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Urteil

1 E 4347/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0310.1E4347.03.0A
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Leitsätze
Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn ihm dort die Verschlimmerung einer Krankheit droht, unter welcher er bereits in Deutschland leidet, so dass er dadurch einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Krankheit im Zielland der Abschiebung nicht angemessen behandelt werden kann. Im Falle posttraumatischer Belastungsstörungen kann die Erkrankung im Zielland häufig allein deshalb nicht angemessen behandelt werden, weil die Rückkehr in das Land oder die Lebensumstände, in denen das auslösende Trauma erfahren wurde, zu einer völligen Dekompensation führen kann. Es ist in solchen Fällen deshalb ohne Belang, ob es im Zielland eine psychotherapeutische oder psychiatrische Infrastruktur gibt, zu der betroffene Ausländer prinzipiell Zugang hätte.
Tenor
Die Bescheide vom 26.03.2003 und die Widerspruchsbescheide vom 04.08.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 26.03.2003 und die Widerspruchsbescheide vom 04.08.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus §§ 30 Abs. 3, 31 AuslG i.V.m. Art. 6 GG. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, trotz der Einreise ohne erforderlichem Visum eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin zu 1 erfüllt. Der gesetzliche Ermessensspielraum der Beklagten ist im vorliegenden Fall auf Null geschrumpft, weil es keine willkürfreien Erwägungen gibt, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin zu 1 die Aufenthaltsbefugnis zu verweigern. Nach § 31 Abs. 1 AuslG kann dem Ehegatten und einem minderjährigen Kind eines Ausländers zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn der Ausländer selbst eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Diese Voraussetzungen sind in den Personen der Kläger zu 2 und zu 4 erfüllt. Auch insoweit ist der Ermessensspielraum der Beklagten auf Null geschrumpft. Nach § 31 Abs. 2 AuslG ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Da der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, sind diese Voraussetzungen für die Klägerin zu 3 erfüllt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 vor. Die Abschiebung der Klägerin zu 1. ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus rechtlichen Gründen unmöglich (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn ihm dort die Verschlimmerung einer Krankheit droht, unter welcher er bereits in Deutschland leidet, so dass er dadurch einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird (vgl. auch § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, DVBl 1998, 271; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524) sowie auch zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2001 - 11 S 389/01 - NVwZ 2001 Beilagen Nr. I 9, 107). Zwar führt, wie mehrere Oberverwaltungsgerichte ausgeführt haben, nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem Abschiebungshindernis. Indessen ist davon jedoch in dem Fall auszugehen, dass eine Gesundheitsstörung droht, die aufgrund der spezifischen Bedingungen der Erkrankung im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2002 - 18 B 1516/01). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Leben im Zielstaat, anders als das Leben in jedem anderen Staat der Erde vor den Abgeschobenen aufgrund seiner dort gemachten traumatischen Erfahrungen unerträglich wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2003 - 3 Bs 439/02). Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere auch der zuletzt vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des behandelten Arztes bei der FATRA e.V. vom 12.05.2003 steht fest, dass die Klägerin zu 1 im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich einer derartigen Gefahr ausgesetzt würde. