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Urteil

7 K 292/12.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0412.7K292.12.GI.0A
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Leitsätze
§ 66 Abs. 5 AufenthG enthält keine Begrenzung auf die Kosten zukünftiger Abschiebungen. Eine Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG kann vielmehr vom Ausländer auch für die Erstattung der Kosten einer in der Vergangenheit durchgeführten Abschiebung verlangt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Kosten der damaligen Abschiebung bereits voll umfänglich und abschließend feststehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 66 Abs. 5 AufenthG enthält keine Begrenzung auf die Kosten zukünftiger Abschiebungen. Eine Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG kann vielmehr vom Ausländer auch für die Erstattung der Kosten einer in der Vergangenheit durchgeführten Abschiebung verlangt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Kosten der damaligen Abschiebung bereits voll umfänglich und abschließend feststehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat sie der Kläger fristgerecht (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) und – unter Beachtung des Umstandes, dass sich der Kläger in Strafhaft befindet – formgerecht (§§ 81 f. VwGO) erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat zurecht gegenüber dem Kläger die Einziehung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- € angeordnet. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 5 AufenthG. Danach kann von dem Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden und die Anordnung einer Sicherheitsleistung eines Ausländers kann von der erlassenden Behörde ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn anderenfalls die Erhebung gefährdet wäre. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor. Der Kläger ist nach § 66 Abs. 1 AufenthG Kostenschuldner hinsichtlich der im August 2005 durchgeführten Abschiebung, da nach dieser Bestimmung der Ausländer die durch eine Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen hat. Von ihm konnte eine Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 S. 1 AufenthG daher verlangt werden. Ohne Bedeutung ist dabei vorliegend, dass die Ausländerbehörde des Beklagten die Sicherheitsleistung nicht für die Kosten einer zukünftigen Abschiebung verlangt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung vom 01.02.2012 wegen der Kosten der Abschiebung im August 2005, die sich auf mindestens knapp 4.900,-- € belaufen, wobei die Höhe des Betrages wesentlich dadurch bedingt war, dass der Kläger wegen seiner Gefährlichkeit damals mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden musste. Dem Wortlaut des § 66 Abs. 5 AufenthG kann keine Begrenzung auf die Kosten zukünftiger Abschiebungen entnommen werden. Vielmehr ist es, wenn der Ausländer über Geldmittel verfügt, gerechtfertigt, auch für die Erstattung der Kosten einer in der Vergangenheit durchgeführten Abschiebung eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Abschiebungskosten bereits voll umfänglich und abschließend feststehen. Es reicht aus, dass – wie vorliegend – Teilpositionen bezifferbar sind, wie sie aus Bl. 849 und 853 der Behördenakte hervorgehen, und die Höhe der Sicherheitsleistung diese Kosten nicht (wesentlich) übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung bereits ein Leistungsbescheid über die Kosten vorliegt (VG Frankfurt, 20.07.2004 – 1 E 829/04– juris zur wortgleichen Vorgänge-Vorschrift § 82 Abs. 5 AuslG). Der Einwand des Klägers, seine damalige Abschiebung sei unrechtmäßig erfolgt, trifft nicht zu. Aufgrund der Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung der Ausländerbehörde des Beklagten vom 14.05.2004 war der Kläger bereits ab Mai 2004 gem. §§ 42 Abs. 2 S. 2, 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, so dass weder sein Widerspruch noch seine Klage gegen diese Verfügung seine Abschiebung hinderten. Im Übrigen wurde seine Klage gegen diese Verfügung mit Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren VG Gießen 7 E 5436/04 vom 28.07.2005 abgewiesen. Dass der Kläger von diesem Urteil nichts erfahren haben will, ist unerheblich. Für den Kläger hatte sich im damaligen Verfahren Rechtsanwältin F, A-Stadt, zur Bevollmächtigten bestellt, so dass das Gericht nach § 67 Abs. 3 S. 3 VwGO (in der damaligen Fassung) verpflichtet war, Zustellungen des Gerichts an die Bevollmächtigte zu richten. Dementsprechend wurde das Urteil vom 28.07.2005 am 04.08.2005 der damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt (Bl. 44 d. A. VG Gießen 7 E 5436/04). Eine Zustellung – etwa parallel dazu – an den Kläger war nicht vorgeschrieben. Sie erschien auch nicht aus sonstigen Gründen als erforderlich, zumal die damalige anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers dessen schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte (Bl. 2 d. A. VG Gießen 7 5436/04). Was die weiteren Einwände des Klägers betrifft, greifen auch diese nicht durch. Insbesondere ist die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde des Beklagten vom 14.05.2004 bestandskräftig, nachdem die Klage des Klägers dagegen mit rechtskräftigem Urteil des VG Gießen vom 28.07.2005 in dem genannten Verfahren abgewiesen worden war, so dass der Kläger nicht damit gehört werden kann, auch seine damalige Ausweisung sei rechtswidrig. Dieser Einwand ist dem Kläger aufgrund der Bestandskraft der Verfügung und der Rechtskraft des Urteils abgeschnitten. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung einer Sicherheitsleistung liegen vor. Insbesondere durfte die Ausländerbehörde sofort Zugriff auf den beim Kläger vorhandenen Geldbetrag nehmen (§ 66 Abs. 5 S. 2 AufenthG), da anderenfalls die Erhebung gefährdet gewesen wäre. Es stand zu befürchten, dass der Kläger den Betrag staatlichem Zugriff entziehen werde. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung bestand auch ein begründeter Anlass. Denn es war zu befürchten, dass die spätere Kostenerhebung ohne Sicherheitsleistung dadurch gefährdet werden würde, dass der Kläger den Betrag anderweitig ausgibt oder beiseite schafft. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung von 2.500,-- € war auch verhältnismäßig, da der bezifferbare Umfang der Kosten der 2005 durchgeführten Abschiebung des Klägers sich auf knapp 4.900,-- € beläuft. Von den insgesamt beim Kläger aufgefundenen 2.700,-- € wurde ihm ein ausreichender Betrag belassen. Sonstige Gesichtspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der ergangenen Verfügung sind weder aus dem Vortrag des Klägers noch von Amts wegen ersichtlich. Im Übrigen nimmt das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung der Ausländerbehörde des Beklagten vom 01.02.2012 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Da das Interesse des Klägers letztendlich die Aufhebung der Vollziehung der angeordneten Einziehung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- € ist, hat das Gericht die bezifferte Geldleistung zugrundegelegt (so bereits in einem vergleichbaren Fall VG Gießen, 25.01.2000 – 7 G 4300/99 –; VG Augsburg, 25.03.2008 – Au 1 K 07.1653 – juris). Der gegenteiligen Auffassung (VG Ansbach, 16.08.2011 – AN 19 K 11.00886 – juris, Rz. 6), wonach in Fällen einer Sicherheitsleistung § 52 Abs. 3 GKG keine Anwendung findet, vermag das erkennende Gericht jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Aufgrund der Anordnung einer Sicherheitsleistung und deren gleichzeitiger Einziehung – wie vorliegend erfolgt – steht der Betrag dem Kläger auf Dauer nicht mehr zur Verfügung, so dass es für den Kläger nicht nur um die – zeitlich begrenzte - entgehende Nutzung dieses Betrages geht. Der Kläger wendet sich gegen die ausländerbehördliche Anordnung einer Sicherheitsleistung. Der am …1967 in D/Marokko geborene Kläger, der sich im Laufe seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zahlreicher Alias-Identitäten bedient hat, ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebte seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland, in der er, beginnend im Jahr seiner Einreise, in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, insbesondere immer wieder wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung der Ausländerbehörde des Beklagten vom 14.05.2004 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht. Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung blieben erfolglos. Das die Klage abweisende Urteil erging am 28.07.2005 und ist seit 06.09.2005 rechtskräftig. Auf die beigezogene Akte VG Gießen 7 E 5436/04 wird verwiesen. Am 23.08.2005 war der Kläger, gestützt auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 14.05.2004 und eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft E nach § 456a StPO vom 01.05.2005 (Bl. 799 der Behördenakte), nach Marokko abgeschoben worden (Bl. 841 der Behördenakte). Wegen der bei der Abschiebung entstandenen Kosten wird auf Bl. 849 und 853 der Behördenakte verwiesen. Sich falscher Personalien bedienend reiste der Kläger spätestens Mitte des Jahres 2006 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 891 der Behördenakte) und hielt sich seitdem, ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, weitgehend hier auf, sich teilweise in Untersuchungs- oder Vollstreckungshaft, so auch jetzt in der JVA B-Stadt, befindend. Am 31.01.2012 wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle kontrolliert, wobei er sich mit tschechischen Papieren auswies. Bei der Durchsuchung des Klägers wurden in einem Geheimfach im Gürtel 2.700,-- € in bar aufgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festnahme des Klägers und der bei dieser sichergestellten Gegenstände wird auf Bl. 974 bis 983 der Behördenakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 01.02.2012 ordnete die Ausländerbehörde des Beklagten gegenüber dem Kläger die Einziehung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- € unter Anordnung des Sofortvollzuges an. Wegen der Einzelheiten der Verfügung und ihrer Begründung wird auf Bl. 7/8 d. A. Bezug genommen. Mit bei Gericht am 14.02.2012 eingegangenem Schreiben vom 12.02.2012 hat der Kläger (sinngemäß) Klage gegen diese Verfügung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, 2005 unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK nach Marokko abgeschoben worden zu sein, zumal er Vater eines deutschen Kindes sei. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landrats des B-Kreises vom 01.02.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens VG Gießen 7 E 5436/04, und die Behördenakten (zwei Aktenordner), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Durch Beschluss vom 19.03.2012 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.