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Beschluss

1 G 2991/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1008.1G2991.03.0A
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Leitsätze
Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn ihm dort die Verschlimmerung einer Krankheit droht, unter welcher er bereits in Deutschland leidet, so dass er dadurch einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wird. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist es im Falle einer posttraumatischen Belastungsstörung typich, dass der Betroffene nicht oder nur auf Grund einer Psychotherapeutischen Behandlung über seine traumatischen Erlebnisse sprechen kann. Es ist ebenfalls typisch, dass körperliche und psychische Symptome verstärkt ausbrechen, wenn der Betroffene sich der konkreten Gefahr ausgesetzt sieht, wieder an den Ort seiner Peinigung zurückkehren zu müssen. Die späte, erst im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Aufenthalts vorgetragene traumatische Störung ist deshalb kein Indiz für die Unglaubhatigkeit des Vortrages. Die erzwungene Rückkehr an den Ort der Traumatisierung kann zu einer Dekompensation führen mit der Folge der Gefahr hoher Suizidalität oder jedenfalls der Unfähigkeit, ein selbstbestimmes und menschenwürdiges Dasein zu führen. Auf die Frage, ob am Ort der Traumatisierung psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung erhältlich ist kommt es deshalb nicht an.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsbürger moslemischen Glaubens. Sie stammen aus der Stadt Sjenica im serbischen Teil des Sandzak. Der Antragsteller zu 2. reiste im Jahre 1994 in die Bundesrepublik ein. Die Antragstellerin zu 1. reiste im Jahre 1995 zusammen mit dem Antragsteller zu 4. in das Bundesgebiet ein. Die Antragstellerin zu 3. wurde im Bundesgebiet geboren. Die Antragsteller wurden im Bundesgebiet zunächst geduldet, weil sich die damalige jugoslawische Regierung weigerte, ihre eigenen Staatsangehörigen von der Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen. Nachdem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien ein Rücknahmeabkommen geschlossen worden war, forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Verfügung vom 10.06.1998 zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die hiergegen erhobene Klage haben die Antragsteller zurückgenommen nachdem der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zugesagt hatte, den weiteren Aufenthalt der Antragsteller im Lichte einer damals zu erwartenden Härtefallregelung erneut zu prüfen. Im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin zu 1. am 18.07.2001 erstmals an, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Am 27.08.2001 ließen die Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stellen. Der Antrag ist damit begründet, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund von Kriegserlebnissen und Misshandlungen schwer traumatisiert sei und dies erst jetzt im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Behandlung erkennbar werde. Sie habe mit ansehen müssen, wie ihr Vater und später auch ihr Bruder erschlagen worden sei. Sie sei seit 1997 bei dem Arzt Dr. G. in Behandlung gewesen. Sie benötige zur gesundheitlichen Stabilisierung wenigstens die Sicherheit eines gesicherten Aufenthaltes. Die Familie sei aufgrund des Arbeitseinkommens der Antragsteller zu 1. und zu 2. nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Diesem Antrag legten die Antragsteller unter anderem eine ärztliche Bescheinigung der Ärzte Dres.G. vom 07.08.2001 vor, wonach die Antragstellerin zu 1. sich bei diesen Ärzten seit 1997 in ambulanter Behandlung befinde. Die Antragstellerin zu 1. habe über Grausamkeiten an ihrer Familie berichtet und sei von serbischen Soldaten mehrfach misshandelt worden. Sie leide unter einem posttraumatischen Syndrom mit rezidiven akuten depressiven Reaktionen begleitet von Angst- und Unruhezuständen. Eine Rückführung in die Heimat sei ihr aus körperlichen und psychischen Gründen aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen. Des weiteren legten die Antragsteller mit ihrem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Dr.G. vom 14.08.