Weiteren die hier maßgebliche, bis zum 18. Februar 2013 geltende, Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004…der Kommission vom 8. Dezember 2004… Diese Verordnung regelte basierend auf dem „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ vom 4. April 2002 (Abl. L 114 vom 30. April 2002) ein Zollkontingent für zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1.200 Tonnen Fleisch von Rindern ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex021020 90 (Art. 1) - Bündnerfleisch. Auch dafür ist in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 die Vorlage entsprechender Einfuhrlizenzen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen. Im Übrigen nimmt diese Verordnung auf Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Bezug. Kapitel III Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verweist für das Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten auf das Erfordernis der Sicherheitsleistung nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und damit auf die Regelung für die Erteilung von Einfuhrrechten nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wo ebenfalls gefordert wird, dass die Antragsteller bei Einreichung ihres ersten Antrags für einen bestimmten Einfuhrkontingentzeitraum bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein müssen. " Dem schließt der Senat sich an. Die Auffassung der Klägerin, Art. 13 VO (EG)1301/2006 schließe im Falle der Verwendung der von Drittländern ausgestellten Dokumente die Anwendbarkeit von Art. 5 der VO nicht ein, greift zu kurz. Damit übergeht die Klägerin, dass Art. 13 VO (EG) 1301/2006 jedenfalls Art. 6 dieser Verordnung für sinngemäß anwendbar erklärt, der das Verfahren nach Art. 5 VO (EG) 1301/2006 einschließt (Art. 6 Abs. 3, 2. Unterabsatz VO (EG) 1301/2006). Letztlich kommt es darauf allerdings mit Blick auf die Regelung in Art. 131 VO (EG) 1234/2007 nicht an. Eine solche Niederlassung in der EU fehlte der Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der 43 Einfuhrlizenzen für sog. Bündnerfleisch in den Wirtschaftsjahren Juli 2008 bis August 2012. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Niederlassung ist weder allgemein noch in den hier einschlägigen Verordnungen definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris Rn. 34, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-516/16 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. Diese ist durch Ermittlung des üblichen Sinns der Begriffe im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der mit der zugehörigen Regelung verfolgten Ziele zu bestimmen. Gleichen Begriffen können daher durchaus sektorspezifisch andere Bedeutungen zuzumessen sein. Vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 17, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13 -, juris Rn. 35 f., Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris Rn. 51 f. m. w. N. In Anwendung dieser allgemeinen Auslegungsregeln ergibt sich zunächst Folgendes: Dem Begriff der Niederlassung, wie er hier im Zusammenhang mit Regelungen des Warenhandels (Ein- und Ausfuhr von Waren) im Kontext des europäischen Binnenmarktes verwendet wird, kommt vom Wortsinn her eine geographische Komponente zu. Sich „Nieder-lassen“ beschreibt in diesem Sinne einen räumlichen Standort oder Sitz und unterscheidet sich insoweit von formal- rechtlichen Anknüpfungspunkten, wie rein statuarischen Erfordernissen für juristische Personen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und etwa durch Registereintragungen begründet werden. Der hier zugrunde zulegenden Verordnung (EG) 1234/2007 sind des Weiteren folgende Zielsetzungen zu entnehmen: Sie bildet eine Grundverordnung zur Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte innerhalb der Union (Erwägungsgrund 1). Allgemein bezweckt die Verordnung die Stützung des Binnenmarkts, was für den Handel mit Drittländern insbesondere durch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen erreicht (Erwägungsgrund 65) und im Umfang dieses Handels mit Drittländern zudem über Kontingente gesteuert werden soll (Erwägungsgrund 66). Dabei bestehen Präferenzregeln mit bestimmten Drittländern für bestimmte Erzeugnisse, wie hier das Abkommen mit der Schweiz, das einem in der EU niedergelassenen Unternehmen die zollfreie Einfuhr von sog. Bündnerfleisch in einer jährlich auf 1200 t kontingentierten Menge ermöglicht. Über entsprechende Einfuhrlizenzen im Rahmen dieses Kontingents wird diese Mengenbeschränkung überwacht, wie dies in der Verordnung (EG) 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 