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Gerichtsbescheid

1 E 311/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0304.1E311.03.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die in der Verfügung vom 13.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 26.03.2002 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Antragsteller erfüllt somit den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass eine Ausweisung bei einem solchen atypischen Sachverhalt nur unter Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen sollte (Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 7.Auflage, § 47 Randnummer 13). Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung nur absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung unverhältnismäßig und als unangemessene Härte erscheint. Bei der Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände - neben den general- und spezialpräventiven Aspekten - insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG angeführten Gesichtspunkte einzubeziehen sind (Hessischer VGH, Urteil vom 10.08.1992, 12 UE 2254/89, EZAR 032 Nummer 6). Eine Ausnahme kann aber nicht allein wegen des langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden da ansonsten die speziellen Schutzbestimmungen für die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Ausländer (§ 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-4, Abs. 2 AuslG) gegen den Willen des Gesetzgebers erweitert würden (Renner Ausländergesetz, 7. Auflage, § 47, Randnummer 16 m.w.N. zur Rechtssprechung). Schließlich ist bei der Frage, ob ein Ausnahmefall im oben genannten Sinne vorliegt, auch eine Prognose darüber erforderlich, ob in Zukunft neue Verfehlungen seitens des Ausländers ernsthaft drohen. Im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation in den Blick zu nehmen ist, kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel auch dann anzunehmen sein, wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat sich die Beklagten bzw. das Regierungspräsidium Darmstadt sowohl mit den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilungen als auch mit den individuellen Interessen des Klägers auseinandergesetzt und ist zurecht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt. Ein Ausnahmefall begründet sich insbesondere nicht etwa aufgrund der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers. Ein Ausnahmefall kann jedenfalls nicht allein wegen eines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden, da ansonsten die speziellen Schutzbestimmungen für die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Ausländer (§ 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-4, Absatz 2 AuslG) gegen den Willen des Gesetzgebers erweitert würden (vgl. Renner § 47 AuslG, 7. Auflage, Randnummer 16 m.w.H. auf die Rechtssprechung). Der im Bundesgebiet aufgewachsene Klägers ist, wie es diese Normen voraussetzen, während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes gerade nicht in den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gelangt. Vor diesem Hintergrund kann es nun aber für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht ausreichen, auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in Verbindung mit seinen Zeiten der Erwerbstätigkeit zu verweisen. Dies umso mehr, als der Klägers seit 1984 durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei diese Straftaten nicht bloß im Bereich der unteren Kriminalität anzusiedeln sind und auch nicht als bloße Verkehrsstraftaten verharmlost werden können. Ferner ist der Integration des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland der Umstand gegenüberzustellen, dass dieser die ersten elf Lebensjahre im damaligen Jugoslawien verbracht hat und dort auch seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Vor diesem Hintergrund ist zunächst einmal davon auszugehen, was auch vom Kläger nicht in Abrede gebracht wird, dass er seiner Muttersprache mächtig ist und ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland vertraut sind. Vor dem Hintergrund dessen kann auch dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt werden, wonach es sich bei ihm faktisch um einen Inländer handele und es unverhältnismäßig sei, ihn in einen Staat zurückzuschicken, zu dem er keinen Bezug habe. Auch vor dem Hintergrund der Artikel 8 bzw. 3 bzw. 14 EMRK kann deshalb ein Ausnahmefall nicht angenommen werden. Die vom Kläger zahlreich angeführten Urteile sind vom Sachverhalt her mit dem hier vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar. So führt der Kläger selbst aus, dass in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK vor allem das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsstaat und das Bemühen des Betroffenen um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats als gewichtige Gründe für die Unverhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angesehen worden seien. Keiner dieser beiden Gesichtspunkte ist vorliegend gegeben. Auch unter generalpräventiven Aspekten ist das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht zu bejahen. Denn auch bei