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Beschluss

1 G 20/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0417.1G20.03.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Antragstellerin ist litauische Staatsangehörige. Sie hielt sich bereits 1995 bis 1998 als Au pair Mädchen bzw. zwecks Besuchs von Sprachkursen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 01.11.1998 reiste sie erneut zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 30.04.1999 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 28.01.2000. Unter dem 12.04.2000 kam es zur Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung bis zum 27.01.2002. Unter dem 25.01.2002 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung. Nach Vorlage einer Bescheinigung des Staatlichen Studienkollegs an der Johann Gutenberg Universität Mainz vom 26.08.2002, wonach die Antragstellerin das Studienkolleg seit August 2002 zur Zeit im ersten Studienhalbjahr besuche, erteilte der Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilligung mit Datum vom 28.08.2002, gültig bis 27.08.2003 und versehen mit der Nebenbestimmung: "Nur zum Studienkolleg mit anschließendem Studium". Mit Schreiben des Staatlichen Studienkollegs an der Johann Gutenberg Universität in Mainz vom 04.09.2002 teilte das Studienkolleg der Antragsgegnerin mit, dass die am 26.08.2002 ausgestellte Bescheinigung des Studienkollegs Mainz zurückgezogen werden. Die Antragstellerin habe bereits am Studienkolleg Frankfurt am Main Anfang des Jahres 1997 die entsprechenden Kurse besucht und sei dort im Mai 1997 ausgeschlossen worden; sie habe darüber jedoch falsche Angaben bei ihrer Anmeldung zum Studienkolleg Mainz gemacht. Der Leiter des Studienkollegs habe entschieden, dass für die Antragstellerin eine Aufnahme an dem Studienkolleg Mainz zukünftig nicht mehr möglich sei. Nach vorheriger Anhörung befristete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 03.12.2002 die der Antragstellerin ausgestellte Aufenthaltsbewilligung vom 28.08.2002 nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung. Insofern ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Abschiebung nach Litauen an. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde sicher gestellt, dass der mit der nachträglichen Befristung der Wirkung der Aufenthaltsbewilligung verfolgte Zweck auch tatsächlich durchgesetzt werde. Andernfalls müsse mit einem wesentlich längerem Aufenthalt gerechnet werden. Eine weitere Verfestigung des Aufenthalts müsse jedoch ausgeschlossen werden. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 05.12.2002. Mit Schreiben vom 12.12.2002, der Antragsgegnerin zugegangen am diesem Tag, legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 02.01.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 03.01.2003, sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig. Der Antragstellerin sei Gelegenheit zu geben, ihren Anspruch auf Aufrechterhaltung der Aufenthaltsgenehmigung im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu vertreten und für die Dauer dieser Verfahren vom Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verschont zu werden. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die angefochtene Verfügung sei auch von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen. Die Antragstellerin habe am 01.12.2002 ihren Wohnsitz von Bad Homburg nach Kronberg verlegt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 03.12.2002 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter dem 21.01.2003 hat der Landrat des Hoch- Taunus- Kreises die Zustimmung abgegeben, dass das in Sachen der Antragstellerin anhängige Verwaltungsverfahren durch die Antragsgegnerin fortgeführt und beendet werden könne. Unter dem 31.03.2003 erfolgte eine "Präzisierung" der Ziffer 2 der Verfügung vom 23.12.2002. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus generalpräventiven Gründen geboten. Durch die Vorlage der Bescheinigung vom 26.08.2002 des Staatlichen Studienkollegs der Johann Gutenberg Universität in Mainz sei die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erreicht worden. Aus der Mitteilung des Studienkollegs vom 04.09.2002 sei jedoch zu entnehmen, dass diese Studienbescheinigung nicht erteilt worden wäre, hätte die Antragstellerin pflichtgemäß offenbart, dass sie bereits 1997 von dem Besuch des Studienkollegs der Universität Frankfurt am Main ausgeschlossen worden sei. Der Antragstellerin wurde im Rahmen der Übersendung der Behördenakte Gelegenheit gegeben, ihren Antrag binnen einer Woche weiter zu begründen. Dies ist nicht geschehen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2002 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 31.03.2003 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragstellerin das private Interesser der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Verwaltungsbehörde. Zwar haben sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch den Umzug der Antragstellerin die die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände geändert, jedoch kann aufgrund der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 13.05.199 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 206) die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt. Das Verwaltungsverfahren auf nachträgliche zeitliche Befristung der Aufenthaltsbewilligung vom 28.08.2002 begann von Amts wegen bereits vor der Anhörung der Antragstellerin unter dem 10.09.2002, so dass sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit geändert hat. Die Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin erscheint auch der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens zu dienen. Auch hat die Ausländerbehörde des Hoch Taunus Kreises zugestimmt. Somit liegen alle Voraussetzungen der oben genannten Zuständigkeitsverordnung vor. Jedenfalls mit der Ergänzungsverfügung vom 31.03.2003 hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 03.12.2002 auch gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Rechtsgrundlage für die streitbefangene Verfügung der Antragsgegnerin ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann kein Zweifel bestehen, nachdem das Staatliche Studienkolleg Mainz die Bescheinigung vom 26.08.2002 zurückgezogen hat. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter dem 28.08.2002 war offensichtlich der Besuch des Studienkollegs der Universität Mainz, so dass eine für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Auch die Ausübung des Ermessens ist nicht zu beanstanden, da gerade bei der Aufenthaltsbewilligung die Erteilung zu einem bestimmten Zweck im Vordergrund steht und bei Wegfall dieses Zwecks die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gewissermaßen intendiert ist, zumal gemäß § 28 Abs. 3 der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht möglich ist. Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung ergibt sich zwar nicht aus dem Grund, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzuges die Gefahr besteht, dass die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der langen Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens praktisch leer laufe (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.03.1997, 13 TG 1591/96), es ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass es zur Bekämpfung des verbreiteten Missstandes der Erschleichung eines Aufenthaltstitels aus generalpräventiven Gründen nötig erscheint, dem betreffenden Ausländer nicht auch noch nach der Aufdeckung solcher Sachverhalte einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn allein schon diese Aussicht, selbst bei frühzeitigem Bekanntwerden eines unredlichen Tuns geraume Zeit im Bundesgebiet verbleiben zu können, könnte andere Ausländer dazu veranlassen, ebenfalls den Weg der Erschleichung von Aufenthaltstiteln zu wählen. Aufgrund des Schreibens des Staatlichen Studienkollegs Mainz vom 04.09.2002 erweist es sich als offensichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer Anmeldung zum Studienkolleg Mainz falsche Angaben im Hinblick auf früher besuchte Kurse und den Ausschluss beim Studienkolleg Frankfurt am Main im Mai 1997 gemacht hat. Die Antragstellerin ist dem auch nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.