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich folgendes Bild: Die Klägerin zu 1. zeigt alle Elemente einer posttraumatischen Belastungsstörung in typischer Merkmalsausprüfung. Als auslösendes Trauma kann die Situation der Erschlagung ihres Vaters und ihrer Vergewaltigung im Beisein der ganzen Familie nachvollzogen werden. Die in den ärztlichen Bescheinigungen mitgeteilten Symptome können auf dieses Trauma zurückgeführt werden. Sie können bei weiterem Fortbestehen zu einer gravierenden Persönlichkeitsänderung führen und die soziale Funktionsfähigkeit der Klägerin zu 1. im Sinne einer defizitären Kommunikations- Leistungs- und Arbeitsfähigkeit drastisch beeinflussen und bis hin zum Suizid führen. Es sind keine anderen Gründe erkennbar für die vorfindliche Symptomatik. Soweit die Beklagte diesen Befund in ihrem Bescheid damit in Frage stellt, dass sie geltend macht, die Klägerin sei eine Simulantin, handelt es sich um eine haltlose, durch keinerlei Fakten erhärtete Unterstellung. Die Klägerin zu 1. ist auf eine über lange Zeiträume sich hinziehende Traumatherapie angewiesen, die nur in einer stabilen und sicheren psychosozialen Situation möglich ist. Wie sich nicht nur aus der Stellungnahme der FATRA ergibt, sondern dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, ist eine erfolgversprechende Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1. derzeit und in absehbarer Zeit in ihrer Heimat nicht möglich. Eine erzwungene Rückkehr würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer völligen Dekompensation führen, in der die signifikante Gefahr eines Suizids besteht bzw. die Gefahr, dass sie aufgrund der Überwältigung der ganzen Persönlichkeit durch ihre Symptomatik nicht in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Aufgrund der örtlichen Nähe zu dem auslösenden Ereignis wäre eine erfolgversprechende psychotherapeutische Behandlung in ihrer Heimat auch dann nicht möglich, wenn eine hochkompetente und spezialisierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung dort zur Verfügung stünde. Die gegenteilige und auch nicht durch Belege gestützte Behauptung in dem angefochtenen Bescheid steht, wie dem Gericht bekannt ist, den wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet diametral entgegen. Deshalb muss der Behauptung der Beklagte nicht weiter nachgegangen werden, wonach Muslimen in Serbien und auch in der näheren Heimat der Klägerin ein ausreichendes Netz psychiatrischer Betreuungseinrichtungen zur Verfügung steht. Die Situation und Bedürftigkeit der Klägerin zu 1. führt auch dazu, dass im Falle der übrigen Kläger die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Zwar sagen die ärztlichen Bescheinigungen, die die Kläger vorgelegt haben, hierüber nichts aus. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der familiäre Beistand und der Zusammenhalt der Familie für die Klägerin zu 1. eine wesentliche Grundlage und Bedingung ihrer Stabilisierung ist. Unter diesen Umständen entspricht es allein der wertentscheidenden Grundsatznorm des Grundrechts auf Ehe und Familie (Art. 6 GG), die familiäre Einheit unangetastet zu lassen und den Klägern zu 2. - 4. ebenfalls den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschl. v. 26.01.1998 - 3 M 111/97 - NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 82). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsbürger moslemischen Glaubens. Sie stammen aus der Stadt Sjenica im serbischen Teil des Sandzak. Der Kläger zu 2. reiste im Jahre 1994 in die Bundesrepublik ein. Die Klägerin zu 1. reiste im Jahre 1995 zusammen mit dem Kläger zu 4. in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 3. wurde im Bundesgebiet geboren. Die Kläger wurden im Bundesgebiet zunächst geduldet, weil sich die damalige jugoslawische Regierung weigerte, ihre eigenen Staatsangehörigen von der Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen. Nachdem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien ein Rücknahmeabkommen geschlossen worden war, forderte die Beklagte die Kläger mit Verfügung vom 10.06.1998 zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die hiergegen erhobene Klage haben die Kläger zurückgenommen, nachdem der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt hatte, den weiteren Aufenthalt der Kläger im Lichte einer damals zu erwartenden Härtefallregelung erneut zu prüfen. Im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten gab die Klägerin zu 1. am 18.07.2001 erstmals an, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Am 27.08.2001 ließen die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stellen. Der Antrag ist damit begründet, dass die Klägerin zu 1. aufgrund von Kriegserlebnissen und Misshandlungen schwer traumatisiert sei und dies erst jetzt im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Behandlung erkennbar werde. Sie habe mit ansehen müssen, wie ihr Vater und später auch ihr Bruder erschlagen worden seien. Sie sei seit 