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin zu 1. im Rahmen der gegen die moslemische Bevölkerungsgruppe gerichteten ethnischen Säuberungen im ehemaligen Jugoslawien, vor ihrer Flucht massiven Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei und in Folge dieser Traumata an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) leide. Wegen der damit einhergehenden Beschwerden befinde sie sich seit 1987 in allgemein ärztlicher Behandlung und seit dem 20.06.2001 in seiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung. Die Antragsgegnerin holte darauf zur Überprüfung der aktuellen Gesundheitssituation und der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. eine Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises ein. Aus der Stellungnahme vom 27.11.2001 ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. sich in psychiatrisch medikamentöser Behandlung befinde und unter Symptomen leide, die in Verbindung mit ihrer Biographie auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen lasse, die aber bisher nicht psychotherapeutisch behandelt worden sei. Diese Störungen führten unter anderem auch zu multiplen körperlichen Beschwerden. Die Antragstellerin benötige eine längerfristige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und die Sicherheit des Aufenthaltes da sie unter der ständigen Angst lebe, wieder in ihre Heimat zwangsweise zurückgehen zu müssen und unter den ehemaligen Peinigern erneut leiden zu müssen. Die Reisefähigkeit sei formal gegeben. Eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat stelle jedoch eine unverhältnismäßige Härte dar. Die Antragsteller reichten weiterhin eine vom 17.03.2002 datierende fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Psychiaters des Frankfurter Arbeitskreises Trauma und Exil FATRA e.V. vor, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin zu 1. aus medizinischer Sicht auf keinen Fall zu einer Ausreise in die Herkunftsregion gezwungen werden dürfe. Eine solche erzwungene Ausreise hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Verschlechterung der ohne hin sehr instabilen psychischen Verfassung der Antragstellerin zu 1. zur Folge und würde ihr Leben durch akute Suizidalität zudem direkt gefährden. Eine angemessene fachliche Behandlung könne sie in der Heimat nicht erhalten. Aufgrund der Empfehlung des Psychiaters Dr. G. habe sich die Antragstellerin zu 1. Anfang Januar 2002 an das Behandlungszentrum von FATRA e.V. gewandt um für sich Hilfe durch eine muttersprachliche Psychotherapie zu suchen. Aufgrund von Kapazitätsproblemen habe sie aber nicht sofort aufgenommen werden können. Schließlich habe sie ab dem 06.02.2002 einen Notfalldiagnostikplatz erhalten. Aufgrund ihrer instabilen seelischen Verfassung sei eine psychotherapeutische Krisenintervention erforderlich gewesen. Die Antragstellerin zu 1. leide an einem komplexen psychotraumatisch bedingten Belastungssyndrom, das nach der ICD Klassifikation aus als posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und als schwere Depression (F 33.2) bei Z 65.4 (Opfer von Verbrechen und Terrorismus), Z 63.4 (Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen) und Y 04 bzw. Y 07 (tätlicher Angriff + Misshandlungssyndrome) klassifiziert werden könne. Die traumatischen Ereignisse, die das Leiden der Antragstellerin zu 1 ausgelöst hätten, seien vor allem 1994 in ihrem Heimatort Sjenica passiert. Unter anderem sei ihr Vater den ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Soldaten vor den Augen der Antragstellerin zu 1. zugefügten Misshandlungen erlegen. Ihr Mann sei bereits 1994 aus der Armee desertiert und nach Deutschland geflohen. Es sei nicht von der Antragstellerin zu 1. zu verantworten, dass sie vor 2002 keine psychotherapeutische Behandlung aufsuchen konnte. Hierfür sei zum einen die sozial sehr schwierige Lebensumstände der in Deutschland und zum anderen störungsimmanente Faktoren verantwortlich. Die Antragstellerin zu 1. leide jetzt an massiven Angstsymptomen, schwerer depressiver Veränderung der Stimmungslage, Antriebsminderung, ausgeprägten Schlafstörungen, Nervosität und innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Selbstwertproblemen, Lustlosigkeit, Anheddonie (Freudlosigkeit), Albträumen und an ständigen quälenden Nachhalerinnerungen (flashbacks). Alles dies zusammen führe zu einer Perspektivlosigkeit die sich zur Zeit bis hin zur Suizidalität steigere. Es bestünden jedoch gute Chancen, ihr Leid zu lindern, wenn sie unter stabilen und zu sicheren Sozialverhältnissen leben könne. Die Antragsgegnerin holte darauf hin erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit ein. In seiner Stellungnahme erklärte der sozial-psychiatrische Dienst des Main-Kinzig-Kreises unter dem 23.12.2002, dass aus amtsärztlicher Sicht bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1. nach Jugoslawien mit einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustandes und mit dem erneuten Auftreten akuter Suizidalität gerechnet werden müsse. Die in dem Attest der FATRA vom 17.03.2002 geäußerte Auffassung werde geteilt. Die Anpassungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1. an veränderten Lebensbedingungen sei generell krankheitsbedingt stark beeinträchtigt, so dass es auch bei einer Abschiebung in ein sicheres Drittland zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde und in einem derartigen Fall die Gefahr einer krisenhaften Entwicklung des Krankheitsbildes mit Auftreten akuter Suizidalität gegeben sei. Mit Verfügung vom 26.03.