geregelt ist (vgl. Art. 1 VO (EG) 2092/2004). Da Zölle ebenso wie Steuern den gemeinschaftsrechtlichen Abgaben zuzurechnen sind - sie sind im gemeinsamen Zollcodex der Union (Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 952/2013) und im gemeinsamen Zolltarif geregelt - drängt es sich auf, Anknüpfungspunkte und Maßstäbe für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der "Niederlassung" aus der unionsrechtlichen Rechtsprechung zum Bereich des Abgabenrechts zu gewinnen. Demgegenüber weist das (gemeinschaftsrechtliche) Insolvenzrecht, das den Ausgangspunkt der Erwägungen des Verwaltungsgerichts bildet, keinen solchen Bezug auf. Der EuGH hat im Bereich der Abgabenerhebung mehrfach den Begriff der "Niederlassung" bzw. der "festen Niederlassung" in der EU bestimmt und - entsprechend den oben dargestellten Auslegungsregeln - im Ansatz seiner Auslegung allgemein auf das seit langem anerkannte Verbot missbräuchlicher Anwendung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abgestellt. Dieses verbietet namentlich Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern, die nicht auf Umsätze im Rahmen normaler Handelsgeschäfte gerichtet sind, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen. Vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - C-255/02 -, juris Rn. 69 f., m. w. N. In Anwendung des Verbots der Verwendung missbräuchlicher Praktiken geht der EuGH in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass allgemein rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten sind, die allein zu dem Zweck erfolgt sind, einen Steuervorteil zu erlangen. Vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 -, juris Rn. 35, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-653/11 -, juris Rn. 46, 48, jeweils m. w. N. Richtschnur für die Feststellung, ob eine missbräuchliche Praxis vorliegt, ist zum einen, ob die fraglichen Umsätze in Anwendung des Gemeinschaftsrechts und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen (Steuer-) bzw. Abgabenvorteil zur Folge haben, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe und zum anderen, ob aus einer "Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird". Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 -, juris Rn. 36, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, juris Rn. 51 ff. Im Kontext der Zollerhebungen durch Einfuhr- und Ausfuhrzölle, die zu den gemeinschaftsrechtlichen Abgaben zählen, ist das allgemein geltende Missbrauchsverbot jedenfalls beachtlich. Weiter hat der EuGH zum Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 43 EGV) ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff der Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit erfordere. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, juris Rn. 54, m. w. N. Entsprechende Grundsätze hat der EuGH angewandt, um den "ausländischen Sitz" einer Gesellschaft zu Zwecken der Steuerveranlagung ausdrücklich dahingehend zu bestimmen, dass es sich "unstreitig um einen tatsächlichen realen Sitz und nicht um einen fiktiven Sitz oder Standort" handeln muss und im Weiteren insbesondere abgegrenzt zum satzungsmäßigen Sitz und dem Ort der zentralen Verwaltung, der im allgemeinen auch den Ort der Unternehmenspolitik der Gesellschaft bilde. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2011 - C-421/10 -, juris Rn. 28, 30, m. w. N. Damit ist klargestellt, dass die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV zwar den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten die Freiheit gewähren soll, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Agenturen innerhalb und außerhalb der EU zu gründen und am Wirtschaftsleben anderer Mitgliedstaaten teilzunehmen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV), dass Art. 49 Abs. 1 AEUV allerdings nicht beliebige gesellschaftsrechtliche Konstellationen der Wirtschaftsteilnehmer schützt, die missbräuchliche Praktiken ermöglichen können. Diese Rechtsprechung, die Sinn und Zweck der Abgabenregelung einerseits und die Verhinderung des Missbrauchs unterschiedlicher Abgabenregelungen sei es innerhalb der EU oder zwischen der EU und Drittstaaten andererseits in den Vordergrund stellt, bezieht sich insbesondere auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerveranlagung innerhalb der EU, weil eine Harmonisierung der Steuersätze innerhalb der Gemeinschaft insoweit bisher nicht erfolgt ist und gerade dies Anreize für die Bildung von Unternehmen oder Teilen derselben in Mitgliedstaaten mit geringerem Mehrwertsteuersatz