Straftaten im Bereich der mittleren Kriminalität besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Gemeinschaftskommentar, Ausländerrecht, § 45, Randnummer 463). Auch im Hinblick auf spezialpräventiven Gesichtspunkte ist nicht erkennbar, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Die durchgehende Begehung von Straftaten seit 1984 weist vielmehr darauf hin, dass sich dies fortsetzen wird. Für die Annahme eines Ausnahmefalles reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Antragsteller während seiner derzeitigen Inhaftierung an einer Alkoholtherapie teilgenommen hat, die ambulant fortgeführt werden soll. Der Kläger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er mittlerweile Alkoholabstinent ist. Besondere schutzwürdige Belange im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG oder Artikel 8 EMRK im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Mutter und ein hieraus resultierender Ausnahmefall hat der Kläger im Rahmen des Eilverfahrens nicht dargetan. Zwar wird eine Pflegeleistung des Klägers gegenüber seiner Mutter im Rahmen der Klageschrift erwähnt, doch ist dieser Umstand im Rahmen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme einer unverhältnismäßigen Ausweisung im vorliegenden Falle spricht im übrigen auch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, wonach die Wirkung der Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist. Die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile können noch beträchtlich sein, sind aber im Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels eher erträglich und zumutbar als die Folgen einer unbefristeten Ausweisung. Die Ausländerbehörde kann danach dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerG, Beschluss vom 18.07.1979,1 BvR 650/77; VGH Bad-Wü, Beschluss vom 25.09.2002, 11 S 862/02, AuAs 2003, S. 75). Dies wird umso mehr zu gelten haben, wenn sich der Vortrag des Antragstellers als zutreffend erweist, dass er unter die Bestimmung des § 26 AuslG fällt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der 1961 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Bosnien- Herzegowinas. Er reiste am 01.07.1973 im Rahmen des Familiennachzuges in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25.01.1978 beantragte er erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche ihm am 28.03.1978 erstmals erteilt wurde. In der Folgezeit kam es immer wieder zur befristeten Verlängerung, letztmals am 06.02.2002 bis zum 05.03.2003. In der Zeit vom April 1981 bis Juli 1982 leistete er Wehrdienst im damaligen Jugoslawien. Erstmals trat der Kläger 1984 strafrechtlich in Erscheinung. In der Folgezeit kam es zu folgenden strafrechtlichen Verurteilungen: 1. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 27.06.1984, rechtskräftig seit 05.07.1984 AZ: (M1502) - 4 JS 3294/84 DS wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM 2. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 24.04.1985, rechtskräftig seit 03.05.1985 AZ: (M1502) - 4 JS 2912/85 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM Geldstrafe, hierbei einbezogen wurde die Verurteilung vom 27.06.1984 3. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 20.08.1986, rechtskräftig seit 28.08.1986 AZ: (M1502) - 4 JS 716/86 LS wegen gemeinschaftlichem, versuchtem schweren Diebstahl, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 DM 4. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 30.09.1986, rechtskräftig seit 08.10.1986 AZ: (M1502) - 2 JS 13733/85 LS - wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Körperverletzung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM 5. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.05.1987 rechtskräftig seit 26.05.1987 AZ: (1502) - 4 JS 16371/86 52 LS - wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren fall und gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl in 2 besonders schweren Fällen, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, drei Jahre Bewährung 6. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 24.06.1987, rechtskräftig seit 23.07.1988 AZ: (M1502) - 4 JS 716/86 - LS, hierbei wurde nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu Nummer 3. und 4. Gebildet, Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 45,00 DM Geldstrafe 7. Amtsgericht Alzenau, Urteil vom 19.12.1988, rechtskräftig seit 28.12.1988 AZ: (D4101) - DS 135 JS 11815/88 wegen fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 45,00 DM 8. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 20.10.1993, rechtskräftig seit 23.11.1993 AZ: (M1502) - 13 JS 13113/93 51 CS wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM 9. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.09.1995, rechtskräftig seit 12.10.1995 AZ: (M1502) - 13 JS 10795.9/95 51 CS - wegen Diebstahl geringwertiger Sachen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 30,-- DM 10. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.06.1996, rechtskräftig seit 11.07.1996 AZ: (M1502) - 4 JS 11734.7/93 52 LS - wegen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM 11. Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 17.03.1998, rechtskräftig seit 07.04.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 - wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM Geldstrafe 12. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 02.05.1998, rechtskräftig seit 02.07.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 51 CS - wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM Geldstrafe 13. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 23.10.1998, rechtskräftig seit 16.11.1998 AZ: (M1502) - 12 JS 5208.0/98 51 CS, hierbei wurden nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu Nummer 11 und 12. Gebildet, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 DM Geldstrafe 14. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 16.04.1999, rechtskräftig seit 24.04.1999 AZ: (M1502) - 12 JS 8634.0/98 51 DS - wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit, Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, 3 Jahre auf Bewährung, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.04.2001 15. Amtsgericht Hanau, Urteil vom 26.03.2002, rechtskräftig seit dem 19.06.2002, AZ: 2940 JS 549/02 50 DS wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten Nach erfolgter Anhörung wies der Oberbürgermeister der Stadt Hanau den Kläger mit Verfügung für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte die sofortige Vollziehbarkeit der unter Ziffer 1 genannten Maßnahme an und kündigte die Abschiebung des Klägers unmittelbar nach seiner Haftentlassung an. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung drohte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau dem Kläger ferner die Abschiebung nach Bosnien- Herzegowina für den Fall an, dass dieser nicht spätestens ein Monat nach seiner Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 13.09.2002 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 23.12.2002. Mit Schriftsatz vom 23.01.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, erhob der Kläger Klage. Die wiederholte Straffälligkeit des Klägers reiche nicht aus, die Ausweisung zu rechtfertigen. Es handele sich in der Regel um Verkehrsstraftaten, die darauf zurückzuführen seien, dass der Kläger über einen langen Zeitraum alkoholabhängig gewesen sei. Bereits vor dem Antritt der derzeitigen Freiheitsstrafe habe sich der Kläger bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung befunden, die er nunmehr während der Strafvollstreckung in der JVA in Frankfurt fortsetze. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass der Kläger zukünftig nicht mehr straffällig werde. Zu berücksichtigen sei ferner der lange Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner habe der Kläger eine einundsechzigjährige Mutter, die beinleidend sei und insofern der Pflege bedürfe. Die Mutter könne lediglich die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 hat der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zutreffend sei, dass der Kläger über keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG verfüge und es sich vorliegend um eine Regelausweisung handele. Am 05.02.2003 habe der Kläger bei der Beklagten vorgesprochen und habe mündlich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt. Die Ausweisung sei rechtswidrig, da die Beklagte zu unrecht von einem Regelfall und nicht von einem Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 Nummer 1 AuslG ausgehe und die dem Kläger aus Artikel 8 EMRK zustehenden Rechte keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Für die Annahme des Vorliegens eines Ausnahmefalles spreche, dass der Kläger die letzten dreißig Jahre seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe. Ferner verstoße die Ausweisung gegen Artikel 8 EMRK. Insoweit komme eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht, da der Kläger aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden sei. Ihm sei ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten. Der Kläger habe sich letztmals im Jahre 1986 in seinem Heimatland aufgehalten. Er verfüge dort über keinerlei Bindungen und stehe im Falle seiner Abschiebung vor dem Nichts. Auch habe der Kläger während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegend in festen Arbeitsverhältnissen gestanden. Dies belege der Rentenversicherungsverlauf. Dieser sozialen Integration im Bundesgebiet sei hinreichend Rechnung zu tragen. Die Ausweisung und Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern der zweiten Generation stelle ferner eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bzw. eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Artikel 14 EMRK dar. Der einstweilige Rechtsschutzantrag sei im übrigen auch insoweit begründet, als er sich auf die Versagung der vom Kläger begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beziehe. Mit Beschluss vom 04.07.2003 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main diesen Antrag ab (1 G 2011/03). Ein Beschwerdeverfahren vor dem VGH Kassel blieb ohne Erfolg. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 13.09.2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (3 Bände) Bezug genommen.