1997 bei dem Arzt Dr. G. in Behandlung gewesen. Sie benötige zur gesundheitlichen Stabilisierung wenigstens die Gewissheit eines gesicherten Aufenthaltes. Die Familie sei aufgrund des Arbeitseinkommens der Kläger zu 1. und zu 2. nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Diesem Antrag legten die Kläger unter anderem eine ärztliche Bescheinigung der Ärzte Dres. G. vom 07.08.2001 bei, wonach die Klägerin zu 1. sich bei diesen Ärzten seit 1997 in ambulanter Behandlung befinde. Die Klägerin zu 1. habe über Grausamkeiten an ihrer Familie berichtet und sei von serbischen Soldaten mehrfach misshandelt worden. Sie leide unter einem posttraumatischen Syndrom mit rezidiven akuten depressiven Reaktionen begleitet von Angst- und Unruhezuständen. Eine Rückführung in die Heimat sei aus körperlichen und psychischen Gründen aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen. Des Weiteren legten die Kläger mit ihrem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Dr. X vom 14.08.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen der gegen die moslemische Bevölkerungsgruppe gerichteten ethnischen Säuberungen im ehemaligen Jugoslawien, vor ihrer Flucht massiven Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei und in Folge dieser Traumata an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) leide. Wegen der damit einhergehenden Beschwerden befinde sie sich seit 1987 in allgemeinärztlicher Behandlung und seit dem 20.06.2001 in seiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung. Die Beklagte holte darauf zur Überprüfung der aktuellen Gesundheitssituation und der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1. eine Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises ein. Aus der Stellungnahme vom 27.11.2001 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. sich in psychiatrisch medikamentöser Behandlung befinde und unter Symptomen leide, die in Verbindung mit ihrer Biographie auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen ließen, die aber bisher nicht psychotherapeutisch behandelt worden sei. Diese Störungen führten unter anderem auch zu multiplen körperlichen Beschwerden. Die Klägerin benötige eine längerfristige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und die Sicherheit des Aufenthaltes da sie unter der ständigen Angst lebe, wieder in ihre Heimat zwangsweise zurückgehen zu müssen und unter den ehemaligen Peinigern erneut leiden zu müssen. Die Reisefähigkeit sei formal gegeben. Eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat stelle jedoch eine unverhältnismäßige Härte dar. Die Kläger legten weiterhin eine vom 17.03.2002 datierende fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Psychiaters des Frankfurter Arbeitskreises Trauma und Exil FATRA e.V. vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin zu 1. aus medizinischer Sicht auf keinen Fall zu einer Ausreise in die Herkunftsregion gezwungen werden dürfe. Eine solche erzwungene Ausreise hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Verschlechterung der ohnehin sehr instabilen psychischen Verfassung der Klägerin zu 1. zur Folge und würde ihr Leben durch akute Suizidalität zudem direkt gefährden. Eine angemessene fachliche Behandlung könne sie in der Heimat nicht erhalten. Aufgrund der Empfehlung des Psychiaters Dr. X habe sich die Klägerin zu 1. Anfang Januar 2002 an das Behandlungszentrum von FATRA e.V. gewandt, um für sich Hilfe durch eine muttersprachliche Psychotherapie zu suchen. Aufgrund von Kapazitätsproblemen habe sie aber nicht sofort aufgenommen werden können. Schließlich habe sie ab dem 06.02.2002 einen Notfalldiagnostikplatz erhalten. Aufgrund ihrer instabilen seelischen Verfassung sei eine psychotherapeutische Krisenintervention erforderlich gewesen. Die Klägerin zu 1. leide an einem komplexen psychotraumatisch bedingten Belastungssyndrom, das nach der ICD Klassifikation aus einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer schweren Depression (F 33.2) bei Z 65.4 (Opfer von Verbrechen und Terrorismus), Z 63.4 (Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen) und Y 04 bzw. Y 07 (tätlicher Angriff + Misshandlungssyndrome) klassifiziert werden könne. Die traumatischen Ereignisse, die das Leiden der Klägerin zu 1 ausgelöst hätten, seien vor allem 1994 in ihrem Heimatort Sjenica passiert. Unter anderem sei ihr Vater den ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Soldaten