bietet. Die Bekämpfung von Steuerumgehungen, -hinterziehungen und etwaigen Missbräuchen ist daher ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 (EG) anerkannt und gefördert wird. Vgl EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 -, juris Rn. 35. Der Senat hält allerdings die Leitlinien des EuGH zum Begriff einer Niederlassung in der Gemeinschaft, namentlich die inhaltliche Prägung, wie sie der EuGH für den Umfang des Rechts aus Art. 49 AEUV aufgezeigt hat, auch für die hier betroffenen Zollerhebungen im Handel zwischen der EU und Drittstaaten für anwendbar. Die benannten Zollvorschriften der EU verfolgen nämlich insoweit - wie eingangs aufgezeigt - gleichlautende Zwecke wie die Besteuerung von Haupt- und Zweigunternehmen innerhalb der EU selbst. Dies lässt sich folgendermaßen konkretisieren: Der Begriff der Niederlassung i. S. d. Art. 131 VO (EG) 1234/2007 hat vom allgemeinen Wortsinn her objektiven Charakter und ist unabhängig von der Absicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers oder dem Zweck der Gründung der "Niederlassung" zu bestimmen. Der Umstand, dass der Betroffene durch die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen von Abgabenvorteilen profitiert, indiziert für sich genommen keinen Missbrauch. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, - C-255/02 -, juris Rn. 56, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 40, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, juris Rn. 50, m. w. N. Die Anerkennung einer Niederlassung im Bereich der Abgabenerhebung durch die Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten setzt nach Art. 49 AEUV - wie oben dargelegt - jedenfalls objektiv voraus, dass sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der entsprechenden Wirtschaftsleistung ermöglicht. Vgl. Definition nach EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-323/12 -, juris Rn. 46; für elektronische Dienstleistungen: Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-605/12 -, juris Rn. 60: "zumindest eine geeignete Struktur namentlich im Hinblick auf ihre personelle und technische Ausstattung", jeweils m. w. N. Ein rein statuarischer Sitz, wie ihn die Klägerin reklamiert und wie er sich aus dem Gründungsstatut einer Gesellschaft ergibt, erfüllt diese Anforderungen erkennbar nicht. Die Knüpfung der Lizenz an einen "tatsächlichen, realen" Sitz in der Gemeinschaft hat infolgedessen auch keine rein verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern ist materielle Voraussetzung für deren Erhalt. Die Zollpräferenz für bestimmte Produkte aus Drittländern in die EU dient den in den Erwägungsgründen 65, 66, 69 und 70 VO (EG) 1234/2007 genannten materiellen gemeinschaftsrechtlichen Zwecken. Namentlich soll der Binnenmarkt geschützt und der Marktzugang von Drittländern im Interesse der Gemeinschaft kontrolliert und beschränkt werden. Eine Reduzierung der Bedeutung des Begriffs "Niederlassung in der Gemeinschaft" i. S. d. Art. 131 VO (EG) 1234/2007 auf eine rein verfahrensrechtliche, die dem Vorbringen der Klägerin zufolge darin liegen soll, steuer-, gewerbe- und zollrechtliche Prüfungen zu ermöglichen, scheidet somit aus. Daraus folgt zugleich, dass weder die bloße Bestellung eines Steuervertreters noch die Eintragung in ein Mehrwertsteuerverzeichnis in einem Mitgliedstaat ausreicht, um von einer "Niederlassung in der Gemeinschaft" auszugehen. Vgl. für die Bestellung eines Steuerberaters ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-323/12 -, juris Rn. 47. Dass die bloße Eintragung in das Mehrwertsteuerverzeichnis mit Zuteilung einer entsprechenden Identifikationsnummer die Annahme einer (inländischen) Niederlassung im Sinne des Unionsrechts nicht rechtfertigt, folgt zudem ausdrücklich aus Art. 5 VO (EG) 1301/2006, der Erwägungsgrund (7) dieser Verordnung aufnimmt und vorschreibt, dass der erste Antrag auf Erhalt der Einfuhrlizenz für ein bestimmtes Kontingent bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat zu stellen ist, in dem der Antragsteller niedergelassen und (Unterstreichung durch den Senat) in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung benannten Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen Deister-Holding AG, C-504/16 und 613/16, das sie insbesondere ihrer Vorlagefrage zu b) zugrundelegt. Namentlich ist dieser Entscheidung keine grundlegende Änderung der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen. Im Ansatz ist allerdings bereits die Vergleichbarkeit der Sachverhalte in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit einer "Niederlassung" zu hinterfragen. In jener Entscheidung geht es um die Anwendung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, also um die für die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen (Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006). Konkret war die Veranlagung zur Quellensteuer in einem Fall zu klären, in dem die "Tochter" Gewinne an die "Mutter" ausschüttet und in dem die Richtlinie für den steuerrechtlichen Sitz zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und von Missbräuchen - für die Anerkennung einer solchen gesellschaftsrechtlichen "Mutter-Tochter"-Konstruktion bestimmte prozentuale Anteile vom Kapital der Gesellschaft für die Muttergesellschaft erfordert. Die unterschiedlichen Rechtsrahmen und Zielsetzungen der Quellensteuer einerseits und der Mehrwertsteuerveranlagung andererseits betont der EuGH ausdrücklich, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - verbundene Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 -, juris Rn 73. Unabhängig davon lässt sich dieser Entscheidung - entgegen der Auffassung der Klägerin - allerdings nicht entnehmen, dass die insbesondere in Auslegung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV gewonnenen, oben dargestellten Maßstäbe und Kriterien des EuGH damit "überholt" seien. Die Entscheidung knüpft - wie zuvor - an den Missbrauchsgedanken an und legt zur Beurteilung, ob (zwischen Mutter und Tochter) eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, eben jene Kriterien der organisatorischen, wirtschaftlichen und sonst beachtlichen Merkmale eines Konzerns zugrunde, zu dem die betreffende Muttergesellschaft gehört. Damit wird in dieser Entscheidung eine klare Abgrenzung zwischen bloß statuarischem Sitz und wirtschaftlichem Firmensitz getroffen, die gerade nicht für die Auffassung der Klägerin streitet. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, verbundene Rechtssachen C-504/16 und C-613/16, juris Rn 73. Zusammengefasst hält der Senat eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Auslegung des Begriffs der "Niederlassung in der EU" i. S. d. Art. 131 VO (EG) 1234/2007 - etwa unter der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2017 und in der mündlichen Verhandlung unter b) gestellten Fragestellung - nicht für geboten. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt. Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-3/16 -, juris Rn. 33, m. w. N. Keine Vorlagepflicht besteht allerdings, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 -, juris Rn. 110, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat hält den Begriff der "Niederlassung in der Gemeinschaft" für den Sektor der Abgaben innerhalb der EU, zu denen Steuern und Zölle gleichermaßen gehören, für gemeinschaftsrechtlich geklärt. Es stellt keine unionsrechtliche Zweifelsfrage dar, dass die mit der Verordnung (EU) 1234/2007 gewährten Zollerleichterungen nur Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen sollen, die tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in der EU entfalten und nicht lediglich formell bzw. statuarisch als Unternehmen in der EU registriert sind. Die Zielsetzung dieser Verordnung, den Binnenmarkt der EU zu stärken und die Einfuhr von Wirtschaftsgütern aus Drittstaaten durch Zölle zu begrenzen, würde andernfalls leerlaufen und, folgte man der Ansicht der Klägerin, Missbrauchsmöglichkeiten schaffen, die damit unvereinbar sind. So läuft etwa die im Falle der Klägerin durch die Erteilung der 43 Lizenzen eingetretene Folge, einem faktisch in der Schweiz ansässigen Unternehmen Zollerleichterungen zu gewähren, diesem Schutzzweck ersichtlich zuwider. Die Auslegung des Begriffs der Niederlassung ist auch deshalb gemeinschaftsrechtlich geklärt, weil der EuGH - wie dargelegt - seine Kriterien nicht allein an der konkreten abgabenrechtlichen Konstellation ausgerichtet hat, sondern diese unmittelbar der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV zuschreibt, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen will. Zudem entsprechen sich die Zielsetzungen gemeinschaftsrechtlicher Abgabenregelungen gerade in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Abgabenhinterziehung und Missbrauch. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall der für eine Niederlassung erforderliche hinreichende Grad an Beständigkeit und Struktur gegeben ist oder nur eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, ist dabei Sache des nationalen Gerichts. