Beschluss
1 G 2011/03
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0704.1G2011.03.0A
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Leitsätze
Regelausweisung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Der 1961 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien- Herzegowinas. Er reiste am 01.07.1973 im Rahmen des Familiennachzuges in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25.01.1978 beantragte er erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche ihm am 28.03.1978 erstmals erteilt wurde. In der Folgezeit kam es immer wieder zur befristeten Verlängerung, letztmals am 06.02.2002 bis zum 05.03.2003. In der Zeit vom April 1981 bis Juli 1982 leistete er Wehrdienst im damaligen Jugoslawien. Erstmals trat der Antragsteller 1984 strafrechtlich in Erscheinung. In der Folgezeit kam es zu folgenden strafrechtlichen Verurteilungen: 1. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 27.06.1984, rechtskräftig seit 05.07.1984 AZ: (M1502) - 4 JS 3294/84 DS wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM 2. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 24.04.1985, rechtskräftig seit 03.05.1985 AZ: (M1502) - 4 JS 2912/85 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM Geldstrafe, hierbei einbezogen wurde die Verurteilung vom 27.06.1984 3. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 20.08.1986, rechtskräftig seit 28.08.1986 AZ: (M1502) - 4 JS 716/86 LS wegen gemeinschaftlichem, versuchtem schweren Diebstahl, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 DM 4. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 30.09.1986, rechtskräftig seit 08.10.1986 AZ: (M1502) - 2 JS 13733/85 LS - wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Körperverletzung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM 5. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.05.1987 rechtskräftig seit 26.05.1987 AZ: (1502) - 4 JS 16371/86 52 LS - wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren fall und gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl in 2 besonders schweren Fällen, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, drei Jahre Bewährung 6. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 24.06.1987, rechtskräftig seit 23.07.1988 AZ: (M1502) - 4 JS 716/86 - LS, hierbei wurde nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu Nummer 3. und 4. Gebildet, Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 45,00 DM Geldstrafe 7. Amtsgericht Alzenau, Urteil vom 19.12.1988, rechtskräftig seit 28.12.1988 AZ: (D4101) - DS 135 JS 11815/88 wegen fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 45,00 DM 8. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 20.10.1993, rechtskräftig seit 23.11.1993 AZ: (M1502) - 13 JS 13113/93 51 CS wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM 9. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.09.1995, rechtskräftig seit 12.10.1995 AZ: (M1502) - 13 JS 10795.9/95 51 CS - wegen Diebstahl geringwertiger Sachen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 30,-- DM 10. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.06.1996, rechtskräftig seit 11.07.1996 AZ: (M1502) - 4 JS 11734.7/93 52 LS - wegen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM 11. Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 17.03.1998, rechtskräftig seit 07.04.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 - wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM Geldstrafe 12. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 02.05.1998, rechtskräftig seit 02.07.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 51 CS - wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM Geldstrafe 13. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 23.10.1998, rechtskräftig seit 16.11.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 51 CS, hierbei wurden nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu Nummer 11 und 12. Gebildet, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 DM Geldstrafe 14. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 16.04.1999, rechtskräftig seit 24.04.1999 AZ: (M1502) - 12 JS 8634.0/98 51 DS - wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit, Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, 3 Jahre auf Bewährung, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.04.2001 15. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 26.03.2002, rechtskräftig seit dem 19.06.2002, AZ: 2940 JS 549/02 50 DS wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten Nach erfolgter Anhörung wies der Oberbürgermeister der Stadt Hanau den Antragsteller mit Verfügung für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte die sofortige Vollziehbarkeit der unter Ziffer 1 genannten Maßnahme an und kündigte die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar nach seiner Haftentlassung an. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung drohte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau dem Antragsteller ferner die Abschiebung nach Bosnien- Herzegowina für den Fall an, dass dieser nicht spätestens ein Monat nach seiner Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2002 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 13.09.2002 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 23.12.2002. Mit Schriftsatz vom 23.01.