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Beschluss

13 TG 1591/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0312.13TG1591.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt bleibt ohne Erfolg, denn die Vorinstanz hat dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen zulässigen Eilantrag des Antragstellers zu Recht entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der im Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 4. Januar 1996 verfügten zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers wiederhergestellt und bezüglich der in der gleichen Verfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Rechtsschutzantrag des Antragstellers hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung deshalb zu entsprechen ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, das die Anordnung des Sofortvollzugs der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers durch die Ausländerbehörde des Kreises Offenbach in der Verfügung vom 4. Januar 1996 rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darf - hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß hingewiesen - grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn für den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes ein besonderes, gerade im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63). Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Befristung einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG erforderlich (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 - und vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 -, OVG Hamburg, Beschluß vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314). Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann im Falle der zeitlichen Beschränkung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 -, DVBl. 1985, 669, 670). Ein solches dem Verwaltungsakt immanentes Vollzugsinteresse kann im Falle der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zunächst nicht daraus hergeleitet werden, daß mit dieser Entscheidung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abgewehrt werden müßten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 -, a.a.O.). Die zeitliche Beschränkung der einem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung dient nicht dazu, Gefahren, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein könnten, auszuräumen, sondern dazu, den durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung legitimierten Aufenthalt des Ausländers vorzeitig beenden zu können, weil eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Vollziehung einer von der Ausländerbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG verfügten zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung ist auch nicht deshalb notwendig eilbedürftig, weil grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels (nicht) mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - folgendes ausgeführt: "Ein derartiges Verständnis würde den detaillierten Regelungen des Gesetzgebers im Ausländergesetz nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat in § 72 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich geregelt, daß die nach § 80 Abs. 1 VwGO im Regelfall bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage dann nicht eintritt, wenn sich die Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung richten. Demgegenüber wird in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausdrücklich betont, daß es im Falle der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet - beispielsweise der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - bei der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, verbleiben soll. Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, daß die sofortige Beendigung des Aufenthaltes von Personen, die sich nicht oder nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels befinden, stets und ausnahmslos im besonderen öffentlichen Interesse liegt, daß dies jedoch dann nicht gilt, wenn ein Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und dieser Aufenthaltstitel durch Verwaltungsakt frühzeitig zum Erlöschen gebracht wird (§ 44 Abs. 1 AuslG). Diese Wertung unterstreicht der Gesetzgeber für die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung dadurch, daß er bei Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine Handlungspflicht der Ausländerbehörde in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht zwingend vorschreibt, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschluß vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314)." An diesen Erwägungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Gründe, aus denen sich das mithin erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Ausländerbehörde des Kreises verfügten zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers entnehmen ließen, enthält weder die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 4. Januar 1996, noch sind derartige Gesichtspunkte aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden gerichtlichen Verfahren oder aus den sonstigen Umständen zu erkennen. Die von der Ausländerbehörde in der Begründung des Bescheides vom 4. Januar 1996 angeführte Befürchtung, die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers könne sich bei einem sich nach Zurückweisung des Widerspruchs anschließenden Klageverfahren aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer erledigen und die Maßnahme ohne die Anordnung des Sofortvollzuges deshalb leerlaufen, vermag ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu begründen. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon auszugehen, daß das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und haben dementsprechend zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne, d. h. bis zu der in angemessener Zeit getroffenen Entscheidung in der Hauptsache, notwendig ist (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63). Daß die umgehende Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers noch vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens aus sonstigen Gründen (etwa wegen der Verübung von Straftaten oder des Vorliegens sonstiger Ausweisungsgründe) notwendig wäre, hat der Antragsgegner weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der - nicht begründeten - Beschwerde vorgetragen. Auch aus den sonstigen Umständen sind für den Senat derartige Gründe nicht zu entnehmen (vgl. zur Heranziehung von Gründen, die in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Behörde nicht genannt sind: Hess. VGH, Beschluß vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -). Neben der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch die in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 4. Januar 1996 zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung außer Vollzug gesetzt. Da der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).