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dass eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Aufgrund des neusten Lageberichtes für die Bundesrepublik Jugoslawien sei davon auszugehen, dass auch in der Heimat eine Behandlungsmöglichkeit ohne Einschränkung für die Antragstellerin zu 1. bestünde. Dem Umstand, das allein die Rückkehr in die Heimat unabhängig von den dortigen Behandlungsmöglichkeiten negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin haben könne, könnte nicht berücksichtigt werden, weil dies in der Praxis zur Folge hätte, dass im Falle einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung die Abschiebung als letztes Mittel zur Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ausscheide. Es handele sich dann nicht nur um ein vorübergehendes Abschiebungshindernis, sondern müsse dazu führen, dass die betroffenen Ausländer auf Dauer in der Bundesrepublik bleiben könnten. Denn es wäre realitätsfremd anzunehmen, das Personen, die von Aufenthaltsbeendigungen betroffen seien, aber nicht ausreisen wollten, ein Interesse an der Wiederherstellung ihrer Gesundheit hätten. Es könne auch nicht in das Belieben der Betroffenen gestellt werden, eine Traumatisierung, bzw. deren Symptome vorzutragen im Wissen, dass es im Grunde nach nicht möglich sei, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Erkrankung anhand nachweisbarer Fakten zu beweisen und, so dass allein durch die Behauptung eine Abschiebung verhindert werde. Es sei im übrigen inzwischen bei den Experten der "Psychosoziologie" anerkannt, das posttraumatische Störungen meistens im Herkunftsland die größeren Heilungschancen hätten. Die Antragstellerin zu 2. habe ihre Traumatisierung auch erst sehr spät nämlich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Durchsetzung der Ausreisepflicht erstmals vorgetragen. Solche nachträglich geltend gemachten Störungen seien besonders streng zu prüfen. Insbesondere komme es darauf an, ob nachgewiesen werden könne, dass schon lange Zeit vorher Symptome vorhanden waren die jedoch fehl gedeutet worden seien oder ob es sich um eine neu auftretende Störung handele. Es müsse deshalb die Krankengeschichte für die zurückliegende Zeit annamnestisch dargestellt werden. Dies sei jedoch in keinem der von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Fall. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 05.08.2003 Klage erhoben (1 E 4347/03). Bereits am 20.06.2003 haben sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsteller berufen sich weiterhin darauf, dass es der Antragstellerin zu 1. aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung, an der sie leidet, nicht zumutbar sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie leiten daraus ab, dass auch die übrigen Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft nicht gezwungen werden dürften in die Heimat zurückzukehren. Sie legen eine weitere fachärztliche Stellungnahme des behandelten Arztes der FATRA e.V. vom 12.05.2003 vor. Diese Stellungnahme enthält neben einer Wiederholung der Diagnose eine detaillierte Darstellung der Vorgeschichte einschließlich einer biographischen und einer Flucht- und Verfolgungsanamnese. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu 2. im Jahre 1994 sich seiner Einberufung zur jugoslawischen Armee entzogen und nach Deutschland geflüchtet sei. Darauf sei die zurückgebliebene Familie häufig von Reservisten aufgesucht und das Haus durchsucht worden. Bei einem dieser Hausdurchsuchungen sei der Vater der Antragstellerin zu 1. in deren Beisein so schwer getreten und geschlagen worden, dass er am folgenden Tag verstorben ist. Sie selbst habe sich dann vor den Augen des schwerverletzten Vaters, der Mutter und ihres damals 3,5 jährigen Sohnes, des Antragstellers zu 4. entkleiden müssen und sei dann vergewaltigt worden. Ihr Bruder sei etwa ein halbes Jahr an einem Schlaganfall gestorben. Die Antragstellerin zu 1. erlebe dies als Folge des Todes ihres Vaters und als Folge der Schande, die über die Familie gekommen sei. Aus der Stellungnahme ergibt sich weiter, dass es der