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, erhob der Antragsteller Klage. Die wiederholte Straffälligkeit des Antragstellers reiche nicht aus, die Ausweisung zu rechtfertigen. Es handele sich in der Regel um Verkehrsstraftaten, die darauf zurückzuführen seien, dass der Antragsteller über einen langen Zeitraum alkoholabhängig gewesen sei. Bereits vor dem Antritt der derzeitigen Freiheitsstrafe habe sich der Antragsteller bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung befunden, die er nunmehr während der Strafvollstreckung in der JVA in Frankfurt fortsetze. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr straffällig werde. Zu berücksichtigen sei ferner der lange Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner habe der Antragsteller eine einundsechzigjährige Mutter, die beinleidend sei und insofern der Pflege bedürfe. Die Mutter könne lediglich die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zutreffend sei, dass der Antragsteller über keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG verfüge und es sich vorliegend um eine Regelausweisung handele. Am 05.02.2003 habe der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und habe mündlich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt. Die Ausweisung sei rechtswidrig, da die Antragsgegnerin zu unrecht von einem Regelfall und nicht von einem Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG ausgehe und die dem Antragsteller aus Artikel 8 EMRK zustehenden Rechte keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Für die Annahme des Vorliegens eines Ausnahmefalles spreche, dass der Antragsteller die letzten dreißig Jahre seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe. Ferner verstoße die Ausweisung gegen Artikel 8 EMRK. Insoweit komme eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht, da der Antragsteller aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden sei. Ihm sei ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten. Der Antragsteller habe sich letztmals im Jahre 1986 in seinem Heimatland aufgehalten. Er verfüge dort über keinerlei Bindungen und stehe im Falle seiner Abschiebung vor dem Nichts. Auch habe der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegend in festen Arbeitsverhältnissen gestanden. Dies belege der Rentenversicherungsverlauf. Dieser sozialen Integration im Bundesgebiet sei hinreichend Rechnung zu tragen. Die Ausweisung und Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern der zweiten Generation stelle ferner eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bzw. eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Artikel 14 EMRK dar. Der einstweilige Rechtsschutzantrag sei im übrigen auch insoweit begründet, als er sich auf die Versagung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beziehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 23.01.2003 erhobenen Klage gegen die Verfügung vom 13.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 im Hinblick auf die ergangene Ausweisungsverfügung wiederherzustellen und im Hinblick auf die Versagung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller habe am 05.02.2003 nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Soweit sich der einstweilige Rechtsschutz des Antragstellers gegen die in der Verfügung vom 13.09.2002 enthaltenen Ausweisung richtet, erweist sich der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als statthaft, da der Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung angeordnet wurde und demgemäß Widerspruch und Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit sich der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Versagung der begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis richtet, erweist sich der Antrag als unstatthaft, da eine Versagung einer eventuell begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller am 05.02.2003 einen Verlängerungsantrag gestellt hat oder nicht. Der Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die in der Verfügung vom 13.09.2002 enthaltene Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 26.03.2002 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Antragsteller erfüllt somit den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass eine Ausweisung bei einem solchen atypischen Sachverhalt nur unter Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen sollte (Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 7.Auflage, § 47 Randnummer 13). Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung nur absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung unverhältnismäßig und als unangemessene Härte erscheint. Bei der Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände - neben den general- und spezialpräventiven Aspekten - insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG angeführten Gesichtspunkte einzubeziehen sind (Hessischer VGH, Urteil vom 10.08.1992, 12 UE 2254/89, EZAR 032 Nummer 6). Eine Ausnahme kann aber nicht allein wegen des langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden da ansonsten die speziellen Schutzbestimmungen für die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Ausländer (§ 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-4, Abs. 2 AuslG) gegen den Willen des Gesetzgebers erweitert würden (Renner Ausländergesetz, 7. Auflage, § 47, Randnummer 16 m.w.N. zur Rechtssprechung). Schließlich ist bei der Frage, ob ein Ausnahmefall im oben genannten Sinne vorliegt, auch eine Prognose darüber erforderlich, ob in Zukunft neue Verfehlungen seitens des Ausländers ernsthaft