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Urteil

1 E 829/04

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0720.1E829.04.0A
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Leitsätze
Sicherheitsleistung, Abschiebekosten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherheitsleistung, Abschiebekosten Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Satz 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Sowohl die Anordnung der Sicherheitsleistung vom 11.04.2002 als auch der Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.02.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung der Sicherheitsleistung ist § 82 Abs. 5 AuslG. Danach kann von dem Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn anderenfalls die Erhebung gefährdet wäre. Diese Vorschrift ermöglicht es bereits vor der Entstehung der Kosten und vor einer konkretisierenden Heranziehung mittels einer Anordnung durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bereits verfügt bzw. angedroht wurde (vgl. Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 82 Rdnr. 20 m. w. N.). An letzterem fehlte es zwar hier zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung am 04.01.2002. Dieser Mangel ist jedoch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides behoben worden, denn der Beklagte hat mit Verfügung vom 11.04.2002 die Ausweisung des Klägers verfügt und diesem die Abschiebung nach Spanien bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf, oder zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Weitere Voraussetzung der Anordnung der Sicherheitsleistung ist, dass ein Kostenanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger überhaupt entstehen kann und ein begründeter Anlass besteht, zu befürchten, dass die spätere Kostenerhebung ohne Sicherheitsleistung gefährdet sein könnte. Im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung muss allerdings noch kein Leistungsbescheid über die Kosten vorliegen. Vorliegend besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger. Inzwischen ist unter dem 21.06.2002 ein Leistungsbescheid ergangen. Der Beklagte ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung erst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorlagen, die befürchten ließen, die spätere Kostenerhebung werde ohne Sicherheitsleitung gefährdet werden. Insbesondere durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Realisierung des Erstattungsanspruches im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Spanien bzw. Indien zweifelhaft sein würde. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen unter anderem nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstandenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Daraus folgt, dass der Kläger als Kostenschuldner auch für die Kosten der Abschiebungshaft haftet. Die Haftkosten für die Durchführung der Abschiebungshaft betragen nach der Rechnung des Leiters der JVA Frankfurt am Main I vom 19.06.2002 für den Zeitraum vom 06.02.2002 bis 03.05.2002 3.298,10 € (86 Übernachtungen einschließlich Verpflegung sowie Arztkosten in Höhe von 55,83 €). Diesen Betrag, dessen Höhe von dem Kläger nicht bestritten wird, macht der Beklagten auch gegenüber dem Kläger geltend. Gegenüber diesem Erstattungsanspruch kann der Kläger nicht geltend machen, er sei zu Unrecht in Abschiebehaft gewesen, denn die Anordnung der Abschiebehaft für den fraglichen Zeitraum war rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft wurde durch die Zivilgerichte bestätigt. Insoweit wird auf die ergangenen Entscheidungen Bezug genommen. Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Abschiebekosten setzt weiter voraus, dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Dies hat das erkennende Gericht bereits mit Beschluss vom 18.04.2002 (Az.: 1 G 1371/02(V)) ausgesprochen. Auch der Umstand, dass der Kläger tatsächlich nicht abgeschoben wurde, weil er, nachdem er aus der Abschiebehaft wegen nicht Verlängerung der Abschiebehaft durch das zuständige Amtsgericht aus der Abschiebehaft entlassen worden war, nach eigenen Angaben freiwillig ausgereist ist, steht dem Kostenanspruch des Beklagten nicht entgegen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG umfassen die Kosten der Abschiebung auch die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebehaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Ausländer als Kostenschuldner auch diejenigen Kosten zu tragen hat, die der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen. Ob es tatsächlich zu der Abschiebung gekommen ist, ist für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruches unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer rechtmäßig verfügten Abschiebung des Ausländers entstanden sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einer befristeten spanischen Aufenthaltserlaubnis am 27.12.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen Reisepass führte er nicht mit sich. Am 01.01.2002 wurde der Kläger im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen festgenommen und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Gelnhausen vom 02.01.2002 wegen des Verdachtes eines Vergehens gegen das Ausländergesetz in Untersuchungshaft genommen. Mit Anordnung des Beklagten vom 04.01.2002 behielt der Beklagte zur Sicherung der Abschiebungskosten gemäß § 82 Abs. 5 AuslG das vom Kläger bei der Einreise mitgeführte Bargeldvermögen in Höhe von 3.100,00 DM ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.02.2002 wurde gemäß § 57 Abs. 2 AuslG Sicherheitshaft längstens für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Landgerichts Hanau vom 22.02.2002 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 25.04.2002 ebenfalls zurückgewiesen. Nachdem der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 03.05.2002 zurückgewiesen worden war, wurde der Kläger aus der Haft entlassen und verließ nach eigenen Angaben die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 06.02.2002 Widerspruch gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung eingelegt und Freigabe des sichergestellten Geldbetrages beantragt. Mit Leistungsbescheid vom 21.06.2002 zog der Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 3.353,93 € heran. und stellte fest, dass abzüglich der von dem Beklagten gemäß § 82 Abs. 5 AuslG einbehaltenen Sicherheitsleistung von 1.585,00 € eine noch zu erstattende Forderung in Höhe von 1.768,93 € verbleibe. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 82 Abs. 1 AuslG habe der Ausländer die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Zu dem Umfang der Kostenpflicht gehörten auch die Kosten für die Abschiebehaft. Für die Erstattung der Kosten sei es unerheblich, ob eine Abschiebung überhaupt stattgefunden habe. Die Kosten der Abschiebehaft wären nur dann nicht zu erstatten, wenn die Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig gewesen wäre. Der Kläger habe sich vom 06.02.2002 bis einschließlich 03.05.2002 in Sicherungshaft befunden. Die Kosten beliefen sich nach der Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Frankfurt vom 19.06.2002 auf 3.353,93 €. Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.06.2002 auch gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.02.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anordnung der Sicherheitsleistung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Anordnung der Sicherheitsleistung stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Abschiebung des Klägers noch nicht angedroht gewesen sei. Bei der Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Verfügung komme es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde an. Aufgrund der Verfügung der Ausgangsbehörde vom 11.04.2002 sei diese Voraussetzung für die Anordnung der Sicherheitsleistung, dass eine Abschiebung überhaupt in Betracht kommen könne, erfüllt. Ein Kostenanspruch des Beklagten ergebe sich aus dem erlassenen Leistungsbescheid. Anlass zu der Befürchtung, dass der Kostenerstattungsanspruch der Ausgangsbehörde nicht durchgesetzt werden könnte, hätten sich bereits daraus ergeben, dass der Kläger einen gegebenenfalls bestehenden Herausgabeanspruch des aufgrund der Anordnung der Sicherheitsleistung beschlagnahmten Betrages an seine Verfahrensbevollmächtigte abgetreten habe. Zudem erscheine es äußerst unwahrscheinlich, dass die Ausgangsbehörde ihren Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger in Spanien, wo dieser sich anscheinend aufhalte, durchsetzen könne. Auch der Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Auch der Umstand, dass der Kläger tatsächlich nicht abgeschoben worden sei, sondern das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe, nachdem er aus der Abschiebehaft entlassen worden sei, stehe dem Kostenanspruch der Ausgangsbehörde nicht entgegen. Nach der ausdrücklichen Regelung umfassten die Kosten der Abschiebung auch die Kosten für deren Vorbereitung. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.02.2004 Klage erhoben. Er beantragt, die Verfügungen vom 04.01. und 21.06.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 1 G 2454/02(V),1 G 1371/02(V) und 1 G 790/02(V) VG Frankfurt am Main Bezug genommen.