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015- C-419/14 -, juris Rn. 34, Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-605/12 -, juris Rn. 65. Dass die Klägerin in den betroffenen Jahren 2008 bis 2012 tatsächlich, gemessen an den dargelegten Kriterien, keine solche Niederlassung in der EU innegehabt hat, sondern in Bezug auf die Einfuhr von Bündnerfleisch faktisch allein deren da schweizer Unternehmen/Wirtschaftsteilnehmer war, sieht der Senat aus nachfolgenden Gründen als gegeben an: Die Ermittlungen der Zollbehörde zur Firmenstruktur in den maßgeblichen Jahren haben zu folgenden Feststellungen geführt, die allesamt auch von den Beteiligten zugrundegelegt, namentlich von der Klägerin nicht bestritten werden: Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen bis zum 31. Dezember 2013 in M. unter ihrer Firmenanschrift einen Büroplatz gemietet. Ein "Betriebssitz" war von außen weder auf dem Klingelschild noch sonst kenntlich gemacht, ein Briefkasten auf den Firmennamen der Klägerin nicht vorhanden. Die Zollkontrolleure stellten unter der Anschrift Wiesentalstraße 23 das Firmenschild der Fa. T. -F. GmbH & Co KG, Werk M. , fest, deren Telefonnummer die Klägerin im Internet als die ihrige aufführte. Büroangestellte jener Firma gaben an, dass die Klägerin dort einen Büroraum unterhalte, der unregelmäßig ca. zweimal wöchentlich besetzt sei und an dem eingehende Post aus dem Postfach bearbeitet werde. Die Bearbeitung erfolgte dabei, wie eine weitere Prüfung ergab, durch Personal der Fa. T. -F. GmbH & Co. KG, die die Post einmal wöchentlich per vorfrankiertem Umschlag an die Schweizer Muttergesellschaft weiterleitete. Ein Teil des Büroraumes, den die Zollfahndung in Augenschein nahm, wurde von der Fa. T. -F. genutzt. In dem Teil, den die Klägerin ausweislich des vorgelegten Vertrages für 100 €/Monat angemietet hatte, war ein Schreibtisch mit PC und ein geschlossener Schrank vorzufinden. Eigenes Personal hatte die Klägerin nicht. Nach Auskunft der Klägerin diente der vorgehaltene Raum vornehmlich dazu, Prüfungen und behördliche Kontrollen zu ermöglichen. Telefon- und Telefaxnummern, die auf den Antragsdokumenten für die Lizenzerteilung eingetragen waren, stammten ausnahmslos von der schweizerischen Muttergesellschaft, die sich auch dort meldete. Der im Ermittlungsverfahren vorgelegte Mietvertrag weist als Gegenstand das "Recht zur Mitbenutzung der Büros für einen Arbeitsplatz, einschließlich der Mitbenutzung vorhandener Betriebs- und Sozialräume und Kommunikationsleitungen" aus. An die Muttergesellschaft zahlte die Klägerin jährlich 111.000 € für die "Durchführung der Geschäfte". Nach ihrer Auskunft wurde bzw. wird die Buchhaltung und Verzollung in Deutschland vorgenommen, während das "Management" auf die Muttergesellschaft in der Schweiz ausgelagert worden sei. Das haben ihre jetzigen Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und auf die vom Schweizer Konzern beauftragten Drittunternehmen (Buchhaltung, Transport, Steuerberatung) in Deutschland verwiesen. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes: Die Gründung der Gesellschaft in M. als Tochtergesellschaft der schweizerischen Muttergesellschaft "G. D. AG" hat zunächst objektiv zu Zollvorteilen geführt. Denn die beantragten und erhaltenen 43 Lizenzen für die Einfuhr von Bündnerfleisch in dem hier betreffenden Zeitraum hat entsprechende Zollbefreiungen zur Folge gehabt. Die daraus resultierenden Einsparungen sind dementsprechend nach Aufhebung der Lizenzen durch die Zollverwaltung bereits zur Nachforderung festgestellt worden. Das allein schließt allerdings - wie aufgezeigt - eine Niederlassung in der Gemeinschaft nicht aus. Maßgebend ist, dass die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im betroffenen Zeitraum keine "Bürostruktur" in Deutschland hatte, die nach den dargestellten Kriterien die Mindestanforderungen an eine Niederlassung in der EU erfüllt, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde und sich der in M. angemietete "Arbeitsplatz" in der Gesamtschau der dort entfalteten Tätigkeiten lediglich als künstliche Hülle darstellt, dem weder wirtschaftlich noch verwaltungstechnisch eine eigene Funktion zukommt. Das haben die jetzigen Geschäftsführer bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung eindrucks-voll bestätigt. So hat der Geschäftsführer L1. angegeben, er sei für gänzlich andere Bereiche, nämlich die Finanzverwaltung und Rechnungswesen des Schweizer Mutterkonzerns zuständig gewesen und „irgendwann“ als Geschäftsführer der Klägerin auch in das Handelsregister eingetragen worden. Beide hatten mit der Verzollung des eingeführten Bündnerfleisches nichts zu tun und waren (und sind) über die rechtlichen Vorgaben einer Zollbefreiung auch nicht orientiert. Dass diese als Geschäftsführer verantwortlich die Geschicke eines in M. ansässigen Unternehmens tatsächlich geführt hätten, lässt sich nicht ansatzweise feststellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben als "Geschäftsführer" erschöpfte sich danach in der bloßen Eintragung einer solchen Funktion im Gewerberegister. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dieses ist nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Es muss sich objektiv um für die Entscheidung erhebliche Angaben handeln, die jedenfalls mitursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts waren. Auf Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht. Ständige Rechtsprechung des BVerwG: vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 17, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin ist im Antrag auf Erteilung der Lizenzen als Antragstellerin aufgetreten und hat unter Ziff. 4 (Ansässigkeit im Zollgebiet der Union) die Anschrift X2. str. 00 in M. angegeben. Das konnte auch Sicht der Adressatin nur so verstanden werden, dass die Klägerin dort über eine Niederlassung in der Gemeinschaft verfügt, weil eine solche - wie dargelegt - Voraussetzung der Erteilung der Lizenz ist. Weiter hat die Klägerin teilweise (so z.B. im Antrag des Wirtschaftsjahres 2011) ihrer Anschrift eine EORI Nummer hinzugefügt. Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) ist eine in der EU von den zuständigen Behörden vergebene Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 des Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 1 Nr. 18 der Delegierten Verordnung 2015/2446 zur Ergänzung des UZK (UZK-DA). Die Nummer wird gemäß Art. 9 UZK vom Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der in der Gemeinschaft ansässig ist, und zwar unter Angabe des Mitgliedsstaates der Niederlassung (Anmerkungen zu Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zum UZK, mit der entsprechende Vorgängerverordnungen der EU zu elektronisch gestützten Verfahren in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Versand harmonisiert wurden - s. Erwägungsgrund 4 zur Durchführungsverord- nung -. Auch dieser Angabe konnte objektiv nur die Erklärung der Klägerin entnommen werden, eine Niederlassung in Deutschland innezuhaben, was nach Vorstehendem nicht der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung entsprach. Auf den Erklärungsgehalt der EORI-Nummer kommt es allerdings nicht entscheidend an, da bereits die Eintragung der Anschrift in M. , DE, den Tatbestand des Erwirkens erfüllt. Beide Eintragungen in den Lizenzanträgen waren entscheidungserheblich. Beide Angaben waren Ursache dafür, dass der Klägerin 43 Lizenzen für die zollreduzierte Einfuhr von Bündnerfleisch erteilt wurden, obwohl diese nur Wirtschaftsteilnehmern mit Niederlassung in der EU zustehen. Dass die Klägerin den Begriff der Niederlassung in der Gemeinschaft in einem ihr günstigeren Sinne verstanden haben mag, kommt ihr nicht zugute. Wegen der objektiven Unrichtigkeit ihrer Angaben könnte der Klägerin allenfalls dann Vertrauensschutz zugebilligt werden, wenn sie bei der Antragstellung ein Höchstmaß an Sorgfalt hätte walten lassen. Maßgebend ist insoweit, ob der Ausschluss von Vertrauensschutz im Einzelfall zu einem Wertungswiderspruch zwischen der Grundregel des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und dem Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, juris Rn. 29. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Dass die Klägerin sich bei der Beklagten vor Antragstellung durch eine entsprechende Nachfrage der Richtigkeit ihrer Auffassung versichert hätte, haben ihre Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Das Merkblatt, das die Beklagte zur Antragstellung herausgegeben hat, datiert von 2012 und vermag somit die Angaben in den zuvor gestellten Lizenzanträgen ohnehin nicht zu stützten. Unabhängig davon haben beide Geschäftsführer dieses vor dem hier anhängigen Verfahren gar nicht zur Kenntnis genommen. Letztlich lässt der Wortlaut "Der Antragsteller muss seinen Sitz in Deutschland haben bzw. niedergelassen und im Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein" die Schlussfolgerung, das ein bloß statuarischer Sitz im Sinne des Gesellschaftsrechts ausreicht, nicht zu, weil der Begriff mehrdeutig ist und neben dem formalen (statuarischen) Sitz des Gründungsstatuts durchaus auch den (wirtschaftlichen) Sitz der Unternehmensverwaltung beinhalten kann. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, - C-421/10 -, juris Rn. 30. Aus entsprechenden Gründen liegen deshalb in der Person der Klägerin auch die Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor, weil die Klägerin als Vorteilsnehmerin hätte wissen müssen, dass der angemietete "Büroplatz" keinen Sitz und keine Niederlassung im Sinne des Art. 47 AEUV und der hier maßgeblichen Zollverordnung darstellt, es ihr jedenfalls oblegen hätte, hierzu Rechtsrat einzuholen. Beide Geschäftsführer haben dementgegen bei ihrer Vernehmung sinngemäß angegeben, sich darum nicht gekümmert zu haben. Darauf kommt es allerdings nach Vorstehendem nicht entscheidungserheblich an. 3. Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat seit langem angeschlossen hat, erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die bloße Kenntnis, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist daher nicht in Gang. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Diese Tatsachen müssen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt worden sein. Dies umfasst den Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32, 46, m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 8. September 2000 - 12 A 103/99 -, juris Rn. 82, Danach kann hier von einem Verstreichen der Jahresfrist nicht die Rede sein. Der Abschlussbericht der Zollfahndung an die Staatsanwaltschaft datiert vom 5. Dezember 2013 und hat die Beklagte am 13. Dezember 2013 erreicht. Ausgehend hiervon war die Jahresfrist zur Rücknahme am 30. April 2014 nicht verstrichen. Unabhängig davon beendet der Abschlussbericht der Zollfahndung nicht den Entscheidungsprozess der Beklagten, sondern hat dessen Fortsetzung angestoßen. Die für den Entscheidungsprozess unabdingbare Anhörung der Klägerin ist nach interner Prüfung der Beklagten am 21. Februar 2014 eingeleitet worden, die der Klägerin eingeräumte Frist ist auf ihren Antrag hin verlängert worden, ihre Stellungnahme ist am 25. März 2014 bei der Beklagten eingegangen. Die unter dem 30. April 2014 ausgesprochene Rücknahme der Lizenzen ist damit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. 4. Die Beklagte hat schließlich das ihr im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Gemeinschaftsrechtlich sieht Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EG EURATOM) 2988/95 zwingend vor, dass Unregelmäßigkeiten regelmäßig den Entzug des gewährten Vorteils bewirken, weshalb Ermessen lediglich für Ausnahmefälle verbleibt. In Übereinstimmung damit ist auch in Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 1301/2006 bestimmt, dass in Fällen, in denen Einfuhren unter Vorlage eines Dokumentes mit falschen Angaben durchgeführt wurden, - ungeachtet der in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Vorschrift vorgesehenen Sanktionen - sämtliche finanziellen Vorteile, die sich daraus ergeben haben, zurückzufordern sind. Dahin gehen auch Erwägungsgründe 100, 101 VO (EG) 1234/2007, die Ausdruck des Effektivitätsprinzips im Gemeinschaftsrecht sind. Im Hinblick auf den Einwand entgegenstehenden Vertrauensschutzes ist nach gemeinschaftsrechtlicher Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare Bestimmung des Gemeinschaftsrechts angeführt werden kann und dass das unionsrechtswidrige Verhalten kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-568/11 -, juris Rn. 52, vom 1. April 1993, - C-31/91 bis C-44/91 -, juris Rn. 35, vom 16. März 2006 - C-94/05 -, juris Rn. 31, und vom 7. April 2011 - C-153/10 -, juris Rn. 47. Dem steht die hier anwendbare nationale Vorschrift des § 48 VwVfG nicht entgegen. Liegt, wie hier, ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt und das Ermessen entsprechend bindet. Folgt das Verwaltungshandeln dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 51 m. w. N. Einen atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen die Beklagte gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Namentlich gibt dafür die mögliche teilweise Verjährung der Zollnacherhebung nichts her, soweit dieser erst später eingetretene Umstand bei der hier gegebenen Situation einer Anfechtungsklage überhaupt Berücksichtigung finden kann. Die Zollreduzierung ist, wie die Beklagte treffend anführt, Folge der entsprechenden Lizenz, über die hier nicht zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Da die Klägerin die Kostenlast trifft, ist ihr Antrag gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO gegenstandslos. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.