vor den Augen der Klägerin zu 1. zugefügten Misshandlungen erlegen. Ihr Mann sei bereits 1994 aus der Armee desertiert und nach Deutschland geflohen. Es sei nicht von der Klägerin zu 1. zu verantworten, dass sie vor 2002 keine psychotherapeutische Behandlung aufsuchen konnte. Hierfür seien zum einen die sozial sehr schwierigen Lebensumstände in Deutschland und zum anderen störungsimmanente Faktoren verantwortlich. Die Klägerin zu 1. leide jetzt an massiven Angstsymptomen, schwerer depressiver Veränderung der Stimmungslage, Antriebsminderung, ausgeprägten Schlafstörungen, Nervosität und innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Selbstwertproblemen, Lustlosigkeit, Anhedonie (Freudlosigkeit), Albträumen und an ständigen quälenden Nachhallerinnerungen (flashbacks). Alles dies zusammen führe zu einer Perspektivlosigkeit, die sich zur Zeit bis hin zur Suizidalität steigere. Es bestünden jedoch gute Chancen, ihr Leid zu lindern, wenn sie unter stabilen und zu sicheren Sozialverhältnissen leben könne. Die Beklagte holte darauf hin erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit ein. In seiner Stellungnahme erklärte der sozial-psychiatrische Dienst des Main-Kinzig-Kreises unter dem 23.12.2002, dass aus amtsärztlicher Sicht bei einer Abschiebung der Klägerin zu 1. nach Jugoslawien mit einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustandes und mit dem erneuten Auftreten akuter Suizidalität gerechnet werden müsse. Die in dem Attest der FATRA vom 17.03.2002 geäußerte Auffassung werde geteilt. Die Anpassungsfähigkeit der Klägerin zu 1. an veränderten Lebensbedingungen sei generell krankheitsbedingt stark beeinträchtigt, so dass es auch bei einer Abschiebung in ein sicheres Drittland zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde und in einem derartigen Fall die Gefahr einer krisenhaften Entwicklung des Krankheitsbildes mit Auftreten akuter Suizidalität gegeben sei. Mit Verfügung vom 26.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dass eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Aufgrund des neuesten Lageberichtes für die Bundesrepublik Jugoslawien sei davon auszugehen, dass auch in der Heimat eine Behandlungsmöglichkeit ohne Einschränkung für die Klägerin zu 1. bestünde. Dem Umstand, das allein die Rückkehr in die Heimat unabhängig von den dortigen Behandlungsmöglichkeiten negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin haben könne, könnte nicht berücksichtigt werden, weil dies in der Praxis zur Folge hätte, dass im Falle einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung die Abschiebung als letztes Mittel zur Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ausscheide. Es handele sich dann nicht nur um ein vorübergehendes Abschiebungshindernis, sondern müsse dazu führen, dass die betroffenen Ausländer auf Dauer in der Bundesrepublik bleiben könnten. Denn es wäre realitätsfremd anzunehmen, das Personen, die von Aufenthaltsbeendigungen betroffen seien, aber nicht ausreisen wollten, ein Interesse an der Wiederherstellung ihrer Gesundheit hätten. Es könne auch nicht in das Belieben der Betroffenen gestellt werden, eine Traumatisierung, bzw. deren Symptome vorzutragen im Wissen, dass es nicht möglich sei, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Erkrankung anhand nachweisbarer Fakten zu beweisen, so dass allein durch die Behauptung eine Abschiebung verhindert werde. Es sei im übrigen inzwischen bei den Experten der "Psychosoziologie" anerkannt, das posttraumatische Störungen meistens im Herkunftsland die größeren Heilungschancen hätten. Die Klägerin zu 1. habe ihre Traumatisierung auch erst sehr spät, nämlich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Durchsetzung der Ausreisepflicht erstmals vorgetragen. Solche nachträglich geltend gemachten Störungen seien besonders streng zu prüfen. Insbesondere komme es darauf an, ob nachgewiesen werden könne, dass schon lange Zeit vorher Symptome vorhanden waren, die jedoch fehl gedeutet worden seien, oder ob es sich um eine neu auftretende Störung handele. Es müsse deshalb die Krankengeschichte für die zurückliegende Zeit anamnestisch dargestellt werden. Dies sei jedoch in keinem der von der Klägerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Fall. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2003 zurückwies. Am 05.08.2003 haben die Klage erhoben. Die Kläger berufen sich weiterhin darauf, dass es der Klägerin zu 1. aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung, an der sie leidet, nicht zumutbar sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie leiten daraus ab, dass auch die übrigen Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft nicht gezwungen werden dürften, in die Heimat zurückzukehren. Sie legen eine weitere fachärztliche Stellungnahme des behandelten Arztes der FATRA e.V. vom 12.05.2003 vor. Diese Stellungnahme enthält neben einer Wiederholung der Diagnose eine detaillierte Darstellung der Vorgeschichte einschließlich einer biographischen und einer Flucht- und Verfolgungsanamnese. Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu 2. im Jahre 1994 sich seiner Einberufung zur jugoslawischen Armee entzogen und nach Deutschland geflüchtet sei. Darauf sei die zurückgebliebene Familie häufig von Reservisten aufgesucht und das Haus durchsucht worden. Bei einem dieser Hausdurchsuchungen sei der Vater der Klägerin zu 1. in deren Beisein so schwer getreten und geschlagen worden, dass er am folgenden Tag verstorben ist. Sie selbst habe sich dann vor den Augen des schwerverletzten Vaters, der Mutter und ihres damals 3,5 jährigen Sohnes, des Klägers zu 4, entkleiden müssen und sei dann vergewaltigt worden. Ihr Bruder sei etwa ein halbes Jahr später an einem Schlaganfall gestorben. Die Klägerin zu 1. erlebe dies als Folge des Todes ihres Vaters und als Folge der Schande, die über die Familie gekommen sei. Aus der Stellungnahme ergibt sich weiter, dass es der Klägerin zu 1. direkt nach den Misshandlungen, der Vergewaltigung und dem Tod des Vaters sehr schlecht gegangen sei. Das Leben habe irgendwie aufgehört. Nichts sei mehr so gewesen wie vorher. Die erste Zeit danach habe sie wie betäubt gelebt und unter Schock gestanden. Zum Teil sei es auch zu psychosenahen Erleben gekommen (Derealisation, Depersonalisation) sowie zu dissoziativem Erleben und akuter Suizidalität. Die Jahre danach seien durchgängig von Trauer, Angst und Verzweiflung, zunehmender Depressivität (mit affektiver Erstarrung) und quälender Überlebensschuld geprägt gewesen, die in Suizidalität übergegangen sei. Hinzu seien psychosomatische Beschwerden gekommen. Der jetzt bestehende Symptomkomplex habe sich unter dem Eindruck der angedrohten zwangsweisen Rückkehr an den Ort des Geschehens entwickelt. Die Klägerin zu 1. leide jetzt unter immer wiederkehrenden schweren Angstsymptomen und einer massiv depressiven Stimmungslage mit recidivierend akuter Suizidalität. In nächtlichen Albträumen erlebe sie immer wieder die Szene ihrer Vergewaltigung und die Erschlagung ihres Vaters. Das erlebe sie auch tagsüber als flashbacks. Weiterhin enthält die Stellungnahme die Aussage, dass es eher die Regel als die Ausnahme sei, wenn Patienten mit schweren traumatischen Erfahrungen über diese oft jahrelang nicht sprechen könnten. Eine effektive Behandlung bei dem Psychiater Dr. X sei mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. Der zehnjährige Sohn hätte als Übersetzer gedient, wodurch ausgeschlossen gewesen sei, dass die Klägerin über ihre traumatischen Erlebnisse habe sprechen können. Sofern die Klägerin zu 1. erneut mit dem Ort des damaligen Geschehen konfrontiert werde, werde dies wahrscheinlich ein erneutes Trauma und eine erhebliche Verschlechterung bis hin zu einer Dekompensation zur Folge haben. Hinter diesem Aspekt trete die Frage, ob die Klägerin im Sandzak behandelt werden könne, zurück, weil die retraumatisierenden Folgen damit nicht gehindert würden. Die Kläger beantragen, die Verfügungen der Beklagte vom 26.03.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die bisher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht bestätigten, dass die Klägerin zu 1. reiseunfähig sei. Es sei auch nicht aufzuklären gewesen, weshalb der Vortrag, dass eine fachärztliche Behandlung erst seit dem 20.06.2001 besteht, erst zu einem so späten Zeitpunkt geltend gemacht worden sei. Im übrigen könnten die aus dem Sandzak geflohenen Moslems dorthin wieder zurückkehren und auch leben. Die wirtschaftliche Situation habe sich gebessert und ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 14.11.2002 seien psychische Erkrankungen dort auch behandelbar. Mit Beschluss vom 09.02.2004 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte 5 Hefter Behördenakten und die Gerichtsakte des Eilverfahrens 1 G 2991/03 zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.