Antragstellerin zu 1. direkt nach den Misshandlungen, der Vergewaltigung und dem Tod des Vaters sehr schlecht gegangen sei. Das Leben habe irgendwie aufgehört. Nichts sei mehr so gewesen wie vorher. Die erste Zeit danach habe sie wie betäubt gelebt und unter Schock gestanden. Zum Teil sei es auch zu psychosenahen Erleben gekommen (Derealisation, Depersonalisation) sowie zu dissotiativen Erleben und akuter Suizidalität. Die Jahre danach seien durchgängig von Trauer, Angst und Verzweiflung, zunehmender Depressivität (mit affektiver Erstarrung) und quälender Überlebensschuld geprägt gewesen, die in Suizidalität übergegangen sei. Hinzu seien psychosomatische Beschwerden gekommen. Der jetzt bestehende Symptomkomplex habe sich unter dem Eindruck der angedrohten zwangsweisen Rückkehr an den Ort des Geschehens entwickelt. Die Antragstellerin zu 1. leide jetzt unter immer wiederkehrenden schweren Angstsymptomen und einer massiv depressiven Stimmungslage mit recidivierend akuter Suizidalität. In nächtlichen Albträumen erlebe sie immer wieder die Szene ihrer Vergewaltigung und die Erschlagung ihres Vaters. Das erlebe sie auch tagsüber als flashbacks. Weiterhin enthält die Stellungnahme die Aussage, dass es eher die Regel als die Ausnahme sei, wenn Patienten mit schweren traumatischen Erfahrungen über diese oft jahrelang nicht sprechen könnten. Eine effektive Behandlung bei dem Psychiater Dr.G. sei mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. Der zehnjährige Sohn hätte als Übersetzer gedient und wodurch ausgeschlossen gewesen sei, dass die Antragstellerin über ihre traumatischen Erlebnisse habe sprechen können. Sofern die Antragstellerin zu 2. erneut mit dem Ort des damaligen Geschehen konfrontiert werde, werde dies wahrscheinlich ein erneutes Trauma und eine erhebliche Verschlechterung bis hin zu einer Dekompensation zur Folge haben. Hinter diesem Aspekt trete die Frage, ob die Antragstellerin im Sandzak behandelt werden könne, zurück, weil die retraumatisierenden Folgen damit nicht gehindert würden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2003 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26.03.2003 anzuordnen bzw. wiederherzustellen; hilfsweise: Der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die bisher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht bestätigten, dass die Antragstellerin zu 1. reiseunfähig sei. Es sei auch nicht aufzuklären gewesen, weshalb der Vortrag, dass eine fachärztliche Behandlung erst seit dem 20.06.2001 besteht, erst zu einem so späten Zeitpunkt geltend gemacht worden sei. Im übrigen könnten die aus dem Sandzak geflohenen Moslems dorthin wieder zurückkehren und auch leben. Die wirtschaftliche Situation habe sich gebessert und ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 14.11.2002 seien psychische Erkrankungen dort auch behandelbar. Mit Beschluss vom 07.10.2003 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte 5 Hefter Behördenakten zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. II. Der Hauptantrag ist nicht statthaft. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.03.2003 kommt nicht in Betracht, weil dadurch kein fiktives Bleiberecht oder eine fiktive Duldung i.S.d. § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG wiederhergestellt werden könnte. Die Antragsteller haben nämlich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem sie bereits aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Verfügung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist waren. Sie hielten sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin unstreitig die Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller im Bundesgebiet betreibt und ihnen die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht hat. Ein Anordnungsanspruch, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt (§ 123 VwGO) ergibt sich jedenfalls aus § 55 Abs. 2 AuslG. Danach ist einem Ausländer eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine Herabstufung dieses Anspruchs auf einen Anspruch auf fehlerfreies Ermessen nach § 55 Abs. 4 AuslG kommt nicht in Betracht, weil eine rechtskräftige Entscheidung darüber, dass die Abschiebung der Antragsteller zulässig ist, nicht ergangen ist. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus rechtlichen Gründen unmöglich (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn ihm dort die Verschlimmerung einer Krankheit droht, unter welcher er bereits in Deutschland leidet, so dass er dadurch einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wird (vgl. auch § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, DVBl 1998, 271; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524) sowie auch zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2001 - 11 S 389/01 - NVwZ 2001 Beilagen Nr. I 9, 107). Zwar führt, wie mehrere Oberverwaltungsgerichte ausgeführt haben, nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem Abschiebungshindernis. Indessen ist davon jedoch in dem Fall auszugehen, dass eine Gesundheitsstörung droht, die aufgrund der spezifischen Bedingungen der Erkrankung im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2002 - 18 B 1516/01). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Leben im Zielstaat, anders als das Leben in jedem anderen Staat der Erde vor den Abgeschobenen aufgrund seiner dort gemachten traumatischen Erfahrungen unerträglich wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2003 - 3 Bs 439/02 - ). Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere auch der zuletzt vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des behandelten Arztes bei der FATRA e.V. vom 12.05.2003 hat die Antragstellerin zu 1. hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich einer derartigen Gefahr ausgesetzt würde. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich folgendes Bild: Die Antragstellerin zu 1. zeigt alle Elemente einer posttraumatischen Belastungsstörung in typischer Merkmalsausprüfung. Als auslösendes Trauma kann die Situation der Erschlagung ihres Vaters und ihrer Vergewaltigung im Beisein der ganzen Familie nachvollzogen werden. Die in den ärztlichen Bescheinigungen mitgeteilten Symptome können auf dieses Trauma zurückgeführt werden. Sie können bei weiterem Fortbestehen zu einer gravierenden Persönlichkeitsänderung führen und die soziale Funktionsfähigkeit der Antragstellerin zu 1. im Sinne einer defizitären Kommunikations- Leistungs- und Arbeitsfähigkeit drastisch beeinflussen und bis hin zum Suizid führen. Es sind keine anderen Gründe erkennbar für die vorfindliche Symptomatik. Die Antragstellerin zu 1. ist auf eine über lange Zeiträume sich hinziehende Traumatherapie angewiesen, die nur in einer stabilen und sicheren psychosozialen Situation möglich ist. Wie sich nicht nur aus der Stellungnahme der FATRA ergibt sondern dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, ist eine erfolgversprechende Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin zu 1. derzeit und in absehbarer Zeit in ihrer Heimat nicht möglich. Eine erzwungene Rückkehr würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer völligen Dekompensation führen, in der die signifikante Gefahr eines Suizids besteht bzw. die Gefahr, dass sie aufgrund der Überwältigung der ganzen Persönlichkeit durch ihre Symptomatik nicht in der Lage wäre, sich selbst um ihre Familie zu kümmern und ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Aufgrund der örtlichen Nähe zu dem auslösenden Ereignis wäre eine erfolgversprechende psychotherapeutische Behandlung in ihrer Heimat auch dann nicht möglich, wenn eine hochkompetente und spezialisierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung dort zur Verfügung stünde. Deshalb muss der Behauptung der Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen werden, wonach Mosleme in Serbien und auch in der näheren Heimat der Antragstellerin ein ausreichendes Netz psychiatrischer Betreuungseinrichtungen befindet. Die Situation und Bedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. führt auch dazu, dass im Falle der übrigen Antragsteller die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Zwar sagen die ärztlichen Bescheinigungen die die Antragsteller vorgelegt haben hierüber nichts aus. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der familiäre Beistand und Zusammenhalt der Familie für die Antragstellerin zu 1. eine wesentliche Grundlage und Bedingung ihrer Stabilisierung ist. Unter diesen Umständen entspricht es allein der wertentscheidenden Grundsatznorm des Grundrechts auf Ehe und Familie (Art. 6 GG), die familiäre Einheit unangetastet zu lassen und den Antragstellern zu 2. - 4. ebenfalls den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschl. v. 26.01.1998 - 3 M 111/97 - NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 82). Die Frage, ob den Antragstellern über eine Duldung hinaus ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht oder jedenfalls die eine Aufenthaltsbefugnis ablehnende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensmangels angreifen können, muss im Rahmen dieser Entscheidung über den vorläufigen Rechtschutz nicht geprüft werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.