drohen. Im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation in den Blick zu nehmen ist, kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel auch dann anzunehmen sein, wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat sich die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium Darmstadt sowohl mit den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilungen als auch mit den individuellen Interessen des Antragstellers auseinandergesetzt und ist zurecht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt. Ein Ausnahmefall begründet sich insbesondere nicht etwa aufgrund der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Antragstellers. Ein Ausnahmefall kann jedenfalls nicht allein wegen eines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden, da ansonsten die speziellen Schutzbestimmungen für die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Ausländer (§ 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-4, Absatz 2 AuslG) gegen den Willen des Gesetzgebers erweitert würden (vgl. Renner § 47 AuslG, 7. Auflage, Randnummer 16 m.w.H. auf die Rechtssprechung). Der im Bundesgebiet aufgewachsene Antragsteller ist, wie es diese Normen voraussetzen, während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes gerade nicht in den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gelangt. Vor diesem Hintergrund kann es nun aber für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht ausreichen, auf den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in Verbindung mit seinen Zeiten der Erwerbstätigkeit zu verweisen. Dies umso mehr, als der Antragsteller seit 1984 durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei diese Straftaten nicht bloß im Bereich der unteren Kriminalität anzusiedeln sind und auch nicht als bloße Verkehrsstraftaten verharmlost werden können. Ferner ist der Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland der Umstand gegenüberzustellen, dass dieser die ersten elf Lebensjahre im damaligen Jugoslawien verbracht hat und dort auch seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Vor diesem Hintergrund ist zunächst einmal davon auszugehen, was auch vom Antragsteller nicht in Abrede gebracht wird, dass er seiner Muttersprache mächtig ist und ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland vertraut sind. Vor dem Hintergrund dessen kann auch dem Vortrag des Antragstellers nicht gefolgt werden, wonach es sich bei ihm faktisch um einen Inländer handele und es unverhältnismäßig sei, ihn in einen Staat zurückzuschicken, zu dem er keinen Bezug habe. Auch vor dem Hintergrund der Artikel 8 bzw. 3 bzw. 14 EMRK kann deshalb ein Ausnahmefall nicht angenommen werden. Die vom Antragsteller zahlreich angeführten Urteile sind vom Sachverhalt her mit dem hier vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar. So führt der Antragsteller selbst aus, dass in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK vor allem das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsstaat und das Bemühen des Betroffenen um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats als gewichtige Gründe für die Unverhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angesehen worden seien. Keiner dieser beiden Gesichtspunkte ist vorliegend gegeben. Auch unter generalpräventiven Aspekten ist das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht zu bejahen. Denn auch bei Straftaten im Bereich der mittleren Kriminalität besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Gemeinschaftskommentar, Ausländerrecht, § 45, Randnummer 463). Auch im Hinblick auf spezialpräventiven Gesichtspunkte ist nicht erkennbar, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Die durchgehende Begehung von Straftaten seit 1984 weist vielmehr darauf hin, dass sich dies fortsetzen wird. Für die Annahme eines Ausnahmefalles reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Antragsteller während seiner derzeitigen Inhaftierung an einer Alkoholtherapie teilgenommen hat, die ambulant fortgeführt werden soll. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er mittlerweile Alkoholabstinent ist. Besondere schutzwürdige Belange im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG oder Artikel 8 EMRK im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Mutter und ein hieraus resultierender Ausnahmefall hat der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens nicht dargetan. Zwar wird eine Pflegeleistung des Antragstellers gegenüber seiner Mutter im Rahmen der Klageschrift erwähnt, doch ist dieser Umstand im Rahmen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme einer unverhältnismäßigen Ausweisung im vorliegenden Falle spricht im übrigen auch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, wonach die Wirkung der Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist. Die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile können noch beträchtlich sein, sind aber im Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels eher erträglich und zumutbar als die Folgen einer unbefristeten Ausweisung. Die Ausländerbehörde kann danach dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerG, Beschluss vom 18.07.1979,1 BvR 650/77; VGH Bad-Wü, Beschluss vom 25.09.2002, 11 S 862/02, AuAs 2003, S. 75). Dies wird umso mehr zu gelten haben, wenn sich der Vortrag des Antragstellers als zutreffend erweist, dass er unter die Bestimmung des § 26 AuslG fällt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.