Beschluss
1 G 5165/02
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1216.1G5165.02.0A
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Leitsätze
Mit einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Antragsteller eine Einfuhrlizenz im Rahmen des GATT-Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch für das 2. Halbjahr 2002 zu erteilen (VO (EG) Nr. 954/2002), wird die Hauptsache jedenfalls nicht im Hinblick darauf vorweggenommen, dass die Einfuhrlizenz nach Durchführung der Einfuhr nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt auch nicht darin, dass die Lizenz zur abgabengeminderten Einfuhr berechtigt.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin gegen Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110.000,00 EUR, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, unverzüglich eine Lizenz zur Einfuhr von 38,10 to Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch (VO (EG) Nr. 954/2002) zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Antragsteller eine Einfuhrlizenz im Rahmen des GATT-Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch für das 2. Halbjahr 2002 zu erteilen (VO (EG) Nr. 954/2002), wird die Hauptsache jedenfalls nicht im Hinblick darauf vorweggenommen, dass die Einfuhrlizenz nach Durchführung der Einfuhr nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt auch nicht darin, dass die Lizenz zur abgabengeminderten Einfuhr berechtigt. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin gegen Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110.000,00 EUR, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, unverzüglich eine Lizenz zur Einfuhr von 38,10 to Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch (VO (EG) Nr. 954/2002) zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin stellte bei der Antragsgegnerin unter dem 11.06.2002 einen Antrag auf Zulassung zur Beantragung von Lizenzen zur Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch nach Maßgabe von Teil III VO (EG) Nr. 954/2002 der Kommission vom 04.06.2002 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0 206 29 91 (ABl. L 147/8 v. 05.06.2002). Mit Zulassungsbescheid vom 04.07.2002 gab die Antragsgegnerin dem Zulassungsantrag der Antragstellerin statt und erteilte ihr eine Zulassungsnummer. Unter dem 15.07.2002 beantragte die Antragstellerin darauf bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Lizenz für die zollbegünstigte Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Zollkontingents. Mit der VO (EG) Nr. 1403/2002 vom 31.07.2002 (ABl L 203/47) legte die Kommission die Quote, mit der alle gemeldeten Marktteilnehmer an dem Kontingent berücksichtigt werden, einheitlich auf 2,8816 % der beantragten Mengen festgelegt. Das entspricht 38,18 t. Mit Bescheid vom 02.09.2002 nahm die Antragsgegnerin den Zulassungsbescheid vom 04.07.2002 zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unter dem 05.09.2002 Widerspruch erhoben. Unter dem selben Datum lehnte die Antragsgegnerin den Lizenzantrag ab. Auch hiergegen hat die Antragstellern Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 11.11.2002 (1 G 4459/02) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 02.09.2002 wieder her. Darauf forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin vergeblich auf, die begehrte Lizenz zu erteilen. Am 28.11.2002 beantragte sie vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin beruft sich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz aufgrund der Zulassung zum Zollkontingent. Dieser Anspruch sei durch die Rücknahme der Zulassung nicht entfallen, weil der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Die Weigerung der Antragsgegnerin, die Lizenz zu erteilen, begründe die Gefahr, dass das Recht der Antragstellerin auf Teilnahme an dem Zollkontingent für das II. Halbjahr 2002 endgültig vereitelt werde. Die Teilnahme setze nämlich voraus, dass die Ware bis spätestens 25.01.2003 abgefertigt werden müsse. Eine spätere Einfuhr sei nicht möglich. Das ihr zustehende Zollkontingent drohe also zu verfallen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch aus der Absicht der Antragstellerin, auch für das 1. Halbjahr 2003 einen Zulassungsantrag zu stellen. Die Nichterteilung der Einfuhrlizenzen für das 2. Halbjahr 2002 stelle zugleich eine Rechtsvereitelung über die Zulassung zu künftigen Einfuhren im Rahmen des GATT-Rindfleischkontingentes dar. Denn nur durch die jetzige Teilnahme an dem Zollkontingent könne sichergestellt werden, dass die Antragstellerin künftig als Marktteilnehmer gelten könne, die in den maßgeblichen Referenzjahren Rindfleisch eingeführt habe. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung sei zwar die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, weil die rechtmäßige Einfuhr von Rindfleisch aufgrund der Lizenz nicht mehr rückabgewickelt werden könne. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei hier aber ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen des Rundfleischkontingents GATT unverzüglich eine Lizenz über die Einfuhr von 38,18 t zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bestreitet einen Anordnungsanspruch unter Hinweis darauf, dass sie gegen den Beschluss der Kammer vom 11.11.2002 Beschwerde eingelegt habe, die einen Suspensiveffekt ausgelöst habe. Sie bestreitet ferner einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin werde nicht gehindert, Rindfleisch einzuführen und könne jederzeit dafür auch eine Lizenz erhalten. Ihr Begehren sei jedoch auf eine abgabenbegünstigte Lizenz im Rahmen des Zollkontingentes gerichtet. Ihr drohe somit nur ein Geldschaden, der nachträglich grundsätzlich wieder gut gemacht werden könne. Es sei ihr deshalb zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Zulassung zu künftigen Einfuhren im Rahmen des Kontingentes würden durch die Nichterteilung der begehrten Lizenz nicht vereitelt. Der Nachweis, im Referenzjahr mit Rindfleisch gehandelt zu haben, setze nicht notwendig die abgabenbegünstigte Einfuhr von Rindfleisch voraus. Die begehrte einstweilige Anordnung führe zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, was in vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich unzulässig sei. Die Unumkehrbarkeit ergebe sich daraus, dass sich bei Nichtberücksichtigung der Klägerin im nächsten Halbjahr das Gesamtkontingent erhöhe. Diese Erhöhung werde endgültig unumkehrbar vereitelt, wenn die Antragstellerin jetzt an dem Zollkontingent teilnehme. Schließlich müsse der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch deshalb erfolglos bleiben, weil in der Hauptsache keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens bestünde. Die Zulassung sei nämlich zu Recht zurückgenommen worden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 954/2002 i.V.m. Art. 1 VO (EG) Nr. 1403/02. Danach hat der Mitgliedstaat den Marktteilnehmern, die nach Art. 8 VO (EG) Nr. 954/2002 zugelassen worden sind, nach Maßgabe der Quote von 2,8816% (38,18 t) Einfuhrlizenzen mit den Eintragungen nach Art. 12 Abs. 5 der erstgenannten VO zu erteilen. Die Antragstellerin ist zu dem Zollkontingent zugelassen worden. Folglich hat sie auch einen Anspruch auf die Lizenz. Dem steht die Rücknahme des Zulassungsbescheides nicht entgegen. Denn der Widerspruch gegen diesen Bescheid hat aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 11.11.2002 aufschiebende Wirkung. Diese Rechtswirkung ist auch nicht durch die Einlegung der Beschwerde gegen diesen Beschluss entfallen. Die Beschwerde hat nämlich nur in den Fällen des § 149 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Suspensiveffekt, der durch die Beschwerde eintritt, bezieht sich nur auf die formelle Rechtskraft. Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein wird, bis zum 25.01.2003 im Rahmen des Zollkontingents 38,18 t gefrorenes Rindfleisch einzuführen, wenn ihr nicht umgehend die begehrte Lizenz erteilt wird. Eine später erteilte Lizenz würde ins Leere gehen, weil eine Einfuhr nach dem 25.01.2002 nicht mehr möglich ist. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie gefrorenes Rindfleisch auch außerhalb des Zollkontingentes einführen kann. Denn dafür kann sie die mit dem Zollkontingent verbundene Abgabenminderung nicht beanspruchen, wodurch sie gegenüber ihren Mitbewerbern einen Wettbewerbsnachteil erleiden würde. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie, sofern sich später herausstellen sollte, dass ihr die Lizenz zu Unrecht verweigert worden sei, grundsätzlich nicht gehindert sei, Wiedergutmachung des finanziellen Schadens zu verlangen. Das wäre nur im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens denkbar, also nicht ohne dass der Antragstellerin die Last eines weiteren Verwaltungs- und ggf. Prozessverfahrens aufgebürdet würde, dessen Erfolgsaussichten von zusätzlichen Voraussetzungen abhängen, die über die bloße Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Lizenz hinausgehen. Der einstweiligen Anordnung steht auch nicht der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Vorwegnahme der Hauptsache kann nicht darin gesehen werden, dass die auf eine Lizenz erfolgte Einfuhr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im einstweiligen Anordnungsverfahren deshalb grundsätzlich unzulässig, weil nicht aufgrund einer nur summarischen Prüfung ein Rechtszustand geschaffen werden soll, der auch im Falle einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptverfahren nicht mehr revidiert werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht entscheidend darum, ob die Antragstellerin gefrorenes Rindfleisch einführen kann, sondern ob sie es abgabengemindert einführen kann. Mit der Erteilung der Lizenz wäre im Hinblick auf das Einfuhrrecht eine (rechtlich problematische) Vorwegnahme der Hauptsache nur dann verbunden, wenn die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch außerhalb des Zollkontingents unzulässig wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin könnte ohne Weiteres auch außerhalb des Zollkontingents Rindfleischeinfuhren tätigen und hierfür eine Lizenz bekommen. Insoweit kann die Erteilung einer Lizenz aufgrund der einstweiligen Anordnung also nicht dazu führen, dass ein endgültiger Zustand geschaffen wird, für den die Möglichkeit der Rückabwicklung offen gehalten werden muss. Die Hauptsache wird auch nicht dadurch vorweggenommen, dass der Antragstellerin im Rahmen des Zollkontingents eine Lizenz zur abgabenbegünstigten Einfuhr zu erteilen ist. Denn die Abgabenbegünstigung kann, wenn sich im späteren Hauptsacheverfahren herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden ist, wieder rückabgewickelt werden. Die Antragsgegnerin ist auch nicht daran gehindert, die Lizenz in einer Weise zu erteilen, die von vorneherein die Vorläufigkeit der Abgabenbegünstigung wahrt. Sie kann z.B. die Eintragungen nach Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 954/2002 unter die auflösende Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des Rücknahmebescheides vom 02.09.2002 stellen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wird die Lizenz dann zu einer gewöhnlichen Einfuhrlizenz außerhalb des Zollkontingents, für die auch die vollen Abgaben zu entrichten sind. Ob eine Vorwegnahme der Hauptsache darin zu erblicken ist, dass die vorläufig angeordnete Teilnahme der Antragstellerin an dem Zollkontingent dazu führt, dass sich das Gesamtkontingent im nächsten Halbjahr nicht um jene 38,18 t erhöhen kann, die die Antragstellerin in diesem Halbjahr einführt, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, steht dies dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn die Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (HessVGH, ESVGH 20, 30). Das Maß der Zumutbarkeit hängt dabei zunächst auch vom Gewicht der Nachteile ab, die die Gegenseite aufgrund der Anordnung hinzunehmen hat. Der Nachteil, dass das zu verteilende Gesamtkontingent im nächsten Halbjahr um 38 t gemindert ist, ist im Vergleich zu dem Nachteil, den die Antragstellerin im Falle der Ablehnung ihres Antrags hinzunehmen hätte, marginal. Er beläuft sich auf 38,18 to. Legt man das auf die anderen Marktteilnehmer um, deren Quote dadurch gekürzt würde, und berücksichtigt man dabei nur die deutschen Teilnehmer, über deren Zahl die Kammer in dem mit Beschluss vom 11.11.2002 entschiedenen Verfahren unterrichtet worden ist, dann geht es um eine Minderzuteilung je Marktteilnehmer von 13 kg. Angesichts dessen sind an die Unzumutbarkeit, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, geringe Anforderungen zu stellen. Im übrigen würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch den Beschluss der Kammer vom 11.11.2002 leer laufen, wenn es der Antragsgegnerin erlaubt wäre, die Antragsstellerin trotz der wirksamen Zulassung faktisch von dem Kontingent auszuschließen. Die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs muss vielmehr zwingend zur Folge haben, dass der Antragstellerin auch die Lizenz zu erteilen ist. Die Festsetzung einer Sicherheit beruht auf § 123 VwGO i.V.m. § 921 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Betrages aus, den die Antragstellerin in dem Verfahren 1 G 4464/02 mitgeteilt hat. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag zwischenzeitlich auch bestätigt.